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Zürich Verwaltungsgericht 17.08.2023 VB.2023.00406

August 17, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,346 words·~22 min·9

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Beschwerde der gefährdeten Person gegen eine nur teilweise Gutheissung ihres Verlängerungsgesuchs.] Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend die Verlängerung des in Bezug auf die vormals gemeinsame Wohnung der Parteien ausgesprochene Betret- und Rayonverbots wegen zwischenzeitlich erfolgten Wegzugs der Beschwerdeführerin (E. 2.1). Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide (E. 2.2). Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer unhaltbaren Aussagenwürdigung hinsichtlich der zweiten von insgesamt drei tätlichen Auseinandersetzungen läuft ins Leere. Auch ein ausschliessliches Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zum betreffenden Vorfall würde nichts an der Rechtmässigkeit der haftrichterlichen Würdigung ändern, wonach aus diesen Ereignissen nicht auf ein wirkliches Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin geschlossen werden könne (E. 5.2). Die Würdigung des Haftrichters zum dritten Vorfall, wonach aus diesen Ereignissen nicht klar hervorgehe, wer die gefährdete und wer die gefährdende Person gewesen sei, liegt angesichts der widersprüchlichen Schilderungen der Parteien sowie der Tatsache, dass sich die Polizei zum Erlass beidseitiger Schutzmassnahmen veranlasst sah, ohne Weiteres im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (E. 5.3). Auch im Übrigen vermögen die weitgehend unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen (E. 5.4). Aus dem erstellten Sachverhalt lassen sich keine Rückschlüsse auf ein behauptetermassen "sehr hohes" Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin ziehen. In Anbetracht der zutreffenden Gesamtwürdigung des Haftrichters, wonach zwar davon auszugehen sei, dass zwischen den Parteien nach wie vor das Risiko häuslicher Gewalt bestehe, indessen unklar erscheine, von welcher Partei die grössere Gefahr für die andere ausgehe, bewegtsich die verfügte Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich 14 Tage anstatt der beantragten drei Monate im Rahmen des ihm zustehenden, relativ breiten Ermessens (E. 6.2.). Auch die Verneinung eines Gefährdungspotenzials der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin ist in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte nicht zu beanstanden (E. 6.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00406   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.08.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Beschwerde der gefährdeten Person gegen eine nur teilweise Gutheissung ihres Verlängerungsgesuchs.] Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend die Verlängerung des in Bezug auf die vormals gemeinsame Wohnung der Parteien ausgesprochene Betret- und Rayonverbots wegen zwischenzeitlich erfolgten Wegzugs der Beschwerdeführerin (E. 2.1). Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide (E. 2.2). Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer unhaltbaren Aussagenwürdigung hinsichtlich der zweiten von insgesamt drei tätlichen Auseinandersetzungen läuft ins Leere. Auch ein ausschliessliches Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zum betreffenden Vorfall würde nichts an der Rechtmässigkeit der haftrichterlichen Würdigung ändern, wonach aus diesen Ereignissen nicht auf ein wirkliches Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin geschlossen werden könne (E. 5.2). Die Würdigung des Haftrichters zum dritten Vorfall, wonach aus diesen Ereignissen nicht klar hervorgehe, wer die gefährdete und wer die gefährdende Person gewesen sei, liegt angesichts der widersprüchlichen Schilderungen der Parteien sowie der Tatsache, dass sich die Polizei zum Erlass beidseitiger Schutzmassnahmen veranlasst sah, ohne Weiteres im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (E. 5.3). Auch im Übrigen vermögen die weitgehend unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen (E. 5.4). Aus dem erstellten Sachverhalt lassen sich keine Rückschlüsse auf ein behauptetermassen "sehr hohes" Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin ziehen. In Anbetracht der zutreffenden Gesamtwürdigung des Haftrichters, wonach zwar davon auszugehen sei, dass zwischen den Parteien nach wie vor das Risiko häuslicher Gewalt bestehe, indessen unklar erscheine, von welcher Partei die grössere Gefahr für die andere ausgehe, bewegt sich die verfügte Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich 14 Tage anstatt der beantragten drei Monate im Rahmen des ihm zustehenden, relativ breiten Ermessens (E. 6.2.). Auch die Verneinung eines Gefährdungspotenzials der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin ist in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte nicht zu beanstanden (E. 6.3). Abweisung.

