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Zürich Verwaltungsgericht 14.03.2024 VB.2023.00455

March 14, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,467 words·~22 min·6

Summary

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Baubewilligung Mobilfunkantenne. Nichteintreten auf diverse Anträge (E. 1.2 f.). Abweisung des Sistierungsantrags (E. 2). Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden (E. 3). Zonenkonformität (E. 8). Die Beschwerdeführerinnen vermögen die Beurteilung des Bundesgerichts, wonach das Vorsorgeprinzip weiterhin eingehalten ist, nicht zu entkräften (E. 10). Das Bundesgericht geht weiterhin vom Funktionieren der QS-Systeme aus (E. 11). Abnahmemessungen sind auch bei 5G möglich (E. 12). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00455   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.03.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Mobilfunkantenne

Baubewilligung Mobilfunkantenne. Nichteintreten auf diverse Anträge (E. 1.2 f.). Abweisung des Sistierungsantrags (E. 2). Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden (E. 3). Zonenkonformität (E. 8). Die Beschwerdeführerinnen vermögen die Beurteilung des Bundesgerichts, wonach das Vorsorgeprinzip weiterhin eingehalten ist, nicht zu entkräften (E. 10). Das Bundesgericht geht weiterhin vom Funktionieren der QS-Systeme aus (E. 11). Abnahmemessungen sind auch bei 5G möglich (E. 12). Abweisung.

  Stichworte: MESSVERFAHREN MOBILFUNKANTENNE NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM SISTIERUNG VORSORGEPRINZIP ZONENKONFORMITÄT

Rechtsnormen: Art. 6 Abs. I EMRK § 326 PBG Art. 22 Abs. II lit. a RPG Art. 11 Abs. I USG Art. 11 Abs. III USG Art. 14 lit. a USG § 23 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00455

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

Zustelladresse: A,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1.    D AG,

vertreten durch RA E,

2.    Baukommission Dürnten,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 erteilte die Baukommission Dürnten der D AG die Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in Dürnten.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, G und C mit gemeinsamer Eingabe vom 17. Januar 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 14. Juni 2023 ab.

III.  

Hierauf gelangten A, B und C mit gemeinsamer Beschwerde vom 10. August 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen:

"Hauptanträge

1. Es sei die Baubewilligung aufzuheben und dem Baugesuch den Abschlag zu erteilen.

2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sistierungsanträge

3. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis ein höchstrichterliches Urteil auch die nach den jüngsten Urteilen des Bundesgerichts noch ungeklärten aktuellen Fragen bezüglich Gesundheit und Vorsorgeprinzip, QS-System und Vollzug sowie Rechtmässigkeit der NISV-Anpassung des Bundesrates vom 17.12.2021 geklärt hat.

4. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis die Gesuchstellerin ein rechtsgültig unterschriebenes SGS-ISO-QSS-Zertifikat samt komplettem Auditierungsbericht vorgelegt hat, als Beleg für die korrekte Umsetzung der angepassten BAFU-Vollzugsempfehlung vom 23.2.2021 für adaptive Antennen im QS-System der Gesuchstellerin.

5. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis eine ordentliche Standortevaluation bezüglich Standortgebundenheit, Ortsbild- und Denkmalschutz sowie schützenswerter Objekte vorliegt.

Hilfsanträge

6. Es sei das Baugesuch in Bezug auf die zum Teil tatsachenwidrig dargestellten technischen Sachverhalte von unabhängigen, fachkundigen Personen neu beurteilen zu lassen.

7. Es sei die Gesuchstellerin bzw. die Projektverfasserin anzuweisen, aus Transparenzgründen die Einzeldiagramme im Standortdatenblatt bzw. die msi Pattern files offen zu legen.

8. Es sei vom Gericht untersuchen zu lassen, ob das BAFU als zuständige Bundesbehörde, zusammen mit Prof. Dr. H durch Bestreiten oder Verharmlosen der hinreichend nachgewiesenen negativen Auswirkungen nichtthermischer Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung gegen die Grundsätze der Wissenschaftlichen Integrität verstösst.

