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Zürich Verwaltungsgericht 24.10.2023 VB.2023.00541

October 24, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,533 words·~18 min·10

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht (E. 1.4). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht zuständig (E. 1.5). Die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens ihrer eigenen Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung erscheinen glaubhaft. Aufgrund der nunmehr seit Jahren andauernden Beschimpfungen und des aggressiven und fordernden Verhaltens des Beschwerdeführers, wobei dieser selbst nicht bestreitet, dass die Kontakte – namentlich im Zusammenhang mit den Übergaben der gemeinsamen Tochter – schon seit geraumer Zeit von regelmässigen Auseinandersetzungen geprägt sind, durfte der Haftrichter auf einen Fall von häuslicher Gewalt und ebenso auf den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin schliessen (E. 4.2). Der Haftrichter erachtete die gemeinsame Tochter als Zeugin des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht als selber von der (psychischen) Gewalt des Beschwerdeführers betroffen (E. 4.3.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Tochter war auch aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Beschwerdegegnerin machte glaubhaft geltend, der Beschwerdeführer benutze bzw. instrumentalisiere die gemeinsame Tochter insbesondere bei den Übergaben, um sie – die Beschwerdegegnerin – zu Gesprächen zu zwingen, wobei der Beschwerdeführer dann Forderungen stelle, laut und bedrohlich werde, fluche und sie beschimpfe (E. 4.3.3). Die Verlängerung des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter ist verhältnismässig (E. 4.3.4 f.). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00541   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht (E. 1.4). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht zuständig (E. 1.5). Die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens ihrer eigenen Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung erscheinen glaubhaft. Aufgrund der nunmehr seit Jahren andauernden Beschimpfungen und des aggressiven und fordernden Verhaltens des Beschwerdeführers, wobei dieser selbst nicht bestreitet, dass die Kontakte – namentlich im Zusammenhang mit den Übergaben der gemeinsamen Tochter – schon seit geraumer Zeit von regelmässigen Auseinandersetzungen geprägt sind, durfte der Haftrichter auf einen Fall von häuslicher Gewalt und ebenso auf den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin schliessen (E. 4.2). Der Haftrichter erachtete die gemeinsame Tochter als Zeugin des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht als selber von der (psychischen) Gewalt des Beschwerdeführers betroffen (E. 4.3.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Tochter war auch aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Beschwerdegegnerin machte glaubhaft geltend, der Beschwerdeführer benutze bzw. instrumentalisiere die gemeinsame Tochter insbesondere bei den Übergaben, um sie – die Beschwerdegegnerin – zu Gesprächen zu zwingen, wobei der Beschwerdeführer dann Forderungen stelle, laut und bedrohlich werde, fluche und sie beschimpfe (E. 4.3.3). Die Verlängerung des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter ist verhältnismässig (E. 4.3.4 f.). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: DROHUNG GEWALTSCHUTZ GLAUBHAFTMACHUNG KIND KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHT AUF FAMILIENLEBEN

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. IV GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG § 2 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00541

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B führten bis vor vier Jahren eine Beziehung. Aus dieser ging die gemeinsame Tochter C (geb. 2018) hervor, die bei ihrer Mutter lebt.

B. Mit Verfügung vom 2. August 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohn- und den Arbeitsort (beide in Zürich) von B an und verbot ihm zudem, mit B und C Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 10. August 2023 beantragte B dem Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht), die Schutzmassnahmen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A um drei Monate zu verlängern. Daneben ersuchte sie um Anordnung eines weiteren Rayonverbots betreffend den Kindergarten bzw. Hort von C in Zürich. Mit Urteil vom 16. August 2023 (Geschäftsnummer 01) verlängerte der Haftrichter die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 20. November 2023. Das Kontaktverbot gegenüber C stehe unter dem Vorbehalt anderslautender Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien ferner Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen worden seien. Wie von B beantragt, untersagte der Haftrichter A zusätzlich, sich dem Kindergarten bzw. Hort von C auf weniger als 200 m zu nähern. Gerichtskosten erhob der Haftrichter keine, Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.