  Stichworte: ABÄNDERUNGSGESUCH AUSSAGEWÜRDIGUNG BETRETVERBOT BEURTEILUNGSSPIELRAUM ERMESSENSKONTROLLE ERMESSENSSPIELRAUM GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL GESAMTWÜRDIGUNG GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT KOSTENFREIHEIT NOVENVERBOT RAYONVERBOT TÄTLICHKEIT VERLETZUNG WEGWEISUNG WOHNORT

Rechtsnormen: Art. 1 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 Abs. 2 GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. II GSG Art. 9 GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 11a Abs. II GSG § 50 Abs. II VRG § 52 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00406

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich, 

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B führten seit August 2021 eine Paarbeziehung. Ab März 2022 teilten sie sich eine gemeinsame Wohnung, in welcher auch die drei Töchter von A (D, geboren 2014; E, geboren 2015 und F, geboren 2018) sowie – im Rahmen der B zur Hälfte zugeteilten Obhut – deren Tochter (G, geboren 2017) wohnten. Im Mai 2023 kam es zur Trennung, woraufhin B und ihre Tochter einstweilen aus der gemeinsamen Wohnung auszogen.

B. Im Nachgang zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung in der vormals gemeinsamen Wohnung wies die Kantonspolizei Zürich B mit Verfügung vom 24. Juni 2023 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer von jeweils 14 Tagen aus dieser weg, auferlegte ihr ein Rayonverbot hinsichtlich des Wohnorts sowie der beiden Arbeitsorte von A und untersagte ihr jegliche Kontaktaufnahme mit A und deren Töchtern D, E und F. Mit Verfügung selben Datums auferlegte die Kantonspolizei A für die Dauer von ebenfalls 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den neuen Wohn- und den Arbeitsort von B sowie ein gleichlautendes Kontaktverbot in Bezug auf B und deren Tochter G.

II.  

A. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Affoltern unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die gegenüber B verfügten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Die Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich wies den Haftrichter am 4. Juli 2023 unter Einreichung weiterer Akten darauf hin, dass es zwischen den Parteien bereits am 20. Juni 2023 zu gegenseitigen Tätlichkeiten mit einem darauffolgenden Polizeieinsatz gekommen sei und erklärte, das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen zu unterstützen. Am 6. Juli 2023 erfolgte eine getrennte haftrichterliche Anhörung beider Parteien, anlässlich derer B sinngemäss die vollumfängliche Abweisung des genannten Gesuchs beantragte.

B. Mit (nachträglich berichtigter) Verfügung vom 7. Juli 2023 hiess der Haftrichter das Gesuch von A teilweise gut, indem er die Dauer der gegenüber B verfügten Wegweisung, des Rayonverbots und des Kontaktverbots zu A um 14 Tage, bis und mit 22. Juli 2023, verlängerte. Von einer Verlängerung des Kontaktverbots in Bezug auf die Kinder von A sah er ab (Dispositivziffer 1). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und auch keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen (Dispositivziffern 3 und 4).

III.  

A. A erhob hiergegen am 13. Juli 2023 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 7. Juli 2023 und die Verlängerung sämtlicher gegenüber B verfügten Schutzmassnahmen um drei Monate, einschliesslich des Verbots der Kontaktaufnahme zu ihren Kindern. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2023 liess B unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich und das Bezirksgericht Affoltern verzichteten mit Eingaben vom 20. Juli 2023 jeweils auf eine Stellungnahme. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.

