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Zürich Verwaltungsgericht 21.03.2024 VB.2023.00529

March 21, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,978 words·~15 min·6

Summary

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Nordmazedoniers zufolge Scheinehe.] Der Beschwerdegegner durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen verzichten (E. 2). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Ehe mit seiner bulgarischen Ehefrau grundsätzlich einen aus dem FZA abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 3). Die Indizienlage lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging (E. 4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00529   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Nordmazedoniers zufolge Scheinehe.] Der Beschwerdegegner durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen verzichten (E. 2). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Ehe mit seiner bulgarischen Ehefrau grundsätzlich einen aus dem FZA abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 3). Die Indizienlage lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging (E. 4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHEINEHE

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00529

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein im Jahr 1983 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Am 7. Oktober 2016 heiratete er in …, Bulgarien, die 1984 geborene bulgarische Staatsangehörige C. A reiste am 14. Januar 2017 und C am 30. März 2017 in die Schweiz ein. Am 7. April 2017 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich beiden eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, für A im Familiennachzug und mit Gültigkeit bis am 13. Januar 2022.

Am 12. November 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab an, weiterhin verheiratet zu sein und mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuwohnen. In der Folge fragte das Migrationsamt bei der Wohngemeinde von A auch das Verlängerungsgesuch seiner Ehefrau C an. Die Wohngemeinde teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 28. Februar 2022 mit, dass C trotz entsprechender Aufforderung bislang nicht bei der Gemeinde vorbeigekommen sei und A stattdessen am Schalter angegeben habe, seine Ehefrau sei vor einiger Zeit nach Bulgarien gereist und wolle nicht mehr in die Schweiz zurückkehren. Eine schriftliche Anfrage des Migrationsamts vom 2. März 2022 beantwortete A sodann damit, dass er seit dem 13. November 2021 von seiner Ehefrau getrennt leben würde, da sie aus ihrem Urlaub in der Heimat nicht zurückgekommen sei.

Weitere Abklärungen des Migrationsamts beim kantonalen Steueramt und der Sozialversicherungsanstalt ergaben, dass C nur vom 1. bis am 30. April 2017 als Arbeitnehmerin gemeldet war. Ausserdem führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag des Migrationsamts am 26. Juni 2022 eine Wohnungskontrolle sowie eine Befragung von A durch und erstattete hierüber Bericht.

Gestützt auf diesen Sachverhalt lehnte das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Juni 2023 das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Vorliegen einer Scheinehe ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies ein am 10. Juli 2023 hiergegen erhobenes Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 10. August 2023 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. September 2023 an das Verwaltungsgericht beantragte A, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte A um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder eine Anordnung an das Migrationsamt, für die Dauer des Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe die Vorinstanz zu Unrecht den Entscheid des Beschwerdegegners geschützt, in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der von ihm (dem Beschwerdeführer) bezeichneten Referenzen zur Authentizität der Ehebeziehung zu verzichten. Die Argumente des Beschwerdegegners für eine Scheinehe seien vage und es sei deshalb umso wichtiger, sämtliche verfügbaren Informationen zusammenzutragen. Die Authentizität des Ehewillens sei eine innere Tatsache, weshalb die von aussen sichtbaren Fakten nur den Charakter von Indizien haben können. Es müsse dem Beschwerdeführer entsprechend gestattet werden, diejenigen Beweismittel, die für ihn sprechen können, effektiv auch im Verfahren einzubringen.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.3 In der Stellungnahme vom 12. September 2022 zur angedrohten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liess der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, es seien D aus Winterthur, E aus Oberwinterthur, F aus Schaffhausen und G aus Winterthur anzuhören, da diese bestätigen könnten, dass er und seine Ehefrau "ein wirkliches Paar bildeten und auch entsprechend in der Öffentlichkeit auftraten". Zu den genannten Personen wurde je eine Handynummer angegeben. Der Beschwerdegegner verzichtete in der streitbetroffenen Verfügung darauf, zu diesem Beweisantrag Ausführungen zu machen. Die Vorinstanz stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung der angebotenen Referenzen verzichten dürfen, da sich aus den Akten, den Angaben des Beschwerdeführers und der polizeilichen Befragung bereits genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer Scheinehe ergeben würden.

2.4 Dem ist beizupflichten. Während ohnehin die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels vor dem Hintergrund der spärlichen Bezeichnung der zu befragenden Personen (bei drei Personen keine Nachnamen, bei allen Personen keine Adressen) fraglich ist, hat der Beschwerdeführer auch keine Ausführungen dazu gemacht, wer diese Personen sind, woher sie ihn und seine Ehefrau kennen würden und weshalb sie in der Lage sein sollten, Aussagen zur Authentizität ihrer Ehe zu tätigen. Zudem sind Aussagen von Drittpersonen naturgemäss nur beschränkt geeignet, das Vorliegen von inneren Tatsachen, wie die Existenz eines authentischen Ehewillens (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a), zu beweisen. Berücksichtigt man dies sowie die – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – klare Aktenlage, so hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie die antizipierte Beweiswürdigung des Beschwerdegegners geschützt hat.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).

Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht somit unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Scheinoder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

3.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3, und 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 3.6.3). Eine Scheinehe kann ausserdem auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Lauf der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2, 128 II 145 E. 2 und E. 3).

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 – 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.3 – 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.1.2). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2, 128 II 145 E. 2.2; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.5 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.2, und 25. August 2021, 2C_170/2021, E. 4.2.2).

4.  

4.1 Die Vorinstanz bejahte eine Scheinehe. Hierfür sprächen insbesondere:

–        der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht gemeinsam in die Schweiz eingereist seien;

–        der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihrem Einreisegesuch zwar einen Arbeitsvertrag zwischen ihr und der H GmbH beigelegt habe, jedoch dort gemäss Auskunft von SVA und kantonalem Steueramt nur einen Monat (1. bis 30. April 2017) gearbeitet habe, es sich bei der H GmbH auch um die spätere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowie um die Vermieterin der gemeinsamen Wohnung gehandelt habe, womit es sich beim eingereichten Arbeitsvertrag um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt haben dürfte und zielgerichtetes Vorgehen aller Beteiligten anzunehmen sei;

–        der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigem und nicht qualifizierter Arbeitskraft ohne Ehe mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person nicht möglich gewesen wäre, einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu erlangen;

–        die spärlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine Ehefrau in Bezug auf ihren aktuellen Aufenthaltsort, ihr Geburtsdatum, ihre Kinder und ihre Arbeitstätigkeit in der Schweiz, wobei die vorgebrachten medizinischen Gründe für die Erinnerungslücken nicht glaubhaft seien;

–        fehlende Chatverläufe und Telefonanrufe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau;

–        die Unterzeichnung eines neuen Mietvertrags für eine 2-Zimmer-Wohnung am 20. Juni 2018, nachdem der Beschwerdeführer nach der Einreise zunächst mit der Ehefrau in einer 3½-Zimmer-Wohnung gewohnt hatte;

–        der Bericht des polizeilichen Augenscheins vom 26. Juni 2022, wonach in der aktuellen Wohnung des Beschwerdeführers keine Hinweise (Bilder, Rechnungen, übrige Papiere etc.) darauf vorlägen, dass seine Ehefrau je dort gewohnt habe;

–        die Aussage eines Nachbars des Beschwerdeführers, welcher seit dem 1. August 2020 auf der gleichen Etage wie dieser wohne, wonach er ihn (den Beschwerdeführer) nie in Begleitung gesehen oder Frauenstimmen aus dessen Wohnung gehört habe.

Insgesamt erscheine es als ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis zum 13. November 2021 mit diesem zusammengelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Ehe nur zum Schein eingegangen worden sei, um dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht entkräften können. So habe er weder Fotos der Trauung oder von gemeinsamen Ausflügen eingereicht noch habe er den Nachweis einer jemals gelebten Beziehung anderweitig (Chatprotokolle, Unterlagen der Ehegattin oder Ähnliches) erbracht. Folglich sei der abgeleitete Bewilligungsanspruch von Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA erloschen und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht nicht verlängert worden.

4.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag diese Vermutung nicht umzustossen.

4.2.1 Mit Blick auf die mehrfache Verbindung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur H GmbH als Arbeitgeberin und Vermieterin bringt der Beschwerdeführer vor, es sei bei Migranten ein häufiges und auch legitimes Vorgehen, bei der Stellen- und Wohnungssuche die vorhandenen persönlichen Beziehungen zu nutzen. Sodann bringt er wohl mit Blick auf die nur kurze Arbeitsdauer der Ehefrau in der Schweiz vor, sie habe sich anders orientiert und es sei bei ihr persönlich und beruflich zu einem Bruch gekommen, was den Beschwerdeführer beschäftigt und enttäuscht habe. Dies sei aber kein Grund, nachträglich die Authentizität des Ehewillens in Frage zu stellen. Diese Ausführungen überzeugen nicht und stehen ausserdem im Widerspruch zu den aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau die Stelle verloren habe, weil ihr Chef ihre Dienste nicht mehr benötigt habe. Ausserdem wären beide Sachverhaltsvarianten durch das Beibringen einer schriftlichen Bestätigung seitens des damaligen Arbeitgebers hinsichtlich der Kündigungsumstände seiner Ehefrau ohne Weiteres belegbar gewesen, worauf der Beschwerdeführer jedoch verzichtet hat. Mit Blick auf die Indizienlage, wie sie sich aus den Akten ergibt, liegen bezüglich der Anstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der H GmbH klare Anhaltspunkte für einen Scheinarbeitsvertrag vor, was wiederum auch Rückschlüsse auf die Ehe zulässt. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweiz bereits kurz nach dem Aufgeben resp. Verlieren der Arbeitsstelle wieder verlassen hat, da das Ziel – die Verschaffung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer – erreicht war. Chatprotokolle, gemeinsame Fotos, an die Ehefrau adressierte Rechnungen, Unterlagen zu Stellensuchbemühungen oder ähnliche Beweismittel oder Indizien, die einen weiteren Verbleib seiner Ehefrau in der Schweiz und eine gelebte Beziehung auch nach diesem Zeitpunkt aufzeigen würden, hat der Beschwerdeführer trotz Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) nicht beigebracht und konnten vom Beschwerdegegner nicht ausfindig gemacht werden.

