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Zürich Verwaltungsgericht 27.06.2024 VB.2023.00393

June 27, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,289 words·~6 min·8

Summary

Berichtigung des Personenstandregisters / Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe | [Nachdem ihm die entsprechende ausländische Eheurkunde vom Gemeindeamt weitergeleitet worden war, verfügte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Anerkennung der in Saudi-Arabien (angeblich) geschlossenen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten und nahm diesbezügliche Eintragungen im Personenstandsregister vor.] Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand ist gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG und Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB einzig die kantonale Aufsichtsbehörde – im Kanton Zürich das Gemeindeamt – zuständig. Entsprechend sind mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörden die Verfügung des Zivilstandsamts der Stadt Zürich und der Rechtsmittelentscheid des Gemeindeamts aufzuheben und die Sache zur erstinstanzlichen Verfügung an das Gemeindeamt zu überweisen (E. 2.2). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erwägungen und Überweisung an das Gemeindeamt.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00393   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Berichtigung des Personenstandregisters / Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe

[Nachdem ihm die entsprechende ausländische Eheurkunde vom Gemeindeamt weitergeleitet worden war, verfügte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Anerkennung der in Saudi-Arabien (angeblich) geschlossenen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten und nahm diesbezügliche Eintragungen im Personenstandsregister vor.] Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand ist gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG und Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB einzig die kantonale Aufsichtsbehörde – im Kanton Zürich das Gemeindeamt – zuständig. Entsprechend sind mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörden die Verfügung des Zivilstandsamts der Stadt Zürich und der Rechtsmittelentscheid des Gemeindeamts aufzuheben und die Sache zur erstinstanzlichen Verfügung an das Gemeindeamt zu überweisen (E. 2.2). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erwägungen und Überweisung an das Gemeindeamt.

  Stichworte: ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG PERSONENSTANDSREGISTER ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZIVILSTANDSREGISTER

Rechtsnormen: Art. 32 Abs. 1 IPRG Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB § 12 Abs. 1 ZISTAV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00393

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Zivilstandsamt der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner,

und

D, vertreten durch RA E, 

Mitbeteiligte,

betreffend Berichtigung des Personenstandsregisters / Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe,

hat sich ergeben:

I.  

Der italienische Staatsbürger A (geb. 1978) wurde am 27. Oktober 2020 vom Zivilstandsamt der Stadt Zürich mit dem Zivilstand "ledig" ins Personenstandsregister eingetragen. Am 18. Juni 2021 reichte die spanische Staatsbürgerin D (geb. 1973) dem Gemeindeamt des Kantons Zürich eine Heiratsurkunde ein, wonach sie und A im Jahr 2013 in F, Saudi-Arabien, die Ehe geschlossen hätten. Das Gemeindeamt leitete die Heiratsurkunde mit Schreiben vom 2. Juli 2021 dem Zivilstandsamt der Stadt Zürich weiter. Mit Verfügung vom 9. August 2022 anerkannte das Zivilstandsamt die 2013 in F, Saudi-Arabien, geschlossene Ehe zwischen A und D und verfügte eine Änderung des Zivilstands von A im Personenstandsregister von "ledig" zu "verheiratet" unter Erfassung von D als dessen Ehefrau.

II.  

Ein von A am 14. September 2022 hiergegen erhobenes Rechtsmittel wies das Gemeindeamt mit Verfügung vom 9. Juni 2023 ab.

III.  

Am 10. Juli 2023 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 9. August 2022 aufzuheben, der zwischen ihm und D (angeblich) am 6. März 2013 in F, Saudi-Arabien, geschlossenen Ehe die Anerkennung zu verweigern, keine Änderung im Personenstandregister betreffend ihn und seinen Zivilstand vorzunehmen und D nicht als seine Ehefrau einzutragen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und einem neuen Entscheid an das Gemeindeamt zurückzuweisen.

