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Zürich Verwaltungsgericht 07.02.2024 VB.2023.00578

February 7, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,029 words·~25 min·6

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat über Jahre hinweg Schulden angehäuft, weshalb das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hat. Da sich die Aufenthaltsrechte seiner Ehefrau und der zwei gemeinsamen Kinder von ihm ableiten, wurden deren Aufenthaltsbewilligungen auch nicht mehr verlängert.] Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, weshalb er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat über Fr. 380'000.- Schulden angehäuft. Die Schuldenwirtschaft ist ihm auch vorzuwerfen (vorsätzliche Misswirtschaft, mangelnde Sanierungsbemühungen und Schulden durch mangelndes Legalverhalten). Er erfüllt damit auch den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft (E. 2.2). Es besteht bereits aufgrund seiner Straffälligkeit ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung (E. 3.3), welches durch die Schuldenwirtschaft noch erhöht wird (E. 3.4). Eine Rückkehr in den Kosovo erscheint ihm trotz langer Anwesenheit in der Schweiz zumutbar. Die Aufenthaltsrechte der Ehefrau und der Kinder leiten sich grundsätzlich vom Beschwerdeführer ab und erlöschen mit diesem. Auch ihnen ist eine Rückkehr zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00578   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.07.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat über Jahre hinweg Schulden angehäuft, weshalb das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hat. Da sich die Aufenthaltsrechte seiner Ehefrau und der zwei gemeinsamen Kinder von ihm ableiten, wurden deren Aufenthaltsbewilligungen auch nicht mehr verlängert.] Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, weshalb er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat über Fr. 380'000.- Schulden angehäuft. Die Schuldenwirtschaft ist ihm auch vorzuwerfen (vorsätzliche Misswirtschaft, mangelnde Sanierungsbemühungen und Schulden durch mangelndes Legalverhalten). Er erfüllt damit auch den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft (E. 2.2). Es besteht bereits aufgrund seiner Straffälligkeit ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung (E. 3.3), welches durch die Schuldenwirtschaft noch erhöht wird (E. 3.4). Eine Rückkehr in den Kosovo erscheint ihm trotz langer Anwesenheit in der Schweiz zumutbar. Die Aufenthaltsrechte der Ehefrau und der Kinder leiten sich grundsätzlich vom Beschwerdeführer ab und erlöschen mit diesem. Auch ihnen ist eine Rückkehr zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00578

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

Nr. 3 und Nr. 4 vertreten durch Nr. 1 und Nr. 2,

diese vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1981, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 14. Oktober 1994 im Alter von 13 Jahren erstmals in die Schweiz ein. Er erhielt am 21. Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Anfangs 2002 verliess er die Schweiz, um wieder im Kosovo zu leben. Am 16. Oktober 2005 kehrte er in die Schweiz zurück und heiratete am 29. November 2005 die Schweizer Bürgerin F, geboren 1985. Am 22. Dezember 2005 wurde ihm im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt.

Ab Herbst 2006 erwirkte A fortlaufend Straferkenntnisse und häufte Schulden an. Aufgrund dessen wurde er am 14. Dezember 2007 ausländerrechtlich verwarnt.

Ab dem 10. November 2009 lebten A und F getrennt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2010 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Juli 2012 letztinstanzlich gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanzen zurück. Am 24. April 2013 verlängerte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Aufenthaltsbewilligung von A wiedererwägungsweise.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 17. Januar 2013 wurde die Ehe von A und F geschieden. Am 18. November 2013 reiste B, geboren am 26. Juni 1983, Staatsangehörige des Kosovo, in die Schweiz ein und heiratete am 12. Dezember 2013 A. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. 2014 wurde der gemeinsame Sohn, C, geboren, dem am 2. September 2014 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Am 7. August 2013 und 10. Juli 2016 lehnte das Migrationsamt Luzern die Gesuche von A um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Hinweis auf seine Delinquenz und seine Schuldensituation ab.