9. Es sei im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der NISV und deren Vollzugsbestimmungen sowie des Anhangs 1 Ziff. 63 NISV zu überprüfen.

10. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

11. Es sei eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung durchzuführen.

12. Das angerufene Verwaltungsgericht wird ersucht, die Akten der Vorinstanz in analoger Anwendung von § 46 Abs. 1 VRG von Amtes wegen beizuziehen."

Sodann ersuchten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde das Verwaltungsgericht um Klärung von verschiedenen Fragen.

Das Baurekursgericht beantragte am 25. August 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Dürnten beantragte am 14. September 2023 die Abweisung der Beschwerde; die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien durch die Beschwerdeführerinnen zu tragen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 beantragte die D AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 2. Oktober 2023. Die Baukommission Dürnten liess sich am 4. Oktober 2023 erneut vernehmen. Die D AG erklärte ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich unbestrittenermassen um rechtsmittellegitimierte Nachbarinnen gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über das Bundesamt für Umwelt (BAFU). Demgemäss ist es für die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anträge und Rügen nicht zuständig. Auf die aufsichtsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen bzw. auf diesbezügliche Anträge nicht einzutreten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72).

1.3 Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41). Die Rügen betreffend fehlende Einzeldiagramme, Denkmalschutz, Bestandesschutz, Ortsbildschutz, Fraunhofer-Distanz, Schädlichkeit der nichtionisierenden Strahlung für Flora und Fauna, DSS (Dynamic Spectrum Sharing) sowie Haftung erweisen sich als verspätet und es ist nicht näher darauf einzugehen. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.

1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, ist das diesbezüglich gestellte Gesuch der Beschwerdeführerinnen von vornherein gegenstandslos.

2.  

Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Sistierung des Verfahrens. Die Sistierung eines Verfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daher soll sie die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt. Es besteht kein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch. Eine Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinfluss wird (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38 ff.). Eine zu erwartende (oder notwendige) Rechtsänderung (z. B. aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse) rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht wird in Praxis und Lehre nur für zulässig gehalten, wenn sie von sehr geringer Dauer ist, was vorliegend nicht der Fall wäre. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 42).

Es sind keine solchen Gründe für eine Verfahrenssistierung ersichtlich. Zum einen machen die Beschwerdeführerinnen Gründe geltend, welche eine Aufhebung der Bewilligung zur Folge hätten und daher keine Sistierung begründen könnten. Zum anderen möchten die Beschwerdeführerinnen weitere Urteile zu Mobilfunkantennen abwarten. Die gesetzliche Grundlage ist klar; sofern die geltenden Grenzwerte eingehalten sind, sind Baubewilligungen zu erteilen, da auf eine Baubewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht, sofern alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind (§ 320 PBG). Selbst wenn ein Gericht zum Schluss käme, dass eine Anpassung der derzeit geltenden Grenzwerte angezeigt wäre, bedingt dies eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision. Eine solche allfällige Revision würde jedoch – wie gesagt – keine Sistierung rechtfertigen. Der Sistierungsantrag ist demgemäss abzuweisen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Durchführung einer mündlichen bzw. öffentlichen Verhandlung.

3.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Streitigkeiten im Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht gelten dann als "civil rights" im Sinn der EMRK, wenn sie direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer haben. Wird ausschliesslich die Einhaltung öffentlichrechtlicher Bestimmungen gerügt, ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK dagegen nicht anwendbar (BGE 127 I 44 E. 2c). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht bei der Bewilligung von Mobilfunkantennen daher grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, wenn der Nachbar als Grundeigentümer einer betroffenen Liegenschaft explizit und substanziiert rügt, die geltenden gesetzlichen Immissions- oder Anlagegrenzwerte würden auf seinem Grundstück nicht eingehalten (BGE 128 I 59 E. 2bb; BGr, 24. Oktober 2003, 1A.251/2002, E. 2.1; 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 2; 11. Januar 2007, 1A.56/2006, E. 3).

3.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen – insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1).

