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Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2023.00440

May 16, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,876 words·~14 min·6

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen | Die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Äthiopiens, und ihrem Schweizer Ehemann wurde keine drei Jahre in der Schweiz gelebt (E. 2.1). Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin - und ihres 2014 geborenen Sohns aus einer früheren Beziehung - in der Schweiz erforderlich machten; namentlich sind die Voraussetzungen für ihre Wiedereingliederung im Heimatland jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen und sind weitere Umstände, die in ihrem konkreten Fall eine Beeinträchtigung im Fall der Rückkehr befürchten lassen, weder dargetan noch ersichtlich (zum Ganzen E. 2.3.2). Dem minderjährigen Beschwerdeführer vermittelt Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG von vornherein keinen eigenständigen Aufenthaltstitel, weil damit grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint sind, deren Beziehung gescheitert ist (E. 2.3.3). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist sodann nicht rechtsverletzend (E. 3). Die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden jedoch gutheissen müssen (E. 4). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00440   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.07.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

Die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Äthiopiens, und ihrem Schweizer Ehemann wurde keine drei Jahre in der Schweiz gelebt (E. 2.1). Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin - und ihres 2014 geborenen Sohns aus einer früheren Beziehung - in der Schweiz erforderlich machten; namentlich sind die Voraussetzungen für ihre Wiedereingliederung im Heimatland jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen und sind weitere Umstände, die in ihrem konkreten Fall eine Beeinträchtigung im Fall der Rückkehr befürchten lassen, weder dargetan noch ersichtlich (zum Ganzen E. 2.3.2). Dem minderjährigen Beschwerdeführer vermittelt Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG von vornherein keinen eigenständigen Aufenthaltstitel, weil damit grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint sind, deren Beziehung gescheitert ist (E. 2.3.3). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist sodann nicht rechtsverletzend (E. 3). Die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden jedoch gutheissen müssen (E. 4). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ALLEINERZIEHENDE/-ER ÄTHIOPIEN AUSSICHTSLOSIGKEIT NACHEHELICHER HÄRTEFALL NICHTVERLÄNGERUNG SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG STIEFELTERNTEIL TRENNUNG

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00440

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

       Beschwerdeführer 2 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1989 geborene Staatsangehörige Äthiopiens, heiratete im Oktober 2018 in Addis Abeba einen (damals) hier niederlassungsberechtigten eritreischen Staatsangehörigen. Am 22. Februar 2020 folgte sie ihrem Ehemann gemeinsam mit ihrem Sohn aus einer früheren Beziehung, B (geboren 2014), in die Schweiz, wo ihnen das Migrationsamt des Kantons Zürich am 4. März 2020 eine zuletzt bis am 21. Februar 2023 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilte.

Mit Eheschutzurteil vom 15. Juni 2022 bewilligte das Bezirksgericht Zürich A und ihrem – seit Dezember 2021 eingebürgerten – Ehemann das Getrenntleben. Seit Anfang Juli 2022 leben die Eheleute an getrennten Adressen und muss A ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Februar 2023 die Aufenthaltsbewilligung von A und B und wies Mutter und Sohn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. Juli 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte den Genannten eine neue Ausreisefrist (Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI) sowie das Armenrecht (Dispositiv-Ziff. III [unentgeltliche Prozessführung] und IV [unentgeltliche Rechtsvertretung]) und auferlegte ihnen in Dispositiv-Ziff. V die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'335.-.

III.  

Am 7. August 2023 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 4. Juli 2023 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern, eventualiter die Sache zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und zu ihrer vorläufigen Aufnahme an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu überweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. August 2023 auf Vernehmlassung Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 7. Mai 2024 reichte der Rechtsanwalt von A und B eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns keine drei Jahre gelebt wurde und sich erstere insofern nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorlägen, die ihren weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machten. So sei die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat als alleinstehende und alleinerziehende Frau ohne familiäres und soziales Netz und ohne finanzielle Mittel stark gefährdet und gehe die Integration des Beschwerdeführers bereits weit über den familiären Bereich hinaus, sodass eine Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.

2.2 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit Hinweisen).