B. In der Folge erhob A mit Eingabe vom 26. August 2023 Einsprache und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Haftrichters vom 16. August 2023. Am 31. August 2023 hörte der Haftrichter B und A persönlich an. Mit Verfügung und Urteil vom 31. August 2023 (Geschäftsnummer 02) hiess er die Einsprache teilweise gut und hielt fest, die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 2. August 2023 angeordneten und mit Urteil vom 16. August 2023 verlängerten Schutzmassnahmen gälten – mit denselben Vorbehalten/Ausnahmen hinsichtlich der Kontaktverbote – weiter bis 20. November 2023. Das Rayonverbot betreffend den Kindergarten bzw. Hort von C hob der Haftrichter demgegenüber auf. Die Verfahrenskosten auferlegte er zu drei Vierteln A, im Restbetrag nahm er sie auf die Gerichtskasse und schrieb sie ab. Umtriebsentschädigungen sprach der Haftrichter keine zu. Das anlässlich der Anhörung von B gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb er mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden ab.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 14. September 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Kontaktverbot zu C sei aufzuheben und das Kontaktverbot zu B sei so anzupassen, dass eine "reibungslose Übergabe" von C gewährleistet sei. Die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens seien vollumfänglich, mindestens aber zur Hälfte B aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Eingabe vom 20. September 2023 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

Am 2. Oktober 2023 liess das Zwangsmassnahmengericht dem Verwaltungsgericht auf dessen Bitte hin das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von A vom 7. August 2023 in elektronischer Form zukommen, das sich – anders als die übrigen in elektronischer Form eingereichten Dokumente – nicht unter den zuvor in Papierform eingereichten Akten befunden hatte.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 nahm A – verspätet –Stellung zur Beschwerdeantwort von B. Daneben ersuchte er um Akteneinsicht. Diese wurde ihm am 9. Oktober 2023 gewährt. Dabei reichte er dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein, womit er einerseits um "Vollständige Einsicht in die Protokollierung des Verfahrens Zwangsmassnahmen durch das Obergericht Zürich (03 und 02)" und andererseits um "Gewährung einer Frist von 10 Tagen ab dem 10.10.2023 zur Auswertung der Unterlagen und zur Einreichung allfälliger folge Anträge" ersuchte. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 setzte das Verwaltungsgericht A eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Dabei erwog es, durch die Gewährung einer (weiteren) Frist zur Stellungnahme erfahre das vorliegende Verfahren zwar eine Verzögerung. Diese wirke sich jedoch zulasten von A aus, gälten doch die zugunsten B und der gemeinsamen Tochter verlängerten Schutzmassnahmen weiter. Sodann wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass er am 9. Oktober 2023 Einsicht in sämtliche dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten habe nehmen können. Ein Beizug weiterer Akten, sofern er denn um einen solchen habe ersuchen wollen, sei nicht vorgesehen. Sollte ihm an der Einsicht in Akten des Obergerichts gelegen sein, hätte er sich an dieses zu wenden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (Poststempel vom 20. Oktober 2023) reichte A seine Stellungnahme ein. Er beantragte, die Verfahrenskosten seien vollumfänglich von der Gerichtskasse zu übernehmen, das Kontaktverbot betreffend C sei aufzuheben, es sei ihm Schadenersatz von Fr. 1'000.- pro Tag zu bezahlen für jeden Tag, an dem er seine Tochter nicht habe sehen können, es seien die "Verfahrenswidrigkeiten" des Verfahrens vor dem Haftrichter zu überprüfen und er sei vom Verwaltungsgericht vorzuladen und persönlich anzuhören. Am 23. Oktober 2023 erkundigte sich B telefonisch nach dem Verfahrensstand und teilte dem Verwaltungsgericht mit, sie erwäge weitere Unterlagen einzureichen. Bis dato trafen keine solche beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorhandenen Akten; weiterer Akten bedarf es nicht.

