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Geschäftsnummer: VB.2023.00584 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage)
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor. Genau unter Hinweis auf dessen teilweises Unterliegen hat der Haftrichter dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten indessen (mit-)auferlegt (E. 2.1). Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft, wenn das Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen – wie vorliegend – infolge vorheriger (teilweiser) Anerkennung des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gefährdenden Person seitens der gefährdeten Person (teilweise) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, wobei das angefochtene Urteil insofern nicht zu überprüfen ist. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso wenig infrage gekommen wäre (E. 2.2). In Abänderung der angefochtenen Verfügung sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Kasse des Bezirksgerichts zu nehmen (E. 3.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 3.2). Gutheissung.
Stichworte: KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen: Art. 12 Abs. I GSG Art. 28b ZGB Art. 28c ZGB § 114 lit. f ZPO CH § 115 Abs. I ZPO CH § 115 Abs. II ZPO CH
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00584
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,