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Zürich Verwaltungsgericht 14.09.2023 VB.2023.00486

September 14, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,373 words·~17 min·6

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking] (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Schutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen E. 4.2). Es erscheint glaubhaft, dass der Gefährder seinen Expartner wiederholt bedrohte, ihn unmittelbar nach Auslaufen der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen per E-Mail kontaktierte und wenig später am Wohnort aufsuchte, obwohl er wusste bzw. wissen musste, dass dieser sich durch sein Verhalten bedroht fühlte und weitere Kontakte ablehnte. Der Gefährder akzeptiert den Kontaktabbruch weiterhin nicht, sondern möchte ein "klärendes Gespräch" mit seinem Expartner führen. Er verkennt, dass er keinen Anspruch darauf hat, mit seinem Expartner gegen dessen Willen in Kontakt zu bleiben bzw. dass er dessen Wunsch nach einem Kontaktabbruch ungeachtet seiner eigenen Befindlichkeit zu respektieren hat (zum Ganzen E. 4.3). Die vorinstanzliche Verlängerung der Schutzmassnahmen ist nicht rechtsverletzend (E. 4.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00486   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Trennungsstalking] (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Schutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen E. 4.2). Es erscheint glaubhaft, dass der Gefährder seinen Expartner wiederholt bedrohte, ihn unmittelbar nach Auslaufen der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen per E-Mail kontaktierte und wenig später am Wohnort aufsuchte, obwohl er wusste bzw. wissen musste, dass dieser sich durch sein Verhalten bedroht fühlte und weitere Kontakte ablehnte. Der Gefährder akzeptiert den Kontaktabbruch weiterhin nicht, sondern möchte ein "klärendes Gespräch" mit seinem Expartner führen. Er verkennt, dass er keinen Anspruch darauf hat, mit seinem Expartner gegen dessen Willen in Kontakt zu bleiben bzw. dass er dessen Wunsch nach einem Kontaktabbruch ungeachtet seiner eigenen Befindlichkeit zu respektieren hat (zum Ganzen E. 4.3). Die vorinstanzliche Verlängerung der Schutzmassnahmen ist nicht rechtsverletzend (E. 4.5). Abweisung.

  Stichworte: GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT STALKING

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I lit. b GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00486

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und C führten ab 2018 eine partnerschaftliche Beziehung, welche im Frühjahr 2023 beendet wurde. Am 5. Juli 2023 verfügte die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis und mit 19. Juli 2023 Kontaktverbote zu C und der diesem nahestehenden D sowie Betretverbote betreffend den Wohn- und Arbeitsort von C.

II.  

C ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 12. Juli 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 14. Juli 2023 verlängerte dieser die gegenüber A angeordneten Betretverbote sowie (nur) das zum Schutz von C verfügte Kontaktverbot im Rahmen eines vorläufigen Entscheids bis und mit 19. Oktober 2023.

A liess am 22. Juli 2023 beim Bezirksgericht Zürich Einsprache gegen das Urteil vom 14. Juli 2023 erheben und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge sei von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen abzusehen. Mit Urteil vom 15. August 2023 bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung des Kontaktverbots sowie der Rayonverbote.

III.  

A liess am 28. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung des Urteils vom 15. August 2023 sei von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen abzusehen. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 31. August 2023 auf Vernehmlassung. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A liess sich am 25. September 2023 erneut vernehmen. Die Stadtpolizei Zürich äusserte sich nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner wandte sich am 4. Juli 2023 an die Mitbeteiligte und brachte zusammengefasst vor, die Parteien hätten während rund fünf Jahren eine partnerschaftliche Beziehung geführt, welche der Beschwerdeführer vor etwa drei Monaten aufgelöst habe. Seit etwa anderthalb Wochen werde er (der Beschwerdegegner) regelmässig vom Beschwerdeführer bedroht. So habe dieser ihm zwei oder dreimal per SMS geschrieben, er werde sein (des Beschwerdegegners) Leben zerstören, wenn er den Kontakt abbreche, oder er werde ihn (den Beschwerdegegner) kaputtmachen. Solche Drohungen habe der Beschwerdeführer auch mündlich geäussert, namentlich in der Nacht auf den 2. Juli 2023. Diese Aussagen hätten ihm (dem Beschwerdegegner) Angst gemacht und seien bedrohlich. Der Beschwerdeführer sei unberechenbar und zwinge ihn, den Kontakt aufrechtzuerhalten, obwohl er (der Beschwerdegegner) nie wieder Kontakt zu ihm haben wolle.

