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Zürich Verwaltungsgericht 06.09.2023 VB.2023.00466

September 6, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,171 words·~16 min·5

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens der – die Schutzmassnahmen auslösenden – Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung erscheinen durchaus glaubhaft; insofern lassen sich keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. In Bezug auf den Vorfall vom 26. Juni 2023 bestätigte denn auch der Beschwerdeführer mehrmals, den Kopf der Beschwerdegegnerin auf den Boden geschlagen zu haben. Dass es sich hierbei um häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG handelt, steht ausser Frage, und lässt sich auch in keiner Weise mit der aus Sicht des Beschwerdeführers "nicht nachvollziehbaren Verhaltensweise der Beschwerdegegnerin" im Zusammenhang mit dem Notartermin rechtfertigen (E. 4.1). Die Verhältnisse zwischen den Parteien sind eskaliert und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation inzwischen entscheidend beruhigen konnte. Dass der Haftrichter zudem eine Gefahr für weitere Auseinandersetzungen aufgrund des eingeleiteten Eheschutzverfahrens befürchtet, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gab, er und die Beschwerdegegnerin seien weit davon entfernt, dass die Scheidung "zivilisiert" ablaufe. Vor diesem Hintergrund scheint ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft (E. 4.2). Auch was die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate betrifft, kann dem Haftrichter keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 4.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00466   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens der – die Schutzmassnahmen auslösenden – Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung erscheinen durchaus glaubhaft; insofern lassen sich keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. In Bezug auf den Vorfall vom 26. Juni 2023 bestätigte denn auch der Beschwerdeführer mehrmals, den Kopf der Beschwerdegegnerin auf den Boden geschlagen zu haben. Dass es sich hierbei um häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG handelt, steht ausser Frage, und lässt sich auch in keiner Weise mit der aus Sicht des Beschwerdeführers "nicht nachvollziehbaren Verhaltensweise der Beschwerdegegnerin" im Zusammenhang mit dem Notartermin rechtfertigen (E. 4.1). Die Verhältnisse zwischen den Parteien sind eskaliert und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation inzwischen entscheidend beruhigen konnte. Dass der Haftrichter zudem eine Gefahr für weitere Auseinandersetzungen aufgrund des eingeleiteten Eheschutzverfahrens befürchtet, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gab, er und die Beschwerdegegnerin seien weit davon entfernt, dass die Scheidung "zivilisiert" ablaufe. Vor diesem Hintergrund scheint ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft (E. 4.2). Auch was die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate betrifft, kann dem Haftrichter keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 4.3). Abweisung.

  Stichworte: FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 7 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG § 237 Abs. II StPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00466

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind seit 2012 verheiratet und die Eltern zweier Töchter (geb. 2017 und 2021). Sie wohnen zusammen an der D-Strasse in Zürich.

B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zu C an. Vom Rayonverbot ausgenommen sei der "Weg vom öffentlichen Verkehr bis zum Arbeitsplatz" von A an der E-Strasse 01 in Zürich, unter der Auflage, dass A keinen aktiven Kontakt mit Familienmitgliedern suche, sollte er solche zufällig antreffen.

C. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hin untersagte das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) A mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (Geschäftsnummer GS230988-L) im Sinn einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. g der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0), mit C in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Kontaktperson betreffend die gemeinsamen Kinder sei einzig der Verteidiger von A im Strafverfahren. Sodann untersagte das Bezirksgericht A im Sinn einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO, die Liegenschaft an der D-Strasse 02 in Zürich inklusive der ehelichen Wohnung zu betreten. Schliesslich erteilte es A die Auflage, beim Dienst Gewaltschutz der Stadtpolizei Zürich vorzusprechen und mit diesem gemäss dessen Weisungen zu kooperieren. Umfang und Intensität der Begleitung werde durch den Dienst aufgrund einer laufenden Einschätzung festgelegt. Die Ersatzmassnahmen gälten einstweilen bis 29. September 2023, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens. Die von der Stadtpolizei mit Verfügung vom 27. Juni 2023 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Rayonverbot, Kontaktverbot, Wegweisung) behielten ihre Gültigkeit unabhängig von den erlassenen Ersatzmassnahmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 beantragte C dem Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht), die Schutzmassnahmen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 11. Juli 2023 (Geschäftsnummer GS230126-L) verlängerte die Haftrichterin die Wegweisung, das Rayonverbot (unter Beibehaltung der von der Stadtpolizei angeordneten Ausnahme) und das Kontaktverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 11. Oktober 2023. Gerichtskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