1.3 Da hiermit der Endentscheid ergeht, braucht über den – mit Beschwerde vom 14. September 2023 gestellten und danach nicht wiederholten – Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht befunden zu werden. Ein entsprechender Zwischenentscheid drängte sich nicht auf. Nachdem innert Frist keine Stellungnahmen zu den Beschwerdevernehmlassungen eingegangen waren, war das Verwaltungsgericht bereits Anfang Oktober bereit, den Endentscheid zu fällen. Die folgende Verlängerung des Verfahrens ist ausschliesslich auf die seitdem erfolgten Eingaben bzw. Gesuche des Beschwerdeführers zurückzuführen (vorn III.).

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei vom Verwaltungsgericht zum von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geäusserten Vorwurf, er habe C gegenüber vom "bevorstehenden Tod" der Beschwerdegegnerin gesprochen, persönlich anzuhören. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin wurden jedoch nach Massgabe von § 9 Abs. 3 GSG bereits durch den Haftrichter angehört; eine weitere Anhörung im Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern eine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers entscheidwesentlich sein könnte, zumal die Beschwerdegegnerin den Vorwurf bereits gegenüber dem Haftrichter äusserte (etwa in ihrem Verlängerungsgesuch) und sich der Beschwerdeführer – nunmehr auch im Beschwerdeverfahren – dazu (schriftlich) äussern konnte. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht durch das Verwaltungsgericht anzuhören.

1.5 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des in der Eingabe vom 18. Oktober 2023 gestellte Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht zuständig. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Als psychische Gewalt werden alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten, verstanden. Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen, sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich verschiedener Kindesübergaben C festgehalten habe und sie nicht habe gehen lassen, sodass die Beschwerdegegnerin mit ihm habe sprechen müssen. Bei der Übergabe am 30. Juli 2023 habe er seinen Fuss in die Türe gestellt, sodass die Beschwerdegegnerin diese nicht habe schliessen können und zu einem Gespräch genötigt worden sei. Die Beschwerdegegnerin organisiere für jede Übergabe von C eine Begleitperson, um eine eskalierende Gesprächsführung zu umgehen. Am 4. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer dem Partner der Beschwerdegegnerin, D, am Telefon Prügel angedroht. Danach sei er der Beschwerdeführerin und D zum Fahrzeug auf dem Parkplatz gefolgt und habe er die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt, da sie Angst gehabt habe, er werde seine Drohung in die Tat umsetzen. Zudem habe der Beschwerdeführer D am 4. Mai 2023 auf Englisch als Bastard und Arschloch beschimpft, er solle seine Fresse halten, er sei noch nicht fertig mit ihm. Die Beschwerdegegnerin habe er als Feigling beschimpft. Er werde sie für unzurechnungsfähig erklären lassen. Dadurch habe er die Ehre der Beschwerdegegnerin verletzt.

3.2  

3.2.1 Der Haftrichter stützte seinen Entscheid vom 31. August 2023 auf die Angaben der Beschwerdegegnerin gegenüber der Polizei, im Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 10. August 2023 und der Anhörung vom 31. August 2023 sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch die Polizei und anlässlich der Anhörung vom 31. August 2023. Der Haftrichter erwog, die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin erschienen nicht a priori unglaubhaft und würden von denjenigen des Beschwerdeführers nicht massgeblich entkräftet.

