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Zürich Verwaltungsgericht 09.10.2023 VB.2023.00516

October 9, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,109 words·~11 min·6

Summary

gemeinnützige Arbeit | Gemeinnützige Arbeit. Die verurteilte Person muss gesundheitlich der Belastung der gemeinnützigen Arbeit gewachsen und in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (E. 2.3). Soweit seine frühere Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Zeugnisse belegt ist, wird von den Vorinstanzen nicht infrage gestellt, dass der Beschwerdeführer in den entsprechenden Zeiträumen krankheitsbedingt nicht in der Lage war, gemeinnützige Arbeit im vereinbarten Umfang zu leisten. Diesen "entschuldigten" Absenzen stehen jedoch zahlreiche unentschuldigte Absenzen gegenüber, mithin solche, für welche der Beschwerdeführer (auch nachträglich) keine ärztliche Dispensation vorweisen konnte. Tatsächlich leistete der Beschwerdeführer damit aber die gemeinnützige Arbeit nicht entsprechend den vom Beschwerdegegner festgelegten Bedingungen und Auflagen. Wenn die Vorinstanzen angesichts des gezeigten Verhaltens zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen der gemeinnützigen Arbeit nicht, ist dies nicht zu beanstanden. Einerseits mangelte es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Verlässlichkeit, andererseits scheint er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die gemeinnützige Arbeit pflichtgemäss – jedenfalls aber im vereinbarten Umfang – zu leisten und insofern der Belastung standzuhalten (E. 3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00516   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.10.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: gemeinnützige Arbeit

Gemeinnützige Arbeit. Die verurteilte Person muss gesundheitlich der Belastung der gemeinnützigen Arbeit gewachsen und in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (E. 2.3). Soweit seine frühere Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Zeugnisse belegt ist, wird von den Vorinstanzen nicht infrage gestellt, dass der Beschwerdeführer in den entsprechenden Zeiträumen krankheitsbedingt nicht in der Lage war, gemeinnützige Arbeit im vereinbarten Umfang zu leisten. Diesen "entschuldigten" Absenzen stehen jedoch zahlreiche unentschuldigte Absenzen gegenüber, mithin solche, für welche der Beschwerdeführer (auch nachträglich) keine ärztliche Dispensation vorweisen konnte. Tatsächlich leistete der Beschwerdeführer damit aber die gemeinnützige Arbeit nicht entsprechend den vom Beschwerdegegner festgelegten Bedingungen und Auflagen. Wenn die Vorinstanzen angesichts des gezeigten Verhaltens zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen der gemeinnützigen Arbeit nicht, ist dies nicht zu beanstanden. Einerseits mangelte es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Verlässlichkeit, andererseits scheint er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die gemeinnützige Arbeit pflichtgemäss – jedenfalls aber im vereinbarten Umfang – zu leisten und insofern der Belastung standzuhalten (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSFÄHIGKEIT GEMEINNÜTZIGE ARBEIT GESUNDHEIT

Rechtsnormen: § 38 Abs. II JVV § 53 Abs. I JVV § 57a Abs. I lit. b JVV Art. 79a Abs. I lit. c StGB Art. 79a Abs. V StGB Art. 79a Abs. VI StGB § 4 V-StGB-MStGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00516

Urteil

der Einzelrichterin

vom 9. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend gemeinnützige Arbeit,

hat sich ergeben:

I.  

A. A erwirkte in den Jahren 2021 und 2022 mehrere Strafentscheide. Die damit ausgesprochenen Strafen beliefen sich auf insgesamt 276 Tage Freiheitsstrafe bzw. gemeinnützige Arbeit, abzüglich 56 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs.

B. Mit Verfügung vom 31. August 2022 bewilligte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) unter Genehmigung der Vollzugsvereinbarung vom 16. Juni 2022 das Gesuch von A, die Strafen in der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu verbüssen. Zudem erteilte das JuWe A die Auflage, an einer risiko- und ressourcenorientierten Beratung (rrB) teilzunehmen und die Beratungstermine wahrzunehmen. In der Folge wurde mit dem Einsatzbetrieb B, für A zur Leistung von 264 Stunden gemeinnütziger Arbeit ein wöchentliches Arbeitspensum von 14 Stunden vereinbart, zu leisten jeweils mittwochs und donnerstags den ganzen Tag. Der Arbeitsbeginn fiel auf den 5. Oktober 2022, Ende Februar 2023 sollte der Arbeitseinsatz abgeschlossen sein.