Per 21. Mai 2017 zog die Familie in den Kanton Bern, wo ihnen am 30. Oktober 2017 Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. 2018 wurden die Eheleute A/B Eltern einer Tochter, D. Auch sie erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. April 2019 wurde der Familie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch durch das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern verweigert, wiederum unter Hinweis auf die Verschuldung (damals Fr. 186'532.70) und die Straffälligkeit von A und mangels Erfüllens der zeitlichen Voraussetzungen durch B. Gleichzeitig wurde A ausländerrechtlich verwarnt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 hielt das Migrationsamt Bern unter Hinweis auf die Schuldenwirtschaft von A an seiner Verwarnung vom 9. April 2019 fest und wies darauf hin, dass von B die Einreichung eines Deutschzertifikats (Sprachniveau Al) innerhalb eines Jahres erwartet werde und dass bei weiterem Ansteigen der Schulden nötigenfalls ausländerrechtliche Massnahmen eingeleitet würden.

Per 28. September 2021 zog die Familie A/B in den Kanton Zürich, wo sie im Rahmen eines Untermietverhältnisses in einer von der Schwester von A gemieteten Wohnung Wohnsitz nahmen. Am 4. April 2022 bewilligte die Vorinstanz der Familie den Kantonswechsel unter dem Hinweis, dass bei weiterer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft der Bewilligungswiderruf geprüft werde.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wies das Migrationsamt die am 3. Oktober 2022 eingereichten Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, wies die Familie aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. September 2023.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 29. August 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 28. November 2023.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. September 2023 liessen A, B, C und D dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann seien die anbegehrten Beweise anzunehmen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. 

Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 setzte der Abteilungspräsident A aufgrund seiner Schulden gegenüber dem Obergericht eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. A leistete die Kaution fristgerecht.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Soweit die Beschwerdeführenden die Abnahme der anbegehrten Beweise beantragen, sind sie darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auch ohne entsprechenden Antrag in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes gehalten ist, von Amtes wegen Beweismittel abzunehmen, sofern diese unabdingbar erscheinen, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 201, § 7 N. 10). Es kann auf die Abnahme angebotener Beweise verzichten, wenn es aufgrund der vorhandenen Akten seine Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen durfte, seine Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 2.4.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.). Die von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde eingereichten Beweismittel werden, soweit sie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts relevant sind, im Folgenden berücksichtigt.

2.  

2.1  

2.1.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; BGr, 2C_417/2018, E. 4.2).

2.1.2 Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden bleibt aber die Befugnis, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Ebenso bleiben die Migrationsbehörden weiterhin zuständig, wenn es dem Strafgericht aufgrund des Rückweisungsverbots und dem Grundsatz der Anwendung milderen Rechts (lex mitior) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB verwehrt war, eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezweckt denn auch lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder – wie hier – die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4.3).

2.1.3 Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Juli 2022 wegen Urkundenfälschung, versuchter Erpressung, mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit von drei Jahren) sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 170.bestraft. Die dem Urteil vom 7. Juli 2022 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wurden vom Beschwerdeführer 1 vor dem 1. Oktober 2016 begangen, weshalb die Migrationsbehörden zur Prüfung der Wegweisung zuständig sind. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt.

2.2 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer 1 auch den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft erfüllt.

2.2.1 Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass für den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2).

2.2.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer 1 seit Oktober 2006 fortlaufend Schulden generiere. Beim Betreibungsamt Bern-Mittelland seien per 11. Juli 2022 Schuldbetreffnisse im Gesamtumfang von Fr. 387'048.60 verzeichnet; der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Birmensdorf habe am 29. August 2022 Betreibungen von Fr. 1'605.40 ausgewiesen. In quantitativer Hinsicht genüge die Höhe dieser Verschuldung, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen. Es könne deshalb offenbleiben, ob auch beim Betreibungsamt Kriens noch Betreibungen offen seien und ob noch nicht in Betreibung gesetzte offene Mietbzw. Darlehensschulden bestünden. Es sei auch von einem mutwilligen Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Schuldenwirtschaft trotz mehrfacher ausländerrechtlicher Verwarnungen und Ermahnungen über Jahre hinweg fortgesetzt, wobei sich die Zahlungsausstände konstant erhöht hätten. Es sei ihm überdies anzulasten, dass die Betreibungen bzw. Verlustscheine teilweise auf mangelhaftes Legalverhalten zurückzuführen seien (vgl. Schulden bei Staatsanwaltschaften, Gerichtskassen und Statthalterämtern und dem Stadtrichteramt Zürich). Zudem habe er jahrelang, von April 2006 bis Ende 2021, an der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zunächst als Coiffeur (ab April 2006) und hernach als Geschäftsführer der eigenen Reinigungsfirma G in H (ab Mai 2008), festgehalten, obwohl er mit dem damit erzielten Verdienst offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, seinen Unterhalt und später denjenigen seiner Familie zu decken. Auch nach Antritt der Anstellung als persönlicher Assistent/Hauswirtschafter seiner Schwester per 1. Januar 2022 sei er seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen, obwohl er monatlich Fr. 10'000.brutto bzw. Fr. 8'530.- bzw. 8'563.50 netto verdiene.