B. In der Folge erhob A mit Eingabe vom 17. Juli 2023 Einsprache und beantragte, das Urteil der Haftrichterin vom 11. Juli 2023 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C aufzuheben, soweit die damit verlängerten Schutzmassnahmen über die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juni 2023 (vorn I.C.) hinausgingen. Am 14. August 2023 hörte der Haftrichter C und A persönlich an. Mit Urteil vom 14. August 2023 (Geschäftsnummer GS230133-L) wies er die Einsprache ab und hielt fest, dass die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. Juni 2023 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot zugunsten von C) bis am 11. Oktober 2023 fortdauerten. Vom Rayonverbot wiederum ausgenommen sei der "Weg vom öffentlichen Verkehr bis zum Arbeitsplatz" von A an der E-Strasse 01 in Zürich, unter der Auflage, dass er keinen aktiven Kontakt mit Familienmitgliedern suche, sollte er solche zufällig antreffen. Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A. C sprach er keine Umtriebsentschädigung zu.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. August 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei das Urteil des Haftrichters vom 14. August 2023 aufzuheben, soweit die damit verlängerten Schutzmassnahmen über die mit Verfügung vom 29. Juni 2023 angeordneten Ersatzmassnahmen hinausgingen. Sodann beantragte A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Akten des Verfahrens des Zwangsmassnahmengerichts mit der Geschäftsnummer GS230988-L beizuziehen. In der Folge reichten weder C noch die Stadtpolizei eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Einzig der Haftrichter verzichtete mit Eingabe vom 24. August 2023 ausdrücklich auf Vernehmlassung, was den Parteien vom Verwaltungsgericht mit Sendung vom 31. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Da hiermit der Endentscheid ergeht, braucht über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht befunden zu werden.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt ohne nähere Begründung den Beizug der Akten des Verfahrens des Zwangsmassnahmengerichts mit der Geschäftsnummer GS230988-L (vgl. vorn I.C.) sowie derjenigen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens. Der vorliegend massgebliche Sachverhalt ergibt sich indes bereits hinreichend aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten, und es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass der Beizug weiterer Akten für die Beurteilung der Beschwerde unabdingbar wäre. Darauf ist somit zu verzichten. Im Übrigen werden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben (§ 7 Abs. 2 GSG), weshalb sich der Beizug auch mangels Relevanz nicht aufdrängt.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im April und Mai 2023 wiederholt unter Druck gesetzt habe, indem er ihr gesagt habe, dass sie den aufgesetzten Vertrag anlässlich des Notariatstermins vom 26. Juni 2023 unterzeichnen müsse, wenn sie nach wie vor mit ihm zusammenleben wolle und die Ehe nicht auseinandergehen solle. Da die Beschwerdegegnerin weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenleben wolle, habe sie den Vertrag unterzeichnet. Am Nachmittag des 26. Juni 2023 bzw. nach der Vertragsunterzeichnung habe der Beschwerdeführer mit seinen Händen gegen den Oberkörper der auf ihrem Bürostuhl sitzenden Beschwerdegegnerin gestossen, sodass sie mit dem Stuhl nach hinten gefallen und mit dem Stuhl auf dem Boden aufgeschlagen sei. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer auf die auf dem Boden liegende Beschwerdegegnerin gesetzt und ihren Hals mit beiden Händen umfasst, ohne jedoch zuzudrücken. Er habe ihren Kopf mit seinen Händen vom Boden gehoben und wiederholt gegen den Boden geschlagen, sodass die Beschwerdegegnerin Schmerzen erlitten habe. Während der Beschwerdeführer den Kopf der Beschwerdegegnerin auf den Boden geschlagen habe, habe er von ihr verlangt, ihm ihren Ausländerausweis auszuhändigen, ansonsten er sie "erledigen" würde. Die Beschwerdegegnerin habe befürchtet, dass der Beschwerdeführer sie physisch schädigen werde, wenn sie seiner Aufforderung nicht nachkomme. Sodann habe der Beschwerdeführer Anfang Juni 2023 der Beschwerdegegnerin mehrmals, mindestens jedoch vier Mal, mit einer Bratpfanne auf den Kopf geschlagen, was bei ihr Kopfschmerzen verursacht habe, die über mehrere Tage hinweg angehalten hätten.

