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Zürich Verwaltungsgericht 03.07.2024 VB.2023.00547

July 3, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,899 words·~14 min·8

Summary

Schulhauszuteilung von Zwillingen | [Die 2012 geborenen Zwillingskinder der Beschwerdeführerin reisten 2020 gemeinsam mit der Mutter in die Schweiz; mit der Ausgangsverfügung wurden die beiden für das Schuljahr 2023/2024 gemeinsam einer 4. Klasse im Schulhaus G zugeteilt. Die Mutter verlangt die Zuteilung ihrer Kinder in ein anderes Schulhaus.] Die Beschwerdegegnerin hat während des Beschwerdeverfahrens von den Ausgangsverfügungen abweichende neue Zuteilungsentscheide getroffen, sodass die streitigen Klassenzuteilungen nach Einreichung der Beschwerde – also insoweit nachträglich – weggefallen sind. Die Beschwerde ist demnach infolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Die Beschwerdeführerin hat als obsiegend zu gelten; die Kosten des Gerichtsverfahrens sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Die Führung von Vergleichsverhandlungen über den Prozessgegenstand durch den Rechtsbeistand, der die betroffene Partei im laufenden Verfahren vertritt, fällt unter den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 5.4). Kürzung der Honorarrechnung des Rechtsvertreters (E. 5.5). Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos geworden.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00547   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulhauszuteilung von Zwillingen

[Die 2012 geborenen Zwillingskinder der Beschwerdeführerin reisten 2020 gemeinsam mit der Mutter in die Schweiz; mit der Ausgangsverfügung wurden die beiden für das Schuljahr 2023/2024 gemeinsam einer 4. Klasse im Schulhaus G zugeteilt. Die Mutter verlangt die Zuteilung ihrer Kinder in ein anderes Schulhaus.] Die Beschwerdegegnerin hat während des Beschwerdeverfahrens von den Ausgangsverfügungen abweichende neue Zuteilungsentscheide getroffen, sodass die streitigen Klassenzuteilungen nach Einreichung der Beschwerde – also insoweit nachträglich – weggefallen sind. Die Beschwerde ist demnach infolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Die Beschwerdeführerin hat als obsiegend zu gelten; die Kosten des Gerichtsverfahrens sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Die Führung von Vergleichsverhandlungen über den Prozessgegenstand durch den Rechtsbeistand, der die betroffene Partei im laufenden Verfahren vertritt, fällt unter den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 5.4). Kürzung der Honorarrechnung des Rechtsvertreters (E. 5.5). Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: ABSCHREIBUNG GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT KÜRZUNG HONORARNOTE SCHULHAUSZUTEILUNG UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG VERGLEICHSGESPRÄCHE WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: § 9 Abs. 1 GebV VGr § 16 Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00547

Verfügung

des Einzelrichters

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kreisschulbehörde C der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulhauszuteilung von Zwillingen,

hat sich ergeben:

I.  

D und E, die 2012 geborenen Zwillinge von A, reisten im Jahr 2020 gemeinsam mit der Mutter in die Schweiz ein, wo sie zunächst von Juni 2020 bis Februar 2022 gemeinsam eine Aufnahmeklasse und ab Februar 2022 je einzeln eine 2. bzw. 3. Regelklasse im Schulhaus F im Schulkreis C der Stadt Zürich besuchten. Bis Herbst 2022 gingen die beiden auch in Horte an getrennten Standorten (Schulhaus F und Schulhaus G).

Mit Verfügungen vom 29. Juni 2023 wurden D und E für das Schuljahr 2023/2024 gemeinsam einer 4. Klasse im Schulhaus G zugeteilt. Eine gegen diese Schulzuteilung erhobene Einsprache von A mit dem Begehren um Zuteilung ihrer Kinder in ein anderes Schulhaus wies die Kreisschulbehörde C am 6. Juli 2023 ab.

II.  