C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 führte B unter Beilage einer namens der Kantonspolizei Zürich, Station Affoltern a. A., ausgestellten schriftlichen Bestätigung selben Datums aus, dass A aus der vormals gemeinsamen Wohnung in H ausgezogen sei und ihre Haus- und Briefkastenschlüssel auf dem Polizeiposten hinterlegt habe, woraufhin B diese am 27. Juli 2023 dort abgeholt habe. Das mit selbiger Eingabe gestellte Begehren der Beschwerdegegnerin um Erlaubnis, die Wohnung ab sofort wieder betreten zu dürfen, sowie um Aufhebung bzw. Einschränkung des Kontaktverbots, damit ihr Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin kontaktieren könne, wurde mit Präsidialverfügung vom 3. August 2023, unter Hinweis auf den Umstand, dass die streitgegenständlichen Schutzmassnahmen mit dem angefochtenen Entscheid nur bis am 22. Juli 2023 verlängert worden waren, und dass dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 11a Abs. 2 GSG keine aufschiebende Wirkung zukommt, als gegenstandslos abgeschrieben. A liess sich hierzu innert der mit selbiger Verfügung angesetzten Frist (bis am 15. August 2023) nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, entscheidet der Einzelrichter. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Mit Blick auf den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sämtliche gegenüber der Beschwerdegegnerin angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern seien, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin inzwischen unbestrittenermassen aus der ehemals gemeinsamen Wohnung in H ausgezogen ist. Damit fiel ihr schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids dahin, soweit dieser die Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 24. Juni 2023 ausgesprochenen Wegweisung der Beschwerdegegnerin aus dieser Wohnung und das in Bezug auf diesen früheren Wohnort der Beschwerdeführerin ausgesprochene Rayonverbot betrifft. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

2.2 Zu befinden bleibt über die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Verlängerung des der Beschwerdegegnerin auferlegten Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. dessen Nichtverlängerung gegenüber deren drei Kindern sowie der Rayonverbote betreffend die beiden Arbeitsorte der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin seit Ausfällung des angefochtenen Entscheids aus der Wohnung in H ausgezogen ist (worin allenfalls ein Grund zur Abänderung der streitgegenständlichen Schutzmassnahmen erblickt werden könnte) hat im Rahmen dieser Prüfung allerdings unberücksichtigt zu bleiben. Wo das Verwaltungsgericht wie vorliegend als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, ist die Berücksichtigung neuer Tatsachenvorbringen grundsätzlich nicht zulässig, was insbesondere auch für solche Tatsachen gilt, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (vgl. zu den Ausnahmefällen § 52 Abs. 2 VRG sowie Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 22 ff.). Für Verfahren im Bereich des GSG ergibt sich dies im Übrigen bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig ist, gestützt auf inzwischen eingetretene Veränderungen der Verhältnisse die angefochtenen haftrichterlichen Schutzmassnahmen nachträglich abzuändern, sondern in solchen Fällen ein Abänderungsbegehren nach § 6 Abs. 2 GSG beim Haftrichter anhängig zu machen ist (vgl. VGr, 3. August 2018, VB.2016.00403, E. 5.5; 7. Dezember 2015, VB.2015.00714, E. 1.2; 29. September 2015, VB.2015.00506, E. 1.2).

3.  

3.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 2.3; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

3.5 Beim Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht in der Regel aufgrund der Akten entscheidet. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler: VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 2.4).

4.  

4.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid einleitend fest, dass es zwischen den Parteien im Laufe ihres trennungsbedingten Konflikts bereits mehrfach zu "Vorfällen" (gemeint wohl: tätlichen Auseinandersetzungen) gekommen sei, namentlich am ca. 10., am 20. und am 24. Juni 2023, wobei an den letzten beiden Daten jeweils die Polizei kontaktiert worden sei. Unter Würdigung der teils auseinandergehenden Schilderungen der Parteien beurteilte die Vorinstanz vorab, ob anhand dieser Vorfälle jeweils für sich betrachtet auf die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fortbestehenden Gefährdung geschlossen werden konnte.

