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Zürich Verwaltungsgericht 06.09.2023 VB.2023.00394

September 6, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,378 words·~12 min·6

Summary

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Fall eines irakischen Staatsbürgers, welcher freiwillig auf das ihm gewährte Asyl sowie seine Flüchtlingseigenschaft verzichtete und in der Folge um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen, subsidiär aufgrund eines persönlichen Härtefalls, ersuchte.] In Bezug auf den Sachverhalt ist festzustellen, dass diesbezüglich diverse Unklarheiten bestehen (E. 3.4.1). Insbesondere durch die persönliche Befragung des Beschwerdeführers sind die Umstände seiner jüngsten Rückkehr in den Irak näher zu klären. Im Rahmen des Möglichen sind diesbezüglich auch Informationen zur Situation seiner Familie im Irak von den örtlichen Behörden einzuholen. Vollkommen unklar und ebenfalls im Rahmen weiterer Untersuchungen zu klären ist überdies, ob und allenfalls aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mehrfach in sein Heimatland zurückgekehrt ist (E. 3.4.1). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00394   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Fall eines irakischen Staatsbürgers, welcher freiwillig auf das ihm gewährte Asyl sowie seine Flüchtlingseigenschaft verzichtete und in der Folge um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen, subsidiär aufgrund eines persönlichen Härtefalls, ersuchte.] In Bezug auf den Sachverhalt ist festzustellen, dass diesbezüglich diverse Unklarheiten bestehen (E. 3.4.1). Insbesondere durch die persönliche Befragung des Beschwerdeführers sind die Umstände seiner jüngsten Rückkehr in den Irak näher zu klären. Im Rahmen des Möglichen sind diesbezüglich auch Informationen zur Situation seiner Familie im Irak von den örtlichen Behörden einzuholen. Vollkommen unklar und ebenfalls im Rahmen weiterer Untersuchungen zu klären ist überdies, ob und allenfalls aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mehrfach in sein Heimatland zurückgekehrt ist (E. 3.4.1). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.

  Stichworte: ASYLVERFAHREN BEDROHUNG FLÜCHTLING FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT HÄRTEFALL IRAK RÜCKREISE IN HEIMAT SCHUTZBEDÜRFNIS UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERZICHTSERKLÄRUNG

Rechtsnormen: Art. 33 Abs. I AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 33 Abs. III AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 64 Abs. I lit. c AsylG § 7 Abs. I VRG Art. 54 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00394

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1983 geborene irakische Staatsbürger A reiste am 23. Februar 2017 in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Mit Entscheid vom 21. Januar 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als unzulässig und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Mit Urteil vom 10. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde gut und wies das SEM an, A Asyl zu gewähren. In der Folge erhielt er am 24. Februar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 16. Februar 2023.

B. Am 10. Februar 2022 informierten die Polizeibehörden des Landes F das SEM über eine Rückreise von A in sein Heimatland Irak. Am 8. Februar 2022 sei er mit dem Flugzeug aus C wieder nach D zurückgereist. Das SEM stellte daraufhin fest, dass A den Schengenraum bereits am 18. März 2021 via E verlassen hatte. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 gewährte das SEM A Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. In der Folgte teilte A dem SEM mit, er verzichte auf seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl. Die von ihm unterzeichnete Verzichtserklärung ging am 27. Juni 2022 beim SEM ein, woraufhin das SEM mit Verfügung vom 1. Juli 2022 festhielt, das A gewährte Asyl sei erloschen und er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinn der Flüchtlingskonvention. In einem Amtsbericht vom 7. Dezember 2022 nahm das SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung.

C. Am 19. Dezember 2022 stellte A beim Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A unter Ansetzung einer Frist bis am 24. Mai 2023 aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 liess A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen. Zudem ersuchte er um Zusprache einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Streitgegenstand bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG).

2.2  Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung gilt auch der Aufenthaltszweck (VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.1 mit Hinweis). Mit dem Verzicht des Beschwerdeführers auf Asyl und seine Flüchtlingseigenschaft ist sein Asyl erloschen (Art. 64 Abs. 1 lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]). Damit ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.

2.3 Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist die Rechtmässigkeit der Wegweisung zu klären (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). Die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ist indes nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00166, E. 2.1 ff.; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.3).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer ersucht vorliegend um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen, subsidiär aufgrund eines persönlichen Härtefalls.