Zwar habe der Beschwerdeführer 1 über die Jahre immer wieder vereinzelt Schulden abbezahlt, jedoch seien seine Sanierungsbemühungen keineswegs nachhaltig gewesen, sei doch sein Schuldenberg kontinuierlich angestiegen. Eine (erst lange nach der ersten Verwarnung vom 14. Dezember 2007) am 9. März 2017 abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung betreffend Mietschulden habe er zunächst nicht eingehalten und habe schliesslich nur deshalb eine Teilzahlung geleistet, weil er die Einleitung eines Konkurses habe abwenden wollen. Dass die per 2. März 2020 noch offene Restschuld von Fr. 66'519.35 zwischenzeitlich bezahlt worden sei, sei nicht dokumentiert. In einer zweiten Abzahlungsvereinbarung vom 30. Juni 2022 betreffend eine Darlehensschuld von Fr. 99'500.00 sei keine fixe Ratenzahlung abgemacht worden, sondern lediglich ein Abzahlungsbetrag vereinbart worden, ''wie es dem Beschwerdeführer 1 möglich ist''. Dass auf der Grundlage dieser Vereinbarung Rückzahlungen erfolgt seien, sei nicht aktenkundig. Ebenso wenig sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer 1 die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen habe, belegt. Insgesamt würden die nachgewiesenen Bemühungen um Schuldentilgung gegenüber dem Gesamtumfang der ausgewiesenen Verschuldung bescheiden ausfallen. Zwar unterliege der Beschwerdeführer 1 seit dem 17. Januar 2023 einer Lohnpfändung und könne dementsprechend darüber hinaus keine Schulden tilgen. Indessen sei bezüglich des ihm belassenen Existenzminimums festzustellen, dass ihm ein tieferer Mietzins als im Untermietvertrag vereinbart zugestanden worden sei (Fr. 3'050.- statt Fr. 3'800.-) und – mangels Vorlage von Zahlungsnachweisen durch die Beschwerdeführenden – seien weder die Kosten für die Krankenversicherung noch für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung berücksichtigt worden. Entsprechend müsse diesbezüglich mit weiteren Zahlungsausständen gerechnet werden. Die Sanierungsbestrebungen des Beschwerdeführers 1 könnten somit nicht als nachhaltig und zu seinen Gunsten gewertet werden. Insgesamt sei seine Verschuldung als mutwillig zu qualifizieren. Er erfülle demnach auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG.