Im Übrigen hat der EGMR in einem Verfahren, in dem es um die umstrittenen gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen ging, entschieden, dass es Gründe der Verfahrensökonomie den Gerichtsbehörden nahelegen können, von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn es hauptsächlich um die Auslegung divergierender wissenschaftlicher Meinungen in einer schwierigen technischen Angelegenheit geht, wofür sich ein schriftliches besser als ein mündliches Verfahren eignet, und nicht erwiesen ist, dass eine öffentliche Verhandlung in Anwesenheit von Zeugen und Experten die Meinung der innerstaatlichen Richter entscheidend zu beeinflussen vermag (EGMR, 17. Januar 2006, Nr. 42756/02, Katharina Luginbühl gegen die Schweiz). Da auch im vorliegenden Verfahren eine öffentliche Verhandlung in Hinblick auf die Auslegung von wissenschaftlichen Meinungen in einer schwierigen technischen Angelegenheit verlangt wurde, ist kein öffentliches Verfahren gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

3.4 Sodann ergibt sich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Gerichts stellt. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht durchzuführen, weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Kritik am Korrekturfaktor müsse schon jetzt vorgebracht werden können, da nicht klar sei, ob die Anwendung des Korrekturfaktors einer erneuten Baubewilligung bedürfe.

4.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Baubewilligung für eine adaptive Antennenanlage, welche nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt wurde und keinen Korrekturfaktor (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV]) vorsieht. Das Standortdatenblatt ist Teil der Baubewilligung und wird als solches ebenfalls bewilligt. Will die private Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor zur Anwendung bringen und die Sendeleistung erhöhen, hat dies ein Abweichen von der erteilten Baubewilligung zur Folge. Demgemäss muss eine erneute geänderte Baubewilligung eingeholt werden, gegen welche den Beschwerdeführerinnen wiederum ein Rechtsmittel offensteht (vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 3). Da der Korrekturfaktor somit nicht Streitgegenstand ist und nachträglich in einem Rechtsmittelverfahren beurteilt werden kann, sind die diesbezüglichen Rügen vorliegend unbeachtlich.

5.  

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der Kernzone gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dürnten (BZO). Die private Beschwerdegegnerin plant den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage, wobei die bestehenden Antennenmodule durch neue ausgetauscht werden sollen. Die Hauptstrahlrichtungen mit den Azimuten 20°, 150° und 270° bleiben dabei unverändert. Die neuen Antennen sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 MHz senden.

6.  

Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht in Bezug auf Art. 11 Abs. 3 sowie Art. 14 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) verletzt. Sie übersehen dabei, dass eine Behörde sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Indem das Baurekursgericht seinen Entscheid so begründete, dass sich die Beschwerdeführerinnen über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen konnten, genügte es seiner Begründungspflicht (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). So legte das Baurekursgericht rechtsgenügend dar, weshalb die Anlagegrenzwerte Bestand hätten und sich keine Anpassung aufdränge. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen liegt daher nicht vor.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die angegebene Sendeleistung im Standortdatenblatt (WERP) sei unplausibel. Bei einer solch geringen Leistung könne die Mobilfunkantenne nicht richtig betrieben werden.

7.2 Im baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat (§ 320 PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 338 f.). Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde nicht berechtigt ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem Baugesuch unterbreitet worden ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 424). § 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise geänderte Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.). Das Standortdatenblatt und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung ist Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben. Ob dies sinnvoll ist oder nicht spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle.

8.  

8.1 Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Mobilfunkanlage bzw. einzelne Antennen wären nicht zonenkonform, da sie hauptsächlich Strassen und Landwirtschaftsland versorgen würden.

8.2 Mobilfunkantennen sind in Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG]). Sie sind in diesem Sinn in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll. Zum anderen ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden Funkzellen das Nichtbaugebiet erfasst (BGr, 7. April 2014, 1C_642/2013, E. 4.1; 31. Januar 2011, 1C_403/2010, E. 4.3). Eine Mobilfunkantenne ist daher nicht auf die lokale Versorgung ihrer Standortzone beschränkt, sondern kann darüber hinaus auch weitere Zonen versorgen (BGE 141 II 245 E. 2.4).