Am 5. Juli 2023 reichte der Beschwerdegegner der Mitbeteiligten Screenshots der fraglichen SMS-Kommunikation der Parteien ein. Demgemäss schrieb der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner etwa Folgendes: "du weisch dass für mi miestisch do si […] du losch mi i der scheisse so sitze und das goht eifach nit!! Und nei, mit em schlusstrich chunsch nit use. […] mach der mol ernsthaft gedanke wie du mir chasch hälfe und vor allem muesch mer hälfe erst mi z sterke, sonst wirds keis ändi nä und eskaliere!!! […] ich chan di nachher denn scho lo si aber sicher nit i dem zuestand, ich han di x mol gwarnt […] es gitt kei schlussstrich und du muesch mer hälfe!!! […] bis für mi do und hilf mer äntli […] ich wirde di kaputt mache wenn du mi so kaputt masch […] mäld di ab und zue mit es paar liebe wort wie ich gseit han, ich bruch das […] bitte verstand das und lueg das es nit wider eskaliert, du weisch ich kenne keis limit".

3.2 Der Beschwerdeführer räumte gegenüber der Mitbeteiligten am 19. Juli 2023 ein, dass er dem Beschwerdegegner "unkluge" SMS geschrieben habe. Er habe Zwangsstörungen, und wenn er keine Antwort auf seine Nachrichten erhalte, werde es immer schlimmer. In der Nacht vom 2. Juli 2023 sei er beim Beschwerdegegner gewesen, um SMS-Nachrichten, welche er diesem im Vorfeld geschrieben habe, zu "klären". Er habe dem Beschwerdegegner aber nicht gedroht, sein Leben zu zerstören, wenn dieser den Kontakt zu ihm abbreche. Sie seien sich zwar kurz in die Haare geraten, hätten sich danach aber wieder versöhnt. Er glaube auch nicht, dass sich der Beschwerdegegner von ihm bedroht fühle. Vielmehr sei das ein Vorwand, um ihn (den Beschwerdeführer) auf Distanz zu halten.

3.3 In seinem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 12. Juli 2023 führte der Beschwerdegegner aus, Ende Mai 2023 sei die Situation zwischen den Parteien, welche ihre Beziehung zuvor "respektvoll und mit einem vernünftigen und offenen Gespräch" beendet hätten, schwierig geworden. Die Drohungen und Beleidigungen des Beschwerdeführers hätten sich immer mehr zugespitzt und hätten ihren Höhepunkt erreicht, als der Beschwerdeführer in der Nacht vom 2. Juli 2023 unaufgefordert vor seiner (des Beschwerdegegners) Türe gestanden und ihm erklärt habe, er (der Beschwerdeführer) werde sein Leben zerstören und alles tun, damit er (der Beschwerdegegner) ebenso leide wie er selbst. Obwohl er (der Beschwerdegegner) dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2023 mitgeteilt habe, dass er einen Schlussstrich ziehe und der Beschwerdeführer ihn nicht mehr zu kontaktieren versuchen solle, habe ihm dieser am Abend des 2. Juli 2023 und in der folgenden Nacht noch zwei weitere Male zuhause aufgelauert und an der Wohnungstüre geklingelt. Er (der Beschwerdegegner) habe jeweils die Polizei rufen müssen, damit der Beschwerdeführer sein Wohnhaus verlasse. Der Beschwerdeführer sei in einem psychisch instabilen Zustand und unberechenbar. Er (der Beschwerdegegner) erhoffe sich von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen eine Beruhigung der Situation, und er wolle auch keine Angst haben und "jedes Mal, wenn [er seine] Wohnung oder [sein] Büro oder die Tiefgarage verlasse, rechts und links schauen" müssen.

