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Zürich Verwaltungsgericht 25.01.2024 VB.2023.00601

January 25, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,415 words·~12 min·6

Summary

Erteilung der Niederlassungsbewilligung | [Die Beschwerdeführenden wurden im November 2015 als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen; seit Februar 2021 sind sie im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen.] Die Vorinstanz durfte ohne Völkerrecht zu verletzen auf eine Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 verzichten (E. 3). Die Beschwerdeführenden halten sich noch keine fünf bzw. zehn Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf und erfüllen damit die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht. So ist ihr Aufenthalt während der vorläufigen Aufnahme nicht an die Niederlassungsfrist anzurechnen. Eine Schlechterstellung im Vergleich mit Flüchtlingen mit Asyl bei der Berechnung der Niederlassungsfrist(en) ist nicht (mehr) gegeben (E. 5.2). Abweisung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00601   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung der Niederlassungsbewilligung

[Die Beschwerdeführenden wurden im November 2015 als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen; seit Februar 2021 sind sie im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen.] Die Vorinstanz durfte ohne Völkerrecht zu verletzen auf eine Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 verzichten (E. 3). Die Beschwerdeführenden halten sich noch keine fünf bzw. zehn Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf und erfüllen damit die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht. So ist ihr Aufenthalt während der vorläufigen Aufnahme nicht an die Niederlassungsfrist anzurechnen. Eine Schlechterstellung im Vergleich mit Flüchtlingen mit Asyl bei der Berechnung der Niederlassungsfrist(en) ist nicht (mehr) gegeben (E. 5.2). Abweisung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: ANRECHNUNG ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG FLÜCHTLING FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT FRISTBERECHNUNG KINDESANHÖRUNG NIEDERLASSUNGSFRIST PRIVATLEBENSSCHUTZ RECHT AUF BILDUNG UNGLEICHBEHANDLUNG VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. 2 AIG Art. 34 Abs. 3 AIG Art. 8 EMRK Art. 34 FK Art. 12 KRK Art. 16 KRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00601

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

alle vertreten durch A,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute A (geboren 1983) und B (geboren 1984), beide Staatsangehörige von Belarus, haben zwei gemeinsame Kinder, C (geboren 2010) und D (geboren 2012). Mitte Oktober 2010, kurz nach der Geburt ihres ersten Kindes, reisten sie in die Schweiz und ersuchten hier wiederholt vergeblich um Asyl. Eine gegen den dritten negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 2015 (teilweise) gut, gestand A die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn und seine Familie als Flüchtlinge vorläufig auf. Begründet wurde der Entscheid damit, dass A mit der Gründung und Betreibung einer regierungskritischen Website das Profil eines regimekritischen Aktivisten erlangt habe, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche Aufmerksamkeit der belarussischen Behörden auf sich gezogen habe und entsprechend überwacht werde. Da er die Seite jedoch erst aufgeschaltet habe, nachdem er damit habe rechnen müssen, aus der Schweiz nach Belarus zurückgeschafft zu werden, sei ihm die Asylberechtigung aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen.

Am 17. Oktober 2020 ersuchten A und B sowie ihre Kinder C und D das Migrationsamt des Kantons Zürich um Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahmen in Aufenthaltsbewilligungen. Dieses Gesuch hiess das Migrationsamt am 11. Februar 2021 gut und erteilte den Genannten Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich, die in der Folge bis zuletzt am 10. Februar 2024 verlängert wurden.

Im Rahmen ihrer jüngsten Verlängerungsgesuche vom Januar 2023 stellten A und B sowie ihre Kinder C und D gleichzeitig ein Gesuch um (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 6. April 2023 wies das Migrationsamt die Gesuche ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. September 2023 ab.

III.  

Am 9. Oktober 2023 erhoben A, B, C und D Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten in der Hauptsache, unter Entschädigungsfolgen sei der Rekursentscheid vom 7. September 2023 aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten, ihnen – in Anrechnung ihres Aufenthalts während der vorläufigen Aufnahme – die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und "die Merkblätter zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf der Homepage des Kantons Zürich anzupassen, um in Zukunft Diskriminierungen von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen zu vermeiden". Darüber hinaus ersuchten sie um Feststellung einer Verletzung ihrer Rechte auf willkürfreie Behandlung durch die Sicherheitsdirektion und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Oktober 2023 ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Am 8. Januar 2024 machten A, B, C und D eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Die Beschwerdeführenden sind (grundsätzlich) zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Soweit sie allerdings die Anpassung von Merkblättern auf der Website des Kantons Zürich verlangen und ein Feststellungsbegehren stellen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Ersterem Ersuchen liesse sich allenfalls mittels eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch indirekt keine Aufsicht über den Beschwerdegegner. Von einer Überweisung der Eingabe an eine zuständige obere Aufsichtsinstanz kann abgesehen werden, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48). Feststellungsbegehren sind sodann subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Hier ist weder ersichtlich noch ansatzweise dargetan, inwiefern die Beschwerdeführenden zusätzlich zu ihrem auf Aufhebung des Rekursentscheids lautenden Hauptantrag ein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Feststellung eines willkürlichen Verhaltens der Vorinstanz haben sollten.

Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten.

2.  

Wie sich sogleich zeigt, sind die Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zum Ausländerrecht hinsichtlich der hier massgeblichen Frage nicht erläuterungsbedürftig, sodass dem Gesuch der Beschwerdeführenden um Einholung einer Stellungnahme des SEM nicht stattzugeben ist (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich, Kapitel 3: Aufenthaltsregelung, Bern, Oktober 2013, Stand: 1. September 2023, Ziff. 3.5.4.2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Sie bringen vor, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Beschwerdeführenden 3 und 4 persönlich anzuhören.

3.2 Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichtsoder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2, 144 I 1 E. 6.5; BGr, 23. März 2023, 2C_499/2022, E. 4.3).

3.3 Vorliegend konnten die Beschwerdeführenden 3 und 4 ihre Interessen, die mit denjenigen der Eltern übereinstimmen, hinreichend in das Verfahren einbringen (BGE 147 I 149 E. 3.2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Tatsachen nur in einer Anhörung der beiden hätten ermittelt werden können. So stellen sich – wie sich sogleich zeigt – primär Fragen zur Rechtsanwendung und scheitert etwa die erfolgreiche Berufung der Beschwerdeführenden 3 und 4 auf das Recht auf Privatleben und das Recht auf Bildung bereits daran, dass die strittige Verweigerung der Niederlassungsbewilligung den Schutzbereich der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angerufenen Normen nicht berührt. Folglich durfte die Vorinstanz – ohne Völkerrecht zu verletzen – auf eine Anhörung der Beschwerdeführenden 3 und 4 verzichten.

4.  

Soweit die Beschwerdeführenden (in formeller Hinsicht) weiter beanstanden, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die individuellen Umstände des Falles nicht berücksichtigt habe, erweisen sich ihre Rügen ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen an die Beschwerdeführenden gestützt auf das Landesrecht bereits an der (zu kurzen) Dauer ihres hiesigen Aufenthalts scheitere (dazu sogleich) und dass ihnen das Völkerrecht von vornherein keinen Bewilligungsanspruch vermittle. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn sie sich nicht bis ins Detail zu jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang äusserte. Entgegen den Beschwerdeführenden ging die Vorinstanz aber auf sämtliche ihrer Rügen ein und setzte sich mit der aus ihrer Sicht massgeblichen Rechtsprechung auseinander.

5.  

5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).

Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 34 Abs. 3 AIG). Art. 34 Abs. 4 AIG sieht sodann ausdrücklich vor, dass Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden kann, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 2 lit. b und lit. c AIG erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.

5.2 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden noch keine fünf bzw. zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, sondern erst seit knapp drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2 und Abs. 4 AIG bei ihnen – dem Wortlaut nach – nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden machen indes geltend, dass es sich beim Aufenthalt vorläufig aufgenommener Flüchtlinge um ein faktisches Aufenthaltsrecht handle, sodass ihnen die Zeit, die sie als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ohne Aufenthaltsbewilligung bewilligt in der Schweiz verbracht haben, "für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung angerechnet werden" müsse, zumal bei anerkannten Flüchtlingen, denen Asyl gewährt worden sei, die Zeit des Asylverfahrens mitgezählt werde.

Gemäss den Materialien zu Art. 34 AIG sind Aufenthalte im Rahmen des Asylverfahrens oder eine vorläufige Aufnahme jedoch gerade nicht an die Niederlassungsfrist anzurechnen (Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3789). Wohl sollte nach dem Willen des historischen Gesetzgebers im Anwendungsbereich von altArt. 60 Abs. 2 AsylG eine Ausnahme gemacht werden bei anerkannten Flüchtlingen, denen Asyl gewährt wurde, und der Aufenthalt während des Asylverfahrens bei ihnen im Rahmen der Berechnung der massgeblichen Aufenthaltsdauer Berücksichtigung finden (anders schon unter der Geltung von altArt. 60 AsylG bezüglich Personen, denen Asyl verwehrt wurde, vgl. BGr, 5. September 2016, 2C_21/2016, E. 2.2); den Beschwerdeführenden wurde jedoch kein Asyl gewährt und die anerkannten Flüchtlingen mit Asylstatus in altArt. 60 AsylG gewährte Privilegierung beim Zugang zu einer Niederlassungsbewilligung wurde 2014 aufgehoben. Auch bei dieser Personengruppe richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung seither nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Regeln in Art. 34 AIG (Art. 60 Abs. 2 AsylG; vgl. AS 2013 4375 5357; Bundesrat, Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455). Der Aufenthalt während des Asylverfahrens wird daher heute auch bei Flüchtlingen, denen Asyl gewährt wurde, bei der Ermittlung der Niederlassungsfrist nicht (mehr) mitgezählt. Entsprechend hält das SEM in der aktuellen Version der von den Beschwerdeführenden zitierten Weisungen zum Ausländerrecht fest, dass sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an anerkannte Flüchtlinge, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nach Art. 34 AIG richte (Art. 60 Abs. 2 AsylG) und die Aufenthalte während des Asylverfahrens, während einer vorläufigen Aufnahme oder im Rahmen einer humanitären Aktion nicht mitgezählt würden (Weisungen Ausländerbereich, Ziff. 3.5.4.2; so auch Migrationsamt des Kantons Zürich, Weisung "Niederlassungsbewilligung", 22. Dezember 2022, S. 13, Ziff. 4.1.1). Die von den Beschwerdeführenden behauptete Schlechterstellung bzw. Benachteiligung vorläufig aufgenommener Flüchtlinge im Vergleich mit Flüchtlingen mit Asyl bei der Berechnung der Niederlassungsfrist(en) ist mit anderen Worten nicht mehr gegeben.

