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Geschäftsnummer: VB.2023.00595 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.03.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Covid-19-Härtefallprogramm; 3. Zuteilungsrunde (Nichteintreten)
[Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers wegen Fristsäumnis nicht ein.] Die Arbeitsunfähigkeit der Geschäftsführerin des Beschwerdeführers während der Rekursfrist stellt keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (E. 2). Abweisung.
Stichworte: FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH GROBFAHRLÄSSIGKEIT REKURSFRIST
Rechtsnormen: § 12 Abs. 2 VRG § 22 Abs. 1 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00595
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Verein A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm; 3. Zuteilungsrunde (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
I.
A. Der Verein A ersuchte die Finanzdirektion im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich um einen Härtefallbeitrag von Fr. 40'000.-. Dieses Gesuch wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 8. Juli 2021 ab. Der Regierungsrat hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 11. Mai 2022 teilweise gut, hob die Verfügung vom 8. Juli 2021 auf und wies die Angelegenheit an die Finanzdirektion zurück.
B. Nach zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen sprach die Finanzdirektion dem Verein A mit Verfügung vom 22. März 2023 einen Härtefallbeitrag von Fr. 15'446.- zu. Die Verfügung wurde dem Verein A am 27. März 2023 zugestellt.
II.
A. Am 22. März 2023 gelangte der Verein A an den Regierungsrat und verlangte, die Finanzdirektion sei anzuweisen, bis am 25. März 2023 über die Gewährung eines Härtefallbeitrags zu entscheiden. Der Regierungsrat eröffnete daraufhin das Verfahren SKZH.9189.
B. Mit auf den 26. April 2023 datierter und am 27. April 2023 der schweizerischen Post übergebener Eingabe rekurrierte der Verein A gegen die Verfügung vom 22. März 2023 beim Regierungsrat und beantragte, ihm sei ein Härtefallbeitrag von insgesamt Fr. 40'000.- auszuzahlen. Der Regierungsrat eröffnete daraufhin das Verfahren SKZH.9259.
C. Mit Beschluss vom 23. August 2023 vereinigte der Regierungsrat beide Verfahren, schrieb dasjenige betreffend Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden ab und trat auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 22. März 2023 wegen Fristsäumnis nicht ein.
III.
Der Verein A erhob am 4. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00553, E. 1 – 13. September 2023, VB.2023.00377, E. 1 – 30. August 2023, VB.2023.00346, E. 1.2).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Diese Frist beginnt gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG am Tag nach Eröffnung der Ausgangsverfügung. Sie ist gewahrt, wenn die Rekursschrift spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekursinstanz eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hier begann die Frist am 28. März 2023 zu laufen und endete am 26. April 2023. Die erst am Nachmittag des 27. April 2023 der schweizerischen Post übergebene Rekursschrift im Rekursverfahren SKZH.9259 erweist sich damit als verspätet.
2.2 Entgegen dem Beschwerdeführer stand die Rekursfrist während der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit der Geschäftsführerin nicht still und ändert diese nichts daran, dass der Rekurs zu spät eingereicht wurde.
Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch um Fristwiederherstellung ersuchen wollte, vermöchte er damit ebenfalls nicht durchzudringen:
Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen ab Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist praxisgemäss nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 14. September 2022, VB.2022.00265, E. 5.1 – 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 3.2 – 28. Oktober 2021, VB.2021.00497, E. 3.1).
Der Beschwerdeführer verweist auf ein Arztzeugnis einer Assistenzärztin der Orthopädie, mit dem der Geschäftsführerin des Beschwerdeführers wegen Unfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 3. April bis 15. Mai 2023 bescheinigt wird. Die Geschäftsführerin führt hierzu aus, sie habe "weder schreiben noch mich von zu Hause wegbewegen können". Es sei ihr erst am Abend des 26. April 2023 wieder etwas besser gegangen und sie habe den Präsidenten des Beschwerdeführers informieren können, welcher "den Rekurs noch in der Nacht geschrieben" habe, "ihn aber erst am folgenden Tag einsenden [konnte], weil die Post schon geschlossen war".
Damit vermag der Beschwerdeführer keinen Fristwiederherstellungsgrund darzutun. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftsführerin nicht möglich gewesen sein soll, den Präsidenten oder andere für den Beschwerdeführer handlungsberechtigte Personen zeitnah über ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren, damit der Rekurs rechtzeitig erhoben werden konnte. Sodann handelte auch der Präsident des Beschwerdeführers grobfahrlässig, wenn er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Geschäftsführerin nicht dafür besorgt war, dass eine andere Person dringende administrative Belange für den Beschwerdeführer erledigte.
Weil es demnach schon an einem Fristwiederherstellungsgrund fehlt, kann offenbleiben, ob der behauptete Grund rechtzeitig vorgebracht wurde.
3.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Satz "Die Rechtsverzögerungsklage bleibt bestehen" auch rügen wollte, die Vorinstanz habe das Rekursverfahren SKZH.9189 betreffend Rechtsverzögerung zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben, fehlte es bereits an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Im Übrigen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, das Verfahren sei durch Erlass der Verfügung vom 22. März 2023 gegenstandslos geworden, nachdem der Beschwerdeführer in jenem Verfahren einzig gefordert hatte, die Finanzdirektion sei anzuweisen, bis am 25. März 2023 zu entscheiden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil es im Hintergrund um eine Subvention geht, auf die kein Anspruch besteht (VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 4.2), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig (Art. 83 lit. k BGG). Es kann deshalb nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Regierungsrat.