3.2 Die Haftrichterin erwog im Urteil vom 11. Juli 2023, die Beschwerdegegnerin begründe ihr Verlängerungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer sie wiederholt geschlagen, beleidigt, beschimpft und erniedrigt habe. Anfang Juni 2023 habe er ihr mit einer Bratpfanne mehrfach auf den Kopf geschlagen. Ebenfalls Anfang Juni 2023 habe er ihr gesagt, er werde sie umbringen und ins Gefängnis gehen. Anlässlich eines Notartermins am 26. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer sie unter Druck gesetzt, einen Vertrag zu unterzeichnen. Beim anschliessenden Streit habe er sie gestossen, sodass sie mit dem Stuhl, auf welchem sie gesessen sei, zu Boden gefallen sei. Daraufhin habe er sich auf sie gesetzt, mit beiden Händen ihren Hals umfasst und ihren Kopf mehrfach auf den Boden geschlagen, wobei er ihr gesagt habe, dass er sie töten bzw. ihr Leben zerstören werde. Als die Beschwerdegegnerin ins Treppenhaus geflüchtet sei, habe der Beschwerdeführer sie nicht gehen lassen und sie wieder in die Wohnung gezogen.

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2023 habe die Beschwerdegegnerin detailliert und a priori glaubhaft geschildert, dass sie anlässlich des Notartermins die falschen Ausweisdokumente dabeigehabt habe. Dies habe den Beschwerdeführer verärgert. Er habe sie beleidigt, und sie habe den Vertrag nicht mehr unterzeichnen wollen, dies jedoch getan, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Familie Probleme bekomme. Als sie später zum Beschwerdeführer ins Büro gegangen sei, sei es zu einer Diskussion betreffend die finanziellen Verhältnisse gekommen. Er habe sie gegen die Schulter geschubst. Ferner habe die Beschwerdegegnerin erklärt, dass der Beschwerdeführer sie vor einem Monat mit der Bratpfanne geschlagen habe. Betreffend den Vorfall vom 26. Juni 2023 habe sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in ihr Büro gekommen sei und den Ausweis von ihr verlangt habe. Daraufhin habe er sie geschubst, sodass sie mit dem Stuhl zu Boden gefallen sei. Er habe sich auf ihren Oberkörper gesetzt, sie mit beiden Händen am Hals gepackt und gesagt, dass er sie erledigen werde, wenn sie den Vertrag nicht unterzeichne. Ferner habe er ihren Kopf zwei bis drei Mal auf den Boden geschlagen. Sie habe irgendwie aufstehen können und versucht, in den Garten zu rennen, der Beschwerdeführer habe sie aber nicht gelassen. Weiter habe die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren gewalttätig sei. Er schubse sie, halte sie fest, bedrohe sie; einmal habe er sie vier bis fünf Mal mit der Pfanne auf den Kopf geschlagen. Sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigt, dass es im Rahmen des Notartermins zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Er habe die Gesuchstellerin jedoch nicht unter Druck gesetzt, den Vertrag zu unterzeichnen. Weiter habe er eingeräumt, dass er den Stuhl der Beschwerdegegnerin leicht gekippt habe und sie daraufhin umgefallen sei, wobei er sie immer gehalten habe; als er den Stuhl gekippt habe, habe er sich für einen Moment vergessen. Ferner habe er bestätigt, sich auf die Beschwerdegegnerin gesetzt, sie am Hals gepackt und ihren Kopf drei Mal gegen den Boden geschlagen zu haben. Jedoch habe er bestritten, sie jemals mit der Bratpfanne geschlagen zu haben.