4.1.1 Zum Vorfall vom ca. 10. Juni 2023 hätten die Parteien weitestgehend deckungsgleich ausgeführt, dass sie an diesem Abend angetrunken gewesen seien und begonnen hätten, über ihre Beziehung zu diskutieren. Im Folgenden sei es gegenseitig zu Tätlichkeiten gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe in Ruhe gelassen werden wollen, weshalb sie die Zimmertüre zugedrückt und dabei versehentlich den linken Arm der Beschwerdeführerin eingeklemmt habe, was zu einem blauen Fleck auf dem Oberarm der Beschwerdeführerin geführt habe. Während des Streites sei die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mehrmals gewürgt worden. Beide Parteien hätten diesen Sachverhält bestätigt und erklärt, dass der Abend "unschön verlaufen" sei. Gegenseitige Vorwürfe würden sie sich nicht machen, auch wenn die jeweiligen Schilderungen im Detail ein wenig auseinanderfallen würden. Aufgrund der expliziten Ausführungen der Parteien, insbesondere der Beschwerdeführerin, wonach sich beide gleichermassen selbst die Schuld an diesem Vorfall geben würden, erwog die Vorinstanz, dass aus diesen Vorkommnissen keine Rückschlüsse auf ein Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gezogen werden könnten.

4.1.2 Zum Vorfall vom 20. Juni 2023 würden die Aussagen der Parteien divergieren. Unbestritten sei, dass sich die Beschwerdegegnerin an diesem Tag in gegenseitiger Absprache in die vormals gemeinsame Wohnung in H begeben habe, um die Meerschweinchen zu füttern bzw. deren Käfig zu misten. Unbestritten sei weiter, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, welche in ein Telefongespräch mit deren Ex-Frau verwickelt gewesen sei, deren Mobiltelefon entwendet habe und es in der Folge zu einem Gerangel mit Tätlichkeiten gekommen sei, während dessen Dauer die Beschwerdegegnerin über ihre Smartwatch weiterhin telefonisch mit ihrer Ex-Frau verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin jedes Mal, wenn sie diese von sich weggestossen habe – in wahrheitswidriger Weise und im Wissen darum, dass ihre Ex-Frau sie hören konnte – gerufen haben soll, die Beschwerdeführerin solle aufhören, sie zu würgen. Dies, um die Ex-Frau dazu zu bewegen, die Polizei zu rufen. Diese Erklärung wirke "etwas konstruiert". Demgegenüber erscheine die Ausführung der Beschwerdegegnerin plausibler, wonach es zu einem Gerangel gekommen sei, in dessen Verlauf sie unter anderem von der Beschwerdeführerin mit der rechten Hand am Hals gepackt worden sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich solches in der Vergangenheit unbestrittenermassen bereits zugetragen habe, sowie angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie selbst am 20. Juni 2023 eher laut gewesen und die Beschwerdegegnerin dagegen ruhig geblieben sei. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 10. Juni 2023 freiwillig bzw. nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin aus der Wohnung in H ausgezogen sei, um dem Streit aus dem Weg zu gehen, sei auch anhand dieser Ereignisse keine wirkliche Gefährdung seitens der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht.

4.1.3 Bezüglich des dritten Vorfalls vom 24. Juni 2023 hätten die Parteien übereinstimmend ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Tochter in die vormals gemeinsame Wohnung gekommen sei, um gewisse Sachen abzuholen und nachzusehen, ob sich bestimmte Spielzeuge ("Tonie-Figuren") ihrer Tochter in der Wohnung befänden. Es sei zu einem verbalen Streit darüber gekommen, welchen Kindern welche Figuren gehören würden. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin in den Keller begeben habe, um ihre dortigen Gegenstände ins Auto zu laden, sei ein Streit über eine sich im Auto der Beschwerdegegnerin befindliche Tasche bzw. einen Rucksack entbrannt, welche bzw. welchen die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zurückverlangt habe. Daraufhin sei die Beschwerdegegnerin zurück in die Wohnung gestürmt, um eine Smartwatch zu holen, welche sie der Beschwerdeführerin je nach Darstellung geschenkt bzw. nur ausgeliehen habe. Beide Parteien hätten erklärt, dass der Streit schliesslich in ein Gerangel an der Wohnungstür eskaliert sei, wobei es zu Tätlichkeiten gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin solle die Beschwerdeführerin am Bauch gekitzelt haben, damit sie loslasse. Die Beschwerdeführerin habe sodann ausgeführt, die Beschwerdegegnerin hätte sie mit der Faust auf die Schulter geschlagen, wovon sie einen roten Fleck auf der Schulter davongetragen habe. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin soll sich diese aufgrund des Gerangels an der Türe die Finger verstaucht haben. Beide Parteien würden grundsätzlich bestreiten, die Verletzungen der jeweils anderen Partei verursacht zu haben.

