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Zürich Verwaltungsgericht 12.10.2023 VB.2023.00413

October 12, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,497 words·~7 min·6

Summary

Erteilung der Niederlassungsbewilligung | [Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen 37-jährigen syrischen Staatsangehörigen] Voraussetzungen zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 2.2). Der Beschwerdeführer erfüllt sowohl die zeitlichen als auch die sprachlichen Voraussetzungen und er hat keine Widerrufsgründe gesetzt. Er wurde jedoch im Dezember 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen belegt (E. 2.4.1). Vorinstanz und Beschwerdegegner haben das ihnen zustehende Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt, indem sie dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigerten (E. 2.5). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00413   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.10.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung der Niederlassungsbewilligung

[Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen 37-jährigen syrischen Staatsangehörigen] Voraussetzungen zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 2.2). Der Beschwerdeführer erfüllt sowohl die zeitlichen als auch die sprachlichen Voraussetzungen und er hat keine Widerrufsgründe gesetzt. Er wurde jedoch im Dezember 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen belegt (E. 2.4.1). Vorinstanz und Beschwerdegegner haben das ihnen zustehende Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt, indem sie dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigerten (E. 2.5). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.

  Stichworte: NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG STRAFFÄLLIGKEIT VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. 4 AIG Art. 4 Abs. 2 BüV Art. 62 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00413

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein im Jahre 1986 geborener syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 4. November 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch; während des Verfahrens wurde er dem Kanton Bern zugeteilt. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Asylgesuch am 19. Februar 2014 ab und wies A aus der Schweiz weg; gleichzeitig ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. Am 30. Januar 2017 erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern.

B. Am 2. November 2017 ersuchte er das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des Kantonswechsels. Am 21. November 2017 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, letztmals verlängert bis am 25. Januar 2024.

Am 12. März 2019 heiratete A in Syrien seine Landsfrau C (geboren 2000); sie reiste am 22. August 2019 in die Schweiz ein, wo sie im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe ging im Jahre 2020 Sohn D hervor.

C. Am 31. März bzw. am 11. April 2022 ersuchte A um (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2022 ab. Am 17. Januar 2023 ersuchte A erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies das Migrationsamt auch dieses Gesuch ab.

II.  

Hiergegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Juni 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Juli 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer noch keine zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, weshalb eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht kommt (Art. 34 Abs. 2 lit. a des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Wichtige Gründe für eine vorzeitige Erteilung einer solchen im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich; er beruft sich in seiner Beschwerde ausschliesslich auf Art. 34 Abs. 4 AIG.

2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 1bis und 2 VZAE).

Weil nach Art. 34 Abs. 4 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).

2.3 Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750). Praxisgemäss werden in diesem Kontext höhere Anforderungen an die Integration gestellt als etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über übliche Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders erfolgreichen Integration, wozu auch ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund gehört (zum Ganzen VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2, und 6. Februar 2019, VB.2018.00790, E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.4 Der Beschwerdeführer erfüllt sowohl die zeitlichen als auch die sprachlichen Voraussetzungen und hat keine Widerrufsgründe gesetzt.

2.4.1 Beschwerdegegner und Vorinstanz verweigerten die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE). Er wurde mit Strafbefehl vom 15. Januar 2013 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer ausserdem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'400.- belegt. Zum Tatvorgehen geht aus dem Strafbefehl hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2020 mit seinem Fahrzeug die zulässig signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 6 km/h) um netto 36 km/h überschritt. Mit seiner Fahrweise habe er für andere Verkehrsteilnehmer eine besondere Gefahr geschaffen, was er gewusst habe.

2.4.2 Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 4 Abs. 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01), der das vorliegend strittige Integrationskriterium gemäss Bürgerrechtsgesetz konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das Staatssekretariat für Migration [SEM] einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV).

Vorliegend ist die zweijährige Probezeit betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung zwar bereits abgelaufen und ist der Strafbefehl nicht mehr im Privatauszug aus dem VOSTRA ersichtlich. Dennoch erweist es sich nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG als nicht erfüllt erachteten. Denn – wie aufgezeigt (vorn, E. 2.3) – bedarf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung einer besonders erfolgreichen Integration, wozu auch ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund gehört. Zur Prüfung von letzterem ist nicht nur auf den Strafauszug für Privatpersonen abzustellen, sondern sind darüber hinaus jedenfalls auch Straftaten zu berücksichtigen, die nur noch für Behörden im Strafregister ersichtlich sind (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe "während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz einen einwandfreien Leumund", so trifft dies nach dem Gesagten nicht zu. Die Vorinstanz wies sodann zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht als Bagatelldelikt bezeichnet werden kann, hat der Beschwerdeführer doch durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmerinnen und -nehmer zumindest abstrakt an Leib und Leben gefährdet (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00336, E. 3.2; vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.2.1).

2.5  

2.5.1 Für eine vorzeitige Bewilligungserteilung müssten nach dem Gesagten Integrationserfolge in anderen Bereichen verzeichnet werden, welche bei einer Gesamtbetrachtung dennoch den Schluss einer besonders erfolgreichen Integration nahelegen. Die Vorinstanz ging nicht davon aus. Zwar berücksichtigte sie zugunsten des Beschwerdeführers, dass er seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr auf finanzielle Unterstützung durch den Staat angewiesen ist: Zunächst arbeitete er ab Januar 2014 in E als Coiffeur mit einem Pensum von 70 %; dieses konnte er ab Februar 2016 auf 100 % erhöhen. Seit Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer bei seinem derzeitigen Arbeitgeber in F angestellt. Des Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz, dass gegen den Beschwerdeführer keine betreibungsrechtlichen Vorgänge registriert sind. In sprachlicher Hinsicht verwies sie auf ein Sprachzertifikat vom 14. Februar 2022 des Niveaus B 1 mit dem Prädikat "befriedigend". Eine vertiefte Integration in sozialer Hinsicht konnte die Vorinstanz nicht ausmachen. Insgesamt attestierte sie dem Beschwerdeführer eine den Erwartungen entsprechende Integration bzw. keine Integrationsleistungen, welche das erwähnte Delikt aufzuwiegen vermögen.

2.5.2 Diese vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht rechtsfehlerhaft. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Integrationskriterien nichts. Ohnehin macht er nicht geltend, die Vorinstanz hätte gewisse Aspekte seiner Integration unberücksichtigt gelassen; dies wäre denn auch nicht ersichtlich.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 16 VRG). Dieses Gesuch ist mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM.

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