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 12. Juli 2023 an den Bezirksrat Zürich, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. August 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), keine Verfahrenskosten erhob (Dispositiv-Ziff. II) und keine Parteientschädigungen zusprach (Dispositiv-Ziff. III); einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss entzog der Bezirksrat in Dispositiv-Ziff. IV die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 18. September 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügungen der Kreisschulbehörde C vom 29. Juni 2023 aufzuheben und sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen, eventualiter seien D und E "einer Schule zuzuteilen, welche nicht das Schulhaus F oder das Schulhaus G ist"; in prozessualer Hinsicht ersuchte A überdies um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat Zürich erklärte am 22. September 2023 Verzicht auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde C schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde und teilte dem Verwaltungsgericht gleichentags mit, dass D und E den Unterricht im Schulhaus G seit Beginn des neuen Schuljahrs noch nicht besucht hätten und dass sie mit der Mutter und deren Anwalt nach Lösungen suche. In der Replik vom 27. November 2023 hielt A an ihren Anträgen fest und wies darauf hin, dass ihre beiden Kinder seit den Herbstferien 2023 die Tagesklinik für Kinder der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich besuchten. Unter Hinweis auf den insofern "geändert[en]" Sachverhalt ersuchte die Kreisschulbehörde C das Verwaltungsgericht in der Duplik vom 22. Dezember 2023 um Sistierung des Verfahrens "bis zum Vorliegen eines Berichts über die weitere Beschulungsmöglichkeit der Zwillinge". A beantragte in der Triplik vom 22. Januar 2024 die Abweisung dieses Antrags.

Am 13. Februar 2024 sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren einstweilen längstens bis zum 15. Juni 2024. Am 8. Mai 2024 liess die Kreisschulbehörde C dem Gericht zwei Verfügungen vom 6. Mai 2024 zukommen, womit bzw. worin sie D und E vorübergehend dem (gemeinsamen) Einzelunterricht in der Schule H zugewiesen und gleichzeitig festgehalten hatte, dass nach Bekanntgabe der neuen Wohnadresse der Familie gegebenenfalls eine neue integrierte Sonderschulung in einem neuen Schulhaus und in einer gemeinsamen Klasse verfügt bzw. – für den Fall eines Umzugs in eine neue Schulgemeinde – darauf hingewirkt werde, dass die beiden Kinder gemeinsam einer Klasse zugewiesen würden. Hierzu nahm A am 27. Mai 2024 Stellung. Sie ersuchte darum, die Sistierung des Verfahrens aufrechtzuerhalten und das Verfahren nach deren Ablauf weiterzuführen oder – eventualiter – die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Kreisschulbehörde zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 reichte ihr Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege zuständig (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Wie sich sogleich zeigt, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG; vgl. auch VGr, 20. Februar 2024, VB.2023.00078, E. 1.4.3).

2.  

2.1 Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin fielen bereits vor dem strittigen Schulzuteilungsentscheid durch wiederholte Unterrichtsabwesenheiten auf. Gemäss der Beschwerdeführerin litten die Geschwister damals unter der Trennung voneinander während des Unterrichts und habe sie (die Mutter) die beiden täglich zum (getrennten) Unterrichtsbesuch motivieren müssen, was sie sehr viel Energie gekostet habe. Nach Eröffnung des Zuteilungsentscheids erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 3. Juli 2023, dass ihre Kinder nicht mehr zur Schule gehen wollten, weil sie Angst vor einer erneuten Trennung hätten und jedes Mal an die erzwungene Trennung erinnert würden, wenn sie das Schulhaus G betreten müssten. Am 12. Juli 2023 wurden D und E im Ambulatorium der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich untersucht. Dem Untersuchungsbericht zufolge hatten beide Kinder vor dem Hintergrund verschiedener Belastungsfaktoren (potenziell traumatisierende Erlebnisse, schwierige Lebensbedingungen vor und während der Flucht mit der Mutter) undifferenzierte Somatisierungssymptome entwickelt. Der separate Schulbesuch der beiden sei wohl ein zusätzlicher Belastungsfaktor gewesen, der vor dem Hintergrund der spezifischen Biografie der Kinder viele Ängste ausgelöst habe. Ein gemeinsamer Schulbesuch wurde deshalb "als vermutlich sinnvoll" erachtet.

