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Zürich Verwaltungsgericht 14.07.2023 VB.2023.00402

July 14, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·832 words·~4 min·5

Summary

Unterbringungsplätze für Flüchtlinge | Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit diese auf das Gesuch nicht eintrat, der Beschwerdegegner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zur Wahrung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses anzuhalten. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Solches ist indes weder dargetan noch ersichtlich, kommt dem beschwerdeführerischen Stimmrechtsrekurs doch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und ist dem Beschwerdegegner schon deshalb untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00402   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Unterbringungsplätze für Flüchtlinge

Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit diese auf das Gesuch nicht eintrat, der Beschwerdegegner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zur Wahrung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses anzuhalten. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Solches ist indes weder dargetan noch ersichtlich, kommt dem beschwerdeführerischen Stimmrechtsrekurs doch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und ist dem Beschwerdegegner schon deshalb untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00402

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Fällanden,

Beschwerdegegner,

betreffend Unterbringungsplätze für Flüchtlinge,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Fällanden bewilligte mit Beschluss vom 6. April 2023 einen Kredit über Fr. 1'250'000.- für die Anschaffung und Erstellung einer Containersiedlung zur Unterbringung von Flüchtlingen als gebundene Ausgabe. Am 30. Mai 2023 genehmigte er für dasselbe Projekt einen Zusatzkredit über Fr. 300'000.-, ebenfalls als gebundene Ausgabe.

II.  

Am 9. Juni 2023 rekurrierte A gegen den Beschluss des Gemeinderats Fällanden vom 30. Mai 2023 und beantragte insbesondere, dass die Gemeinde Fällanden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die aufschiebende Wirkung des Rekurses gestützt auf § 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) über alle möglichen Instanzenzüge zu wahren und somit sämtliche diesbezüglich bereits erteilte Aufträge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu sistieren und bis dahin keine neuen Aufträge zu erteilen. Den gleichen Antrag stellten B und C mit je separat eingereichten Stimmrechtsrekursen vom 8. bzw. 9. Juni 2023.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 nahm der Bezirksrat Uster vom Eingang der drei Rekurse gegen den Beschluss des Gemeinderats Fällanden vom 30. Mai 2023 Vormerk (Dispositiv-Ziff. I), vereinigte die drei Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. II) und trat in Dispositiv-Ziff. IV auf das vorsorgliche Massnahmebegehren der drei Rekurrierenden nicht ein.

III.  

A erhob am 13. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. IV der Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom 30. Juni 2023 sei aufzuheben und letzterer anzuweisen, den Gemeinderat Fällanden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, die aufschiebende Wirkung des laufenden Rekurses gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 2023 gestützt auf § 25 VRG zu wahren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. VRG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).

Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

2.1 Mit der angefochtenen Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, der Beschwerdegegner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die aufschiebende Wirkung des Rekurses gestützt auf § 25 VRG über alle möglichen Instanzenzüge zu wahren. Hierbei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich mithin nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, das heisst einen Nachteil, der irreparabel und selbst durch einen günstigen Entscheid in der Sache nicht mehr vollständig behebbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch BGr, 28. April 2015, 2C_97/2015, E. 1.3.1, wonach die Tatbestandsvariante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden ausser Betracht fällt).

2.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass bzw. inwiefern ihm hier infolge der vorinstanzlichen Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 ein solcher Nachteil drohte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr kommt dem gegen einen Beschluss des Gemeinderats eingereichten Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b e contrario VRG). Damit entfaltet der streitgegenständliche Kreditbeschluss auch ohne die beantragte vorsorgliche Massnahme vorläufig keine Rechtswirksamkeit und kann vom Beschwerdegegner auch nicht vollstreckt werden; der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor dem betreffenden Beschluss galt, bleibt vorderhand bestehen (Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 12 ff.). Dem Beschwerdegegner ist mit anderen Worten schon aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen, namentlich Kauf- oder Werkverträge abzuschliessen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, der Beschwerdegegner beabsichtige trotz fehlendem Kreditbeschluss zur Tat zu schreiten, wäre dagegen im Rahmen aufsichtsrechtlicher Massnahmen vorzugehen (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29 N. 8).

2.3 Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Nicht beantwortet zu werden braucht bei diesem Ergebnis, ob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben hat oder ob darauf bereits infolge Fristversäumnisses nicht einzutreten ist.

3.  

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen grundsätzlich kostenlos. Die Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich deshalb im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. VGr, 25. Oktober 2022, VB.2022.00637, E. 4 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Uster.

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