Die Haftrichterin schloss, aufgrund der von der Beschwerdegegnerin erhobenen, nicht a priori unglaubhaften Vorwürfen, welche teilweise im Kern vom Beschwerdeführer bestätigt worden seien, sei von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen. Die Beziehung der Parteien sei seit längerer Zeit belastet, und ohne eine Entschärfung des momentanen Konflikts liege eine künftige Gefährdung der psychischen und physischen Integrität der Beschwerdegegnerin nahe. Eine nachhaltige Beruhigung der Situation sei nicht nur im Interesse beider Parteien, sondern auch in jenem der gemeinsamen Kinder. Die Aufrechterhaltung des Kontakt- und des Rayonverbots erscheine geeignet, um die nötige Ruhe und Distanz zwischen den Parteien zu schaffen.

3.3 Im Urteil vom 14. August 2023 erwog der Haftrichter, hinsichtlich der jüngsten Vorfälle vom Juni 2023 sowie der vorgelagerten belasteten familiären Situation seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin auch nach der Anhörung der Parteien weiterhin als glaubhaft zu beurteilen. So habe der Beschwerdeführer wiederholt zugegeben, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen einer Vertragsunterzeichnung den Stuhl, auf dem die Beschwerdegegnerin gesessen sei, nach hinten gekippt habe, woraufhin diese umgefallen sei, dass er sich danach auf die Beschwerdegegnerin gesetzt und sie zudem am Hals gepackt und ihren Kopf dreimal gegen den Boden geschlagen habe. Auch habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, anlässlich einer früheren "Diskussion" den Laptop der Beschwerdegegnerin zerstört zu haben. Als Grund für sein Verhalten im Juni 2023 habe er angegeben, dass er genervt und wütend gewesen sei und sich für einen Moment vergessen habe. Zudem – so der Haftrichter weiter – hätten beide Parteien geschildert, dass es in ihrer Beziehung immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei, wobei sie sich gegenseitig als unberechenbar bzw. wechselhaft empfänden. Mittlerweile sei ein Eheschutzverfahren hängig, weshalb zwar davon ausgegangen werden könne, dass die Beziehung zwischen den Parteien grundsätzlich beendet sei, zumal der Beschwerdeführer geltend mache, nicht mehr mit der Beschwerdegegnerin zusammenleben zu wollen. Indessen bestehe die Gefahr, dass es gerade wegen des Eheschutzverfahrens erneut zu Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Frage der Obhut über die beiden Kinder kommen könnte. Insgesamt und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer unter Kontrolle zu haben scheine, wenn er wütend sei, sei von einer Fortdauer der Gefährdungssituation der Beschwerdegegnerin auszugehen.

