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Geschäftsnummer: VB.2023.00452 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Führerausweisentzug; Geschwindigkeitsüberschreitung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, ausserorts um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände liegen nicht vor (E. 3.4). Aufgrund des belasteten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers erweist sich eine Entzugsdauer von 13 Monaten als gerechtfertigt (E. 3.6). Abweisung.
Stichworte: BESONDERE GRÜNDE FÜHRERAUSWEISENTZUG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
Rechtsnormen: Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II lit. c SVG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00452
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 24. April 2023 entzog das Strassenverkehrsamt A den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von dreizehn Monaten und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien mit Ausnahme der Kategorien G und M während dieser Zeit. Zudem wurden allfällige Lernfahrausweise und internationale Führerscheine entzogen und ausländische Führerausweise aberkannt.
II.
Hiergegen erhob A am 27. April 2023 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte eine Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 17. Juli 2023 ab.