3.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einsprache vom 22. Juli 2023 vor, es sei unbestritten, dass er dem Beschwerdegegner "verschiedene SMS mit emotional aufgeladenem Inhalt" habe zukommen lassen. Die Parteien hätten indes während fünf Jahren eine "sehr intensive, gefühlsbetonte Beziehung" geführt, in welcher von beiden Seiten "jeweils sehr deutliche Worte geäussert" worden seien. Der Beschwerdegegner wisse genau, wie der Beschwerdeführer ticke. Am 1. Juli 2023 habe er (der Beschwerdeführer) dem Beschwerdegegner "mehrere SMS durchaus fragwürdigen Inhalts" geschrieben. Im Bestreben, sich dafür zu entschuldigen und "die Situation zu schlichten" habe er den Beschwerdegegner in der Nacht vom 2. Juli 2023 aufgesucht. Die Parteien hätten dann ein vernünftiges und sachliches Gespräch geführt; es treffe schlicht und einfach nicht zu, dass er dem Beschwerdegegner dannzumal gedroht habe. Der Beschwerdegegner habe missbräuchlich Kontakt- und Rayonverbote erwirkt; er (der Beschwerdegegner) habe keine Angst vor ihm und müsse auch weder Angst vor ihm haben, noch vor ihm geschützt werden. Vielmehr wolle der Beschwerdegegner ihn auf Distanz halten und "vom Offenlegen möglicherweise strafbaren Verhaltens abhalten".

3.5 Der Haftrichter hörte die Parteien am 15. August 2023 getrennt voneinander an. Der Beschwerdegegner gab an, er habe nach der Trennung wegen des psychischen Zustands des Beschwerdeführers versucht, für diesen da zu sein. Doch dieser sei dauernd beleidigend geworden. Er (der Beschwerdegegner) sei aber nicht gewillt, jemandem zu helfen, der ihn beleidige. Er wolle nicht mehr mit dem Beschwerdeführer kommunizieren. Er sehe auch nicht, was das bringen solle. Der Beschwerdeführer bekomme ja auch Unterstützung von seinem Psychiater und der Beratungsstelle E. Für ihn (den Beschwerdegegner) sei das Ganze abgeschlossen; er wünsche sich nur noch Ruhe und Frieden. Er fürchte aber, der Beschwerdeführer werde ihn bei erster Gelegenheit wieder kontaktieren. Rund eine halbe Stunde nach Auslaufen der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen am 19. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer ihm eine E-Mail geschrieben. Er (der Beschwerdegegner) habe diese erst am nächsten Morgen gesehen, als der Beschwerdeführer wieder vor seiner Haustüre gestanden sei. Er habe dann die Polizei gerufen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er wolle noch ein Kabel abholen und dem Beschwerdegegner einen Koffer zurückbringen. Das sei aus seiner (des Beschwerdegegners) Sicht aber nur ein Vorwand gewesen, um wieder Kontakt zu suchen. Es treffe zu, dass er während der Beziehung nie Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe. Die Umstände hätten sich aber sehr geändert. Er könne nicht einschätzen, wie der Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten handle.

3.6 Der Beschwerdeführer stellte in der haftrichterlichen Befragung vom 15. August 2023 nicht in Abrede, dass er gegenüber dem Beschwerdegegner geäussert habe, er werde sein Leben zerstören, wenn dieser ihm nicht helfe, und dass er den Beschwerdegegner als "Schlampe" betitelt habe. Er sei in "einer [s]einer schwierigsten Zeiten" gewesen, was der Beschwerdegegner gewusst habe, der "auch Öl ins Feuer gegossen" habe. Nichtsdestotrotz seien seine (des Beschwerdeführers) Aussagen "dumm" gewesen. Er sei immer sehr unklug bei solchen Dingen. Er habe das nicht im Griff. Es sei aber nicht so, dass er eine der Drohungen umgesetzt habe. Er verstehe zwar, dass der Beschwerdegegner Angst habe, aber dieser steigere sich da wohl selbst rein. Der Beschwerdegegner habe grundsätzlich oft Angst und sei deswegen auch schon in psychiatrischer Behandlung gewesen. Der Beschwerdegegner habe ihn am Abend des 2. Juli 2023 auf Instagram blockiert. Er habe ihn dann fragen wollen, was los sei. Just dann habe der Beschwerdegegner ihm per SMS mitgeteilt, dass er ihn bei der Polizei anzeigen werde. Da habe er sofort gewusst, dass er sich verteidigen müsse. Er habe mit dem Beschwerdegegner sprechen und einen guten Weg finden wollen. Dass er in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2023 zweimal an der Wohnungstüre des Beschwerdegegners klingelte und dieser in der Folge die Polizei rief, stellte der Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede wie dass er den Beschwerdegegner unmittelbar nach Auslaufen der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen kontaktierte. Er gab zwar an, er wolle nie wieder etwas mit dem Beschwerdegegner zu tun haben. Gleichwohl führte er wiederholt aus, er wolle eine Entschuldigung dafür, was ihm der Beschwerdegegner mit dem Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen antue.

