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Geschäftsnummer: VB.2023.00450 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug
[Nachzug des äthiopischen Ehegatten durch eine 37-jährige Staatsangehörige Eritreas, die sich seit über zehn Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhält.] Die Beschwerdeführerin ist ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea tigrinischer Ethnie; sie verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 2.3). Die Vorinstanz verneinte das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern) bisher über Fr. 570'000.- an Sozialhilfeleistungen bezog und den Familienunterhalt derzeit nicht mit ihrem Erwerbseinkommen zu decken vermag (E. 3.4). Die von der Vorinstanz auf der Bedarfseite berücksichtigten Kosten für die sozialpädagogische Familienhilfe sind aus migrationsrechtlicher Sicht nicht der Sozialhilfe zuzuordnen (E. 3.5.1). Der von Erwerbsarmut betroffenen Beschwerdeführerin kommt kein bzw. höchstens ein geringes Verschulden an ihrem bisherigen Sozialhilfebezug zu (E. 3.5.2). Schliesslich wäre eine Bewilligungsverweigerung auch unverhältnismässig, zumal eine Ausreise nach Äthiopien der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht zumutbar ist (E. 3.5.5). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.
Stichworte: ÄTHIOPIEN EHEGATTENNACHZUG ERITREA FLÜCHTLING GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT SOZIALHILFE SOZIALHILFEBEZUG
Rechtsnormen: Art. 44 AIG Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG Art. 49 AsylG Art. 60 AsylG Art. 8 EMRK Art./§ 17 KJG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00450
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist eine 1986 geborene Staatsangehörige Eritreas. Sie reiste am 15. Juni 2011 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) anerkannte A am 26. Oktober 2011 als Flüchtling an und gewährte ihr Asyl. Am 2. November 2011 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, die in der Folge regelmässig verlängert wurde.
B. A ist Mutter von vier Kindern (geboren 2006, 2011, 2015 und 2017), die sie in die Schweiz nachzog bzw. die hier geboren sind. Die Kinder sind eritreische Staatsangehörige, die im Rahmen des Familienasyls ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt wurden und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. A bezieht (gemeinsam mit ihren Kindern) seit Juli 2012 Sozialhilfe. Gemäss Angaben der Sozialen Dienste der Stadt C belief sich der Unterstützungsbetrag am 12. Januar 2023 auf rund Fr. 570'000.-.
C. Am 9. Februar 2022 heiratete A in Addis Abeba (Äthiopien) den äthiopischen Staatsangehörigen D, geboren 1992. Am 28. Februar 2022 bzw. am 19. Mai 2022 ersuchten die Eheleute (in der Schweiz bzw. in Äthiopien) um Bewilligung der Einreise von D zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wies das Migrationsamt die Gesuche ab.
II.
Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. August 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und sei D "die Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei den Beschwerdeführerinnen zu bewilligen"; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. August 2023 auf eine Vernehmlassung. Am 18. Oktober 2023 reichte der Vertreter von A dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44 Abs. 2 AIG).
2.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor, wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea tigrinischer Ethnie (Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), der in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 49 AsylG). Sie hat gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. Aufgrund dieser asylrechtlichen Situation verfügt die Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00166, E. 2.4.1).
3.
3.1 Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).
3.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a, b, d und e AIG als erfüllt; ebenso sei die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten. Die Vorinstanz verneinte jedoch das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG.
3.3
3.3.1 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.1, und 31. Juli 2017, 2C_834/2016 E. 2.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2, und 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3). In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Letzteres rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur dann eine Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten ist. Im Rahmen dieser Gewichtung ist auch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit sind beim Familiennachzug zugunsten anerkannter Flüchtlinge zumindest in der Anfangsphase weniger hoch als in ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext. Die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der Ehefreiheit, Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1).
3.3.2 In jedem Fall ist bei Tangierung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei sind – wenn den betroffenen Personen Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird – namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden Person sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffenen Personen ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit (BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Verweigerung des Familiennachzugs im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4 Die Vorinstanz erwog zu den finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zusammengefasst, was folgt: Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2011 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Seit dem 25. Juni 2021 stehe sie in einem festen, unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitspensum von ca. 80 % und verdiene so durchschnittlich netto rund Fr. 2'800.- pro Monat. Dies bringe seit zwei Jahren eine teilweise Entlastung für die öffentliche Sozialhilfe. Seit Juli 2012 bis heute sei die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihren Kindern, von der öffentlichen Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 570'035.- unterstützt worden, was einen hohen Betrag darstelle. Sodann errechnete die Vorinstanz unter Hinweis auf zwei Budget-Auszüge der Sozialen Dienste der Stadt C einen (vorläufigen) Überschuss von rund Fr. 350.- pro Monat. Gleichzeitig nehme die Beschwerdeführerin eine sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch, die monatlich Fr. 4'200.- koste. Diese Ausgaben seien zwar keine Kosten der wirtschaftlichen Hilfe, doch würden sie ebenso durch öffentliche Gelder finanziert, weshalb sie "im vollem Umfang zu berücksichtigen" seien. Sodann errechnete die Vorinstanz, dass bei einem Nachzug von D Mehrkosten von ca. Fr. 1'199.65 zu den Ausgaben hinzuzurechnen seien. Der monatliche Fehlbetrag belaufe sich folglich auf mindestens Fr. 5'053.35. Schliesslich verwies die Vorinstanz auf die Ausbildung und Berufserfahrung von D und kam zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass dieser in absehbarer Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumindest teilweise Fuss fassen könnte. Damit seien nicht genügend Anhaltspunkte für eine positive Prognose vorhanden, dass D an die Lebenshaltungskosten der ganzen Familie beitragen könnte. Vor diesem Hintergrund konkludierte die Vorinstanz, es rechtfertige sich im öffentlichen Interesse, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an D abzusehen. Dies gelte selbst dann, wenn die Ausgaben für die sozialpädagogische Familienhilfe auszuklammern wären. Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, halte dieses Ergebnis auch vor Art. 8 EMRK stand: Die Beschwerdeführerin habe zwar ein grosses persönliches Interesse an der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund der dargelegten Umstände überwögen die fiskalischen öffentlichen Interessen an einer Verweigerung des Familiennachzugs die privaten Interessen zurzeit aber deutlich. Gelänge es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, aus überwiegender oder eigener Kraft das erforderliche Einkommen für den Unterhalt der Familie zu gewährleisten, könne D erneut ein Nachzugsgesuch stellen.