3.2.2 Weiter erwog der Haftrichter, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass die Kommunikation zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Gestaltung der Betreuungszeiten für C konfliktbeladen sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin einen direkten Kontakt zum Beschwerdeführer bei der Übergabe von C zu vermeiden versuche, während der Beschwerdeführer seinerseits eine direkte Kommunikation anstrebe. Aufgrund dieser unterschiedlichen Handlungsmuster erscheine es glaubhaft, dass es zwischen den Parteien zu erheblichen Konflikten komme, welche für die Beschwerdegegnerin, die keinen Kontakt wünsche, psychisch belastend seien. Die Intensität, mit der beide Parteien ihre Standpunkte und Wahrnehmung des Konflikts betreffend die jüngsten Vorfälle verträten, offenbare zudem, dass die Kommunikation zwischen ihnen auch in naher Zukunft gestört sein werde und lasse eine erneute Eskalation sehr wahrscheinlich erscheinen. Im Fall der Aufhebung des Kontaktverbots müsse konkret damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer – trotz seinen gegenteiligen Beteuerungen – bei der Übergabe von C erneut mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehme und es im weiteren Verlauf zu aggressiven Diskussionen komme. Die verbalen Auseinandersetzungen schienen zudem gegenwärtig ein derartiges Ausmass angenommen zu haben, dass sie sich erheblich negativ auf die physische und psychische Integrität der Beschwerdegegnerin auswirkten, sodass von einer Verletzung bzw. zumindest von einer Gefährdung zu sprechen sei. Folglich erscheine es glaubhaft, dass es zwischen den Parteien zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei und erneut kommen könne, sofern nicht entsprechende Massnahmen ergriffen würden. Vor diesem Hintergrund sei – jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdegegnerin – von einer Fortdauer der Gefährdungssituation auszugehen.

3.2.3 Sodann erwog der Haftrichter, die Situation vermittle aktuell ein sehr angespanntes Bild, wobei auch eine gewisse Unberechenbarkeit vorherrsche und es im Zusammenhang oder im Rahmen der Kindesübergaben jüngst regelmässig zu massiven Konflikten zwischen den Elternteilen gekommen und das Verhalten des Einsprechers durchaus geeignet sei, die psychische Integrität von C zu gefährden. Im Ergebnis sei auch mit Bezug auf die gemeinsame Tochter von häuslicher Gewalt im Sinn des GSG auszugehen.

3.2.4 Konfliktpotenzial bestehe aber nur in Situationen, in denen sich die Eltern direkt gegenüberstünden oder direkten Kontakt miteinander hätten, wobei C diese mitbekomme, sofern sie ebenfalls anwesend sei. Das Rayonverbot für den Hort von C wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn beide Eltern jeweils gleichzeitig vor Ort wären. Da dies nicht der Fall sein müsse und zudem bereits ein Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin zu sprechen sein werde, erscheine die Aufrechterhaltung des Rayonverbots betreffend den Hort nicht angemessen. Das Kontaktverbot zu C habe jedoch fortzudauern, da eine Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und C ohne Kontakt zur Beschwerdegegnerin bzw. deren Mitwirken derzeit nicht möglich erscheine.

4.  

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen des Haftrichters infrage stellen würde, setzt er sich damit in der Beschwerde doch nur insofern auseinander, als er den Entscheid vom 31. August 2023 pauschal als rechtsverletzend bezeichnet.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, eine Sachbearbeiterin des Sozialzentrums E habe den Haftrichter in der Urteilsfindung beeinflusst; am 31. August 2023 habe der Haftrichter mit der Sachbearbeiterin telefoniert. Das Telefonat erfolgte im Vorfeld der persönlichen Anhörung der Parteien vom 31. August 2023 und im Zusammenhang mit dem Abschluss einer – schliesslich nicht zustande gekommenen – Vereinbarung der Parteien über die einstweilige Betreuung von C; beide Parteien wurden darüber vom Haftrichter informiert. Eine Beeinflussung des Haftrichters seitens der Sachbearbeiterin ist jedoch nicht ersichtlich und weitere Nachforschungen des Verwaltungsgerichts hierzu können unterbleiben, zumal der gescheiterte Versuch der Vereinbarung und deren Umstände in den Erwägungen des Entscheids vom 31. August 2023 keine Beachtung finden. Ohnehin wäre es am Beschwerdeführer gewesen, eine Beeinflussung substanziiert darzulegen.