Das Bundesgericht hat eine Mobilfunkanlage mit 4500 Watt ERP als durchschnittliche Anlage qualifiziert, welche zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehöre, weshalb eine funktionelle Beziehung zu ihrem Standort bejaht werden könne (BGr, 10. Dezember 2013, 1C_245/2013, lit. A und E. 2.4; vgl. für die Gewerbezone BGr, 7. April 2014, 1C_642/2013, E. 4.4). Die geplante Mobilfunkantenne liegt im Rahmen der üblichen Ausstattung einer Kernzone. Dass nebst dem Baugebiet auch noch die kantonale Landwirtschaftszone versorgt wird (insbesondere bei der Antenne mit Azimut 150°) und damit auch Nichtbaugebiet, erweist sich als zulässig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Mobilfunkanlage in der Bauzone nämlich nicht gegen Bundesumweltrecht, weil ihr Versorgungsgebiet flächenmässig erheblich mehr Land in der Nichtbauzone als in der Bauzone umfasst (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_251/2022, E. 7.2; BGE 141 II 245 E. 2.4 mit Hinweisen; BGr, 3. September 2019, 1C_226/2018, E. 5.4). Da die Mobilfunkantennenanlage im Wesentlichen und in erster Linie Bauzonen abdeckt, ist der funktionelle Bezug nicht zu verneinen und die Mobilfunkantennenanlage erweist sich als zonenkonform.

9.  

9.1 Nach Art. 74 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.

9.2 Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG).

9.3 Der Bundesrat legt zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest und berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden.

Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, welche auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die Anlagegrenzwerte gelten somit auch für besonders vulnerable Personen.

10.  

10.1  Die Beschwerdeführerinnen rügen die nichtionisierende Strahlung als gesundheitsgefährdend und führen diverse Studien und Fachartikel an. In seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht bereits mit einer Vielzahl von Publikationen auseinander, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angeführt werden, so namentlich mit folgenden Veröffentlichungen: Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021; Ullrich/Apell, Electromagnetic Fields and Calcium Signaling by the Voltage Dependent Anion Channel, 2021; Mevissen/Schürmann, Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021; Panagopoulos et al., Real versus Simulated Mobile Phone Exposures in Experimental Studies, 2015; Martin L. Pall, EU FP7 REFLEX Project – Risk Evaluation of Potential Environmental Hazard From Low Frequency Electromagnetic Field Exposure Using Sensitive In Vitro Methods, 2000–2004; den Bioinitiative-Report; HUG ET AL., Beurteilung der Evidenz für biologische Effekte schwacher Hochfrequenzstrahlung, 2014, sowie diverse internationale Appelle und Veröffentlichungen der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU).

Dabei kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung des in der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts mit der Vorinstanz zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen Auswirkungen für Menschen bewirken könnten. lm gleichen Urteil verneinte es, dass die "Pulsation" der Strahlung im Rahmen der Grenzwerte der NISV negative gesundheitliche Auswirkungen verursachen könnte. Es kam unter Berücksichtigung der vorgenannten Publikationen zusammenfassend zum Schluss, die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien gesetzeskonform (zitiertes Urteil 1C_100/2021 E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 4.4; 13. Juli 2023, 1C_101/2021, E. 6; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 4.4; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 6; 3. Mai 2023, 1C_694/2021, E. 5). Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll, vermögen die Beschwerdeführerinnen mit den in der Beschwerde angerufenen Studien und Berichten, welche bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren berücksichtigt wurden, nicht aufzuzeigen.

