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Zürich Verwaltungsgericht 05.11.2024 VB.2023.00411

November 5, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,917 words·~15 min·8

Summary

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel) | [Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer den Kantonswechsel, auferlegte ihm die Rekurskosten und wies sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.] Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde hinsichtlich des Kantonswechsels zurück, weshalb das Verfahren in diesem Umfang abzuschreiben ist (E. 1). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge ist eindeutig und es besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu ändern (E. 3). Die Vorinstanz hatte bezüglich des Kantonswechsels einen Ermessensentscheid zu treffen. Angesichts der psychischen Probleme des Beschwerdeführers sowie der entsprechenden Bestätigung war der Rekurs nicht aussichtslos, weshalb die Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung hätte gewähren müssen (E. 4). Teilweise Gutheissung soweit nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Abweisung bzw. Abschreibung UP/Teilweise Gutheissung URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00411   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel)

[Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer den Kantonswechsel, auferlegte ihm die Rekurskosten und wies sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.] Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde hinsichtlich des Kantonswechsels zurück, weshalb das Verfahren in diesem Umfang abzuschreiben ist (E. 1). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge ist eindeutig und es besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu ändern (E. 3). Die Vorinstanz hatte bezüglich des Kantonswechsels einen Ermessensentscheid zu treffen. Angesichts der psychischen Probleme des Beschwerdeführers sowie der entsprechenden Bestätigung war der Rekurs nicht aussichtslos, weshalb die Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung hätte gewähren müssen (E. 4). Teilweise Gutheissung soweit nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Abweisung bzw. Abschreibung UP/Teilweise Gutheissung URB.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT BESCHWERDERÜCKZUG KANTONSWECHSEL KOSTENAUFLAGE RÜCKZUG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)

Rechtsnormen: Art. 37 Abs. 2 AIG § 13 Abs. 2 VRG § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00411

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

I.  

A reiste im Januar 2022 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. In der Folge teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) A dem Kanton Appenzell Innerrhoden zu. Am 28. September 2022 hiess das SEM sein Asylgesuch gut und anerkannte ihn als Flüchtling. Am 9. Dezember 2022 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Appenzell Innerrhoden eine Aufenthaltsbewilligung.

Am 20. Dezember 2022 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Kantonswechsel in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2023 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 29. März 2023 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Juni 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I). Das Begehren von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. II). Die Rekurskosten auferlegte sie A (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 17. Juli 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm der Zuzug in den Kanton Zürich zu bewilligen. Zudem seien die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen beziehungsweise dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Beschwerdeantrag Nr. 2) und ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Beschwerdeantrag Nr. 3). Weiter sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Beschwerdeantrag Nr. 4). Auch für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Beschwerdeanträge Nr. 5 und 6). Alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion beziehungsweise des Beschwerdegegners (Beschwerdeantrag Nr. 7).

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 19. Juli 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Ab dem 31. Mai 2024 stellte A dem Verwaltungsgericht mehrfach den Rückzug seiner Beschwerde in Aussicht. Mit Eingabe vom 25. September 2024 zog er seine Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeantrags Nr. 1 zurück, an den Beschwerdeanträgen Nr. 2–7 hielt er ausdrücklich fest. Zudem reichte RA B seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Mit Eingabe vom 25. September 2024 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 17. Juli 2023 in der Hauptsache zurückgezogen. Namentlich zog er seinen Antrag zurück, der Rekursentscheid sei aufzuheben und ihm sei der Zuzug in den Kanton Zürich zu bewilligen (Beschwerdeantrag Nr. 1). In diesem Umfang ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

Die Abschreibung einer Beschwerde als durch Rückzug erledigt fällt nach § 38b Abs. 1 lit. b VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.3 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie hinsichtlich der Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Beschwerdeanträge Nrn. 2–4). Der Streitwert dieser Begehren beträgt weniger als Fr. 20'000.-.

Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, sind ebenfalls durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter zu entscheiden (Art. 38b Abs. 1 lit. c VRG; vgl. VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00217, E. 2).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling. Ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt, und er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Hauptgegenstand des vorliegenden Verfahrens war ein von ihm beantragter Kantonswechsel.