Die Vorinstanz erwog in der Folge, dass aus den Aussagen der Parteien zu diesem Vorfall nicht klar hervorgehe, wer die gefährdete und wer die gefährdende Person gewesen sei. Dies erkläre auch, weshalb die Kantonspolizei im Nachgang hierzu gegenüber beiden Parteien Schutzmassnahmen angeordnet habe (wobei nur die Beschwerdeführerin um deren Verlängerung ersuchte). Auch die Ausführung der Beschwerdegegnerin, wonach sie aus der Wohnung weggewiesen worden sei, weil sie beim Eintreffen der Polizei nicht mehr anwesend gewesen sei, erscheine plausibel.

4.2 In einer Gesamtwürdigung dieser Umstände erwog die Vorinstanz anschliessend, beide Parteien hätten anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2023 ausgeführt, dass es innerhalb eines kurzen Zeitraums wiederholt und gegenseitig zu Tätlichkeiten gekommen sei. Auch wenn nach der haftrichterlichen Anhörung unklar sei, von welcher Partei die grössere Gefahr für die andere ausgehe, was für ein Gewaltschutzverfahren erfahrungsgemäss untypisch sei, handle es sich um eine aktuell sehr problematische Beziehung, welche "insbesondere dann" in Handgreiflichkeiten zu eskalieren drohe, sobald sich die Parteien im selben Raum befinden würden. Ein Gefährdungsfortbestand erscheine daher aktuell glaubhaft bzw. es müsse weiterhin von einer gewaltbetroffenen familiären Situation ausgegangen werden, deren Deeskalation mit den im GSG vorgesehenen Massnahmen gerade bezweckt werde. Indessen ging die Vorinstanz von einem geringen Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin bzw. einem geringen Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin aus. Sie begründete dies damit, dass die Verletzungen der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin eher leicht ausgefallen seien und die Beschwerdegegnerin die vormals gemeinsame Wohnung bereits vor knapp einem Monat verlassen habe. Aufgrund der geschilderten Vorkommnisse bestehe zwischen den Parteien zwar weiterhin eine "explosive Beziehung". Die Verlängerung des in Bezug auf die Beschwerdeführerin und deren Wohn- und Arbeitsorte angeordneten Kontakt- und Rayonverbots sowie die Wegweisung der Beschwerdegegnerin aus der gemeinsamen Wohnung seien geeignet, zur Deeskalation der Situation beizutragen und würden hierfür die mildeste Massnahme darstellen. Aufgrund des geringen Gefährdungspotenzials der Beschwerdegegnerin liesse sich eine über die Dauer von 14 Tagen hinausgehende Verlängerung der Massnahmen jedoch nicht rechtfertigen. Sodann bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass von der Beschwerdegegnerin eine Gefährdung gegenüber den drei Kindern der Beschwerdeführerin ausgehe, weshalb das Kontaktverbot gegenüber diesen nicht zu verlängern sei.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unrichtig bzw. unvollständig erstellt zu haben. Unhaltbar sei insbesondere die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin glaubhafter seien als ihre eigenen. Sie habe anhand von Fotos belegen können, dass die Beschwerdegegnerin sie geschlagen habe, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Würdigung, wonach ihre Verletzungen leicht ausgefallen seien. Sie habe von den Angriffen der Beschwerdegegnerin "überall blaue Flecken" davongetragen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass es seit den vom Bezirksgericht adressierten Vorfällen zu neuen "Angriffen" der Beschwerdegegnerin gekommen sei. Nicht nur habe die Beschwerdegegnerin ihr deren Eltern und Ex-Frau in die Wohnung geschickt, sondern habe am 10. Juli 2023 auch Kontakt zu ihren Kindern aufgenommen, diese ausgeschimpft und mit ihren Worten derart eingeschüchtert, sodass diese total verängstigt gewesen seien.