3.7 Der Haftrichter erwog in seinem Urteil vom 15. August 2023 im Wesentlichen, die Ausführungen des Beschwerdegegners in der gerichtlichen Anhörung deckten sich mit seinen Aussagen gegenüber der Mitbeteiligten und den Schilderungen im Verlängerungsgesuch. Die Angaben seien detailliert und nachvollziehbar. Zudem würden sie zumindest teilweise durch den Beschwerdeführer selbst gestützt. So bestätige dieser, dass er dem Beschwerdegegner Nachrichten mit drohendem Inhalt geschickt habe und sowohl in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli als auch in jener vom 2. auf den 3. Juli 2023 bei diesem aufgetaucht sei. Auch die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer ihm auch mündlich gedroht habe, erschienen wahrscheinlicher als die Bestreitungen des Letzteren. Insgesamt erscheine es glaubhaft, dass es zwischen den Parteien zu häuslicher Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 2 GSG gekommen sei, wodurch der Beschwerdegegner in seiner psychischen Integrität verletzt bzw. gefährdet worden sei. Insgesamt vermittelten die Darstellungen der Parteien weiterhin das Bild einer angespannten Situation. Dies insbesondere aufgrund der Vorkommnisse vom 20. Juli 2023. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, keinen Kontakt zum Beschwerdegegner mehr haben zu wollen, gleichzeitig aber eine Entschuldigung von diesem gefordert. Im Fall einer Aufhebung des Kontaktverbots müsse daher damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer erneut mit dem Beschwerdegegner Kontakt aufnehmen würde und es im weiteren Verlauf erneut zu Drohungen oder anderen Vorfällen käme, weshalb von einer anhaltenden Gefährdungssituation ausgegangen werden müsse. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner sei "kein Opfer häuslicher Gewalt"; vielmehr habe dieser ihm (dem Beschwerdeführer) "im Wissen um dessen akuten psychischen Probleme […] nicht nur unnötige Schmerzen verursachen, sondern sich diesen in Sorge darum, dass dieser dessen zumindest fragwürdiges Geschäftsgebaren und dessen lockeren Umgang mit Geschäftsgeheimnissen seiner ehemaligen Arbeitgeberin publik machen könnte, vom (sprichwörtlichen) Hals halten wollen". Weiter bringt er sinngemäss vor, er habe den Beschwerdegegner in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2023 lediglich besucht und mit diesem ein konstruktives Gespräch geführt; der Vorwurf des Beschwerdegegners, wonach er diesem in jener Nacht gedroht habe, im Fall eines Kontaktabbruchs sein Leben zu zerstören, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Schliesslich gehe es ihm (dem Beschwerdeführer) "überhaupt nicht darum, dem Beschwerdegegner in irgendeiner Form zu schaden, es [gehe] ihm einzig und allein darum, ein – moderiertes – klärendes Gespräch zu führen, was, wie auch die bereits eingereichten medizinischen Unterlagen beleg[t]en, vorab seiner psychischen Konstitution geschuldet [sei]". Der Beschwerdeführer rügt mithin sinngemäss, die Vorinstanz hätte nicht von einer (fortbestehenden) Gefährdungssituation ausgehen dürfen.

4.2 Dem kann nicht gefolgt werden: (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person etwa immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. Weisung des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099).