C. Nachdem das JuWe A wiederholt hatte zur vereinbarungsgemässen Arbeitsleistung ermahnen müssen, drohte es ihm am 10. März 2023 den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit an. A nahm dazu am 24. März 2023 Stellung.

D. Mit Verfügung vom 17. April 2023 ordnete das JuWe den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit an (Dispositivziffer I). Die bis dahin von A geleistete gemeinnützige Arbeit von 61 Stunden bzw. 15 Tagen rechnete es an die Freiheitsstrafen an (Dispositivziffer II). Sodann ordnete das JuWe an, die Verbüssung der weiteren Freiheitsstrafen erfolge im Normalvollzug (Dispositivziffer III). Von den verbüssten Tagen würden keine Tage an die Busse(n) bzw. Geldstrafe(n) angerechnet. Die Bussen und Geldstrafen würden vollstreckt und den zuständigen Behörden zum weiteren Inkasso zurückgegeben. Uneinbringliche Bussen/Geldstrafen würden als Ersatzfreiheitsstrafen im Normalvollzug vollzogen (Dispositivziffer IV). Zudem ordnete das JuWe den gleichzeitigen Vollzug hinzugekommener Strafen an (Dispositivziffer V).

II.  

Daraufhin ersuchte A die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) mit Schreiben vom 18. Mai 2023, vom Abbruch der gemeinnützigen Arbeit abzusehen. Da er dieses Schreiben nicht als Rekurs bezeichnet hatte, forderte ihn die Justizdirektion mit Schreiben vom 23. Mai 2023 zur Erklärung auf, dass er keinen Rekurs erheben wolle, andernfalls ein kostenpflichtiges Rekursverfahren eröffnet würde. A kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb die Justizdirektion das Schreiben vom 18. Mai 2023 als Rekurs gegen die Verfügung des JuWe vom 17. April 2023 entgegennahm. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wies sie den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 7. September 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2023. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten des JuWe und der Justizdirektion bei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

1.2 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (hinten E. 3.3), konnte auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 58 VRG).

2.  

2.1 Nach Art. 79a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin für den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Busse gemeinnützige Arbeit anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Beim Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr (Art. 79a Abs. 5 StGB).

2.2 Leistet der Betroffene die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB). Gemäss § 53 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS. 311.1) wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wenn die Mahnung erfolglos bleibt. Das JuWe bricht den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit auch dann ab, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1 lit. b JVV).

2.3 Für Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit gelten gemäss § 38 Abs. 2 JVV die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft). Gemäss diesen Richtlinien (Fassung vom 31. März 2017) setzt die Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit neben anderem die Gewähr voraus, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden (Ziff. 1.3. A lit. f). Die verurteilte Person muss beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der jeweiligen Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (Fn. 6 zu Ziff. 1.3. A lit. f). Grundvoraussetzung für den Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit ist die Arbeitsfähigkeit (BGr, 19. Dezember 2002, 1P.619/2002, E. 2.3.2).

2.4 Gemäss Art. 372 StGB und Art. 439 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) hat die Vollzugsbehörde eine rechtskräftig ausgefällte Strafe zu vollziehen. Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Art. 76–79 StGB zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG, SR. 311.01]).

3.  