5.2 Zur Kritik der Beschwerdeführerin, wonach es sich angesichts der durch Fotos belegten Schläge der Beschwerdegegnerin als unhaltbar erweise, den Ausführungen letzterer mehr Glauben zu schenken, ist vorab anzumerken, dass die Vorinstanz dies lediglich in Bezug auf die Ereignisse vom 20. Juni 2023 tat. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten und von der Vorinstanz angeblich unberücksichtigt gelassenen Schläge der Beschwerdegegnerin sollen demgegenüber im Rahmen des dritten Vorfalls am 24. Juni 2023 erfolgt sein. Die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung dieser Behauptung ist deshalb von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen, wonach aus den Ereignissen vom 20. Juni 2023 keine wirkliche Gefährdung der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheine.

Sodann würde hinsichtlich der Ereignisse vom 20. Juni 2023 selbst ein ausschliessliches Abstellen auf die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin nichts an der Nachvollziehbarkeit dieser vorinstanzlichen Würdigung zu ändern vermögen: Sowohl in ihren Aussagen gegenüber der Polizei als auch im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung anerkannte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, der Beschwerdegegnerin im Zorn über den Inhalt von deren Aussagen das Mobiltelefon aus der Hand gerissen zu haben, womit die darauffolgenden Handgreiflichkeiten, deren genauer Ablauf zwischen den Parteien umstritten ist, unbestrittenermassen ihren Anfang nahmen. Damit trifft die Beschwerdeführerin eine gehörige Mitverantwortung an der tätlichen Eskalation der Auseinandersetzung, wohingegen aus ihren Schilderungen in der haftrichterlichen Anhörung in keiner Weise hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin über den Versuch hinaus, ihr Mobiltelefon von der Beschwerdeführerin zurückzuerlangen, gegenüber dieser tätlich geworden sein soll. Aus der gegenüber der Polizei noch geäusserten Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin sie am Nacken gepackt haben soll, geht wiederum nicht hervor, ob es sich dabei um eine offensive oder defensive Handlung handelte. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei zusätzlich geäusserte Behauptung betrifft, wonach die Beschwerdegegnerin ihr im Anschluss an die Handgreiflichkeiten damit gedroht haben soll, sie und ihre Mutter "in die Luft zu jagen", so erscheint diese angesichts des Umstands, dass dieser Aspekt im Rahmen der erneuten Schilderung der Ereignisse gegenüber dem Haftrichter vollkommen unerwähnt blieb und zudem in einem deutlichen Spannungsverhältnis zur gleichzeitigen Darstellung der Beschwerdeführerin steht, wonach die Beschwerdegegnerin in wahrheitswidriger Weise gerufen haben soll, dass die Beschwerdeführerin sie würge, um ihre Ex-Frau am anderen Ende des Telefons dazu zu bewegen, die Polizei zu rufen, von vornherein nicht hinreichend belastbar.

Angesichts dieser Darstellung der Beschwerdeführerin bewegt sich die vorinstanzliche Würdigung, wonach aus den Ereignissen vom 20. Juni 2023 keine wirkliche Gefährdung der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheint, somit eindeutig im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums, völlig ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin.