10.2 Sodann vermag auch die Studie von Kostoff (Ronald N. Kostoff, Paul Heroux, Michael Aschner, Aristides Tsatsakis: Adverse health effects of 5G mobile networking technology under real-life conditions in: Toxicology Letters 323 [2020], S. 35–40) nicht aufzuzeigen, dass die zurzeit geltenden Grenzwerte offensichtlich unrichtig sind. So weist die Studie in ihrem Ergebnis selbst darauf hin, dass bezüglich der untersuchten Effekte noch weitere Untersuchungen notwendig seien. Die Studie von Kostoff wurde laut BAFU (in einer Vernehmlassung vor dem Bundesgericht) von der BERENIS, die diese Arbeiten sichtete, für eine eingehende Besprechung als nicht genügend systematisch und umfassend qualifiziert (BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 4.4). Im von den Beschwerdeführerinnen eingebrachten Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäisches Parlaments "Auswirkungen der drahtlosen 5G Kommunikation auf die menschliche Gesundheit" vom Februar 2020 geht es schliesslich zu wesentlichen Teilen um potenzielle Gefahren von Millimeterwellen, die in der Schweiz für Mobilfunk nicht zur Verfügung stehen.

10.3 Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen. Die Rüge, die aktuell festgelegten Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar und selbst unterhalb der Anlagegrenzwerte könnten erhebliche Schäden am Menschen entstehen, weshalb sowohl das Umweltschutzgesetz, die NISV und auch die Bundesverfassung verletzt seien, erweist sich demnach als unbegründet. Gleiches gilt für die Rüge, das BAFU habe deutliche Warnungen seiner Expertengruppe ignoriert. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, an der Vorgehensweise des BAFU zu zweifeln. Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht ersichtlich. Das Bundesgericht erachtete damit auch in seinen jüngsten Entscheiden die NISV weiterhin als verfassungs- und gesetzeskonform. Die Beschwerdeführerinnen vermögen diese Beurteilung des Bundesgerichts auch mit den Studienzusammenfassungen von H. Lai und B.B. Levitt nicht zu entkräften.

10.4 Das Bundesgericht hielt überdies fest, dass es gegenwärtig keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gibt, dass Personen, welche sich als elektrosensibel bezeichnen, empfindlicher auf elektromagnetische Felder reagieren als die restliche Bevölkerung, und daher bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein besonderer Schutz für "elektrosensible" Personen vorzusehen ist (BGr, 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 4.3; BGE 126 II 399 E. 3b). Demgemäss wurde auch Art. 11 Abs. 3 USG nicht verletzt.

10.5 Mit den von den Beschwerdeführerinnen speziell genannten Reflexionen, die adaptive Antennen gezielt nutzten und bei der Worst-Case-Beurteilung nicht berücksichtigt würden, hat sich das Bundesgericht bereits im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 in Erwägung 7.2 ausführlich auseinandergesetzt und zusammengefasst festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben dürften (analog zu Lärmmodellierungen) bzw. die rechnerische Prognose — soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich — weiterzuentwickeln und neuen Gegebenheiten anzupassen sei. Soweit sich die Kritik nicht ohnehin auf den nicht anwendbaren Korrekturfaktor beziehe und daher unbeachtlich sei, werde nicht aufgezeigt, inwiefern eine Berücksichtigung der Reflexionen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein solle. Gleiches gilt auch vorliegend.

11.  

11.1 Die Beschwerdeführerinnen führen des Weiteren an, die Systeme zur Qualitätssicherung (QS) seien ungenügend.

11.2 Das Bundesgericht hat sich in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen mit den QS-Systemen auseinandergesetzt und sah keinen Anlass, an deren grundsätzlichen Tauglichkeit hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen, die nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, zu zweifeln (vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_101/2021, E. 4.4; 3. Mai 3023, 1C_694/2021, E. 6.2; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 8.2; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9). Es hat dargelegt, dass eine Echtzeitüberwachung nicht erforderlich sei, weil es eben nicht um die momentane, sondern um die maximale Sendeleistung gehe (BGr, 13. Juli 2023, 1C_101/2021, E. 4.4; 3. Mai 2023, 1C_694/2021, E. 6.1; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 8.2). Es führte weiter sinngemäss aus, zwar werde die maximale Sendeleistung für jede Antenne von der Steuerzentrale der Mobilfunkbetreiberinnen aus ferngesteuert eingestellt. Diese Einstellungen würden jedoch nur alle paar Monate oder noch seltener verändert, weshalb nicht anzunehmen sei, die Steuerzentralen würden höhere Sendeleistungen nur während einiger Stunden oder Minuten gewähren. Bei adaptiven Antennen, die mit einem umhüllenden Antennendiagramm bewilligt worden seien, decke dieses sämtliche Ausprägungen der möglichen einzelnen Antennendiagramme bzw. Beams ab (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9.5.1–9.5.3; vgl. auch BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 7.5; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 8.1 und 8.2). In Übereinstimmung mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit grundsätzlich vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen.