3.1 Die Vorinstanz verwies in der Verfügung vom 24. Juli 2023 zunächst auf die aktengestützte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners in der Verfügung vom 17. April 2023. Dies kann auch vorliegend getan werden (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder gemeinnützige Arbeit leistete. Jedoch war er oftmals für den Beschwerdegegner nicht erreichbar und nahm er immer wieder die vereinbarten Termine für die gemeinnützige Arbeit – namentlich auch den Antrittstermin vom 5. Oktober 2022 – und die rrB zu spät oder gänzlich nicht wahr, wobei er sich hierfür regelmässig gar nicht oder erst nachträglich beim Beschwerdegegner entschuldigen liess und was zur Folge hatte, dass Termine oft verschoben werden mussten. Wenn er sich (nachträglich) abmeldete, wobei er vom Beschwerdegegner auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er dies im Voraus und (ebenso) beim Einsatzbetrieb B tun müsse, so begründete der Beschwerdeführer seine Absenzen mehrheitlich mit gesundheitlichen Problemen. Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung des Beschwerdegegners bis zum 14. November 2022 kein ärztliches Zeugnis eingereicht hatte, wurde er am 14. November 2022 vom Beschwerdegegner schriftlich ermahnt und angewiesen, die Vereinbarungen und Vollzugsbedingungen einzuhalten und ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Auch nach dieser Mahnung leistete der Beschwerdeführer wiederholt unentschuldigt keine gemeinnützige Arbeit und liess er einen rrB-Termin verstreichen, wobei er auch diese Absenzen, sofern er sich denn nachträglich meldete, im Wesentlichen mit gesundheitlichen Problemen begründete. Am 21. November 2022 und 25. November 2022 reichte er beim Beschwerdegegner ärztliche Zeugnisse ein, die ihm Arbeitsunfähigkeiten vom 8. November 2022 bis 18. November 2022 und vom 19. November 2022 bis 27. November 2022 bescheinigten. In den Akten befindet sich sodann ein ärztliches Zeugnis vom 15. Dezember 2022, das dem Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit vom 12. Dezember 2022 bis und mit 18. Dezember 2022 attestiert. Am 9. Januar 2023 (Eingangsdatum) liess der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ein ärztliches Zeugnis für eine Arbeitsunfähigkeit vom 30. Dezember 2022 bis 4. Januar 2023 sowie eine Arztterminbestätigung für den 5. Januar 2023 zukommen. Ab dem 27. Januar 2023 leistete der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine gemeinnützige Arbeit mehr; neue ärztliche Zeugnisse reichte er ebenfalls nicht mehr ein. Mit Schreiben vom 10. März 2023 wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Abbruch der gemeinnützigen Arbeit geprüft werde, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 24. März 2023 führte der Beschwerdeführer aus, sein Einsatz sei leider nicht erfolgreich gewesen. Aufgrund mehrerer Vorkommnisse in seinem privaten Umfeld und gesundheitlicher Beschwerden sei es ihm nicht immer möglich gewesen, die vereinbarten Arbeitseinsätze zu leisten. An seiner Motivation würde es indes nicht liegen, und zu einer Zusammenarbeit sei er grundsätzlich weiterhin bereit. Dem Schreiben beigelegt war neben anderem ein ärztliches Zeugnis, das dem Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2023 bis zum 17. Februar 2023 bescheinigte.

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe mit dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 eine Vollzugsvereinbarung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit abgeschlossen. Mit Verfügung vom 31. August 2022 habe der Beschwerdegegner diese Vereinbarung genehmigt und dem Beschwerdeführer den Strafvollzug in der Form der gemeinnützigen Arbeit bewilligt. Dabei habe er dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, an einer rrB teilzunehmen. Mit dem Einsatzbetrieb B sei für den Beschwerdeführer ein wöchentliches Arbeitspensum von 14 Stunden vereinbart worden, jeweils zu leisten am Mittwoch und am Donnerstag den ganzen Tag. Der Arbeitsbeginn sei auf den 5. Oktober 2022 festgesetzt worden. Bereits am ersten Arbeitstag sei der Beschwerdeführer allerdings zu spät zum Einsatz erschienen. Auch danach habe er sich immer wieder von der Arbeit abgemeldet. Mehrfach sei er der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben und habe er ärztliche Zeugnisse nicht oder verspätet eingereicht. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer zwar wiederholt mündlich und/oder schriftlich ermahnt. Dennoch habe der Beschwerdeführer die gemeinnützige Arbeit weiter unregelmässig geleistet; wiederholt sei er weder telefonisch noch schriftlich erreichbar gewesen. Beim Beschwerdegegner angesetzte Gesprächstermine betreffend die rrB habe er mehrfach unentschuldigt nicht wahrgenommen, und Ermahnungen des Beschwerdegegners seien erfolglos geblieben.