2.2 Das Verwaltungsgericht setzte sich in einem Urteil vom 29. September 2022 einlässlich damit auseinander, unter welchen Voraussetzungen anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel haben. Es kam zum Schluss, dass sich der Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet (VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 2). Diese Rechtsprechung bestätigte es in späteren Urteilen (VGr, 6. September 2023, VB.2023.00312, E. 2.4.1 und 27. Oktober 2022, VB.2022.00464, E. 3.4). Sie entspricht auch dem am 1. Juni 2024 in Kraft getretenen Art. 85b Abs. 5 AIG und den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. die Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, BBl 2020, 7457 ff., 7470, 7499).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge ist damit eindeutig. Dass das Bundesverwaltungsgericht – dessen Praxis das Verwaltungsgericht ausdrücklich prüfte und ablehnte – anerkannten Flüchtlingen in seinem Zuständigkeitsbereich unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 AIG und nicht unter denjenigen von Art. 37 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Kantonswechsel zugesteht, ändert daran nichts. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bezieht sich grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft (Rainer J. Schweizer/Kim Fankhauser, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 8 N. 25).

2.3 Dem Beschwerdeführer kommt nach dem Gesagten nur unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG ein Anspruch auf Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat er keinen Anspruch auf Kantonswechsel.

2.4 Darin, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt haben, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung keine Rechtsverletzung zu erkennen, zumal die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG nicht zutrifft: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Bestätigung einer tagesklinischen psychotherapeutischen Behandlung durch das Zentrum für Psychotherapie C vom 27. April 2024 nicht besage, die Ängste des Beschwerdeführers seien Folge des Aufenthalts in Appenzell. Umstritten bleibt somit nur die Würdigung des in der Bestätigung des Zentrums für Psychotherapie C beschriebenen subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers, sein Sicherheitsgefühl sei in Appenzell besonders gering und würde sich in Zürich verbessern.

2.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

2.6 Eine summarische Prüfung des Hauptantrags der Beschwerde ergibt folglich, dass der Beschwerdeführer unterlegen wäre.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die ihm auferlegten Kosten des Rekursverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen beziehungsweise dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ihm sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Beschwerdeanträge Nrn. 2 und 3).

3.2 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch beziehungsweise ohne Weiteres als unzutreffend erweist. Dabei entscheidet das Verwaltungsgericht gestützt auf eine summarische Überprüfung des materiellen Entscheids der Vorinstanz (vgl. VGr, 20. Februar 2024, VB.2023.00078, E. 2.2 – 10. Februar 2022, VB.2022.00005, E. 2.2 – 25. November 2021, VB.2021.00624, E. 3 Abs. 1 – 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und diesem keine Parteientschädigung zugesprochen. Nach dem unter E. 2 Gesagten ist der angefochtene Entscheid im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht als unrichtig oder unhaltbar zu bezeichnen. Es besteht kein Anlass, diese vorinstanzliche Kostenregelung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.

4.  

4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolgt gestützt auf eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten.

4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Vorinstanz verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, der Rekurs sei "aufgrund der vorstehenden Darlegungen, namentlich in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts [...] zum Kantonswechsel von Flüchtlingen mit Aufenthaltsbewilligung", als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen.

4.2.1 Die Hauptbegründung der Vorinstanz für die Aussichtslosigkeit geht fehl, liess sich das Ergebnis des Rekursverfahrens doch nicht einfach daraus ableiten, dass Art. 37 Abs. 2 AIG anwendbar war und der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel hatte. Vielmehr oblag der Vorinstanz ein Ermessensentscheid nach Art. 96 Abs. 1 AIG, den sie denn auch traf. In dessen Rahmen waren die Gründe, die zur Arbeitslosigkeit führten, mitzuberücksichtigen (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 15; vgl. auch Nadja Zink, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 37 N. 22 und 29 f.).

