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Zürich Verwaltungsgericht 15.11.2023 VB.2023.00442

November 15, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,652 words·~13 min·6

Summary

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Abhängigkeitsverhältnis eines jungen Erwachsenen zur Schweizer Grossmutter nach Versterben seiner Mutter im Heimatland? Ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erfordert im Verhältnis Grossmutter und Enkelkind das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (E. 2.2). Vorliegend liegt beim 19-jährigen Beschwerdeführer keine körperliche oder geistige Behinderung vor. Vielmehr rückt er die emotionale Stütze, welche seine Grossmutter seit dem Tod seiner alleinerziehenden Mutter darstellt, in den Fokus. Zwar kann grundsätzlich eine spezifische emotional-psychische Unterstützung, welche nicht von Drittpersonen erbracht werden kann, für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sprechen, wenn sie zusätzlich zu Betreuungsdienstleistungen (z.B. Spitex) hinzutritt, welche bereits von Drittpersonen für die gesundheitlich stark beeinträchtigte Person erbracht werden. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor (E. 2.5). Auch liegt (umgekehrt) keine Abhängigkeit der Grossmutter vom Beschwerdeführer vor. Damit kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 2.6). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00442   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Abhängigkeitsverhältnis eines jungen Erwachsenen zur Schweizer Grossmutter nach Versterben seiner Mutter im Heimatland? Ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erfordert im Verhältnis Grossmutter und Enkelkind das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (E. 2.2). Vorliegend liegt beim 19-jährigen Beschwerdeführer keine körperliche oder geistige Behinderung vor. Vielmehr rückt er die emotionale Stütze, welche seine Grossmutter seit dem Tod seiner alleinerziehenden Mutter darstellt, in den Fokus. Zwar kann grundsätzlich eine spezifische emotional-psychische Unterstützung, welche nicht von Drittpersonen erbracht werden kann, für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sprechen, wenn sie zusätzlich zu Betreuungsdienstleistungen (z.B. Spitex) hinzutritt, welche bereits von Drittpersonen für die gesundheitlich stark beeinträchtigte Person erbracht werden. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor (E. 2.5). Auch liegt (umgekehrt) keine Abhängigkeit der Grossmutter vom Beschwerdeführer vor. Damit kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 2.6). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ENKEL ERWACHSENE VERWANDTE GROSSELTERN GROSSMUTTER HÄRTEFALLBEWILLIGUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RECHT AUF FAMILIENLEBEN SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL VOLLJÄHRIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00442

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, peruanischer Staatsangehöriger, wurde 2004 in C/Peru geboren. Dort ist er bei seiner Mutter D aufgewachsen; sein Vater ist unbekannt. Nachdem D eine Krebsdiagnose erhielt, reiste deren in der Schweiz lebende, verwitwete Mutter und Schweizer Bürgerin E (geboren 1948) im April 2022 nach Peru. Kurz darauf, am ... 2022, verstarb D. E verblieb bis im Dezember 2022 bei ihrem Enkel A in Peru. Am 16. Dezember 2022 reisten die Grossmutter und ihr Enkel in die Schweiz. Seither ist A bei seiner Grossmutter in F (ZH) wohnhaft. Am 30. Januar 2023 stellten E bzw. A ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Letzteren. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 18. Mai 2023.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. Juli 2023 ab. Dabei wurde A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 16. August 2023 angesetzt.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. August 2023 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 ordnete der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem forderte er den Beschwerdeführer mangels Wohnsitzes in der Schweiz auf, die Verfahrenskosten sicherzustellen. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwischen ihm und seiner Grossmutter liege ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis vor, das seine Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar mache.

2.2 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 S. 3.1; BGE 127 II 60 S. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist in erster Linie auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 S. 1.3.2; BGE 129 II 11 S. 2). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder Grosseltern und ihren Enkelkindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, S. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, S. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, S. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungsoder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, S. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, S. 5.2). Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt jedoch nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, S. 2.2.1). Ein über die Kernfamilie hinausgehender Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt grundsätzlich voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, S. 3.3; BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, S. 4.3; BGE 120 Ib 257 S. 1d). Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern wird dieses Erfordernis allerdings relativiert in dem Sinn, dass die besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch aufseiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (siehe zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, S. 3.3).