Anders als bei einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, ist bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet. Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht der ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen, nach der gescheiterten Ehe auf ihre persönliche Situation auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, besteht bei Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf eine Bewilligung. Dabei können sich die bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.; BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch Wegweisungsvollzugshindernisse unter bestimmten Umständen einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1, und 4. Juli 2014, 2C_220/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen ausserdem VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00356, E. 4.2 mit Hinweisen).

Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; zum Ganzen BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3  

2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. BVGr, 23. Januar 2024, D-3261/2022, E. 11.1 ff. mit Hinweis insbesondere auf BVGr, 6. Mai 2019, D-6630/2018, E. 12, auch zum Folgenden; ferner etwa BVGr, 14. Juni 2023, E-6611/2019, E. 8.4, und 16. Dezember 2021, D-2319/2020, E. 7). Die allgemeine Lage sei – mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre. Gleichzeitig seien die Lebensbedingungen in Äthiopien aber in vielen Regionen als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich seien, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können. In verschiedenen Urteilen äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang dabei insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien:

Nicht verheiratete, alleinlebende Frauen würden von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Auch wenn sich die Situation in Äthiopien in den letzten Jahren hinsichtlich der Arbeitslosigkeit etwas verbessert habe, hätten Frauen immer noch wesentlich beschränktere Arbeitsmöglichkeiten als Männer und verdienten sie für dieselbe Arbeit im Schnitt nur die Hälfte des Salärs von männlichen Arbeitnehmern. Besonders schwierig gestalte sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss. Ebenfalls sei sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützten. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, welche alleinerziehend seien und ohne einen Ehemann lebten, gälten sodann grundsätzlich als suspekt und würden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert. Oftmals werde ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution erworben zu haben. Diese Stigmatisierung erschwere eine erfolgreiche Reintegration erheblich.

2.3.2 Die heute 35-jährige Beschwerdeführerin wurde in Addis Abeba geboren und lebte dort während 30 Jahren bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Februar 2020. Wie sie vor Vorinstanz selbst einräumte, ist daher unverändert von einer gewissen Vertrautheit der Beschwerdeführerin mit den Verhältnissen vor Ort auszugehen. Dass sie infolge ihrer Hochzeit zu den in Äthiopien lebenden Eltern und Geschwistern keine Beziehung mehr unterhalten will, ist nicht glaubhaft. So fällt in diesem Zusammenhang insbesondere auf, dass die Beschwerdeführenden, obschon anwaltlich vertreten, den diesbezüglichen Einwand erstmals im Rekursverfahren vorbrachten, während ihre Argumentation in den beiden zuvor zuhanden des Beschwerdegegners eingereichten Stellungnahmen vom Oktober 2022 noch allein dahingehend lauteten, dass der Beschwerdeführerin die Reintegration in der Heimat nicht gelingen werde aufgrund der schlechten Wirtschaftslage im Land und der Probleme alleinerziehender Mütter, eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden. Selbst wenn der familiäre Kontakt abgebrochen sein sollte, ist aber aufgrund der bloss gut vierjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im Heimatland noch über weitere soziale Beziehungen verfügt bzw. in der Lage ist, an die früher unterhaltenen Kontakte wieder anzuknüpfen. Wie die Vorinstanzen zudem im Weiteren zu Recht erwägen, lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn bereits während dessen ersten und betreuungsintensiven Lebensjahren als alleinerziehende Mutter in Äthiopien und fand sie sich dort dennoch wirtschaftlich zurecht. Auch nach ihrer Heirat hielt sich die Beschwerdeführerin noch während eineinhalb Jahren in Addis Abeba auf und ging dort eigenen Angaben zufolge einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin nach. Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung im Heimatland sind somit jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen, zumal die beruflichen Erfahrungen und sprachlichen Kenntnisse, die die Beschwerdeführerin in der Schweiz erworben hat, ihr bei der wirtschaftlichen Reintegration in Äthiopien von zusätzlichem Nutzen sein können.

Weitere Umstände, die in ihrem konkreten Fall eine Beeinträchtigung im Fall der Rückkehr befürchten lassen, benennt die Beschwerdeführerin nicht. Stattdessen belässt sie es bei einem Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.