Die Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit und ohne Asyl als solche ist sodann in ihrem Ursprung rechtlicher Natur. Konkret sieht das Bundesrecht vor, dass Flüchtlingen beim Vorliegen von Asylausschlussgründen, nämlich im Fall von Asylunwürdigkeit und subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 53 f. AsylG), kein Asyl, sondern nur die vorläufige Aufnahme gewährt wird (Art. 83 Abs. 8 AIG). Die Asylunwürdigkeit und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, welche die vorläufige Aufnahme zur Folge haben und welche somit der Unterscheidung zugrunde liegen, können dabei nicht als wesentlicher Bestandteil der Identität und ein eigentliches Merkmal der Persönlichkeit der betroffenen Personen angesehen werden, weshalb vorläufig aufgenommene Flüchtlinge nach dem Bundesgericht von vornherein keine vom Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) erfasste Gruppe darstellen (BGr, 11. März 2015, 1D_3/2014, E. 5.2.4 f.).

5.3 Wichtige Gründe für eine vorzeitige Bewilligungserteilung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG sind hier ebenfalls nicht ersichtlich. Namentlich ergeben sich solche nicht allein aus der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, der Dauer ihres hiesigen Aufenthalts und/oder der Tatsache, dass sich mit der Ausgangsverfügung der "Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung verzögert".

Soweit sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem letztgenannten Punkt auf Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) berufen, wonach die Vertragsstaaten so weit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge zu erleichtern haben, ist anzumerken, dass die Vertragsstaaten bei der Umsetzung der genannten Bestimmung einen grossen Spielraum geniessen. Vor diesem Hintergrund kann Art. 34 FK denn auch praxisgemäss kein Verbot entnommen werden, bei der für eine Einbürgerung gesetzlich vorausgesetzten Wohnsitzdauer auf die Art des Anwesenheitsrechts abzustellen (vgl. BGr, 11. März 2015, 1D_3/2014, E. 4.1 ff.). Dies hat auch für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu gelten.

6.  

Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, dass die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung sie bzw. die Beschwerdeführenden 3 und 4 in ihrem Recht auf Privatleben bzw. ihrer sozialen Identität (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 3 in Verbindung mit Art. 16 KRK) und in ihrer Berufswahl einschränke (Art. 28 KRK).

Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verleiht ausländischen Personen keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart (BGE 126 II 335 E. 3a; BGr, 13. Oktober 2021, 2D_41/2021, E. 2.2, auch zum Folgenden). Im Einzelfall vermittelt er Ausländerinnen bzw. Ausländern ein Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5). Im vorliegenden Fall kann aber von einem prekären, jahrelang geduldeten Aufenthalt keine Rede sein. Die Beschwerdeführenden besitzen seit Längerem Aufenthaltsbewilligungen, die zuletzt erneut verlängert wurden. Aufenthaltsbeendende Massnahmen stehen nicht zur Debatte. Allein der Umstand, dass ihre Rechtsstellung bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung besser wäre, führt nicht dazu, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 4).

Art. 16 KRK wiederum vermittelt nicht nur keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, die Kinderrechtskonvention verleiht praxisgemäss auch keine über Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGr, 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 7.1). Art. 28 KRK dürfte es schliesslich bereits an der unmittelbaren Anwendbarkeit fehlen. Die Norm (Recht auf Bildung) vermittelt einem Kind aber jedenfalls kein Recht auf eine Niederlassungsbewilligung bzw. das Bürgerrecht, nur damit es ins Ausland gehen und dort seine Sprachkenntnisse verbessern bzw. Berufserfahrung sammeln kann, wovon die Beschwerde ausgeht.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen – so namentlich den klaren Wortlaut von Art. 34 AIG und Art. 60 AsylG sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den seitens der Beschwerdeführenden angerufenen völkerrechtlichen Bestimmungen – ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Es kann somit offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG sind.

9.  

Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Soweit die Beschwerdeführenden (aus dem Völkerrecht) einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten, kann das vorliegende Urteil deshalb mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den – solidarisch haftenden – Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM.

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