2.3 Die Vorinstanz verneinte ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem 19-jährigen Beschwerdeführer und seiner Schweizer Grossmutter. Praxisgemäss werde für ein Abhängigkeitsverhältnis bei Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie vorausgesetzt, dass die verwandte ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig sei und nicht umgekehrt. Selbst wenn der umgekehrte Fall anspruchsbegründend wäre, so wären die Beschwerden seiner Grossmutter nicht derart, dass die notwendige Hilfeleistung nur genau von ihm und nicht von einer anderen Person erbracht werden könnten. Die Hilfsbedürftigkeit der Grossmutter (arterielle Hypertonie, Probleme mit Beinprothese links, Arthrose am rechten Knie, Makuladegeneration an beiden Augen) sei alters- bzw. krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch ausgerichtet. Auch sein Vorbringen, er sei trotz Mündigkeit aus eigener Kraft nicht in der Lage, im krisengeplagten Peru Lebensunterhalt und Ausbildung zu finanzieren, sei nicht geeignet, das für Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie notwendige besondere Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Zwar sei der Wunsch, bei seiner Grossmutter in der Schweiz zu verbleiben, nachvollziehbar. Er sei jedoch volljährig und bedürfe keiner Betreuung mehr, zumal er gesund sei. Weiter sei er in C/Peru geboren und aufgewachsen und habe dort bis Dezember 2022 gelebt: Selbst wenn er daher keine engen Verwandten mehr in der Heimat habe, sei doch davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Netz verfüge. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im wirtschaftlichen Zentrum des Lands aufgewachsen sei und sehr gute Englisch-Kenntnisse habe, dürfte er auf dem heimischen Arbeitsmarkt gute Chancen auf eine Arbeitsstelle mit angemessener Entlöhnung haben. Es bestünden mithin realistische Chancen, dass er sich in Peru ein eigenständiges Leben aufbauen könne. Mit seinem Maturaabschluss habe er zudem die Möglichkeit, in Peru ein Hochschulstudium oder ein praxisorientiertes Fachstudium zu absolvieren. Soweit erforderlich, könnte ihn dabei seine Grossmutter finanziell unterstützen.

2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, der Tod seiner alleinerziehenden Mutter in Peru habe zu einer Abhängigkeit von seiner in der Schweiz lebenden Grossmutter geführt: Denn in Peru verfüge er über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr. Mit dem Tod seiner Mutter, die ihn sowohl wirtschaftlich unterstützt als auch in persönlicher Hinsicht eine grosse Stütze gewesen sei, habe er den Boden unter den Füssen verloren. In Peru sei er in jeglicher Hinsicht auf sich allein gestellt, zumal er mangels Berufsausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Da ihm die finanziellen Mittel fehlten, könne er auch keine Ausbildung machen. In der Schweiz könne er dagegen bei seiner Grossmutter leben, die ihm kostenlos Logis gewähre. Für einen gerade erst volljährig gewordenen Menschen sei neben den finanziellen Belangen auch der persönliche Kontakt zu Familienangehörigen äusserst wichtig.