3.2 Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei mit 34 Jahren in die Schweiz eingereist, wo er sich inzwischen seit sechs Jahren aufhalte. Weder in beruflicher noch in sozialer und sprachlicher Hinsicht sei bei ihm eine massgebliche Integration in die hiesigen Verhältnisse zu erkennen. Die nicht vollständig aufgeklärten Vorgänge rund um seine mutmasslich wiederholten Aufenthalte im Irak sprächen sodann dafür, dass er die Asyl- und Ausländerbehörden seit längerer Zeit bewusst über seine Heimatreise(n) und damit über seinen Flüchtlingsstatus getäuscht habe. Die Gründe für seine Heimreise habe er erst angesichts der drohenden Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung kurz dargelegt. Er habe dabei geltend gemacht, zur Reise in den Irak gezwungen worden zu sein, um dort im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit für die Patriotische Union Kurdistans (nachfolgend PUK) Fragen zu beantworten und in laufenden Prozessen als Zeuge auszusagen. Vor seiner Heimreise sei ihm auf seinem Mobiltelefon Bild- und Videomaterial zugestellt worden, auf dem seine Ehefrau und die beiden Kinder bedroht worden seien. Ihm seien schlimme Konsequenzen angedroht worden, wenn er nicht umgehend in den Irak komme. Nachdem er daraufhin in seine Heimat zurückgereist sei, sei er festgehalten, ausgequetscht und anschliessend wieder entlassen worden. Weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer diese nachgeschobene Geschichte substanziiert, geschweige denn belegt. Er habe einzig angeboten, das erwähnte Bild- und Videomaterial bei Bedarf nachzureichen. Indem der Beschwerdeführer statt die Gründe für seine Rückreise anzugeben auf das ihm gewährte Asyl verzichtet habe, würden grösste Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben geweckt. Mit seinen rudimentären Schilderungen komme er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in keiner Art und Weise nach. Angesichts des freiwilligen Asylverzichts dienten seine Ausführungen offenkundig einzig dem Zweck, seine drohende Wegweisung in den Irak zu unterlaufen. Eine ermessensweise Erteilung der Aufenthaltsbewilligung falle unter diesen Umständen ausser Betracht.

3.3 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, die Vorinstanz habe eine willkürliche Abwägung der Interessen vorgenommen, indem sie bei den öffentlichen Interessen einzig das Interesse an der Steuerung der ausländischen Wohnbevölkerung berücksichtigt habe, was allein zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ausreiche. Er habe sich in der Schweiz vorbildlich verhalten. Er sei in einer stellvertretenden Geschäftsführerposition und als Leiter einer Autowerkstatt tätig. Ferner lägen weder Betreibungen noch Einträge im Strafregister vor und er habe keine Sozialleistungen bezogen. Er respektiere auch die Werte der Bundesverfassung. Mündlich sei ihm ein Deutschniveau A2 und schriftlich ein Niveau B1 attestiert worden. Aufgrund seines seit Kurzem höheren Gehalts habe er nun eine eigene Wohnung beziehen können, welche als Familienwohnung bei einem erfolgreichen Familiennachzug dienen könne. Sozial sei er ebenfalls erfolgreich integriert, was sich namentlich an seinen wöchentlichen Treffen mit Freunden zum Fussballspiel zeige. Ferner habe er mit der Familie seines Bruders Verwandte hier.

Zu seiner Rückreise in den Irak sei er genötigt worden. Die eingereichten Bilder und Videos würden seine Familie auf dem Boden sitzend zeigen, neben nicht identifizierbaren Personen mit Maschinengewehren. Er habe den ihm vermittelten Anweisungen unmissverständlich Folge leisten müssen und schlicht nicht daran gedacht, die Behörden über den Grund seiner Heimatreise zu informieren. Die Vorinstanz habe bereits die blosse Offerte der Einreichung dieses Materials als unglaubwürdig abgetan. Sie habe aber verkannt, dass die Einreichung dieses Bildmaterials eine äusserst belastende Entscheidung für ihn gewesen sei. In seiner Heimat habe er die Erfahrung gemacht, dass er niemandem trauen dürfe, insbesondere nicht der Regierung. Im Irak würden solche Bild- und Videobeweise umgehend weitergeleitet, wodurch seine Familie ernsthaft mit ihrer Ermordung rechnen müsste. Erst vertiefte Überzeugungsarbeit unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis sämtlicher involvierter Personen hätten ihn letztlich überzeugen können, das Bild- und Videomaterial beizulegen, wobei seine Angst jedoch weiter bestehe. Aufgrund des Materials sei die Zwangssituation, welche ihn zur Rückkehr in die Heimat bewegt habe, glaubhaft nachgewiesen. Die genauen Eckdaten seiner Haft im Irak habe er nicht gekannt. Auch sei nicht verwunderlich, dass er das Land ohne Weiteres habe verlassen können, da seine Familie jederzeit wieder als Druckmittel gegen ihn eingesetzt werden könne. Hinsichtlich der Aufgabe des Asyls und seiner Flüchtlingseigenschaft sei er schlecht beraten worden. Sein Beweggrund sei der geplante Familiennachzug nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gewesen, welcher dazu dienen sollte, seine Familie aus dem Irak zu retten. An seinem (Asyl)Willen und seiner Schutzbedürftigkeit habe sich jedoch nichts geändert.