2.3.3 Der bald zehnjährige Beschwerdeführer teilt als minderjähriges Kind das ausländerrechtliche Schicksal der Beschwerdeführerin als sorge- und betreuungsberechtigter Elternteil (BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2). Zwar dürfte er sich inzwischen ein soziales Umfeld in der Schweiz aufgebaut haben, sechs Jahre – und damit den grössten Teil seines jungen Lebens – verbrachte er jedoch mit der Mutter in Äthiopien, wo er auch den Kindergarten besuchte und sein leiblicher Vater lebt. Unstreitig spricht und versteht der Beschwerdeführer denn auch Amharisch.

Auch wenn er sich als eingeschultes Kind nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn befindet (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6), ist es ihm bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände (noch) zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar, zusammen mit der Mutter nach Äthiopien auszureisen.

Ohnehin könnte die Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, die nach Auflösung der Familiengemeinschaft dem ausreisepflichtigen Gatten bzw. den Kindern bei wichtigen persönlichen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt, dem minderjährigen Beschwerdeführer keinen eigenständigen Aufenthaltstitel vermitteln, weil damit grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint sind, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1; BGr, 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 6.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Weder ist der Ehemann der Beschwerdeführerin der biologische oder rechtliche Vater des Beschwerdeführers noch wird behauptet, dass der Beschwerdeführer zum Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin eine (enge) Beziehung unterhält. Der Beschwerdeführer fällt somit nicht unter den Begriff eines "gemeinsamen Kinds" (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.2.1).

2.4 Aus den Akten gehen schliesslich keine Hinweise hervor, dass aus anderen Gründen ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorläge.

Schon mangels einer tatsächlich gelebten nahen Beziehung zum Stiefvater kann der Beschwerdeführer sodann aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) keinen Anspruch auf Familiennachzug zu diesem ableiten.

2.5 Den Beschwerdeführenden kommt daher kein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch zu.

3.  

3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.2 Wie aufgezeigt, hält sich die Beschwerdeführerin erst seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf. Obschon ihr Sohn bereits zehnjährig ist, ist sie nur im Rahmen eines kleinen Arbeitspensums erwerbstätig und muss sie seit der Trennung von ihrem Ehemann (ergänzend) von der Sozialhilfe unterstützt werden. Wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die vorstehend festgestellte Zumutbarkeit einer Rückkehr von Mutter und Sohn nach Äthiopien zum Schluss gelangen, dass deren Aufenthaltsbewilligungen auch im pflichtgemässen Ermessen nicht zu verlängern seien, erweist sich dies demnach nicht als rechtsverletzend.

Dasselbe gilt nach dem Gesagten dafür, dass den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erteilt wurde.

3.3 Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, dem SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu beantragen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass sich ihre Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos erwiesen. Diesem Schluss lässt sich nicht folgen. Weil hier eine sorgfältige Prüfung der (Un-)Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin als alleinlebender Frau nach Äthiopien notwendig ist, waren ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos. Mit Blick auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist sodann auch deren Mittellosigkeit zu bejahen; die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Rekursentscheids vom 4. Juli 2023 sind entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.

4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Rekursverfahren machte der Vertreter der Beschwerdeführenden einen Aufwand von 6,6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 6.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu qualifizieren. Rechtsanwalt C ist demnach für das Rekursverfahren mit Fr. 1'570.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Den Beschwerdeführenden ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt C ist für das Rekursverfahren mit Fr. 1'570.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden vorbehalten bleibt. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 4. Juli 2023 sind die den Beschwerdeführenden auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Da die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 29. April 2020, VB.2019.00795, E. 5.4 mit Hinweis). Diesen steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 4.2 genannten Gründen gutzuheissen. Die den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, und den Beschwerdeführenden ist in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 6.- zuzüglich 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer geltend, was ebenfalls angemessen erscheint. Rechtsanwalt C ist daher im Gesamtbetrag von Fr. 2'614.13 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. Juli 2023 werden den Beschwerdeführenden unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt C unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Rechtsanwalt C wird für seinen Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 1'570.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt, wobei auch diesbezüglich die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Den Beschwerdeführenden wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'614.13 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration;

       d)    die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).

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