2.5 Wohl sind Konstellationen, in welchen die volljährige ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten verwandten Person abhängig ist, grundsätzlich vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst. Vorausgesetzt ist aber bei der ausländischen Person ein Betreuungs- oder Pflegebedürfnis, wie es sich bei körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten ergibt. Dass bei ihm keine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt oder dass er nicht an einer schwerwiegenden Krankheit leidet, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr rückt er die emotionale Stütze, welche seine Grossmutter seit dem Tod seiner Mutter darstellt, in den Fokus. Im Einzelfall kann grundsätzlich eine spezifische emotional-psychische Unterstützung, welche nicht von Drittpersonen erbracht werden kann, für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sprechen, wenn sie zusätzlich zu Betreuungsdienstleistungen (z. B. Spitex) hinzutritt, welche bereits von Drittpersonen für die gesundheitlich stark beeinträchtigte Person erbracht werden (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, S. 6.2 und 6.3). Eine solche zusätzliche emotionale Stütze durch die 83-jährige Mutter bejahte das Bundesgericht im Fall eines erwachsenen, hier niedergelassenen Iraners, der nach einem Unfall querschnittgelähmt war und an einer Depression erkrankt war. Die körperliche Pflege des betroffenen Ausländers und die Haushaltung konnte zwar mehrheitlich von Dritten wahrgenommen werden. Die Anwesenheit der Mutter wirkte sich indes positiv auf die psychische Gesundheit des Betroffenen aus und führte zu einer Stabilisierung der depressiven Erkrankung (siehe zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021). Vorliegend wird die Wichtigkeit der emotionalen Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Grossmutter nicht in Abrede gestellt und ist diese auch für ihn als junger gesunder Erwachsener zentral. Der zitierte Fall des Bundesgerichts ist jedoch nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, leidet der Beschwerdeführer doch an keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen. Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass der erwachsene Beschwerdeführer keiner Betreuung mehr bedarf. Ferner vermag eine finanzielle Abhängigkeit noch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, S. 2c; vgl. auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, S. 2.2.2; VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, S. 3.1 in fine). Dasselbe gilt für die kostenlose Logisgewährung durch die Grossmutter und die Ermöglichung einer Ausbildung in der Schweiz. Nach dem Gesagten ist eine qualifizierte Abhängigkeit zur Grossmutter nicht ersichtlich.

2.6  

2.6.1 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird auch im umgekehrten Sinn geltend gemacht: Die Grossmutter sei ihrerseits vom Beschwerdeführer abhängig, da sie in gesundheitlicher Hinsicht hilfsbedürftig sei. Zwar treffe zu, dass ihren Gebrechen auch in einem Pflegeheim oder ähnlich begegnet werden könne. Allerdings sei er als ihr Enkel viel besser geeignet, da er eine familiäre Bezugsperson sei. Darüber hinaus erscheine es nicht im öffentlichen Interesse, die Pflege der Grossmutter durch kostenintensives Pflegepersonal besorgen zu lassen, wenn diese durch ihren Enkel erfolgen könnte.

2.6.2 Gemäss Bericht der Hausärztin Dr. med. G vom 16. Mai 2023 leidet E an folgenden gesundheitlichen Einschränkungen:

-    Arterielle Hypertonie

-    Beinprothese links (Oberschenkel) bei Status nach traumatischer Beinamputation Mitte Oberschenkel links bei Autounfall 1983 (in Peru)

-    Symptomatische Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links (H-Klinik 2013)

-    Posttraumatische Gonarthrose medialbetont Knie rechts (H-Klinik 2013)

-    Vd. a. Melanom im Auge, telefon. Befund Augenarzt Kreuzlingen

Aus den geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen ergibt sich kein Abhängigkeitsverhältnis der Grossmutter zu ihrem Enkel: Zum einen handelt es sich primär um seit längerer Zeit bestehende Einschränkungen (Beinprothese seit 1983): Dass E aufgrund dieser Beschwerden in der Vergangenheit auf fremde Hilfe angewiesen gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht. Zudem ist keine Aggravation der Beschwerden ersichtlich; einzig die Knieschmerzen im rechten Knie hätten zugenommen, weshalb eine Untersuchung an der Universitätsklinik H empfohlen wurde (siehe Bericht der Hausärztin vom 16. Mai 2023). Nichtsdestotrotz war E in der Lage, noch im April 2022 nach Peru und im Dezember 2022 wieder in die Schweiz zu reisen, was gerade für ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit von der Betreuung durch Drittpersonen oder ihren Enkel spricht. Neben der fehlenden Unterstützungsbedürftigkeit der Grossmutter wäre auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der seit März 2023 für mehr als ein Jahr täglich (bzw. Montag bis Freitag) einen Deutsch Intensivkurs an der I-Schule besucht, zeitlich in der Lage wäre, seine Grossmutter im Bedarfsfall zu unterstützen.