11.3 Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch den Hinweis des Bundesgerichts zu beachten, wonach die Kontrolle durch die QS-Systeme durch unrichtige Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. Da insofern Klärungsbedarf besteht, wurde das BAFU im Jahr 2019 vom Bundesgericht aufgefordert, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren (BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3). Mit der Vorbereitung dieser Überprüfung hat das BAFU zwar begonnen, die eigentliche Funktionskontrolle aber noch nicht durchgeführt. Im Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 wurde das BAFU erneut darauf aufmerksam gemacht, die bereits im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme sei nun rasch durchzuführen. Ohne eine solche Überprüfung müsste die Tauglichkeit der QS-Systeme hinsichtlich der Erfassung von NIS-relevanten Hardware-Einstellungen grundsätzlich in Frage gestellt und es müsste geprüft werden, ob diese Einstellungen durch bauliche Begrenzungen, wie Plombierungen, zu sichern seien (zitiertes Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.9 mit Hinweisen; zuletzt in BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 4).

Die D AG ist im Übrigen im Besitz eines Zertifikats (ISO 33002) für ihr QS-System, ausgestellt am 15. Dezember 2022. Es gibt keine Anhaltspunkte, an der Rechtmässigkeit des Zertifikats zu zweifeln. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerinnen besteht keine Veranlassung, die Beschwerdegegnerin 1 zur Edition des Auditreports ihres Zertifikats zu verpflichten, zumal davon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

12.  

12.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann, dass Abnahmemessungen bei 5G nicht möglich seien.

12.2 Im technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 18. Februar 2020 wird zur Vornahme von Abnahmemessungen primär die code-selektive und sekundär die spektrale bzw. frequenzselektive Messmethode vorgeschlagen (METAS, Messmethode 5G, Bern 2020, Ziff. 1.4 S. 4 f.). Mit Nachtrag vom 15. Juni 2020 nahm das METAS bezüglich der frequenzselektiven Methode Anpassungen vor, da die frequenzselektive Methode in gewissen Situationen deutliche Überschätzungen zeigte (Ziff. 1 S. 2). Das BAFU veröffentlichte am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen (nachstehend: BAFU, Erläuterungen zur Messmethode). Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: im Versorgungsgebiet würden zum einen über Signalisierungskanäle Informationen betreffend die Identifizierung der Funkzelle und die Synchronisation mit den Endgeräten und zum anderen über Verkehrskanäle Nutzdaten zwischen der Basisstation und den Endgeräten übertragen (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1; vgl. auch BAKOM, Testkonzession und Messung, S. 6 Ziff. 2.1.3). Da der für die Einhaltung der Anlagegrenzwerte massgebende Betriebszustand der maximalen Sendeleistung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr in der Realität nur selten auftrete und es auch nicht ohne Weiteres möglich sei, diesen Zustand während der Messung gezielt herzustellen, würden Abnahmemessungen in der Regel beim realen Betrieb der Anlage durchgeführt. Dabei eigneten sich die Signalisierungskanäle aufgrund ihrer periodischen Abstrahlung und konstanten Leistung am besten für die Messung (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1). Für diese sei das von der Antenne zum Endgerät gesendete sekundäre Synchronisierungssignal (SSS) des Signalisierungskanals ausgewählt worden (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 2 Ziff. 2.1). Das Messergebnis werde anschliessend auf den massgebenden Betriebszustand hochgerechnet (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1). Der Umrechnungsfaktor Ki (φi, θi) setze sich bei adaptiven Antennen aus verschiedenen Elementen zusammen, welche die dynamischen Aspekte der adaptiven Antennen wiedergäben (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, Ziff. 2.2.1 S. 3). Stehe kein Messgerät für die code-selektive Methode zur Verfügung, könne eine frequenzselektive Messung durchgeführt werden, welche die elektrische Feldstärke generell überschätze (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 6 Ziff. 2.3.1; vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 5.1).

