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Geschäftsnummer: VB.2023.00534 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Erschliessung; Zufahrtswege ohne Bankett. Die genügende Erschliessung ist eine Grundanforderung, damit ein Grundstück baureif ist und bebaut werden kann (E. 4.2). Zufahrtswege müssen eine Breite von 3 bis 4 Meter aufweisen. Für Zufahrtswege sind drei Querschnittstypen möglich. Beim Typ 1 weist der Querschnitt neben der Fahrbahn jeweils ein begehbares Bankett auf. Anstelle von Banketten ist es auch zulässig, die Fahrbahn entsprechend zu verbreitern, sofern dadurch der Fussgängerschutz dennoch gewährleistet ist. Da der Zufahrtsweg mit 5 Metern auch die Mindestbreite für zwei Bankette (2 x 0,3 m) ohne Weiteres einhält, kann entgegen der Vorinstanz der Querschnittstyp 1 vorliegend angewendet werden, sofern der Fussgängerschutz auch ohne Bankett gewährleistet ist. Die fehlenden Bankette werden durch die Fahrbahnbreite überkompensiert und gewähren einen genügenden Fussgängerschutz (E. 4.4). Abweisung.
Stichworte: BANKETTE ERSCHLIESSUNG VERKEHRSSICHERE ERSCHLIESSUNG ZUFAHRTSBREITE ZUFAHRTSWEG
Rechtsnormen: § 237 Abs. I PBG Art. 3 lit. b VErV Art. 5 Abs. I VErV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00534
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Bauausschuss Dübendorf, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 22. August 2022 erteilte der Bauausschuss der Stadt Dübendorf der C AG die Baubewilligung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 (neu Kat.-Nr. 03) an der F-Strasse in Dübendorf.
II.
Hiergegen erhob A am 7. Oktober 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 26. Juli 2023 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 14. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Baurekursgericht beantragte am 28. September 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss Dübendorf beantragte am 18. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In formeller Hinsicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 16. November 2023 replizierte A. Die C AG verzichtete am 28. November 2023 auf eine Duplik. Der Bauausschuss Dübendorf duplizierte am 30. November 2023.