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Zürich Verwaltungsgericht 26.10.2023 VB.2023.00414

October 26, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,771 words·~9 min·6

Summary

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung | [Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen 29-jährigen syrischen Staatsangehörigen] Voraussetzungen zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer erfüllt sowohl die zeitlichen als auch die sprachlichen Voraussetzungen und er hat keine Widerrufsgründe gesetzt. Der Beschwerdeführer musste in der Vergangenheit während über zwei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden und war während längerer Zeit lediglich in tiefen Arbeitspensen erwerbstätig. Die Vorinstanzen kamen somit zu Recht zum Schluss, dass die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnet werden kann (E. 2.4 f.). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00414   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

[Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen 29-jährigen syrischen Staatsangehörigen] Voraussetzungen zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer erfüllt sowohl die zeitlichen als auch die sprachlichen Voraussetzungen und er hat keine Widerrufsgründe gesetzt. Der Beschwerdeführer musste in der Vergangenheit während über zwei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden und war während längerer Zeit lediglich in tiefen Arbeitspensen erwerbstätig. Die Vorinstanzen kamen somit zu Recht zum Schluss, dass die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnet werden kann (E. 2.4 f.). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.

  Stichworte: NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SOZIALHILFEBEZUG TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. 4 AIG Art. 62 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00414

Urteil

Der 4. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1994 geborener syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. August 2014 in die Schweiz ein und ersuchte am 4. August 2014 um Asyl. Für das Verfahren wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) A als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Folge erhielt er am 21. Mai 2015 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau.

B. Am 22. Februar 2019 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Kantonswechsel. Dieses stimmte dem Gesuch mit Schreiben vom 14. März 2019 zu und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, die in der Folge regelmässig verlängert wurde.

Am 1. Oktober 2020 reichte die syrische Staatsangehörige C, geboren 2002, bei der Schweizer Botschaft im Libanon ein Gesuch um Erteilung eines Visums zur Vorbereitung der Heirat mit A ein. Nachdem das Migrationsamt das Gesuch bewilligt hatte, reiste C im August 2021 in die Schweiz ein, wo sie am 7. Oktober 2021 in F mit A die Ehe schloss.

C. Am 28. November 2022 ersuchte A (erneut) um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 9. März 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Juni 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Juli 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer noch keine zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, weshalb eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht kommt (Art. 34 Abs. 2 lit. a des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Wichtige Gründe für eine vorzeitige Erteilung einer solchen im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich; er beruft sich in seiner Beschwerde ausschliesslich auf Art. 34 Abs. 4 AIG.

2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 1bis und 2 VZAE).

Weil nach Art. 34 Abs. 4 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).

2.3 Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750). Praxisgemäss werden in diesem Kontext höhere Anforderungen an die Integration gestellt als etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über übliche Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders erfolg­reichen Integration (zum Ganzen VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.3, und 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2, je mit Hinweisen).

2.4  

2.4.1 Beschwerdegegner und Vorinstanz verweigerten die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung insbesondere aufgrund des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers (in der Vergangenheit) bzw. aufgrund seiner nicht ausreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE).

2.4.2 Der Beschwerdeführer reiste am 2. August 2014 in die Schweiz ein und wurde am 18. Mai 2015 als Flüchtling anerkannt. Im "1. Semester 2016/17" nahm er im Kanton Aargau an einem Integrationsprogramm teil; die ab Juli 2017 vorgesehene einjährige Verlängerung des Programms besuchte er nicht mehr, da er eine Festanstellung als Schaler anstrebte. Zwischen Juli und Oktober 2017 war der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 20 % bei der D GmbH tätig. Zwischen dem 18. Mai 2015 und dem 31. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer mit einem Gesamtbetrag von Fr. 56'566.20 von der Sozialhilfe unterstützt. In der Folge konnte er sich davon lösen, da er ab dem 1. November 2017 als "…" bei der E GmbH in F angestellt war. Sein Arbeitspensum von zunächst 50 % konnte der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2018 auf 100 % erhöhen. Per Ende Juli 2021 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. In der Folge arbeite der Beschwerdeführer mit einem Pensum von zunächst 10 % für die G GmbH; daneben bezog er zwischen August 2021 und Juli 2022 Taggelder der Arbeitslosenkasse. Per 2. August 2022 schloss der Beschwerdeführer mit der G GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitspensum von 100 % und einem Monatslohn von Fr. 4'637.- brutto ab.

Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die vorgenannten Umstände, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung während rund zweieinhalb Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Dabei berücksichtigte sie zu seinen Gunsten, dass er einem fremden Kulturkreis entstammt und sich ab August 2014 als Asylsuchender in der Schweiz aufhielt. Da der Beschwerdeführer damals der deutschen Sprache und Schrift nicht mächtig gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass er nicht sofort im Arbeitsmarkt habe Fuss fassen können. Ausserdem würdigte die Vorinstanz positiv, dass sich der Beschwerdeführer an einem Arbeitsintegrationsprogramm beteiligte, wodurch er Bemühungen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben offenbart habe. Indessen, so die Vorinstanz weiter, wäre es ihm möglich gewesen, schon früher zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen, um damit die Unterstützung durch die Sozialhilfe zu verringern. Seine frühere Fürsorgeabhängigkeit sei ihm in ungeordnetem Mass vorzuwerfen und im Rahmen einer Gesamtschau der Integration zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu gewichten.

2.4.3 Die Vorinstanz berücksichtigte ausserdem, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 9. März 2016 wegen Fälschung von Ausweisen mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.- bestraft worden war. Gemäss Sachverhalt des Strafbefehls erhielt der Beschwerdeführer Ende November 2015 einen totalgefälschten syrischen Führerausweis, den er über seinen Vater bestellt hatte, nachdem er seinen echten syrischen Führerausweis verloren hatte. Dabei stellte die Vorinstanz auf ein Straferkenntnis ab, das im Strafregisterauszug für Privatpersonen nicht mehr ersichtlich ist, was zulässig ist (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4.4 Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Integrationsleistung des Beschwerdeführers nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden könne. Massgebliche Integrationserfolge in anderen Bereichen, die bei einer Gesamtbetrachtung dennoch den Schluss einer besonders erfolgreichen Integration nahelegten, seien mit Ausnahme der sprachlichen Integration des Beschwerdeführers (Zertifikat auf Niveau B 1 [mündlich und schriftlich] vom 7. Juni 2022) nicht ersichtlich.

2.5 Diese vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Beschwerdeführer musste in der Vergangenheit während über zwei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden und war während längerer Zeit lediglich in tiefen Arbeitspensen erwerbstätig. Die Vorinstanzen kamen somit zu Recht zum Schluss, dass die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnet werden kann.

2.6 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen "groben Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz". Diesen erblickt er darin, dass der Beschwerdegegner keine einheitliche Praxis bei der Behandlung und Prüfung der Gesuche um vorzeitige Niederlassungsbewilligung anwende. Dabei übergeht der Beschwerdeführer jedoch, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Ermessenausübung jeweils im Einzelfall zu prüfen hat, ob Integrationserfolge in gewissen Bereichen vorliegen, die bei einer Gesamtbetrachtung – trotz Defiziten bei einem oder mehreren anderen Integrationskriterien – den Schluss einer besonders erfolgreichen Integration nahelegen (vgl. VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1, und 10. November 2022, VB.2022.00336, E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Fälle, wo die Niederlassungsbewilligung trotz Sozialhilfebezug (in der Vergangenheit) vorzeitig erteilt worden sein soll, lassen somit hier den Schluss einer Ungleichbehandlung nicht schon deshalb zu. Sodann konnte und durfte die Vorinstanz die wirtschaftliche Integration über die gesamte Dauer seines hiesigen Aufenthalts beurteilen; dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers bereits einige Jahre zurückliegt, liess die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ermessenausübung denn auch nicht unberücksichtigt.

Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen geht hervor, dass er die Tätigkeit bei der E GmbH aus gesundheitlichen Gründen aufgebeben musste und er seither keine Tätigkeiten mit "Belastung der Atemwege" mehr ausüben kann. Die Aufgabe der Anstellung als … kann ihm somit nicht vorgehalten werden. Doch auch unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Einschränkung erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers nicht als rechtsverletzend. Die (erstmals vor Verwaltungsgericht) eingereichten Nachweise von Arbeitsbemühungen (zwischen Juli 2021 und April 2022) führen schliesslich ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Bewerbungen des Beschwerdeführers sind zwar positiv zu würdigen. Mit Blick auf die gesamte Anwesenheitsdauer vermögen diese im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aber keine hinreichende Teilnahme am Wirtschaftsleben zu belegen.

Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zur Vorgeschichte des erwähnten Strafbefehls (vorn, E. 2.4.3) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er nicht habe wissen können, dass der Führerausweis, den er von seinem Vater erhalten hatte, nicht echt war, hätte er im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können und müssen. Ohnehin verweigerten die Vorinstanzen die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht primär aufgrund des vom Beschwerdeführer erwirkten Straferkenntnisses.

2.7 Nach dem Gesagten haben die Vorinstanz und der Beschwerdegegner das ihnen zustehende Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt, indem sie dem Beschwerdeführer die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigerten.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Es kann somit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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