12.3 Das BAFU erläuterte, dass sich seit Vorliegen der Berichte des METAS Messfirmen bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die vorgesehene Messmethode akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen vornehmen könnten. Wie frühere Messmethoden für 2G bis 4G berücksichtige die Messmethode für 5G und adaptive Antennen, dass die zu einem beliebigen Zeitpunkt gemessene Strahlung einer Antenne nicht aussagekräftig für die Einhaltung der Grenzwerte der NISV sei, da die Strahlung während des regulären Betriebs stark variiere, die Einhaltung der Grenzwerte aber auf den massgebenden Betriebszustand abstelle. Dieser basiere auf einem (realistischen) Maximalwert. Abnahmemessungen bei Mobilfunkantennen erfolgten deshalb in einem zweistufigen Verfahren: Effektiv gemessen würden die Synchronisationssignale, da diese dauernd und mit konstanter Leistung abgestrahlt würden und so einen definierten Zustand ergäben. Das Resultat werde anschliessend auf die gemäss dem Standortdatenblatt bewilligte massgebende Gesamtstrahlung hochgerechnet. Bei der code-selektiven Messmethode für adaptive Antennen und 5G komme einzig neu hinzu, dass die Synchronisationssignale und die eigentlichen Nutzsignale (Verkehrskanäle) mit unterschiedlichen, aber bekannten Antennendiagrammen abgestrahlt werden könnten. Wenn das der Fall sei, müsse bei der Extrapolation auf den massgebenden Betriebszustand zusätzlich zu den früheren Methoden noch eine Umrechnung der Diagramme vorgenommen werden. Im technischen Bericht des METAS sei detailliert beschrieben, wie die Hochrechnung der gemessenen Signalisierungs- resp. Synchronisationssignale auf den massgebenden Betriebszustand zu erfolgen habe. Die Anforderungen an die Messunsicherheit seien vom METAS gleich streng festgelegt worden wie bei den Messmethoden für ältere Mobilfunktechnologien. Ebenfalls wie bei älteren Mobilfunktechnologien seien für die Hochrechnung teilweise Angaben der Betreiber notwendig, wobei deren Richtigkeit von der Vollzugsbehörde resp. der Messfirma stichprobeweise überprüft werden könne (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 5.3).

12.4 Das Bundesgericht hat in diversen jüngeren Urteilen die Beurteilung des BAFU geschützt und festgehalten, dass der vom METAS herausgegebene technische Bericht zur Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden kann, bis das METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 5.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 5.5; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.3 und 8.4). Auf diese Erwägungen kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden Betriebszustand als zulässig betrachtet werden (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 5).

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann auf Ausführungen von I zu Abnahmemessungen. Diese vermögen die Ausführungen im Technischen Bericht des METAS jedoch nicht in Zweifel zu ziehen oder als falsch erscheinen zu lassen. Das Bundesgericht hat sich bereits mit diesen Ausführungen von I auseinandergesetzt und es hielt fest, dass er nicht aufzuzeigen vermöge, inwiefern die von METAS empfohlene Messmethode untauglich sein soll (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.4). Es ist daher weiterhin von der Richtigkeit des vom METAS herausgegebenen Berichts auszugehen.

13.  

Die Beschwerdeführerinnen vermögen sodann auch mit ihren weiteren Ausführungen und ihrer allgemeinen Kritik am Mobilfunk nicht darzutun, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben sind. Es ist daher auch keine Neubeurteilung des Baugesuchs durch eine unabhängige, fachkundige Person erforderlich. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat keine Entschädigung beantragt. Der Beschwerdegegnerin 2, die ebenfalls eine Parteientschädigung beantragt, steht eine solche nicht zu (§ 17 Abs. 3 VRG, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 100).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    205.--     Zustellkosten, Fr. 4'205.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen 1–3 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu je einem Drittel auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).