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Zürich Verwaltungsgericht 13.06.2024 VB.2023.00452

June 13, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,203 words·~6 min·7

Summary

Führerausweisentzug (Warnungsentzug) | Führerausweisentzug; Geschwindigkeitsüberschreitung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, ausserorts um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände liegen nicht vor (E. 3.4). Aufgrund des belasteten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers erweist sich eine Entzugsdauer von 13 Monaten als gerechtfertigt (E. 3.6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00452   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Führerausweisentzug; Geschwindigkeitsüberschreitung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, ausserorts um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände liegen nicht vor (E. 3.4). Aufgrund des belasteten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers erweist sich eine Entzugsdauer von 13 Monaten als gerechtfertigt (E. 3.6). Abweisung.

  Stichworte: BESONDERE GRÜNDE FÜHRERAUSWEISENTZUG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER

Rechtsnormen: Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II lit. c SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00452

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 24. April 2023 entzog das Strassenverkehrsamt A den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von dreizehn Monaten und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien mit Ausnahme der Kategorien G und M während dieser Zeit. Zudem wurden allfällige Lernfahrausweise und internationale Führerscheine entzogen und ausländische Führerausweise aberkannt.

II.  

Hiergegen erhob A am 27. April 2023 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte eine Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 17. Juli 2023 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Schreiben vom 8. August 2023 erneut an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion überwies das Schreiben als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2023 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers Frist eingeräumt, eine Namen und Unterschrift des Beschwerdeführers enthaltende Vollmacht einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde und die Kosten dem ohne gültige Vollmacht handelnden Vertreter auferlegt würde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. August 2023 auf eine Vernehmlassung. Am 21. August 2023 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers eine mit Namen und Unterschrift des Beschwerdeführers versehene Vollmacht ein. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 23. August 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Der Beschwerdeführer lenkte am 15. März 2023 um 16.28 Uhr den Personenwagen der Marke C in Begleitung seines siebenjährigen Sohnes anlässlich einer Probefahrt auf der D-Strasse, innerorts auf dem Gemeindegebiet E in Richtung F. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h (nach Toleranzabzug). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dieser Strecke 50 km/h. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer anerkannt.

3.  

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen).

3.3 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften 50 km/h.

3.4 Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133, 136 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, ausserorts um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt (mit ausführlicher Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25. November 2008, 1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2).

Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2). Dass niemand verletzt wurde und auch kein Sachschaden entstand, stellt keinen besonderen Umstand dar, der ein Abweichen von der schematisierten Praxis rechtfertigen würde. Ebenso wenig ergeben sich aus den vorliegenden Strassenund Verkehrsverhältnissen oder sonstigen Umständen Gründe, von der schematischen Beurteilung abzuweichen. Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h ist somit als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren.

3.5 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

3.6 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis innerhalb der letzten fünf Jahre zwei Mal entzogen. Dies zum einen für zwei Monate wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (leichte Widerhandlung; Ablauf der Massnahme am 14. April 2017) und zum anderen für drei Monate wegen Nichteinhaltens genügenden Abstandes (schwere Widerhandlung; Ablauf der Massnahme am 9. August 2020). Da der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre nebst der schweren Widerhandlung auch noch eine leichte begangen hat, wofür ihm der Führerausweis für zwei Monate entzogen wurde, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten um einen weiteren Monat. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei für seine Arbeit auf einen Führerausweis angewiesen und es sei ja auch niemand verletzt oder gefährdet worden. Diese Umstände vermögen die Entzugsdauer jedoch nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. So kommt erschwerend hinzu, dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers weiter belastet ist. So wurde er in den Jahren 2013 und 2015 wegen Geschwindigkeitsübertretungen verwarnt und im Jahr 2014 für einen Monat entzogen. Sodann erfolgte im Jahr 2017 auch ein zweimonatiger Entzug wegen Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs. Angesichts dessen erweist sich der Führerausweisentzug von 13 Monaten trotz Massnahmeempfindlichkeit als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

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