4.2.2 Der Beschwerdeführer begründete seinen Rekurs im Wesentlichen mit seinen psychischen Problemen, mit deren Wegfall bei einer Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Zürich zu rechnen sei. Dieses Vorbringen ist insofern belegt, als die Bestätigung des Zentrums für Psychotherapie C eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung in damals mittelgradiger Episode bescheinigte sowie die subjektive Empfindung einer erhöhten Bedrohungssituation in Appenzell und einer Verbesserung des Sicherheitsgefühls im Fall eines Wohnortwechsels wiedergab. Die Vorinstanz wog ab, dass der Beschwerdeführer noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und Sozialhilfe beziehe, sich sprachlich bisher nicht integriert habe und keine besonders engen Beziehungen zum Kanton Zürich habe. Dass er schuldenfrei sei, stelle keine besondere Leistung dar; seine subjektiven Ängste seien nicht relevant und wohl keine Folge seines Aufenthalts in Appenzell. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Obwohl diese Abwägung gemäss summarischer Prüfung keine rechtswidrige Ermessensbetätigung darstellt, ist ihr nicht zu entnehmen, dass das Gesuch um Kantonswechsel im Rahmen einer Ermessensprüfung geradezu aussichtslos gewesen wäre. Immerhin ist der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling und darf Flüchtlingen die Sozialhilfeabhängigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden (VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 4.4.4 mit weiteren Hinweisen); zudem wies er ernsthafte psychische Erkrankungen auf und kann der Bestätigung des Zentrums für Psychotherapie C entnommen werden, dass er subjektiv annahm, seine Verfolgungsängste würden durch die Situation in Appenzell verstärkt und bei einem Umzug in eine grössere Stadt wegfallen. Diese Gesichtspunkte sind nicht als von vornherein untergeordnet zu bezeichnen.

4.2.3 Die Erfolgsaussichten einer Rechtsvorkehr sind anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (BGE 142 III 138 E. 5.1). Aussichtslosigkeit liegt unter anderem dann nicht vor, wenn die ernsthafte Aussicht besteht, dass sich der Prozessstandpunkt der bedürftigen Partei etwa aufgrund der Abnahme beantragter, geeigneter Beweise erhärten lassen könnte (Plüss, § 16 N. 53). Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch mit dem Rekurs gestellt, während die Bestätigung des Zentrums für Psychotherapie C erst mit der Rekursreplik eingereicht wurde. Doch war der Sachverhalt aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt, und der Beschwerdeführer stellte ihn bereits in der Rekursschrift wiederum dar, wobei er Beweise für seine Ausführungen anbot. Daher ist nicht ausschlaggebend, dass letztere im massgeblichen Zeitpunkt noch unbelegt waren.

4.2.4 Demnach hätte die Vorinstanz den Rekurs nicht als aussichtslos betrachten dürfen. Der Beschwerdeführer ist mittellos und nicht in der Lage, selber seine Rechte im Verfahren zu wahren. Ihm ist die unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen. Sie ist hierzu auf folgende Unterlagen hinzuweisen: einerseits auf die Honorarnote des Rechtsvertreters für das Rekursverfahren vom 5. Juni 2023, die einen Saldo von Fr. 1'224.10 aufführt (Honorar und Barauslagen von total Fr. 1'136.60 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 87.50); anderseits auf die diesbezüglichen Passagen im Schreiben vom 25. September 2024. Dort formuliert der Rechtsvertreter, es "sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, die auf Fr. 1'136.60 beziffert wird (Honorarnote wurde bereits der Rekursabteilung eingereicht, wobei inzwischen der Unterzeichnete keiner MWST-Pflicht mehr unterliegt)", und sodann, es sei "in Ergänzung bzw. eventualiter zur beantragten Parteientschädigung [...] der Unterzeichnete in Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorliegende wie auch das vor­instanzliche Verfahren mit den obigen Beträgen zu entschädigen". Demnach fragt sich, ob eine Mehrwertsteuerpflicht besteht, und gegebenenfalls, ob der Rechtsvertreter so oder so auf den Ersatz der Mehrwertsteuer verzichten wollte oder nur für den Fall, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestünde, den geschuldeten Betrag angeben wollte.

4.2.5 Der Beschwerdeführer hat Nachzahlung zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.  

5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Plüss, § 13 N. 75).