5.3 Was sodann die behaupteten Schläge der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2023 betrifft, so wurde dieser Umstand von der Vorinstanz durchaus hinreichend gewürdigt. Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen der Parteien zum genauen Verlauf der tätlichen Auseinandersetzungen sowie des Umstands, dass sich die Polizei dazu veranlasst sah, beidseitig Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen, liegt auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aus den Ereignissen vom 24. Juni 2023 nicht klar hervorgehe, wer die gefährdete und wer die gefährdende Person gewesen sei, ohne Weiteres im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung, wonach die Beschwerdeführerin aus besagtem Vorfall nur leichte Verletzungen davongetragen habe. Die von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotografien zeigen leichte Rötungen an der linken Schulter und am linken Unterarm, ein kleines Hämatom am linken Oberarm, welches laut der Beschwerdeführerin vom Vorfall am 20. Juni 2023 stamme, sowie geringfügige Kratzspuren am Unterarm. Weshalb diese geringfügigen körperlichen Beeinträchtigungen nicht als leichte Verletzungen zu qualifizieren sein sollen, begründet die Beschwerdeführerin nicht näher und ist auch nicht ersichtlich. Auch ihre Behauptung, wonach sie von den "Angriffen" der Beschwerdegegnerin "überall blaue Flecken" davongetragen habe, lässt sich anhand der im Recht liegenden Fotografien nicht nachvollziehen und wird nicht mit Belegen untermauert.

5.4 Wenig überzeugend sind schliesslich auch die äusserst pauschal gehaltenen und von der Beschwerdegegnerin im Einzelnen bestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es seit Erlass der streitgegenständlichen Gewaltschutzmassnahmen zu weiteren "Angriffen" sowie am 10. Juli 2023 zu einer verbalen Einschüchterung ihrer Kinder durch die Beschwerdegegnerin gekommen sein soll. Hinsichtlich letzterer Behauptung ist anzumerken, dass sich diese auf einen Zeitpunkt nach Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids bezieht und damit aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Novenverbots unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. oben, E. 2.2). Aber auch im Übrigen stellen die genannten Behauptungen der Beschwerdeführerin mangels hinreichender Substanziierung keine hinreichende Grundlage dar, um die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ernsthaft infrage zu stellen.

Hiervon auszunehmen sind einzig die bereits im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung getätigten Äusserungen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Mutter und ihre Ex-Frau zur vormals gemeinsamen Wohnung in H entsendet haben soll. Diese Darstellung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, sondern nachvollziehbar damit begründet, dass sie Unterlagen und Kleider aus der Wohnung benötigte, was im Übrigen auch die Beschwerdeführerin anerkennt. Daraus lässt sich indessen noch keine glaubhafte Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diesen Sachverhaltsaspekt in ihrer Begründung nicht weiter erwähnte. Gleiches gilt bezüglich der Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach die Mutter der Beschwerdegegnerin "total ausgerastet" sein soll, die in Anbetracht der Pauschalität dieser Darstellung sowie des Umstands, dass die Mutter der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin anerkanntermassen mit dem Zweck aufgesucht hatte, persönliche Effekten der Beschwerdegegnerin abzuholen, nicht sonderlich glaubhaft erscheint.

5.5 Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden.

6.  

6.1 In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine unrichtige Anwendung von § 10 Abs. 1 GSG, indem sie die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Massnahmen um 14 Tage angesichts der geltend gemachten Umstände als "unverhältnismässig" taxiert. Das Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin bzw. ihr Schutzbedürfnis seien angesichts des Umstands, dass es seit Anordnung der Massnahmen zu neuen Zwischenfällen gekommen sei, als "sehr hoch" zu werten. Eine Deeskalation sei nach den jüngsten Vorfällen weiterhin und auf längere Zeit nötig, als von der Vorinstanz angeordnet. Die Beschwerdegegnerin sei eine echte Bedrohung für sie und ihre Kinder. Zudem würde sie sich nicht an die verfügten Massnahmen halten. Sie habe grosse Angst, dass es zu einer Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin komme. Nur mit der beantragten Verlängerung der Massnahmen um drei Monate könne sie die notwendige Ruhe und Distanz finden, um sich von der Beschwerdegegnerin abzusetzen und ein Leben ohne Angst zu führen.

