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Geschäftsnummer: VB.2023.00385 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.10.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter
[Erwerbslose Wohnsitznahme: Die aus Russland stammenden Ehegatten ersuchen um eine sog. Rentnerbewilligung. Umstritten ist, ob die beiden über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.] Die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden hat sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren verbessert. Aufgrund der geänderten Umstände kann nicht mehr von vornherein gesagt werden, dass die Beschwerdeführenden nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es sind jedoch weitere Abklärungen zum Wert der Liegenschaften und zur Realisierbarkeit der Vermögenswerte und Einkünfte notwendig (E. 4.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2023.00385
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1950, Staatsangehöriger von Russland, und B, geboren 1952, Staatsangehörige von Russland, sind seit dem 17. August 1974 verheiratet und waren als Kunsthistoriker sowie Philologin in Moskau, Russland, tätig. Der Bruder von B, D, sowie vier ihrer sieben Kinder und sieben Enkelkinder haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. B und A reisten seit 1978 regelmässig besuchsweise in die Schweiz. Nach dem Ausbruch des russischen Krieges in der Ukraine reisten sie am 14. März 2022 mit einem Schengen-Touristenvisum in die Schweiz ein und wohnen seither in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer in der Schweiz eingebürgerten Tochter E, geboren 1983, und ihrem Schwiegersohn F, geboren 1974, in G, Zürich. Am 21. Mai 2022 stellten sie ein Gesuch zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrer Tochter in der Schweiz. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. November 2022.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ab und setzte ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2023 beantragten B und A dem Verwaltungsgericht, in Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 21. Mai 2022 (recte: 27. Oktober 2022) und der Dispositiv-Ziffer I und II des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 1. Juni 2023 sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter seien die Dispositiv-Ziffern III und IV des Rekursentscheids abzuändern und die Kosten des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen und dieses sei zu verpflichten, ihnen eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3'000.- zu bezahlen. Eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei bis zum rechtskräftigen Entscheid auf Wegweisungsvollzugsmassahmen zu verzichten und ihnen der Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2023 ordnete der Abteilungspräsident an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Gleichzeitig forderte er B und A auf, wegen ihres Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu leisten. Sie leisteten die Kaution fristgerecht.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid zutreffend erwogen, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1, beide mit Hinweisen). Ferner bestünden keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die anbegehrten Aufenthaltsbewilligungen.
3.
3.1 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
3.2 Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1).
3.3 Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5).
Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1). Anders als im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) reicht eine Finanzierung mittels Drittmitteln nur aus, wenn die Finanzierung dauerhaft sichergestellt ist (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 5.3; kritisch hierzu Spescha in: Spescha et al., Art. 28 AIG N. 4; vgl. zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung auch BGE 135 II 265 E. 3.3).
3.4 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
4.
