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Geschäftsnummer: VB.2023.00451 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.01.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Disziplinarstrafe
Disziplinarstrafe. Der Beschwerdegegner disziplinierte den Beschwerdeführer zu Recht mit fünf Tagen Arrest wegen Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung, Konsum von Drogen in der Vollzugseinrichtung etc. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe sich an keiner tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und nicht zugeschlagen, lassen nicht am vom Beschwerdegegner geschilderten und von dessen Personal beobachteten Sachverhalt des Vorfalls zweifeln. Die Vereitelung der Kontrolle bzw. Nichtabgabe einer Urinprobe gilt als positiver Befund, welcher sich nicht durch einen vom Beschwerdeführer eingereichten, erst deutlich später erfolgten negativen Test relativieren lässt und entsprechend disziplinarisch geahndet werden durfte (E. 3.3). Die Disziplinierung erscheint ebenso wenig rechtsverletzend und das durch mehrere Disziplinierungen belastete Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers durfte strafschärfend berücksichtigt werden (E. 3.4). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bezüglich der vom Beschwerdeführer verlangten Entschädigung ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.3). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARREST DISZIPLINARSANKTION DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERFAHREN DROGENKONSUM KONTROLLE SANKTION STRAFVOLLZUG TÄTLICHKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUGSVERHALTEN
Rechtsnormen: § 19 Abs. I lit. a HaftungsG § 20 Abs. I HaftungsG § 164 Abs. II JVV § 165 Abs. I JVV Art. 91 Abs. I StGB Art. 91 Abs. II StGB § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23c Abs. I StJVG § 23c Abs. I lit. i StJVG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00451
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
Mit Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe), Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, vom 30. Mai 2023 wurde A wegen Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung in der Vollzugseinrichtung, Konsum von Drogen in der Vollzugseinrichtung, Vereitelung von Kontrollen sowie Störung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit fünf Tagen Arrest bestraft. Die Disziplinarmassnahme wurde, da ihr keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofort vollstreckt (§ 23d Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG; LS 331]), wobei A nach Vollzug eines Tages Arrests aufgrund eines geplanten operativen Eingriffs am Donnerstag, 25. Mai 2023, ins Spital eingeliefert wurde. Die restliche Arreststrafe von vier Tagen wurde ab seiner Rückkehr am Dienstag, 30. Mai 2023 vollzogen.
II.
Mit Verfügung Nr. 01 vom 2. August 2023 wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) einen von A hiergegen am 4. Juni 2023 eingereichten Rekurs kostenfällig zu dessen Lasten ab.
III.
Mit vom 9. August 2023 datierender Eingabe reichte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 2. August 2023 sowie explizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauflage und die Zusprechung einer Entschädigung beantragte.
Die Justizdirektion und das JuWe schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG).
1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00614, E. 1.2).
1.3 Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung für die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Disziplinierung. Dafür ist indessen das Verwaltungsgericht ungeachtet der Frage, ob die Disziplinarstrafe gerechtfertigt war oder nicht, nicht zuständig. Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1) haftet zwar der Kanton für Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden jedoch in der Regel die Zivilgerichte (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 HG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589, E. 1.5; vgl. auch BGr, 28. September 2010, 1D_7/2010).
2.
2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Drogen konsumiert (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder Kontrollen vereitelt (§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).
2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1 Der angefochtenen Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24. Mai 2023, um ca. 12.30 Uhr habe das Personal beobachten können, wie der im Normalvollzug untergebrachte Beschwerdeführer aktiv auf einen spazierenden anderen Mitgefangenen zugelaufen sei. Beim Aufeinandertreffen hätten beide unmittelbar mit Fäusten und Füssen kurz aufeinander eingetreten. Die beiden Gefangenen hätten unmittelbar darauf durch Mitgefangene und das heraneilende Personal voneinander getrennt werden können. Der Beschwerdeführer und der andere Mitgefangene seien anschliessend in den Arrest verbracht worden, wobei der Beschwerdeführer die anlässlich des Arresteintritts angeordnete Abgabe einer Urinprobe verweigert habe. Gemäss § 83 Abs. 2 der Hausordnung der JVA Pöschwies (Fassung vom 1. November 2022 [HO PöW]) komme die Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe einem positiven Befund gleich. Zuvor habe bereits am Samstag, 20. Mai 2023 vom Personal beobachtet werden können, wie es auf dem Spazierhof auf Höhe der Kraftecke zu einer lautstarken Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem anderen Mitgefangenen mit einer anschliessenden Gruppenbildung gekommen sei, welche durch Mitgefangene und das Personal habe aufgelöst werden müssen.