4.2 Dem Haftrichter ist beizupflichten, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens ihrer eigenen Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung glaubhaft erscheinen (vorn E. 3.2.2). Aufgrund der nunmehr seit Jahren andauernden Beschimpfungen und des aggressiven und fordernden Verhaltens des Beschwerdeführers, wobei dieser selbst nicht bestreitet, dass die Kontakte – namentlich im Zusammenhang mit den Übergaben von C – schon seit geraumer Zeit von regelmässigen Auseinandersetzungen geprägt sind, durfte der Haftrichter auf einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG (vgl. vorn E. 2.2) und ebenso auf den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin schliessen. Dass die Beschwerdegegnerin in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist, wobei die Erkrankung ihre Ursache in der Konfliktsituation mit dem Beschwerdeführer haben soll, hat auf die Frage ihrer Glaubwürdigkeit keinen Einfluss. Weder erscheinen dadurch die Aussagen der Beschwerdegegnerin (noch) glaubhafter, noch sind sie deswegen grundsätzlich infrage zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint. Daher kann auch auf die Einholung einer "Zweitmeinung" zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin verzichtet werden. An deren Urteilsfähigkeit ist jedenfalls nicht zu zweifeln.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen auch nur die Aufhebung des Kontaktverbots zu C (vorn III.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich weder aus den Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten Hinweise dafür ergeben, dass C unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG – gleichsam als Adressatin – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen gewesen wäre.

4.3.2 Nach der Rechtsprechung kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass ein minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen automatisch selber von häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen führen. Solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Jedoch kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt. Ist ein Kind nicht selber unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ging der Haftrichter von einer solchen Situation aus, mithin erachtete er C als Zeugin des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin als selber von der (psychischen) Gewalt des Beschwerdeführers betroffen (vorn E. 3.2.3). Angesichts der Anzahl bzw. Regelmässigkeit der Vorfälle, die sich gerade während der Kindesübergaben ereigneten, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden und erfolgte die Verlängerung des Kontaktverbots zu Recht.

4.3.3 Die Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdeführers zu C war zudem aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Nach der Rechtsprechung kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG ein Kontaktverbot auf eine der gefährdeten Person nahestehende Person ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht direkt gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG ist. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.3). Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin gerade glaubhaft geltend, der Beschwerdeführer benutze bzw. instrumentalisiere C insbesondere bei den Übergaben, um sie – die Beschwerdegegnerin – zu Gesprächen zu zwingen, wobei der Beschwerdeführer dann Forderungen stelle, laut und bedrohlich werde, fluche und sie beschimpfe.

4.3.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdeführers zu C ist zu beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; statt vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.4). Die Situation zwischen den Parteien ist bereits seit längerer Zeit angespannt, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in absehbarer Zeit beruhigt. Weitere Konflikte im Zusammenhang mit Kindesübergaben erscheinen vorliegend geradezu absehbar. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der Beschwerdegegnerin und von C gerecht würden, sind nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung durch den Haftrichter dazu entschloss, den Vorschlag der Beschwerdegegnerin betreffend die Besuchsrechtsregelung für den Fall der Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht anzunehmen.

4.3.5 Nach dem Gesagten kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Frage, ob Schutzmassnahmen zu verlängern sind, ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 2.3), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er das Kontaktverbot zu C verlängerte. Dasselbe gilt in Bezug auf die Dauer der Verlängerung. Nach dem Gesagten kommt auch eine Ausnahmeregelung zum Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und zum Rayonverbot betreffend deren Wohnort, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, nicht infrage.

4.4 Da sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Verfahrenskosten dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer zu drei Vierteln auferlegte und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse nahm. Eine (auch nur teilweise) Auflage der Kosten an die Beschwerdegegnerin kam von Gesetzes wegen nicht infrage (§ 12 Abs. 1 GSG; VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2). Mangels überwiegenden Obsiegens stand dem Beschwerdeführer auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens auch im Beschwerdeverfahren nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist ebenso wenig eine solche zuzusprechen. Weder waren ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige Rechtsfragen darzulegen, und der Beschwerdegegnerin entstand auch kein besonderer Aufwand (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Überdies waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    205.--     Zustellkosten, Fr. 1'405.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Zürich.

VB.2023.00541 — Zürich Verwaltungsgericht 24.10.2023 VB.2023.00541 — Swissrulings