3.5
Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden:
3.5.1 Zunächst ist in diesem Kontext auf die sozialpädagogische Familienhilfe bzw. deren Kosten einzugehen: Bei der sozialpädagogischen Familienhilfe handelt es sich um eine Art der ergänzenden Hilfen zur Erziehung gemäss § 2 lit. a des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2); sie kann gemäss § 6 der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 (KJV, LS 852.21) als sozialpädagogische Familienbegleitung (lit. a) oder als sozialpädagogische Einzelbegleitung (lit. b) ausgestaltet sein. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder profitieren von einer Familienbegleitung durch einen Mitarbeiter der Organisation E, der den gleichen kulturellen Hintergrund wie die Familie hat. Nach § 22 Abs. 1 KJG wird eine ergänzende Hilfe zur Erziehung finanziert, wenn eine Anordnung einer KESB, eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie der Direktion (konkret des Amts für Jugend- und Berufsberatung; vgl. § 1 Abs. 1 und §§ 57 ff. KJV) vorliegt (vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 5.5). Die Kosten für ergänzende Hilfen zur Erziehung gestützt auf das Kinder- und Jugendheimgesetz werden von Kanton und Gemeinden gemeinsam getragen, wobei der Kantonsanteil 40 % und der Gemeindeanteil 60 % beträgt (vgl. § 17 Abs. 1 KJG). Die Eltern werden nicht an den Kosten für die sozialpädagogische Familienhilfe beteiligt, weshalb auch für die Sozialhilfe keine Kosten anfallen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 8.1.10, Ziff. 2.4, 17. Mai 2022). Aus migrationsrechtlicher Sicht sind Kosten für Kindesschutzmassnahmen (wie etwa die Familienbegleitung) bzw. die Leistungen gemäss dem Kinder- und Jugendheimgesetz somit nicht der Sozialhilfe zuzuordnen (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00299, E. 3.4 Abs. 2 [wo es um die Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben ging]; vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 2.3, und 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 2.2 [wo es um die Finanzierung von {ausserkantonaler} Familienpflege im Sinn von § 8 lit. b bzw. c KJV ging]).
Die monatlichen Kosten von Fr. 4'200.für die Familienbegleitung sind somit nicht zu berücksichtigen. Der Fehlbetrag, welcher bei einem Nachzug von D resultiert, fällt somit erheblich geringer aus, als von der Vorinstanz veranschlagt.
3.5.2 Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin kein bzw. höchstens ein geringes Verschulden an ihrem bisherigen Sozialhilfebezug zukommt. Sie reiste im Juni 2011 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und wurde als Flüchtling anerkannt. In ihrer Heimat besuchte sie lediglich bis zur 6. Klasse die Schule und schloss keine Berufsausbildung ab. Wenige Monate nach ihrer Einreise (am 19. November 2011) wurde die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal Mutter. Ausserdem zog sie im Juni 2013 ihre älteste Tochter (die damals sieben Jahre alt war) in die Schweiz nach. Im Oktober 2015 und im April 2017 kamen die weiteren Kinder der Beschwerdeführerin zur Welt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer alleinerziehenden Mutter ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kinds zugemutet werden, sich um eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu bemühen und sich ihren Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe finanzieren zu lassen (BGr, 6. Dezember 2022, 2C_891/2021, E. 4.3.2 – 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.3.3 – 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.4.2). Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin wurde am 4. April 2020 drei Jahre alt. Bereits kurz darauf, im Mai 2020, trat die Beschwerdeführerin offenbar eine (erste) Stelle als Kellnerin an. Ab dem 10. August 2020 arbeitete sie sodann als Teilzeit-Serviceangestellte bei der F AG. Seit dem 25. Juni 2021 ist die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitspensum von "ca. 80%" (im Stundenlohn) als Chef de Rang bei der G AG angestellt. Gemäss den Lohnabrechnungen für die Monate April, Mai und Juni 2023 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin mit dieser Anstellung (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen) ein Einkommen von monatlich rund Fr. 3'500.-, was wesentlich über dem von der Vorinstanz angenommenen durchschnittlichen Einkommen von Fr. 2'800.- liegt.
Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt C vom 12. Januar 2023 kommt die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach; eine (vollständige) Ablösung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder von der Sozialhilfe sei jedoch trotz ihres Einkommens aus dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, da es um eine fünfköpfige Familie gehe (vgl. …, wo dieselbe Sozialbehörde bereits im Oktober 2017 angab, dass sich die Beschwerdeführerin Mühe gebe, aber als alleinerziehende Mutter von vier Kindern "kaum eine so gut bezahlte Stelle bekommen wird, dass Sie über genügend Eigenmittel verfügen könnte").
3.5.3 Des Weiteren hat es die Vorinstanz unterlassen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Der Beschwerdeführerin ist – zumindest mittel- und längerfristig betrachtet – in dieser Hinsicht eine positive Prognose zu stellen. Wie dargelegt, bemühte sich die Beschwerdeführerin bereits kurz nachdem ihr jüngstes Kind das dritte Altersjahr erreicht hatte um eine Arbeitsstelle. Trotz den Betreuungsaufgaben für ihre vier Kinder vermochte sie während den letzten rund zweieinhalb Jahren ein regelmässiges Einkommen von monatlich rund Fr. 3'000.- zu erwirtschaften. Mit zunehmendem Alter ihrer Kinder sollte es der Beschwerdeführerin sodann möglich sein, ihr Pensum zu erhöhen bzw. – gestützt auf die gesammelte Arbeitserfahrung – eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden.
Der Fehlbetrag, welcher bei einem Nachzug von D in die Schweiz resultiert, ist somit – zumindest mittelfristig – zu relativieren, sofern ein solcher dann überhaupt noch vorliegen sollte. Denn gestützt auf die Akten ist auch D zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zum Familienunterhalt beizutragen. In Addis Abeba hatte er während acht Jahren die Primarschule und während zwei Jahren eine "High school" besucht, bevor er am H College ein Programm in … absolvierte. Ausserdem hat er am I College ein Training in … abgeschlossen. Sodann hat er in seiner Heimat Arbeitserfahrung als Fahrer, als Coiffeur sowie als Kellner gesammelt. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausschlaggebend sein, dass D (bisher) keine Arbeitszusicherung beibringen konnte.
3.5.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht von ungenügenden finanziellen Mitteln im Sinn Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ausging. Bereits deshalb wäre der beantragte Familiennachzug zu bewilligen gewesen.
3.5.5 Schliesslich kann der Vorinstanz auch insofern nicht zugestimmt werden, dass die Bewilligungsverweigerung vor Art. 8 EMRK standhalte. In dieser Hinsicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dafür eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung notwendig ist (vgl. vorn, E. 3.3.2); eine solche findet sich in den vorinstanzlichen Erwägungen aber höchstens ansatzweise.
Bei den zu berücksichtigenden Interessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, ihr Eheleben in Äthiopien zu leben. Drei ihrer Kinder wurden in der Schweiz geboren und besuchen hier die Schule. Die älteste Tochter, die heute 17-jährige J, lebt seit rund zehn Jahren in der Schweiz und absolviert seit dem 1. August 2021 eine Lehre als … (wo sie derzeit – im 3. Bildungsjahr – Fr. 1'100.- brutto pro Monat verdient). Eine Ausreise nach Äthiopien ist der Beschwerdeführerin und ihren Kindern damit nicht zumutbar. Ob sie und ihre Kinder in Äthiopien überhaupt ein Aufenthaltsrecht erhalten würden, braucht somit nicht vertieft zu werden. Ebensolches gilt mit Blick auf die Auswirkungen einer Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf die Beziehung letzterer zu ihren Vätern bzw. deren Besuchsrecht.
Insgesamt überwiegen nach dem Gesagten die gewichtigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin, ihrer Kinder sowie ihres Ehemanns die (rein finanziellen) öffentlichen Interessen an der Bewilligungsverweigerung. Es wäre unverhältnismässig, D keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
D ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungserteilung unter anderem mit Blick auf eine günstige Prognose bezüglich seiner wirtschaftlichen Integration erfolgt. Sollte er sich in sprachlicher und beruflicher Hinsicht nicht integrieren können, wäre seine Aufenthaltsbewilligung gegebenenfalls zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin ist mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung [des Obergerichts] über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde pro Stunde für Rechtsanwälte und -anwältinnen; für vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende erfahrene Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 5,85 Stunden und Auslagen im Betrag von Fr. 7.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Der resultierende Entschädigungsanspruch (sowie derjenige als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren) ist durch die Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren an lic. iur. B abgegolten. Eine allenfalls bereits erhaltene Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren ist an die hier zugesprochene Entschädigung anzurechnen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, III Satz 2 und IV des Rekursentscheids vom 6. Juli 2023 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Februar 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 6. Juli 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren im Sinn der Erwägungen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.