2.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Schuldenmacherei des Beschwerdeführers 1 sei nicht mutwillig erfolgt, da er nicht vorsätzlich Schulden angehäuft habe. Er habe nach seiner Lehre ein Coiffeur-Geschäft eröffnet und habe – wie so manch anderer Jungunternehmer – die Anforderungen an die Führung eines Geschäftes unterschätzt, weshalb das Geschäft Konkurs gegangen sei. Er habe die in den Verlustscheinen verbrieften Schulden bezahlt, obwohl es dafür keine Verpflichtung gegeben habe. Dadurch habe er die Tilgung von aktuellen Schulden vernachlässigt und sei in die Schuldenfalle geraten, aus der er versuche, sich mit Hilfe seiner Familie bzw. seiner Verwandten herauszuarbeiten. Zudem sei zu seinen Gunsten zu werten, dass er nie den Sozialwerken oder der Allgemeinheit zur Last gefallen sei. Er habe weder Gelder aus der Arbeitslosenkasse noch vom Sozialamt erhalten. Soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, er habe sich, anstatt eine Anstellung anzunehmen, stets mit geringem Erfolgt als Selbständigerwerbender betätigt, halte er entgegen, dass ihm die Pandemie die wirtschaftliche Existenz entzogen habe. Vor zwei Jahren habe er beschlossen, einen anderen Weg einzuschlagen und eine Anstellung angenommen, um seine finanzielle Situation zu sanieren. Es bestehe eine Lohnpfändung von annährend Fr. 3'500.pro Monat. Sodann seien Forderungen in Betreibung gesetzt worden, die er bestreiten und wogegen er Rechtsvorschlag erhoben habe. Seine Schwester sei bereit, ihn bei der Sanierung zu unterstützen, sofern er und seine Familie in der Schweiz bleiben können. Sie habe ein Zahlungsversprechen geleistet, wonach sie bereit sei, per 1. Januar 2024 einen Betrag von Fr. 130'000.- zur Verfügung zu stellen, um die Schulden zu tilgen.

2.2.4 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer 1 weist nach wie vor die Verantwortung für seine desolate finanzielle Situation von sich. Für seine 2006 und 2008 gegründeten Betriebe ist er jedoch selbst verantwortlich. Es ist ihm in 15 Jahren (2006 bis 2021) nicht gelungen seine Betriebe gewinnbringend zu führen und ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Zu Recht hat die Vorinstanz ihm vorgeworfen, dass er trotzdem an seiner Selbständigkeit festgehalten und sich dadurch in eine selbstverschuldete Schuldenwirtschaft verstrickt hat. Dies ist ihm umso mehr qualifiziert vorzuwerfen, als ihn auch die zahlreichen Ermahnungen und Verwarnungen des Beschwerdegegners nicht an der Anhäufung weiterer Schulden zu hindern vermochten, sei es durch den rechtzeitigen Wechsel in ein Angestelltenverhältnis mit einem fixen Einkommen, sei es wenigstens durch die Inanspruchnahme einer ausgewiesenen Schuldenberatungsstelle. Die schon seit vielen Jahren bestehende desolate Einkommenssituation lässt sich auch nicht mit der Pandemie entschuldigen, zumal er bereits lange davor über Jahre hinweg Schulden angehäuft hat. Dieses Verhalten lässt auf eine vorsätzliche Misswirtschaft schliessen. Erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung hat der Beschwerdeführer 1 eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Seit dem 1. Januar 2022 ist er bei seiner Schwester als deren Manager/persönlicher Assistent/Hauswirtschafter angestellt und erhält ein monatliches Einkommen von Fr. 10'000.- (brutto) bzw. Fr. 8'530.- (netto), wovon gemäss Akten Fr. 3'018.- (nicht wie von den Beschwerdeführenden behauptet Fr. 3'500.-) gepfändet werden. Die Lohnpfändung ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, jedoch bestehen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers 1 grosse Zweifel an der Nachhaltigkeit der Schuldensanierung. So gibt der Beschwerdeführer 1 an, dass er bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz erneut ein eigenes Geschäft (Consultingfirma im In- oder Ausland oder Verkauf von Autos) gründen möchte. Die Neugründung eines Geschäfts ist mit Kapitaleinsatz und Risiko verbunden. Es ist in seiner finanziellen Situation nicht nachvollziehbar, weshalb er die sehr gut bezahlte Stelle bei seiner Schwester aufgeben möchte, um erneut ein hohes Risiko einzugehen. Es erscheint daher fraglich, ob er seine Schulden zukünftig weiterhin wird abbauen können, zumal er bereits mit zwei Betrieben gescheitert ist und darin der Grund für seine hohe Verschuldung liegt. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bei der Berechnung des Existenzminiums auch die sehr hohen Mietkosten zu beachten sind. Die Beschwerdeführenden sind am 1. Oktober 2021 zur Untermiete in die Mietwohnung der Schwester des Beschwerdeführers 1 eingezogen und haben gemäss Mietvertrag vom 23. August 2021 einen (Unter-)Mietzins von monatlich Fr. 5'550.- vereinbart. Dieser Einzug in eine Wohnung mit Mietkosten, welche die Hälfte seines Einkommens übersteigen, lässt nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer 1 ernsthaft um die Sanierung seiner finanziellen Situation bemüht. Seine Schwester hat die Untermiete per 15. Juni 2022 bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 3'800.- gesenkt. Sodann wurde die Miete für die Existenzminimumberechnung vom 2. März 2023 auf Fr. 3'050.herabgesetzt. Die Schwester des Beschwerdeführers 1 ist offenbar bereit, auf einen Grossteil ihrer (Unter-)Mieteinnahmen zu verzichten, um ihren Bruder finanziell zu unterstützen. Auch hat sie sich schriftlich dazu bereit erklärt, dem Beschwerdeführer 1 einen Betrag von Fr. 130'000.- zur Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung zu stellen, wobei unklar ist, ob es sich bei dem Zahlungsversprechen bzw. der Mietzinsreduktion um Schenkungen oder Darlehen handelt, bei letzterem würde sich der Beschwerdeführer 1 nur fortlaufend bei seiner Schwester verschulden. Die erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung erfolgten Sanierungsbemühungen sind somit wesentlich der Unterstützung seiner Schwester zu verdanken. Diese ist jedoch hierzu nicht verpflichtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1 lässt hingegen nicht darauf schliessen, dass er bemüht und gewillt ist, seine Schuldensituation nachhaltig zu sanieren. Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer 1 offenkundig grosse Mühe bereitet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und auch die durch sein mangelndes Legalverhalten entstandenen Schulden auf Mutwilligkeit schliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer 1 mutwillig Schulden angehäuft hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer 1 erfüllt damit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.2 Bei der Interessenabwägung ist sodann auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1).