Nach Beginn des Schuljahrs 2023/2024 verweigerten D und E den (gemeinsamen) Schulbesuch allerdings ganz. Die Beschwerdegegnerin lud die Beschwerdeführerin daher zu einem Elterngespräch am 26. September 2023 ein, um – wie sie sagt – der Mutter bei dieser Gelegenheit den Vorschlag zu unterbreiten, überbrückend einen Einzelunterricht für die Kinder einzurichten und diese dann in eine andere Schule innerhalb des Schulkreises querzuversetzen. Die Beschwerdeführerin organisierte dagegen für D und E einen Platz in einer Tagesklinik (der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich), wo diese am 16. Oktober 2023 eintraten, insgesamt aber wegen vegetativer, vermutlich stressbedingter Symptome bei der Anreise nur vier Tage anwesend waren. Gemäss einem Bericht der Klinik vom 9. November 2023 war das Ziel des Aufenthalts "ein Wiederaufbau einer Tagesstruktur ausserhalb von zu Hause sowie im Verlauf eine diagnostische Klärung und Planung der weiteren Unterstützungsmassnahmen für beide Kinder". Gegenwärtig stelle sich die Frage, in welchem Rahmen eine Beschulung mittelfristig überhaupt möglich sei, und sei auch offen, ob eine teilstationäre Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt erfolgreich verlaufen könne.

2.2 Vor dem Hintergrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts erklärte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2023, ihr sei schon bei Ansetzung des Elterngesprächs im September 2023 klar gewesen, dass eine Beschulung in der zugeteilten Klasse/Schule nicht möglich sei. Letztlich seien sich alle Beteiligten einig, dass eine Rückkehr der Zwillinge in die Schule G nicht möglich sei und eine neue Beschulung für die Zwillinge gesucht werden müsse. Dem pflichtete die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 insofern bei, als auch aus ihrer Sicht kein Anlass besteht, die Ausgangsverfügung aufrechtzuerhalten.

Nach Vorliegen eines schulpsychologischen Berichts und Einholung des Einverständnisses der Beschwerdeführerin verfügte die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2024, dass D und E ab diesem Datum bis zum 12. Juli 2024 Einzelunterricht in der Schule H erhielten. Die streitigen Klassenzuteilungen vom 29. Juni 2023 wurden insoweit ersetzt. Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die neuen Verfügungen die Situation lediglich vorübergehend regelten, weil die Beschwerdeführerin und ihre Familie spätestens im September 2024 aus der aktuellen Wohnung ausziehen müssten. Damit sei noch nicht klar, welchem Schulhaus die Zwillinge schlussendlich zugeteilt werden könnten bzw. nur schon, ob sie künftig noch im Schulkreis C beschult würden. Sobald die neue Wohnadresse bekannt sei, sei beabsichtigt, beide Kinder einer Klasse in einem neuen Schulhaus zuzuteilen. Dieses Vorgehen sei mit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gesprächs in der Tagesklinik Ende März 2024 so vereinbart worden.

2.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin von den Ausgangsverfügungen abweichende neue Zuteilungsentscheide getroffen und sinngemäss die Beschwerde anerkannt: In dieser wurde die Rückweisung zur Neubeurteilung nach vollständiger Sachverhaltsabklärung und eventualiter die Zuteilung der beiden Kinder andernorts als zum Schulhaus F oder G beantragt; inhaltliches Anliegen war die gemeinsame Beschulung an einer anderen Schule, nicht aber die Zuteilung zu einer Regelklasse. Die streitigen Klassenzuteilungen wurden per 6. Mai 2024 aufgehoben und sind damit nach Einreichung der Beschwerde – also insoweit nachträglich – weggefallen. Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Verfügungen vom 6. Mai 2024 nicht um vorsorgliche Massnahmen bei grundsätzlichem Weiterbestehen der streitigen Anordnungen; vielmehr wurden letztere ausdrücklich ersetzt. Der Umstand, dass die aktuelle Regelung der Schulung ihrer beiden Kinder befristet ist bzw. nur noch bis zum Ende des laufenden Schuljahr 2023/2024 am 12. Juli 2024 gilt, ändert daran nichts. Im Übrigen beanspruchten auch die streitgegenständlichen Zuteilungen Geltung nur bis zu diesem Zeitpunkt.

Die Beschwerde ist demnach infolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Antrag der Beschwerdegegnerin um eine weitere Verfahrenssistierung ist damit dahingefallen.

3.  

3.1 Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Nebenfolgen in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 74 f., § 17 N. 31, sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7; VGr, 20. Februar 2024, VB.2023.00078, E. 2.1).

3.2 Die angefochtenen Klassenzuteilungen vom 29. Juni 2023 beruhten darauf, dass die Schwierigkeiten eines Schulbesuchs im Schulhaus G unterschätzt worden waren. Deshalb konnten sie nicht umgesetzt werden und wurden sie schliesslich mit einer Wiedererwägung im Sinn der Beschwerde aufgehoben. Damit hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Gerichtsverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sie angemessen zu reduzieren sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entrichten.