In der gleichentags durchgeführten Anhörung habe der Beschwerdeführer bestätigt, den Rapport gelesen und verstanden zu haben. Die Sachverhaltsschilderung sei falsch: Er sei nicht aktiv auf den anderen Mitgefangenen zugelaufen, sondern zum Abfalleimer gegangen, um seine PET-Flasche zu entsorgen. Daraufhin habe ihn der andere Mitgefangene von der linken Seite her attackiert und ihm seitlich mit der Faust in den Bauch geschlagen. Zudem habe er an seinen verletzten rechten Fuss getreten. Des Weiteren sei die Behauptung, dass sie beide – der Beschwerdeführer und der andere Mitgefangene – ohne Vorwarnung mit Fäusten und Füssen aufeinander losgegangen seien, nicht korrekt. Er wisse, dass tätliche Auseinandersetzungen in der Vollzugseinrichtung verboten seien, daher versuche er solchen Konflikten aus dem Weg zu gehen oder melde diese dem Personal. Am Samstag habe er mit dem anderen Mitgefangenen lautstark diskutiert, da dieser ihn zu sich gerufen habe. Man habe gedroht, ihn abzustechen. Die Abgabe der Urinprobe habe er nicht verweigert. Er habe das Personal darauf hingewiesen, dass er eine Woche zuvor zur Blutentnahme gegangen sei. Er nehme keine Drogen, er rauche nicht einmal. Er habe auch keine verbotenen Gegenstände auf seiner Zelle; solche habe er nie gehabt und werde er auch nie haben. Er hoffe, dass nichts Schlimmes passiere, wenn er dem anderen Mitgefangenen wieder auf dem Pausenhof begegne.
Gemäss dem Beschwerdegegner bestünden angesichts der Beobachtungen des Personals keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer ebenfalls zugeschlagen habe. Für die Bemessung der Sanktion sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Aggressor agiert habe, indem er den anderen Mitgefangenen bei der Kraftecke aufgesucht habe und auf diesen aktiv zugelaufen sei, bevor es dort zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen sei.
3.2 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass es bereits am Samstag, 20. Mai 2023 auf dem Spazierhof zu einer lautstarken Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem anderen Mitgefangenen mit anschliessender Gruppenbildung gekommen sei. Zwischen den beiden habe damit offensichtlich bereits dann eine angespannte Stimmung bestanden. Umso mehr sei mit Bezug auf die strittige Tätlichkeit vom 24. Mai 2023 nicht ersichtlich, weshalb das Personal die Situation falsch wahrgenommen haben und den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Die Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdegegner erscheine schlüssig und glaubhaft und werde durch die Beobachtungen des Personals belegt. Dagegen seien die Einwände des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar: Er bringe pauschal vor, vom anderen Mitgefangenen sowie anderen Gefangenen "ständig" bedroht zu werden. Was er damit sagen wolle, bliebe im Einzelnen unklar. Des Weiteren bringe er vor, von der Kraftecke weggelaufen zu sein, um seine Getränkeflasche zu entsorgen. Dort (offenbar beim Abfalleimer oder in dessen Nähe) sei er dann auf den anderen Mitgefangenen getroffen, der ihn im Vorbeigehen attackiert habe und dann von ihm weggerannt sei, auf Höhe der Kraftecke gebremst und ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Daraus erschliesse sich keine logische Abfolge des Geschehens. Es sei unklar, wo genau sich der andere Mitgefangene befunden haben soll. Weshalb der Beschwerdeführer den anderen Mitgefangenen nicht meide, sondern an dem Ort, an dem – seinen Schilderungen zufolge – dieser gestanden haben soll, seine Getränkeflasche entsorgt haben wolle, erschliesse sich angesichts der dem Beschwerdeführer vermeintlich widerfahrenen "Drohungen" durch den anderen Mitgefangenen sowie der angespannten Situation ebenfalls nicht. Um einer (erneuten) Provokation seitens des anderen Mitgefangenen aus dem Weg zu gehen, hätte der Beschwerdeführer seine Getränkeflasche auch an einem anderen Ort entsorgen können. Wann der Alarm genau ausgelöst worden sei, sei für die Beurteilung der tätlichen Auseinandersetzung unerheblich und ändere auch an den Beobachtungen des Personals nichts. Es sei deshalb gegenteilig – gemäss den glaubhaften Schilderungen des Personals – anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aktiv (zügig und gezielt) auf den anderen Mitgefangenen zugelaufen sei und sich die beiden tätlich angegriffen hätten, mithin der Beschwerdeführer ebenfalls zugeschlagen habe. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringe, sei ihm bewusst, dass Tätlichkeiten in der Vollzugsanstalt nicht toleriert würden. Damit sei er zu Recht diszipliniert worden.