3.3  

3.3.1 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die gegen den Beschwerdeführer 1 verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe angenommen wird.

3.3.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

3.3.2.1 Der Verurteilung lag gemäss Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 2022 folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer 1 forderte vom Geschädigten eine Provision von € 480'000 und von € 40'000 vom Erlös für den Verkauf von Schmuck. Er fälschte hierzu eine Schuldanerkennung, indem er den sich unter der Linie befindlichen, ausgefüllten Unterschriften-Textteil von einem anderen Dokument abtrennte, und den maschinenschriftlichen Textteil mit der Schuldanerkennung und den Ausführungen bezüglich darüber anbrachte. Weiter versuchte der Beschwerdeführer 1 den Geschädigten mit einer E-Mail und unbefugt aufgenommenen Gesprächen zu einer rechts- und zweckwidrigen Bezahlung der von ihm geltend gemachten (nichtexistierenden) Forderung zu erpressen. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern stellte in seinem Urteil vom 7. Juli 2022 bezüglich der versuchten Erpressung ein mittelschweres Verschulden, bezüglich der Urkundenfälschung ein Verschulden im unteren mittelschweren Bereich und bezüglich des Abhörens und Aufnehmen fremder Gespräche sowie unbefugten Aufnehmens ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers 1 fest. Weiter hielt es fest, dass der Beschwerdeführer 1 einschlägig wegen Vermögensdelikten vorbestraft sei und die Delikte in die Probezeit fallen würden. Er habe weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen lassen.