4.  

4.1 Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsregelung rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend erweist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids zu beurteilen ist (Plüss, § 13 N. 77). Im vorliegenden Fall ist allerdings keine materielle Prüfung angezeigt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.2 Die Vorinstanz verzichtete aufgrund "der ausserordentlichen Umstände [...] ausnahmsweise", also aus Billigkeitsgründen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Sie verweigerte beiden Parteien eine Parteientschädigung, wobei die damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gar keine solche verlangt hatte. Die Beschwerdeführerin wird demnach durch die Kostenund Entschädigungsregelung des Rekursentscheids nicht belastet. Die Begründung der Vorinstanz für den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten hängt nicht davon ab, welche Partei unterliegt. Schliesslich konnte der – nicht begründete – Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung bereits deshalb zu Recht abgewiesen werden, weil der Behörde praxisgemäss in der Regel eine Entschädigung versagt bleibt (Plüss, § 17 N. 50 ff.); die Abweisung entspricht hier im Übrigen dem Verfahrensausgang vor Verwaltungsgericht. Insgesamt besteht kein Grund, die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung abzuändern.

5.  

5.1 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist mangels Kostenbelastung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit der von der Asylfürsorge lebenden Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Ihr Begehren erscheint sodann zumindest nicht als offenkundig aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertretung als gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie praxisgemäss Fr. 110.- für Praktikanten und Substitutinnen (z. B. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.3).

5.4 Die Entschädigung umfasst in zeitlicher Hinsicht die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft. Kosten für den Zeitraum vor der Gesuchseinreichung werden grundsätzlich nicht entschädigt, mit der Ausnahme des Aufwands für die Sacheingaben, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht werden, bzw. für deren Vorbereitung (Plüss, § 16 N. 94 f.; BGE 122 I 203 E. 2 und 2c). In sachlicher Hinsicht werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft im Prozess nicht kausal notwendig sind, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91; BGE 141 I 124 E. 3.1). Zwar werden die Kosten vor- und ausserprozessualer Rechtsberatung nicht erfasst, doch fällt die Führung von Vergleichsverhandlungen über den Prozessgegenstand durch den Rechtsbeistand, der die betroffene Partei im laufenden Verfahren vertritt, unter den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (BGr, 27. März 2000, 4P.37/2000, E. 5c; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 69). Diese Praxis zum Zivilprozess ist auf den Verwaltungsprozess übertragbar, geht doch die Zuständigkeit aufgrund des Devolutiveffekts auf die Rechtsmittelinstanz über. Die Wiedererwägung zugunsten der beschwerdeführenden Partei, zu der die erste Instanz befugt bleibt, ändert daran nichts, ist sie doch letztlich als Anerkennung des Rechtsmittels oder als Akt im Rahmen eines Vergleichs aufzufassen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 13, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22; vgl. auch VGr, 27. März 2024, VB.2022.00581, E. 3.2 [noch nicht publiziert]). Demnach ist die Rechtsmittelinstanz (und nicht die erstinstanzlich verfügende Behörde) auch insoweit zur Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständig.

5.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren und dessen Vorbereitung insgesamt einen Aufwand von 31,0 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 114.20 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend.

5.5.1 Wegen der zeitlichen Begrenzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist der Aufwand vor der Beschwerdeerhebung (mit Ausnahme des Aktenstudiums und der Aktenkopien, die der Vorbereitung der Beschwerde dienten) nicht zu entschädigen. Das Studium des Rekursentscheids und dessen Besprechung mit der Mandantschaft würde ohnehin praxisgemäss noch zum Aufwand des Rekursverfahrens zählen (vgl. etwa VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 6.3).

5.5.2 Bei der Bestimmung des sachlich notwendigen Zeitaufwands ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich im Hintergrund weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen stellten. Sodann ist einerseits zu beachten, dass der Rechtsvertreter die Sache erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid übernahm; auch entstand ein gewisser zusätzlicher Aufwand durch die gesundheitliche Situation der Kinder der Beschwerdeführerin, die Weiterentwicklung der tatsächlichen Verhältnisse und aufgrund der Beschwerdeantwort. Andererseits stimmten die Parteien bereits seit September 2023 darin überein, dass die streitbetroffenen Klassenzuteilungen nicht aufrechterhalten werden konnten und für die Kinder der Beschwerdeführerin eine schulische Alternative gefunden werden musste, worüber die Parteien seit Herbst 2023 "positiv verlaufende Gespräche" führten.