D liess sich am 11. August 2023 vernehmen und beantragte unter Entschädigungsfolge Abweisung der Beschwerde. Das Gemeindeamt mit Schreiben vom 15. August 2023 und das Zivilstandsamt der Stadt Zürich mit Schreiben vom 8. September 2023 beantragten ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 15. September 2023, 13. Oktober 2023, 22. November 2023, 26. Februar 2024 und 8. April 2024, des Zivilstandsamts vom 30. Oktober 2023, 5. Dezember 2023 und 5. März 2024 sowie diejenigen von D vom 9. November 2023, 29. Dezember 2023 und 11. März 2024 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [ZVO, LS 231.1]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Mitbeteiligte zeigte dem Gemeindeamt mit Schreiben vom 18. Juni 2021 unter Beilage der Eheurkunde eine in Saudi-Arabien geschlossene Ehe mit dem Beschwerdeführer an und beantragte die nachträgliche Vornahme der entsprechenden Eintragungen im Zivilstandsregister. Das Gemeindeamt überwies die Sache mit Schreiben vom 2. Juli 2021 an den Beschwerdegegner. Dies begründete es damit, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner am 27. Oktober 2020 mit ledigem Zivilstand im Infostar erfasst worden sei. Deshalb überweise man dem Beschwerdegegner die erhaltene Heiratsurkunde zur Prüfung und allfälligen Korrektur des Geschäftsfalls des Beschwerdeführers; allenfalls sei auch die komplette Erfassung der Mitbeteiligten und Verknüpfung mit dem Beschwerdeführer in Erwägung zu ziehen. In der Folge verfügte der Beschwerdegegner am 9. August 2022 die Anerkennung der in Saudi-Arabien geschlossenen Ehe zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer sowie die entsprechenden Eintragungen im Zivilstandsregister.

2.2 Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand ist gemäss bundesrechtlicher Regelung die kantonale Aufsichtsbehörde zuständig (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Dies ist im Kanton Zürich das Gemeindeamt (§ 12 Abs. 1 ZVO). Diesem kommen unter anderen die im Bundesrecht der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben zu (§ 12 Abs. 2 ZVO). Folglich war der Beschwerdegegner nicht für die Anerkennung der Ehe zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer zuständig. Vielmehr hätte das Gemeindeamt hierüber entscheiden und in der Folge eine Verfügung an die zuständige Registerbehörde erlassen müssen, damit diese die entsprechenden Beurkundungen vornimmt (Art. 23 Abs. 2 ZStV; vgl. hierzu auch Robert K. Däppen/Ramon Mabillard, in: Pascal Grolimund/Leander D. Loacker/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. A., 2021, Art. 32 IPRG N. 4; Markus Müller-Chen, in: Markus Müller-Chen [Hrsg.], Zürcher Kommentar Internationales Privatrecht, 3. A, Zürich etc. 2018, Art. 32 N. 8 und N. 17).

Daran ändert auch der Verweis des Gemeindeamts in seinem Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2023 auf die Weisung 10.06.09.01 des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen vom 1. September 2006 (Stand: 1. Januar 2011) nichts. Nach deren Ziff. 5.2 fällt die Bereinigung von fehlerhaft aus Dokumenten übertragenen Daten (bezüglich des Personenstands einer ausländischen Person) in die ausschliessliche Zuständigkeit des Zivilstandsamts, welches die Aufnahme dieser ausländischen Person durchgeführt hat. Dies stellt eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelung von Art. 43 ZGB dar, wonach die Zivilstandsbehörden von Amtes wegen Fehler beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Jedoch liegt hier weder ein offensichtliches Versehen noch ein Irrtum vor. Vielmehr wurde die Korrektheit des Eintrags des Beschwerdeführers als ledig im Personenstandsregister erst durch die erhaltene ausländische Heiratsurkunde in Frage gestellt. Eine nachträgliche Anpassung eines Eintrags im schweizerischen Personenstandsregister aufgrund einer ausländischen Urkunde über den Personenstand kann durch die zuständige Registerbehörde jedoch nur vorgenommen werden, wenn zunächst eine Anerkennung der ausländischen Urkunde im Sinn von Art. 32 Abs. 1 IPRG durch die kantonale Aufsichtsbehörde erfolgt ist (vgl. auch Art. 23 Abs. 2 ZStV).

2.3 Entsprechend sind mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörde sowohl die Verfügung des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 9. August 2022 als auch der Rechtsmittelentscheid des Gemeindeamts vom 9. Juni 2023 aufzuheben und ist die Sache mitsamt den bisher entstandenen Akten an das Gemeindeamt als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 32 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 ZVO zur erstinstanzlichen Verfügung zu überweisen.

3.  

3.1 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Der Beschwerdegegner erliess die Ausgangsverfügung als unzuständige Behörde und die Vorinstanz hat mit ihrem Überweisungsschreiben vom 2. Juli 2021 einen Verfahrensfehler begangen, welcher hierfür mitursächlich war (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59).

3.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer zudem eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). Der unterliegenden Mitbeteiligten steht keine Parteientschädigung zu.

4.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Soweit damit über die Zuständigkeit des Beschwerdegegners entschieden wurde, kann dagegen nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Im Übrigen lässt sich der vorliegende Rückweisungsentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 9. August 2022 sowie die Verfügung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2023 werden aufgehoben.

       Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Gemeindeamt des Kantons Zürich überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.--     Zustellkosten, Fr. 1'780.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und dem Gemeindeamt auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Gemeindeamt des Kantons Zürich; c)    das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts für           Justiz.

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