3.4  

3.4.1 In Bezug auf den Sachverhalt ist zunächst festzustellen, dass diesbezüglich diverse Unklarheiten bestehen. Ursprünglicher Auslöser für das vorliegende Verfahren war (mindestens) eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland, infolge derer er letztlich das ihm gewährte Asyl sowie seine Flüchtlingseigenschaft verlor bzw. darauf verzichtete. Die Vorinstanzen qualifizierten die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner jüngsten Rückreise in den Irak gesamthaft als unglaubwürdig, ohne diesbezüglich die nötigen Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere wurde auf eine Einholung des offerierten Bild- und Videomaterials verzichtet, obschon der Pflichtige die Einreichung angeboten hatte für den Fall, dass seine Angaben als unglaubwürdig erachtet würden. Angesichts der Relevanz und der Bedeutung dieser Beweismittel für die vorliegende Beurteilung ist die Nichteinholung durch die Vorinstanzen als Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht zu werten (§ 7 Abs. 1 VRG). Auch ohne entsprechenden Antrag kann die Verwaltungs(gerichts)behörde in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes gehalten sein, von Amtes wegen Beweismittel abzunehmen, sofern diese unabdingbar erscheinen, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 201, § 7 N. 10). Dies muss auch gelten, wenn die Akten Anlass zu vertiefteren Sachverhaltsabklärungen geben (vgl. dazu VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.3 f.). Dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer machte geltend, nur aufgrund einer schweren Drohung gegenüber seiner Familie in den Irak zurückgereist zu sein. Angesichts seiner aktenkundigen früheren Tätigkeit für den Geheimdienst der PUK und der damit erfolgten Informationsbeschaffung schienen die Angaben des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht von vornherein unglaubwürdig. Im Gegenteil – die dem Verwaltungsgericht nun eingereichten Aufnahmen decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familie entführt und massiv bedroht worden sei. Angesichts des Bild- und Videomaterials ist auch nachvollziehbar, weshalb die Einreichung der Aufnahmen den Beschwerdeführer stark belastet und er sich vor deren Weiterverbreitung sowie damit möglicherweise verbundenen schweren Nachteilen gefürchtet hat. Ob es sich bei den auf den Aufnahmen erkennbaren Personen jedoch effektiv um die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers handelt, ist hingegen nicht geklärt, weshalb sich diesbezüglich zwingend nähere Abklärungen aufdrängen. Zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts und aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Sache folglich zwecks weiterer Untersuchungen an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Insbesondere durch die persönliche Befragung des Beschwerdeführers sind die Umstände seiner jüngsten Rückkehr in den Irak näher zu klären. Im Rahmen des Möglichen sind diesbezüglich auch Informationen zur Situation seiner Familie im Irak von den örtlichen Behörden einzuholen. Diesbezüglich ist jedoch aufgrund der mutmasslichen Gefährdungssituation der Familie des Beschwerdeführers mit der gebotenen Vorsicht vorzugehen. Vollkommen unklar und ebenfalls im Rahmen weiterer Untersuchungen zu klären ist überdies, ob und allenfalls aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mehrfach in sein Heimatland zurückgekehrt ist.

3.4.2 Nachdem die erforderlichen Abklärungen vorgenommen worden sind und sich der Sachverhalt als spruchreif erweist, werden die Vorinstanzen eine erneute Beurteilung der Sache vornehmen müssen. Sofern sie sich bei ihrer Entscheidfindung erneut auf den Amtsbericht des SEM vom 7. Dezember 2022 beziehen sollten, ist zu berücksichtigen, dass der Bericht explizit festhält, dass das SEM nicht über alle benötigten Informationen zum Grund und zur Dauer der Heimreise des Beschwerdeführers verfüge. Vorliegend können diese Informationen angesichts der durch den Beschwerdeführer nun eingereichten Beweismittel jedoch von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sein. Ferner wird auch das durch den Beschwerdeführer eingereichte Sprachzertifikat zu berücksichtigen sein, welches ihm abgesehen von der Rubrik "Hörverstehen" (Niveau A2) sowohl schriftlich wie auch für den mündlichen Ausdruck durchwegs ein Sprachniveau B1 attestiert. Unter diesen Umständen ist von mehr als bloss leidlichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers auszugehen, was bei der Beurteilung seiner Integration allenfalls entsprechend zu berücksichtigen sein wird.

3.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, näher auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Integration sowie zum Vorliegen eines persönlichen Härtefalls einzugehen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zum Eventualbegehren.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses wird den Beschwerdeführer anzuhören und weitere zweckdienliche Untersuchungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen haben.

4.  

4.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des Rekursund Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 VRG).

4.2 Mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeiten des Falls und den in vergleichbaren Verfahren üblichen Zeitaufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekursverfahren sowie von Fr. 1'000.für das Beschwerdeverfahren angemessen (vgl. auch § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr).

5.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde gegen die Rückweisung ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.    Die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Februar 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I, II, IV und die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Juni 2023 werden aufgehoben.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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