5.5.3 Angesichts der laufenden Gespräche zwischen den Parteien erweist sich die Verfahrensführung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden – namentlich bezüglich der zuerst abgelehnten, nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit aber befürworteten Sistierung – als unnötig aufwändig: Zwar reichte auch die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort und eine Duplik ein, wobei sie allerdings zeitgleich mit der Beschwerdeantwort auf die laufenden Gespräche verwies und in der Duplik um Sistierung ersuchte. Insofern stellen sich eine Stellungnahme und auch das Einreichen von Beweismitteln als notwendig dar, nicht aber das Einreichen zweier umfassender Rechtsschriften (Replik und Triplik) – die zusammen mehr Aufwand verursachten als die Beschwerdeschrift – und insbesondere nicht die ausführliche Ablehnung des Sistierungsgesuchs der Beschwerdegegnerin. Wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand die anrechenbaren Gespräche mit der Gegenpartei bei der Verfahrensführung nicht berücksichtigt und den Prozess so führt, als ob die Parteien nicht aussergerichtlich miteinander nach Lösungen suchten, ist der betreffende Mehraufwand nicht zu entschädigen. Nicht notwendig und entsprechend nicht zu entschädigen ist unter diesen Umständen weiter der Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche (die im Widerspruch dazu stehen, dass die Beschwerdeführerin eine Sistierung ablehnte). Weiter sind die Telefonate und E-Mails mit der Mandantschaft mit einer Gesamtdauer von 7,1 Stunden (nach Einreichen der Beschwerde und ohne Schlussbesprechung) zu umfangreich, selbst wenn die Verfahrensdauer, die Sachverhaltsentwicklung, die Gespräche mit der Beschwerdegegnerin und sogar eine allfällige minimale Betreuungsfunktion des Rechtsvertreters (so BGr, 27. März 2014, 6B_951/2013, E. 3.2, für das Strafverfahren) berücksichtigt werden. Unter anderem kann der Aufwand für die drei Telefonate mit einer Dauer von zweimal 0,5 und einmal 0,8 Stunden nicht mehr durch die Notwendigkeit der Verfahrensführung erklärt werden. Was die Telefonate und E-Mails mit der Beschwerdegegnerin und mit Dritten betrifft, ist nicht ausreichend dargetan, dass das Telefonat vom 29. Januar 2024 mit einer Person, die in den Akten sonst nicht erwähnt wird, eine notwendige Handlung im vorliegenden Verfahren darstellt. Schliesslich ist für das Studium des vorliegenden Entscheids und die Besprechung mit der Mandantschaft ein Stundenanteil von 0,5 statt 1,0 zu veranschlagen, da es sich um eine Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund einer Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin handelt.

5.5.4 Damit ist die Honorarnote wie folgt zu kürzen: um den Aufwand von 2,2 Stunden und Auslagen von Fr. 1.-, die vor der Beschwerdeerhebung anfielen; um den Aufwand von 0,9 Stunden und Auslagen von Fr. 19.40 für die Fristerstreckungsgesuche; um den Aufwand für Replik und Triplik von insgesamt 7,3 auf 4,0 Stunden, also um 3,3 Stunden; um den Aufwand von 1,5 Stunden für Kontakte mit der Mandantschaft, um den Aufwand von 0,2 Stunden für das Telefonat vom 29. Januar 2024 sowie um einen Aufwand von 0,5 Stunden für Studium und Besprechung des Endentscheids. Insgesamt verbleiben nach Kürzungen von 8,6 Stunden und Fr. 20.40 ein Aufwand von 22,4 Stunden und Auslagen von Fr. 93.80.

5.5.5 Die Parteientschädigung ist dem Rechtsvertreter direkt auszubezahlen und wird an die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand angerechnet. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für den Mehrbetrag von Fr. 3'021.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 235.95, insgesamt Fr. 3'257.75, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.5.6 Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    220.--     Zustellkosten, Fr. 1'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B eine Parteientschädigung von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Rechtsanwalt B wird nach Anrechnung der Parteientschädigung im Mehrbetrag von Fr. 3'257.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.

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