3.3.2.2 Verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer 1 vor und nach der Verurteilung vom 7. Juli 2022 straffällig geworden ist. Neben der vorgenannten Strafe erwirkte der Beschwerdeführer 1 32 weitere Straferkenntnisse, vorwiegend wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, aber auch wegen betreibungsrechtlicher Delikte sowie wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Ein weiteres Strafverfahren wegen Betrug und Urkundenfälschung ist noch hängig. Der Beschwerdeführer 1 hat durch seine umfangreichen Verkehrsregelverstösse ein rücksichtsloses und gefährdendes Verhalten gegenüber der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer an den Tag gelegt. Es muss davon ausgegangen werden, dass er nicht willens und/oder fähig ist, sich rechtskonform zu verhalten und eine hohe Rückfallgefahr besteht. Es besteht damit ein gewichtiges Interesse daran, den Beschwerdeführer 1 zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Schweiz fernzuhalten. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

3.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 22 Monaten ein gewichtiges migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl der Delikte, den Deliktzeitraum von über 17 Jahren, die bestehende Rückfallgefahr erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als gross zu bezeichnen und es besteht bereits aufgrund seiner Straffälligkeit ein gewichtiges Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers 1.

3.4 Auch das Verschulden des Beschwerdeführers 1 an seiner Schuldenwirtschaft wiegt schwer: Der Beschwerdeführer 1 hielt trotz massiv ansteigender Verschuldung 15 Jahre lang an seiner unrentablen und volatilen selbständigen Erwerbstätigkeit fest. Auch hat er durch sein mangelndes Legalverhalten Schulden generiert. Wie bereits dargelegt, sind die bisherigen Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers 1 bescheiden ausgefallen, erfolgten jeweils erst unter grossem Druck (drohender Konkurs und drohende Wegweisung) und sind wesentlich der Unterstützung seiner Schwester zu verdanken. Es ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers 1 nicht davon auszugehen, dass er sich zukünftig wohl verhalten und um einen Schuldenabbau bemüht sein wird. Vielmehr lässt sein Verhalten (erneute Selbständigkeit, Rückfallgefahr für Straftaten) darauf schliessen, dass er neue Schulden anhäufen wird. Aufgrund seiner vorwerfbaren massiven fortgesetzten Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1.

4.  

4.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

4.2 Der Beschwerdeführer 1 ist 1981 im Kosovo geboren worden und hat dort während seiner ersten 13 Lebensjahre gelebt und sieben Jahre die Primarschule besucht. Im Jahr 1994 ist er in die Schweiz übergesiedelt und hat hier während drei Jahren die Schule besucht und anschliessend eine Anlehre als Coiffeur absolviert. Danach hat er eigenen Angaben zufolge von 2000 bis 2004 im Kosovo eine Ausbildung in der Hotellerie in einem Café in einer amerikanischen Basis absolviert. In den Jahren 2004 bis 2005 hat er im Kosovo Haarpflegeprodukte verkauft. Im Jahre 2006 hat er in der Schweiz seinen eigenen Coiffeur-Salon eröffnet, den er jedoch wenige Monate darauf wieder verkaufen musste. Im Jahre 2008 hat er eine eigene Reinigungsfirma gegründet und diese bis 2021 geführt. Seit 2022 arbeitet er für seine Schwester, möchte aber zukünftig wieder ein eigenes Geschäft eröffnen. Er spricht Deutsch, Englisch, Albanisch und Serbokroatisch. Der Beschwerdeführer 1 besucht sein Heimatland regelmässig ferienhalber. In seinem Heimatland leben zwei seiner Brüder sowie eine Tante und mehrere Cousins. Es kann deshalb zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass er mit den Verhältnissen in seinem Heimatland bestens vertraut ist. Die zur Diskussion stehenden Widerrufsgründe erfüllen auch die Voraussetzungen für einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens. Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers 1 korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

4.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer 1 entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.

4.3.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Es ist wird nicht verkannt, dass ihn eine Wegweisung hart treffen wird. Es sind aber auch keine unüberwindbaren Hindernisse bei einer Rückkehr in den Kosovo ersichtlich: So ist mit den Vorinstanzen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer 1 grundsätzlich zumutbar erscheint, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Es spricht nichts dagegen, dass er in seinem Heimatland wieder Fuss fassen kann, zumal er auch dort ein eigenes Geschäft eröffnen kann. Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich. Sodann spricht auch die politische Lage im Kosovo nicht gegen eine Heimkehr. Die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführte schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage im Heimatland trifft die ganze dortige Bevölkerung und stellt keinen spezifischen persönlichen Grund dar, der die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_447/2017, E. 4.3.4; vgl. auch BGr, 21. April 2020, 2C_287/2020, E. 3.2.4).