Die Verlängerung der Schutzmassnahmen sei geeignet, zur Entspannung der Situation beizutragen. Die damit zu erreichende weitere Deeskalation erscheine erforderlich. Die für den Beschwerdeführer resultierende Beschränkung seiner Freiheit sei angesichts der auf dem Spiel stehenden öffentlichen sowie privaten Interessen der Beschwerdegegnerin hinzunehmen. Mithin erwiesen sich die Schutzmassnahmen weiterhin als tauglich, notwendig und verhältnismässig, um einer physischen und psychischen Gefährdung der Beschwerdegegnerin begegnen zu können. Demzufolge sei die Einsprache abzuweisen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, der Haftrichter hätte nicht ohne Weiteres auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin abstellen dürfen; um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stehe es "mehr als schlecht". Namentlich habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Verlängerungsgesuch nicht davor zurückgeschreckt, ihm – dem Beschwerdeführer – vorzuwerfen, sie ihm Jahr 2014 während der Schwangerschaft in den Bauch geschlagen zu haben und ihm die Schuld an der folgenden Fehlgeburt zu geben. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung habe die Beschwerdegegnerin diese schwerwiegende Behauptung dann aber wieder vollumfänglich relativiert. Dass der Haftrichter auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abstellte, ist allerdings nicht zu beanstanden. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch vom 3. Juli 2023 Folgendes aus: "Im Sommer 2014 war ich schwanger, A war über die Schwangerschaft nicht erfreut. Als er richtig betrunken war, wurde er mir gegenüber zum ersten Mal körperlich gewalttätig. Er schlug mit den Händen auf mich ein. Zwei Wochen später hatte ich eine Fehlgeburt. Ab diesem Zeitpunkt übte er wiederholt in unregelmässigen Abständen mir gegenüber körperliche Gewalt aus". Ob die – der deutschen Sprache anscheinend nicht mächtige – Beschwerdegegnerin damit ein Verschulden des Beschwerdeführers an der erlittenen Fehlgeburt insinuieren wollte, was ihren Aussagen gegenüber dem Haftrichter, wonach niemand den Grund für die Fehlgeburt kenne, tatsächlich entgegenstünde, ist vorliegend indes nicht von entscheidender Bedeutung, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im Verlängerungsgesuch entgegen dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht behauptete, er habe sie während der Schwangerschaft in den Bauch geschlagen. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang wiedersprechen sollte, reichte dies nicht aus, um auch ihre übrigen Aussagen allesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Vielmehr ist dem Haftrichter beizupflichten, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens der – die Schutzmassnahmen auslösenden – Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung (hierzu sogleich E. 4.2) durchaus glaubhaft erscheinen. Insofern lassen sich nämlich keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. In Bezug auf den Vorfall vom 26. Juni 2023 bestätigte denn auch der Beschwerdeführer mehrmals, den Kopf der Beschwerdegegnerin auf den Boden geschlagen zu haben. Dass es sich hierbei um häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG handelt, steht ausser Frage, und lässt sich auch in keiner Weise mit der aus Sicht des Beschwerdeführers "nicht nachvollziehbaren Verhaltensweise der Beschwerdegegnerin" im Zusammenhang mit dem Notartermin rechtfertigen.

4.2 Beide Parteien gaben übereinstimmend an, dass ihre Beziehung bereits seit längerer Zeit belastet ist. Zwar will der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin niemals mit der Bratpfanne geschlagen und ebenso wenig ihr Handy zerstört haben. Unbestrittenermassen machte er jedoch – wenn auch bereits vor sechs Jahren – anlässlich einer Diskussion absichtlich den Laptop der Beschwerdegegnerin kaputt. Zu einem derart gravierenden Vorfall wie demjenigen vom 26. Juni 2023, wo der Beschwerdeführer in äusserst grober Weise physische Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin ausübte, scheint es indes zuvor nicht gekommen zu sein, weshalb hierbei durchaus von einer Eskalation der Verhältnisse gesprochen werden kann. Bereits vor diesem Hintergrund scheint ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Situation inzwischen entscheidend beruhigen konnte und die Parteien bereits jetzt wieder einen ordentlichen Umgang miteinander pflegen könnten. Dass der Haftrichter zudem eine Gefahr für weitere Auseinandersetzungen aufgrund des eingeleiteten Eheschutzverfahrens befürchtet, ist nicht zu beanstanden. Ein solches ist erfahrungsgemäss für die Involvierten sehr belastend und der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung vom 14. August 2023 selber zu Protokoll, er und die Beschwerdegegnerin seien weit davon entfernt, dass die Scheidung "zivilisiert" ablaufe.

4.3 Auch was die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate betrifft, kann dem Haftrichter keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Dabei scheint sich der Beschwerdeführer weniger am Kontaktverbot als am Rayonverbot zu stören. Weshalb er durch dieses "massiv eingeschränkt" wird, legt er jedoch nicht substanziiert dar. Der – direkte – Zugang zu seinem Arbeitsort ist gewährleistet, und gegenüber dem Haftrichter gab er an, er müsse nicht ins Büro gehen, könne vielmehr "remote" arbeiten und bei Freunden wohnen, die in Amsterdam oder Basel lebten. Ferner scheinen gemäss dem Beschwerdeführer die Schutzmassnahmen den Kontakt zu seinen Töchtern zwar zu erschweren, aber nicht geradezu zu verunmöglichen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Zürich.