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Geschäftsnummer: VB.2023.00429 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.03.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2025 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Rückstufung
[Rückstufung der Niederlassungsbewilligung eines 38-jährigen nordmazedonischen Staatsangehörigen wegen Schuldenwirtschaft] Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Februar 2018 wegen seiner Schuldenwirtschaft verwarnt und im Oktober 2019 unter Hinweis auf die Rückstufung ermahnt worden. Es ist nicht (hinreichend) erstellt, dass die gesamte Schuldenlast des Beschwerdeführers seit der Verwarnung bzw. seit dem Mahnschreiben tatsächlich zugenommen hat. Es fehlt somit an einem Element der mutwilligen Schuldenwirtschaft (E. 4.2). Weitere Integrationsdefizite, die eine Rückstufung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Es fehlt mithin (derzeit) an einem aktualisierten, hinreichend gewichtigen Integrationsdefizit für eine Rückstufung des Beschwerdeführers (E. 4.4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.
Stichworte: EXISTENZMINIMUM KRANKENKASSENPRÄMIEN LOHNPFÄNDUNG MUTWILLIGKEIT SCHULDENWIRTSCHAFT STEUERSCHULDEN VERSCHULDUNG VERWARNUNG
Rechtsnormen: Art. 58a AIG Art. 58a Abs. 1 AIG Art. 58a Abs. 2 AIG Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. 1 AIG Art. 77a VZAE Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE Art. 77f VZAE
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00429
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückstufung,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist ein 1985 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben hält er sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf; gemäss dem Migrationsamt reiste er am 14. Oktober 1989 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit dem 28. Oktober 2004 verfügt A über die Niederlassungsbewilligung. Er ist mit einer im Mai 1986 geborenen Landsfrau verheiratet und hat mit dieser drei Töchter (geboren 2008, 2009 und 2012).
B. Am 29. Oktober 2013 ermahnte das Migrationsamt A wegen der gegen ihn verzeichneten Betreibungen und Verlustscheine. Mit Verfügungen vom 12. Oktober 2016 und vom 27. Februar 2018 verwarnte es ihn aufgrund seiner Schuldenwirtschaft. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 wies das Migrationsamt A erneut auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.
Insbesondere aufgrund der Schuldenwirtschaft von A verfügte das Migrationsamt am 13. April 2021 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen (sog. Rückstufung).
II.
Dagegen rekurrierte A am 18. Mai 2021 an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 28. Juni 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten, nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III), bestellte A Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand und richtete diesem unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 31. Juli 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die angefochtene Verfügung sei in Ziffer I bis III vollumfänglich aufzuheben und es sei sowohl auf die Rückstufung als auch auf eine Bedingung der künftigen Bewilligungsverlängerung zu verzichten.
2. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer zu verwarnen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren neu zu verlegen.
6. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. August 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 28. Februar 2023 reichte der Vertreter von A dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
Die Rückstufung ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019 gültigen Recht (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00488, E. 2.1 Abs. 2, auch zum Folgenden). Dabei ist die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2).
2.2 Die Rückstufung verlangt nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Rückstufung kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f. [beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).
3.
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist unter anderem bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Vorab sind in diesem Kontext die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu betrachten.
Der Beschwerdeführer erwirkte in den Jahren 2005 bis 2017 insgesamt vier Straferkenntnisse (Fahren ohne Führerausweis [trotz Entzug] + grobe Verletzung der Verkehrsregeln + Betrug; er gab gegenüber der Versicherung einen anderen Fahrzeughalter an als sich selbst). Insbesondere wurde er mit Strafbefehl vom 13. März 2017 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Seit dem 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2022 wegen Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen belegt. Der Beschwerdeführer veränderte einen Betreibungsregisterauszug dergestalt, dass er alle darin verzeichneten Betreibungen und Verlustscheine löschte und den verfälschten Auszug zusammen mit einem Bewerbungsformular für eine Wohnung einreichte. Dieses zuletzt begangene Delikt ist zwar nicht zu bagatellisieren, rechtfertigt für sich allein genommen aber keine Rückstufung. Ebenso vermag die begangene Urkundenfälschung auch unter Mitberücksichtigung der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers keine solche zu rechtfertigen. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass in der Straffälligkeit des Beschwerdeführers kein aktuelles Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu erblicken ist.
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) voraus und somit keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr sind hier betragsgemäss tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie in den genannten (Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.1, und 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 3.1).