4.3.2 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer 1 und seiner Familie entstehen, sollte sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen.

Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers 1 ist festzuhalten, dass sich die Aufenthaltsrechte der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführenden 3 und 4 (9-jähriger Sohn und 5-jährige Tochter) grundsätzlich von seinem Aufenthaltsrecht ableiten und mit diesem erlöschen. Die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin 2 reiste im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein und lebt seit nunmehr zehn Jahren hier. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund ihrer 10-jährigen Anwesenheit hat sie gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) zwar grundsätzlichen einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, jedoch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass trotz der langen Anwesenheit dennoch nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden kann. So bewegen sich die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin 2 mit dem Sprachniveau A2 auf einem vergleichsweise tiefen Level. Sodann ist die Beschwerdeführerin 2 in beruflicher Hinsicht nicht integriert. Sie hat zwar einen Studienabschluss in Geopolitik, geht jedoch seit der Geburt ihrer Tochter 2018 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Zuvor ist sie von Januar 2014 bis Oktober 2018 …9 tätig gewesen. Sie gibt an, dass sie sich zurzeit auf die Betreuung ihrer Tochter konzentriere und sich mit ihrer Schwägerin in der Schweiz mit einem Torten- und Süssigkeitengeschäft selbständig machen wolle. Die Tochter leide an einer chronischen Bronchitis und sei oft krank. Sie könne deshalb keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführenden haben die geltend gemachte chronische Bronchitis nach wie vor in keiner Weise belegt, trotz der entsprechenden Hinweise im vorinstanzlichen Entscheid. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden mit keinem Wort substanziiert, inwiefern die Tochter einer Rundumbetreuung bedarf. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte, was in Anbetracht der finanziellen Situation ihrer Familie auch von ihr erwartet kann. Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin 2 korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). Die Beschwerdeführerin 2 kann nach dem Gesagten keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten, weshalb ihr Aufenthaltsrecht von dem des Beschwerdeführers 1 abhängig ist. Es sind auch bei der Beschwerdeführerin 2 weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in den Kosovo ersichtlich. Sie hat den Grossteil ihres Lebens im Kosovo verbracht und ist mit der Sprache und Kultur bestens vertraut. Sie hat dort zahlreiche Verwandte, welche ihrer Familie bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Auch geht sie davon aus, dass sie im Kosovo mit ihrem Diplom eine Arbeitsstelle finden würde. Die beiden Kinder im Vorschulalter befinden sich sodann in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb sie eine gemeinsame Ausreise mit ihren Eltern kaum vor nennenswerte Probleme stellen wird. Was die geltend gemachte chronische Bronchitis der Beschwerdeführerin 4 und die daraus resultierende Unmöglichkeit eines ganzjährigen Aufenthalts im Kosovo betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Behauptung gänzlich unbelegt geblieben und eine chronische Bronchitis auch im Kosovo behandelbar ist. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die chronische Krankheit nur im Kosovo einer Behandlung bedürfe, weil das Klima dort so schlecht sei, erweist sich ihre Behauptung als widersprüchlich. Wenn die Beschwerdeführerin 4 in der Schweiz aufgrund des hier bestehenden Klimas tatsächlich keiner Behandlung bedürfen würde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 2 sie rundumbetreut und seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ohne entsprechende Belege und substanziierte Angaben durch die Beschwerdeführenden lässt sich der Sachverhalt jedoch nicht überprüfen. Die Beschwerdeführenden können innerhalb des Kosovo einen Ort wählen, der ein weniger belastendes Klima für die Beschwerdeführerin 4 aufweist.

4.4 Zusammenfassend erscheint angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses betreffend den Beschwerdeführer 1 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 teilen mangels eines eigenen Anwesenheitsanspruchs das Schicksal des Beschwerdeführers 1, weshalb auch ihre Aufenthaltsbewilligungen nicht zu verlängern sind.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2023.00578 — Zürich Verwaltungsgericht 07.02.2024 VB.2023.00578 — Swissrulings