4.3 Schon angesichts der Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber der Mitbeteiligten, in seinem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie im Rahmen der gerichtlichen Anhörung durch die Vorinstanz und der in den Akten liegenden SMS-Nachrichten erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner wiederholt belästigte und bedrohte und damit in seiner psychischen Integrität gefährdete. Auch hat er diesen unmittelbar nach Auslaufen der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen am 20. Juli 2023 per E-Mail kontaktiert und wenige Stunden später dessen Wohnort aufgesucht, obwohl er aufgrund der polizeilichen Befragung vom 19. Juli 2023 wusste bzw. wissen musste, dass der Beschwerdegegner sich durch sein (des Beschwerdeführers) Verhalten bedroht fühlte. Auch lässt die am 20. Juli 2023 vom Beschwerdeführer verfasste E-Mail darauf schliessen, dass er sich des Umstands, dass der Beschwerdegegner weitere Kontakte ablehnte, durchaus bewusst war. Schliesslich erscheint der Schluss der Vorinstanz, bei einem Wegfall der Schutzmassnahmen müsse mit erneuten unerwünschten Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers gerechnet werden, nachdem die Schilderungen der Parteien das Bild einer nach wie vor angespannten Situation vermittelten und der Beschwerdeführer weiterhin eine Entschuldigung vom Beschwerdegegner fordere, nicht als rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer bekräftigt vielmehr auch im vorliegenden Verfahren, dass er nach wie vor ein "klärendes Gespräch" mit dem Beschwerdegegner führen möchte. Es kann deshalb auch zum heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine echte Akzeptanz des Kontaktabbruchs bestehe. Vielmehr ist von einer (nach wie vor) bestehenden Gefährdungssituation bzw. der Gefahr erneuter unerwünschter Kontaktaufnahmen auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. September 2023 nunmehr angibt, er wolle den Beschwerdegegner "nie mehr wiedersehen", ändert daran nichts.

Was sich zwischen den Parteien in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2023 zugetragen hat, braucht nach dem Gesagten nicht näher erörtert zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz ausführte, er habe den Beschwerdegegner möglicherweise "unbewusst" mündlich bedroht, wenngleich er sich an solches nicht erinnern könne und dies sicherlich nicht in der fraglichen Nacht vorgekommen sei.

4.4 Dass der Beschwerdeführer – wie er dies sinngemäss geltend macht – aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage (gewesen) sein mag, von seinem Wunsch nach einem endgültigen Abschluss der Beziehung mit dem Beschwerdegegner in Form eines oder mehrerer weiterer Gespräche Abstand zu nehmen, ändert nichts an der fortbestehenden Gefährdung des Beschwerdegegners durch unerwünschte Kontaktaufnahmen bzw. spräche allenfalls für eine solche. Der Beschwerdeführer verkennt denn auch, dass er keinen Anspruch darauf hat, mit dem Beschwerdegegner gegen dessen Willen in Kontakt zu bleiben bzw. dass er den erklärten Willen des Beschwerdegegners nach einem Kontaktabbruch ungeachtet seiner eigenen Befindlichkeit zu respektieren hat. Daran ändert nichts, dass sich die Parteien während ihrer Beziehung (oder auch in der ersten Zeit nach der Trennung) gegenseitig unaufgefordert und unangemeldet besucht oder sonst wie kontaktiert haben mögen.

Anzumerken bleibt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdegegner in rechtsmissbräuchlicher Weise um die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen bzw. deren Verlängerung ersucht hätte. Nicht nachvollziehbar ist namentlich, weshalb die umstrittenen Schutzmassnahmen den Beschwerdeführer daran hindern sollten, an die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdegegners zu gelangen (so sinngemäss schon die Vorinstanz anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers). Auch dass der Beschwerdegegner um die psychischen Probleme des Beschwerdeführers gewusst haben oder während der Beziehung seinerseits "[m]arkige Worte, auch Beleidigungen" geäussert haben mag, schmälert weder sein Schutzbedürfnis noch lässt es die Inanspruchnahme der Gewaltschutzmassnahmen als unzulässig erscheinen.

4.5 Die Berechtigung der auf die nähere Umgebung des Wohn- und Arbeitsorts des Beschwerdegegners beschränkten Betretverbote ergibt sich grundsätzlich bereits aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.1). Gründe, welche für die Statuierung einer Ausnahme von den Rayonverboten sprächen, führt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) an. Mit Blick auf seine nach wie vor fehlende Einsicht in die Problematik seiner Verhaltensweise bzw. das Beharren auf einem weiteren Gespräch entgegen dem Willen des Beschwerdegegners erscheint die Verlängerung der Schutzmassnahmen auch in zeitlicher Hinsicht nicht als übermässig bzw. rechtsverletzend.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).

Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels eines besonderen Aufwands und offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde bleibt auch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung versagt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 1'380.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Zürich.

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