4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter zusammengefasst ausführt, die Wohnungskontrolle vom 22. Juni 2022 gebe keinen Aufschluss darüber, ob seine Ehefrau tatsächlich dort gewohnt habe, da sie ja ein halbes Jahr vorher ausgezogen sei und er sämtliche Erinnerungen an sie beseitigt habe, erscheint dies als Schutzbehauptung. Würde es nämlich zutreffen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im November 2021 nicht aus einem Urlaub in ihrem Heimatland Bulgarien zurückgekehrt ist, wäre davon auszugehen, dass persönliche Gegenstände und Dokumente in erheblichem Umfang in der Wohnung in der Schweiz zurückgeblieben wären. Dass diese alle schon etwas mehr als ein halbes Jahr später vollumfänglich entsorgt worden sein sollen, statt dass sie der Beschwerdeführer für eine allfällige Rückgabe aufbewahrte, erscheint lebensfremd. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage die Ehe habe weiterführen wollen. Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle lassen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der übrigen genannten Indizien also den Schluss zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nie in der betreffenden Wohnung gelebt hat.

4.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Hinweis des Nachbarn, der der Ehefrau nie begegnet sein will, liesse keine Rückschlüsse zu, zumal der Nachbar auch ihn kaum kenne und es in der Siedlung, in welcher er wohnt, ohnehin nur flüchtige Kontakte zwischen den Nachbarn gebe. Dies überzeugt nicht. Einem Nachbarn, der seit über drei Jahren auf derselben Etage wie der Beschwerdeführer wohnt, kann zugetraut werden, eine glaubwürdige Aussage dazu abzugeben, ob in der Wohnung des Beschwerdeführers bloss eine Person oder mehrere Personen leben. Dass der Nachbar ein Interesse daran hätte, Aussagen zuungunsten des Beschwerdeführers zu tätigen, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

4.2.4 Schliesslich ist mit Bezug auf das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Foto, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers auf einem gemeinsamen Ausflug im Tessin im Oktober 2020 zeigen soll, festzuhalten, dass für das Gericht weder erkennbar ist, wo dieses Foto aufgenommen wurde und ob es tatsächlich die Ehefrau des Beschwerdeführers zeigt, noch, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das Foto gemacht hat. Dieser kann folglich nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten.

4.3 Nach dem Gesagten ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C einzig schloss, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Demnach ist sein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erloschen und seine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern.

5.  

5.1 Unabhängig davon, ob auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, muss sich die Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung als verhältnismässig erweisen. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen.

5.2 Der 41-jährige Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz auf. Da sein Aufenthalt auf einer Täuschung der Behörden beruht, ist diese Dauer jedoch zu relativieren (vgl. BGr, 24. August 2021, 2C_407/2020, E. 5.3 mit Hinweisen) und es besteht deswegen ein öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Dass gegen den Beschwerdeführer keine Betreibungen verzeichnet sind, er stets erwerbstätig war, keine Sozialhilfe bezog und in strafrechtlicher Hinsicht nicht in relevanter Weise in Erscheinung trat, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend. Die soziale Integration des Beschwerdeführers bewegt sich in einem normalen Rahmen, weshalb die Vorinstanz eine solche auch nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen musste. Was die Sprachkenntnisse angeht, ist einzig das Erreichen von Niveau A2 für "Sprechen und Verstehen" der deutschen Sprache belegt. Auch dies geht nicht über das zu erwartende Niveau der Integration hinaus.

Den grössten Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer sodann in seinem Heimatland Nordmazedonien verbracht, wo er auch erwerbstätig war. Ausserdem spricht er Serbisch. Es ist davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in seinem Heimatland bestens vertraut ist und sich dort wirtschaftlich und sozial schnell zurechtfinden würde. Sodann leben auch seine zwei Kinder in Nordmazedonien und er war dort mehrfach zu Besuch. Entsprechend ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar.

5.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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