Aufgrund dieses Vollzugsverlaufs habe der Beschwerdegegner nicht mehr davon ausgehen müssen und können, dass der Beschwerdeführer die gemeinnützige Arbeit innert angemessener Zeit beenden würde. So habe der Beschwerdeführer während rund sechs Monaten (Oktober 2022 bis März 2023) lediglich 61 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet. Dies habe bei Weitem nicht dem vereinbarten Arbeitspensum von 56 Stunden monatlich bzw. 14 Stunden wöchentlich entsprochen. An dieser Beurteilung änderten auch die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts, mit welchen er einzelne Versäumnisse zu erklären versuche. Namentlich erscheine seine (nicht belegte) Behauptung, wonach er nun arbeitsfähig und gesundheitlich nicht mehr angeschlagen sei, angesichts des bisherigen Vollzugsverlaufs kaum glaubhaft. Der Beschwerdegegner sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht über die für die Leistung der gemeinnützigen Arbeit geforderte Zuverlässigkeit verfüge, und habe daher den Vollzug abbrechen dürfen. Damit seien die für diesen Fall vorgesehenen gesetzlichen Folgen eingetreten (Vollzug der Freiheitsstrafen, Inkasso/Vollstreckung der Bussen/Geldstrafen). Die Anordnung des gleichzeitigen Vollzugs der neu hinzugekommenen Strafen sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.3 Der Beschwerdeführer vermag diesen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nichts entgegenzusetzen. Soweit seine frühere Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Zeugnisse belegt ist, wird von den Vorinstanzen nicht infrage gestellt, dass er in den entsprechenden Zeiträumen krankheitsbedingt nicht in der Lage war, gemeinnützige Arbeit im vereinbarten Umfang zu leisten. Diesen "entschuldigten" Absenzen stehen jedoch zahlreiche unentschuldigte Absenzen gegenüber, mithin solche, für welche der Beschwerdeführer (auch nachträglich) keine ärztliche Dispensation vorweisen konnte. Tatsächlich leistete der Beschwerdeführer damit aber die gemeinnützige Arbeit nicht entsprechend den vom Beschwerdegegner festgelegten Bedingungen und Auflagen.

Wenn die Vorinstanzen angesichts des gezeigten Verhaltens zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen der gemeinnützigen Arbeit nicht, ist dies nicht zu beanstanden. Einerseits mangelte es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Verlässlichkeit, andererseits scheint er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die gemeinnützige Arbeit pflichtgemäss – jedenfalls aber im vereinbarten Umfang – zu leisten und insofern der Belastung standzuhalten. Wie schon erwähnt, ist die Arbeitsfähigkeit jedoch eine der Grundvoraussetzung für die Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit (vorn E. 2.3; BGr, 17. März 2008, 6B_341/2007, E. 6.3.3.3 [zum alten Recht]; Benjamin F. Brägger, in: Ders. [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022, S. 284). Am Eindruck, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht fähig ist, über längere Zeit regelmässig bzw. konstant gemeinnützige Arbeit zu leisten, ändert auch der Umstand nichts, dass er vom 17. Juli 2023 bis 17. August 2023 zur Verbüssung einer Busse 16 Stunden gemeinnützige Arbeit leistete. Die von Oktober 2022 bis März 2023 geleistete gemeinnützige Arbeit von 61 Stunden weist umgerechnet auf einen Monat einen ähnlichen Umfang aus. Auch die nun im Juli und August 2023 geleistete gemeinnützige Arbeit kommt aber nicht annähernd dem vorliegend vereinbarten Arbeitspensum von 56 Stunden monatlich bzw. 14 Stunden wöchentlich gleich. Jedenfalls besteht deswegen kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die verbleibenden Stunden innert vernünftiger Frist abzuarbeiten. Ebenso wenig vermag die jüngst geleistete gemeinnützige Arbeit am Eindruck der mangelnden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers etwas zu ändern, zumal der Bestätigung des Beschwerdegegners insofern nichts zu entnehmen ist. Ferner steht der Wille des Beschwerdeführers, die gemeinnützige Arbeit weiterzuführen, einem Abbruch nicht entgegen, wenn – wie hier – die weiteren Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind.

Schliesslich erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die weiteren Anordnungen des Beschwerdegegners (Dispositivziffern III–V der Verfügung vom 17. April 2023) den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion.

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