4.1.2 Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.5.3 [beide auch zum Folgenden]). Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Es muss Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen; keine Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Verschuldung auf Schicksalsschläge zurückgeht (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Unterliegt eine Person einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, kann sie allerdings von vornherein ausserhalb des Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).
4.1.3 Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1 mit Hinweis). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.3).
4.2
4.2.1 Zunächst ist auf die Schulden der (heute im Handelsregister gelöschten) C GmbH einzugehen. Der Beschwerdegegner lastete diese dem Beschwerdeführer an, wogegen die Vorinstanz zum Schluss gelangte, diese seien ihm in migrationsrechtlicher Sicht nicht vorwerfbar.
Der Beschwerdeführer gründete die C GmbH im Juli 2014. Er war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer; seine Frau war im Handelsregister ebenfalls mit Einzelunterschrift, aber ohne Funktion, registriert. In einem Betreibungsregisterauszug vom 10. Februar 2021 waren betreibungsrechtliche Vorgänge im Betrag von rund Fr. 129'000.- gegen die C GmbH verzeichnet, was eine nicht unerhebliche Verschuldung darstellt. Soweit die Gesellschaft ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, lässt sich dies jedoch nicht ohne Weiteres als ausländerrechtlich relevante Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer qualifizieren, zumal die Gesellschaft als juristische Person ein von diesem als natürliche Person getrenntes Dasein führte (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Überdies birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und können berufliche Rückschläge einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war zwar – als Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer – in beherrschender Stellung bei der C GmbH tätig; gestützt auf die gesamte Aktenlage lässt sich aber nicht sagen, dass er die Gesellschaft mutwillig überschuldet und in Konkurs hat fallen lassen (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.5 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dass der Beschwerdeführer davor bereits andere juristische Personen gegründet hätte und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschuldet und in Konkurs hätte fallen lassen, geht nicht aus den Akten hervor. Insgesamt liess die Vorinstanz die Verschuldung der C GmbH zu Recht unberücksichtigt.
4.2.2 Der Beschwerdeführer wohnte zwischen April 2012 und Dezember 2014 in der Gemeinde D, womit das Betreibungsamt Zell-Turbenthal für ihn zuständig war. Im Dezember 2014 zog er nach E und damit in den Betreibungskreis Uster, wo er bis Ende November 2019 wohnhaft blieb. Per 1. Dezember 2019 zog er nach F, womit ab diesem Zeitpunkt das Betreibungsamt Hinwil für ihn zuständig war. Am 21. März 2021 erfolgte ein Umzug zurück in die Gemeinde G; fortan war somit (erneut) das Betreibungsamt Wald-Fischenthal zuständig. Der Beschwerdeführer hatte bereits zwischen 1998 und 2012 im entsprechenden Betreibungskreis gewohnt.
Die Vorinstanz kam gestützt auf die Akten und unter Hinweis auf diese Wohnortwechsel des Beschwerdeführers zum Schluss, dass sich die tatsächliche Schuldenhöhe im Jahr 2019 nicht mehr bestimmen lasse. Diesem Schluss ist zuzustimmen: Im Zeitpunkt der Verwarnung vom 27. Februar 2018 lagen dem Beschwerdegegner Auszüge der Betreibungsämter Wald-Fischenthal, Zell-Turbenthal und Uster vor; daraus ging eine Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers von über Fr. 270'000.- hervor. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 8. Oktober 2019 lag dem Beschwerdegegner dagegen lediglich ein aktueller Auszug des Betreibungsregisters Uster vor, worin betreibungsrechtliche Vorgänge von insgesamt rund Fr. 132'000.registriert waren.
Aus den aktuellsten bei den Akten liegenden Auszügen geht schliesslich folgende Verschuldung des Beschwerdeführers hervor: Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Uster vom 2. Mai 2023: 40 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 150'344.90 (Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Hinwil vom 2. Mai 2023: 5 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 7'564.- und zwei eingeleitete Betreibungen im Betrag von rund Fr. 620.-; Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Wald-Fischenthal vom 3. Mai 2023: 66 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 88'982.30, 12 Pfändungen im Betrag von rund Fr. 54'000.und zwei eingeleitete Betreibungen im Betrag von rund 7'500.-. Insgesamt resultierte damit Anfang Mai 2023 eine Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers von über Fr. 300'000.-. Rein quantitativ betrachtet wäre somit die Schwelle zu einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung erreicht (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. BGr, 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 2.4 mit Hinweisen).