Damit kann der Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten. Eine Unklarheit im Sachverhalt liegt nicht vor, weshalb sich die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen erübrigt.

2.7 Unbehelflich sind schliesslich die Hinweise auf hängige Gesetzesprojekte zur Behebung der Inländerdiskriminierung im Verhältnis zum Familiennachzug im freizügigkeitsrechtlichen Bereich. Abzustellen ist auf die aktuelle Rechtslage (VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, S. 4.2). Für die beantragte Sistierung und Bewilligung des prozessualen Aufenthalts bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle besteht daher kein Raum.

3.  

3.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls allenfalls aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

3.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 18. Juli 2023, VB.2023.00323, S. 3.6.2 [noch nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 S. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140; VGr, 6. April 2022, VB.2021.00759, S. 7.1). Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, S. 5.1).

3.3 Der Beschwerdeführer widerspricht der Annahme der Vorinstanz, dass er als alleinstehende, gesunde und kinderlose Person und dank seiner guten Ausbildung über gute Chancen verfüge, in Peru ein eigenständiges Leben aufzubauen. Seine Wiedereingliederung in Peru bzw. seine Existenz sei stark gefährdet: Zum einen, weil er mangels Berufsausbildung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne; zum anderen, weil er ohne Unterstützung kein Studium beginnen könne.  Durch den viel zu frühen Tod seiner Mutter sei die Möglichkeit, während eines Studiums weiterhin bei seiner Mutter zu wohnen, weggefallen. Auch fehle es an jeglicher wirtschaftlichen Unterstützung. Bei einer Rückkehr nach Peru könne er auch nicht auf weitere Verwandte zurückgreifen und bestehe auch sonst kein tragfähiges Netz, das ihn unterstütze. Die von der Grossmutter in der Schweiz erbrachten Naturalleistungen liessen sich nicht nach Peru exportieren und über freie finanzielle Mittel verfüge die Grossmutter auch nicht. Eine entsprechende Unterstützung sei daher nur in der Schweiz möglich.

3.4 Der Beschwerdeführer hält sich – nebst früheren Kurzaufenthalten als Kind – erst seit elf Monaten in der Schweiz auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern innert dieser kurzen Zeit eine derart enge Bindung an die Schweiz hätte stattfinden können, dass das Leben anderswo, insbesondere im Heimatland, nicht mehr möglich wäre. Dies zumal sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Dezember 2022 sein ganzes Leben in Peru aufgehalten hat. Dass für ihn eine Rückkehr mit einer wirtschaftlichen bzw. finanziellen Herausforderung verbunden sein wird, ohne dass er auf die Unterstützung weiterer dort lebender Verwandter zählen könnte, mag zutreffen. Indes strebt der Beschwerdeführer hier wie zuvor in Peru an, ein Studium zu beginnen. Ein solches ist sowohl in der Schweiz als auch in Peru mit Kosten verbunden, für welche er – allenfalls mit Hilfe seiner Grossmutter – aufkommen muss. In der Schweiz steht das Einsparen von Lebenshaltungskosten durch eine Wohngemeinschaft mit der Grossmutter den hohen Kursgebühren für das Erlernen der deutschen Sprache gegenüber, welche sich allein für ein Jahr Unterricht bei der I-Schule auf Fr. 10'950.- beliefen. In Peru könnte der Beschwerdeführer dank seiner fliessenden Spanisch- und Englischkenntnisse ohne Überwindung von Sprachhürden (und den damit verbundenen Kosten) ein Studium beginnen. Ein persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. Nach dem Gesagten erscheint auch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt möglich und zumutbar ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--;    Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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