6.2 Auch diese Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. In Anbetracht der zutreffenden vorinstanzlichen Gesamtwürdigung, wonach aufgrund der bisherigen Vorfälle zwar davon auszugehen sei, dass zwischen den Parteien nach wie vor das Risiko häuslicher Gewalt bestehe, indessen unklar erscheine, von welcher Partei die grössere Gefahr für die andere ausgehe, bewegt sich die von der Vorinstanz verfügte Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen um lediglich 14 Tage statt der beantragten drei Monate im Rahmen des ihr zustehenden, relativ breiten Ermessens. Aus dem erstellten Sachverhalt lassen sich, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung des anwendbaren Massstabs der Glaubhaftmachung keine Rückschlüsse auf ein sehr hohes Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin ziehen. Vielmehr fällt auf, dass die von der Vorinstanz berücksichtigten Auseinandersetzungen offenbar mehrheitlich durch die Beschwerdeführerin selbst angestossen wurden, indem diese Gegenstände behändigte, welche sich unbestrittenermassen im Eigentum der Beschwerdegegnerin (Mobiltelefon) oder zumindest vordergründig in deren Besitz (Rucksack bzw. Handtasche) befanden, woraufhin die Beschwerdegegnerin jeweils versuchte, diese zurückzuerlangen und es in der Folge zu den gegenseitig behaupteten Tätlichkeiten gekommen sein soll. Demgegenüber sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ohne einen solchen Anlass gegenüber der Beschwerdeführerin handgreiflich geworden wäre. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre Mutter und Ex-Frau zum Wohnort der Beschwerdeführerin entsandte, um persönliche Effekten abzuholen, kann nicht auf ein höheres Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. Auch wenn fraglich erscheint, ob sich dieses Vorgehen mit dem damals geltenden polizeilich verfügten Kontaktverbot vereinbaren liess, mit welchem der Beschwerdegegnerin die Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin "in irgendeiner Form […] auch über Drittpersonen" untersagt worden war, sind in diesem Zusammenhang die unbestrittenen und nicht gänzlich unplausibel erscheinenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, wonach sie dieses Vorgehen auf Anraten der Kantonspolizei gewählt habe, nachdem ihr eine polizeiliche Begleitung zum Wohnort der Beschwerdeführerin verweigert worden war.

6.3 In keiner Weise zu beanstanden ist schliesslich die Verneinung eines Gefährdungspotenzials der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, lassen sich dem von ihr rechtmässig erstellten Sachverhalt schlichtweg keine Anhaltspunkte hierfür entnehmen.

7.  

Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid sowohl hinsichtlich der Sachverhaltserstellung als auch hinsichtlich dessen rechtlicher Würdigung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

8.  

Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens.

8.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleiben Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl. zum Ganzen VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2 mit Hinweisen).

8.2 Nach dem Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

8.3 Ausgangsgemäss ist die unterliegende Beschwerdeführerin aber zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG). Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine "angemessene" Entschädigung zuzusprechen, deren Höhe die Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen hat. Bei der Bemessung ist Rücksicht auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Verfahrens sowie den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand zu nehmen; sie muss nicht zwingend den gesamten anwaltlichen Aufwand decken (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 63,71, 80 ff.; vgl. auch § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Diese Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren betreffend Gewaltschutz Anwendung (vgl. VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00512, E. 5.4). Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer; total Fr. 646.20) als angemessen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Hinsichtlich der beantragten Verlängerung der Wegweisung der Beschwerdegegnerin aus der Wohnung I-Strasse 01 in H sowie das in Bezug auf diesen früheren Wohnort der Beschwerdeführerin ausgesprochene Rayonverbot wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 1'645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 646.20 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Affoltern.

VB.2023.00406 — Zürich Verwaltungsgericht 17.08.2023 VB.2023.00406 — Swissrulings