Mit Blick auf die Höhe der Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass zahlreiche Verlustscheine auf dieselben ursprünglichen Forderungen zurückgehen, diese aber in zwei oder gar drei Betreibungsregisterauszügen aufscheinen. Dass (Verlustschein-)Gläubiger ihre Forderungen immer wieder durchzusetzen versuchen, ist prinzipiell nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen bedeutet jedoch grundsätzlich, dass dieselbe Schuld dem Beschwerdeführer doppelt oder gar dreifach vorgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer verwies denn auch im Rekurs- wie im Beschwerdeverfahren ausdrücklich und nachvollziehbar auf verschiedene Forderungen, die in einem Betreibungskreis oder in zweien erneut in Betreibung gesetzt wurden. Insgesamt lässt sich zum heutigen Zeitpunkt kaum mehr bzw. nur noch mit einem grossen Aufwand eruieren, in welchem Umfang Verlustscheine doppelt oder mehrfach registriert sind bzw. wo überall Betreibungen eingeleitet wurden, die auf alten Verlustscheinen basieren (vgl. bereits act. …: "Es besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diverse Verlustscheine bei den verschiedenen BA doppelt verzeichnet sind"). Entgegen der Vorinstanz können dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber seine "zahlreichen Umzüge" nicht vorgehalten werden; es steht ihm und seiner Familie grundsätzlich frei, ihren Wohnort selbst zu bestimmen.
4.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht (hinreichend) erstellt, dass die gesamte Schuldenlast des Beschwerdeführers seit der Verwarnung vom 27. Februar 2018 bzw. seit dem Mahnschreiben vom 8. Oktober 2019 tatsächlich zugenommen hat. Dieser Umstand kann vorliegend nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Es fehlt somit in dieser Hinsicht an einem Element der mutwilligen Schuldenwirtschaft (vgl. vorn, E. 4.1.2).
4.3 Die Vorinstanz hob den Umstand hervor, dass auch seit dem Umzug des Beschwerdeführers nach G im März 2021 und damit nach dem Mahnschreiben vom Oktober 2019 weitere Forderungen in Betreibung gesetzt wurden. Diesbezüglich ist auf Folgendes hinzuweisen: Diese (erneut) in Betreibung gesetzten Forderungen gehen grösstenteils auf Krankenkassen- und Steuerschulden zurück. Im Existenzminimum, das dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt belassen wird, sind indessen die Krankenkassenprämien (wegen früheren Nichtbezahlens derselben) sowie die Steuern nicht enthalten. Dies spricht mindestens seit April 2022 gegen die Mutwilligkeit der neuen Schulden bzw. ein damit zusammenhängendes aktualisiertes Integrationsdefizit (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_573/2019, E. 3.2.3). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer auch im April 2016 bereits einer Einkommenspfändung unterlag, wie aus einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Uster hervorgeht. Somit war es ihm offenbar seit geraumer Zeit zumindest teilweise verwehrt, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Eine Zunahme der Schuldenlast im aktuellen Betreibungskreis wäre dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht qualifiziert vorwerfbar.
4.4 Zusammenfassend ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Verwarnung vom 27. Februar 2018 bzw. seit dem Mahnschreiben vom 8. Oktober 2019 weiterhin (mutwillig) Schulden anhäufte. Es kann somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, er erfülle das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht. Weitere Integrationsdefizite, die eine Rückstufung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Es fehlt mithin (derzeit) an einem aktualisierten, hinreichend gewichtigen Integrationsdefizit für eine Rückstufung des Beschwerdeführers.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist gegebenenfalls mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren zu verrechnen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers reduziert sich in diesem Umfang.
6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.
6.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zu bejahen. Sein Begehren kann angesichts mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsanwalts war gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsvertretung zu bestellen.
6.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht, in der er einen Aufwand von 11 Stunden und 45 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 6.- geltend macht, darin eingeschlossen 60 Minuten für die Kenntnisnahme des Rekursentscheids und "Nachricht an Kl.". Letztere Aufwandposition ist praxisgemäss dem Rekursverfahren zuzuordnen, womit für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden und 45 Minuten resultiert (darin eingeschlossen 45 Minuten "pro futuro" für "Kenntnisnahme Entscheid, Nachricht an Kl./Besprechung (Annahme)"). Dieser erscheint der Sache angemessen. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus sich eine Entschädigung von Fr. 932.95 (inklusive Mehrwertsteuer) ergibt.
6.5 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 13. April 2021 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird entsprechend reduziert.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 932.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zwecks Ausrichtung der Entschädigung).