Zur Urinprobe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, deren Abgabe verweigert zu haben. Dass er bereits eine Woche zuvor zur Blutentnahme gegangen sei, tue hier nichts zur Sache, zumal der Beschwerdeführer nach der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung anlässlich des Arresteintritts zur Abgabe einer Urinprobe aufgefordert worden sei. Ebenfalls könne der Beschwerdeführer aus der am 5. Juni 2023 erfolgten und damit nach dem strittigen Vorfall liegenden Urinprobe nichts ableiten. Da er beim massgeblichen Vorfall keine Probe abgegeben habe, komme dies einem positiven Befund gleich; ob er Drogen konsumiert habe, sei damit insoweit nicht massgeblich.
3.3 Der Beschwerdeführer wiederholt mit Beschwerde im Wesentlichen bereits im Rekursverfahren geltend Gemachtes und stellt sich auf den Standpunkt, sich an keiner tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Der andere Mitgefangene sei am Laufen gewesen und er sei zum nächsten Abfalleimer gelaufen, weshalb sie dort aufeinandergetroffen seien. Er habe auf keinen Fall zugeschlagen, sondern sei ihm hinterhergerannt, bis der Personenalarm ausgelöst worden sei. Dies lässt jedoch nicht am vom Beschwerdegegner geschilderten Sachverhalt des Vorfalls vom 24. Mai 2023 zweifeln, wonach dessen Personal habe beobachten können, dass auch der Beschwerdeführer zugeschlagen habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seiner Sicherheit, welche aufgrund der Drohungen des anderen Mitgefangenen und anderer Insassen nicht gewährleistet gewesen sei und schliesslich zu seiner Versetzung in ein anderes Gefängnis geführt habe, spricht zwar für eine angespannte Situation, führt aber nicht zu seiner Entlastung. Auch aus dem vor Verwaltungsgericht erneut eingereichten, negativ ausgefallenen Drogentest mittels Urinprobe vom 5. Juni 2023, welcher, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte, zur Beurteilung der vorliegenden Disziplinierung nichts zur Sache tut, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn er ausführt, keine Drogen zu konsumieren, gilt die – unbestrittene – Vereitelung der Kontrolle bzw. Nichtabgabe der Urinprobe am 24. Mai 2023 als positiver Befund, welcher durch einen erst deutlich später erfolgten negativen Test nicht zu relativieren ist und entsprechend disziplinarisch geahndet werden durfte (§ 83 Abs. 2 HO PöW). Der Beschwerdeführer vermag somit die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG ergänzend verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt erachtete und das Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend zu Recht disziplinarisch sanktionierte.
3.4 Die Disziplinarstrafe von fünf Tagen Arrest erscheint ebenso wenig rechtsverletzend und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert beanstandet. Das durch bereits mehrfache Disziplinierungen belastete Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers durfte strafschärfend berücksichtigt werden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
3.5 Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden: Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs abwies, was vorliegend geschützt wird, war es folgerichtig, dass sie dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht. Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.–, die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 130.– (vgl. §§ 5 und 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]).
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sollte dieser mit dem Hinweis auf seine Mittellosigkeit bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage, sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ersucht haben wollen, wäre jenes Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des gestellten Begehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 920.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Justizdirektion; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).