5.2 Der Beschwerdeführer hat sein Sachbegehren zurückgezogen, womit er die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt und nach dem Unterliegerprinzip grundsätzlich die Kosten zu tragen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13 N. 79). Sodann wäre er mit seinem Hauptantrag unterlegen. Aus diesen Gründen sind ihm die Gerichtskosten in der Hauptsache aufzuerlegen. Aus dem gleichen Grund ist ihm insoweit eine Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 32). Gründe, die für eine abweichende Kostenverlegung nach dem Billigkeitsprinzip sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

5.3 Heisst das Verwaltungsgericht anlässlich der materiellen Behandlung einer Beschwerde den Antrag gut, es sei die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz zu gewähren, wird dies aufgrund der untergeordneten Bedeutung bei der Verteilung der Gerichtskosten grundsätzlich nicht berücksichtigt (vgl. etwa VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00106, E. 7.1 – 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 8 f. und 10.1 – 29. April 2020, VB.2019.00795, E. 5.4). Ist jedoch selbständiger Prozessgegenstand, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren sollen, so ist der betreffende Antrag für die Verteilung der Gerichtskosten massgeblich (vgl. etwa VGr, 27. Mai 2022, VB.2022.00256, E. 3.1).

5.4 Aufgrund dessen ist im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer den materiellen Hauptantrag zurückgezogen hat, dessen Obsiegen bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Vorinstanz angemessen zu berücksichtigen. Beim Rückzug des materiellen Beschwerdeantrags (Nr. 1) hielt er an den Beschwerdeanträgen Nrn. 2–7 explizit fest. Er unterliegt mit den Beschwerdeanträgen Nrn. 2 und 3, die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids betreffend, und obsiegt mit seinem Beschwerdeantrag Nr. 4, die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz betreffend. Die Anträge Nrn. 5–7 beziehen sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Insgesamt obsiegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zum Rekursentscheid zu einem Viertel, womit die Gerichtskosten zu drei Vierteln nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen sind (vgl. Plüss, § 13 N. 59). Aufgrund seines mehrheitlichen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.5 Die Gerichtskosten sind gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) angemessen zu reduzieren.

6.  

Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

6.1 Wenn die Beschwerdeanträge teilweise aussichtslos waren, kann die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausnahmsweise ebenfalls bloss teilweise gewährt werden, nämlich wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar unterscheiden lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden können (Plüss, § 16 N. 55; vgl. VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00105, E. 7.2 und 2. Oktober 2020, VB.2020.00165, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

6.2 Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen: Den Anspruch auf den Kantonswechsel, den der Beschwerdeführer vorbrachte, verneint das Verwaltungsgericht in gefestigter Praxis; die Rügen der Gehörsverletzung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung treffen nicht zu, und dass die Ermessensausübung der Vorinstanz rechtswidrig wäre, ist nicht zu erkennen und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht substanziiert vorgebracht (vgl. auch vorne E. 2). Dasselbe gilt entsprechend für die Beschwerdeanträge Nrn. 2 und 3, welche die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids betreffen. Gutzuheissen und somit nicht offensichtlich aussichtslos ist dagegen Beschwerdeantrag Nr. 4, worin die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren beantragt wird, was einem Obsiegen zu einem Viertel entspricht (vorne E. 5.4). Das Rechtsbegehren kann separat behandelt werden.

6.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, eine Rechtsvertretung notwendig. Die Beschwerde erweist sich bloss bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand vor der Vorinstanz nicht als aussichtslos. In diesem Umfang ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden; im Umfang seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu verweigern. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung teilweise – zu einem Viertel – zu gewähren und ihm in der Person von RA B auch für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00105, E. 7.3).

6.4 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

6.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'483.60 (für einen Aufwand von 6,65 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 20.60) geltend, wobei ausdrücklich – mangels Mehrwertsteuerpflicht – auf einen Mehrwertsteuerzuschlag verzichtet wird. Die Honorarnote erscheint angemessen. Entsprechend ist RA B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 370.90 zu entschädigen.

6.6 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer wiederum darauf aufmerksam zu machen, dass eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Bei der Anfechtung von Entscheiden über Nebenfolgen und die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Hauptsache.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird. Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. Juni 2023 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, eine Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Vorinstanz auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und dieser mit Fr. 370.90 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration;

       d)    die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).

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