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Geschäftsnummer: VB.2023.00393 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Berichtigung des Personenstandregisters / Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe
[Nachdem ihm die entsprechende ausländische Eheurkunde vom Gemeindeamt weitergeleitet worden war, verfügte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Anerkennung der in Saudi-Arabien (angeblich) geschlossenen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten und nahm diesbezügliche Eintragungen im Personenstandsregister vor.] Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand ist gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG und Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB einzig die kantonale Aufsichtsbehörde – im Kanton Zürich das Gemeindeamt – zuständig. Entsprechend sind mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörden die Verfügung des Zivilstandsamts der Stadt Zürich und der Rechtsmittelentscheid des Gemeindeamts aufzuheben und die Sache zur erstinstanzlichen Verfügung an das Gemeindeamt zu überweisen (E. 2.2). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erwägungen und Überweisung an das Gemeindeamt.
Stichworte: ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG PERSONENSTANDSREGISTER ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZIVILSTANDSREGISTER
Rechtsnormen: Art. 32 Abs. 1 IPRG Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB § 12 Abs. 1 ZISTAV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00393
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilstandsamt der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
und
D, vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Berichtigung des Personenstandsregisters / Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe,
hat sich ergeben:
I.
Der italienische Staatsbürger A (geb. 1978) wurde am 27. Oktober 2020 vom Zivilstandsamt der Stadt Zürich mit dem Zivilstand "ledig" ins Personenstandsregister eingetragen. Am 18. Juni 2021 reichte die spanische Staatsbürgerin D (geb. 1973) dem Gemeindeamt des Kantons Zürich eine Heiratsurkunde ein, wonach sie und A im Jahr 2013 in F, Saudi-Arabien, die Ehe geschlossen hätten. Das Gemeindeamt leitete die Heiratsurkunde mit Schreiben vom 2. Juli 2021 dem Zivilstandsamt der Stadt Zürich weiter. Mit Verfügung vom 9. August 2022 anerkannte das Zivilstandsamt die 2013 in F, Saudi-Arabien, geschlossene Ehe zwischen A und D und verfügte eine Änderung des Zivilstands von A im Personenstandsregister von "ledig" zu "verheiratet" unter Erfassung von D als dessen Ehefrau.