Die Beschwerdeführenden sind 73 bzw. 71 Jahre alt und überschreiten damit das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz unterhalten. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen werden. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführenden über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
4.1 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht über ausreichend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügen würden. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführenden jährliche Einnahmen von Fr. 60'090.- benötigten, um den Lebensunterhalt in der Schweiz zu sichern. Die anerkannten Ausgaben pro Jahr bei Ehegatten würden sich aus einem Betrag von Fr. 30'150.- für den allgemeinen Lebensbedarf, auf Fr. 18'780.- für die Miete sowie aus einem Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 5'580.pro Person zusammensetzen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und lit. b sowie Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 16d Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV] und Art. 3 lit. c Verordnung des Eidgenössischen Departements für Inneres über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2022 [Durchschnittsprämienverordnung]. Demgegenüber würden die Beschwerdeführenden über Einnahmen aus lebenslänglich zugesicherten Renten von RUB 17'014.- bzw. 23'050.- sowie monatlichen Mieteinnahmen von RUB 130'000.- für ihre Eigentumswohnung in Moskau verfügen. Ihre jährlichen Gesamteinkünfte würden sich zurzeit auf Fr. 23'100.- belaufen. Damit seien sie, selbst wenn sie gemeinsam mit einer ihrer Töchter und ihrem Schwiegersohn leben würden, nicht in der Lage, eigenständig die monatlichen Lebenshaltungskosten in der Schweiz bis zum Lebensende zu finanzieren. Betreffend die geltend gemachte finanzielle Unterstützung durch ihre Kinder, wies die Vorinstanz darauf hin, dass diese aufgrund des Verbots der übermässigen Selbstbindung rechtlich nur sehr beschränkt zu Leistungen an ihre Eltern verpflichtet werden könnten. Eine gesetzliche Pflicht, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, wenn diese in Not geraten würden, bestehe nur für Verwandte, die in günstigen Verhältnissen leben würden. Dies treffe bei einem Zweipersonenhaushalt mit einem monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 15'000.- zu. Die Töchter der Beschwerdeführenden würden dieses Einkommen nicht erreichen.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass sie zusammen mit sechs ihrer sieben Kinder Eigentümer einer grossen Wohnung in Moskau seien. Die 235,5 m2 grosse Wohnung sei in zwei kleinere Wohnungen aufgeteilt worden. Der eine Teil werde zu einer Marktmiete vermietet und bringe monatlich RUB 130'000.-. Der andere (grössere) Teil werde neuerdings zu einem Freundschaftspreis an eine Verwandte vermietet und bringe monatliche Einnahmen von RUB 180'000.-. Die Miete komme einzig ihnen zugute. Sie würden über Vollmachten verfügen, welche sie berechtigten, über die Wohnung frei zu verfügen, d.h. diese nach eigener Massgabe zu nutzen, zu vermieten oder zu verkaufen. Bei Bedarf würden sie auch diese Wohnung zur einer Marktmiete vermieten, eine Nachfrage fände sich ohne Weiteres. Sie würden also folglich monatliche Einkünfte von RUB 350'064.- erzielen. Die Wohnung habe einen Mindestwert von RUB 100'050'150.-; der Marktwert liege bei ca. Fr.1'300'000.- (eine lediglich knapp 190 m2 grosse Wohnung an der gleichen Adresse stehe für RUB 105'000'000.- zum Verkauf). Sie seien selbstverständlich bereit, ihre Immobilie zu verkaufen, sollte dies zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes notwendig sein. Die Kinder hätten alle schriftlich bestätigt, dass der Verkaufserlös und alle anderen Einnahmen, die mit der Wohnung zusammenhängen, alleine ihnen zukomme. Darüber hinaus würden sie zu drei Vierteln eine Datsche ausserhalb von Moskau (in H) und ein Stück Land besitzen. Deren Katasterwert belaufe sich auf RUB 1'270'488.- (Datsche) bzw. RUB 10'097'766.- (Land). Sie würden damit über ein Immobilienvermögen von ca. Fr. 1'000'000.- verfügen. Schliesslich habe sich die finanzielle Situation ihrer jüngsten Tochter und deren Ehemann zusätzlich verbessert. Diese habe seit dem 1. Mai 2023 eine neue Arbeitsstelle und verdiene dort monatlich einen Bruttolohn von Fr. 7'703.25 (netto: Fr. 6'670.45). Ihr Ehemann verdiene als Anwalt monatlich brutto Fr. 9'800.- (netto: Fr. 8'744.75. Das Ehepaar habe zusammen einen Bruttojahreslohn von Fr. 227'542.25 (netto: Fr. 200'397.-). Die beiden seien sehr gut ausgebildet und könnten ihre Einkommensverhältnisse in der Zukunft weiter verbessern.
4.3 Die Vorinstanz errechnete nach Massgabe der SKOS-Richtlinien einen monatlichen Bedarf von Fr. 5'007.50, dem Einnahmen von insgesamt RUB 170'064.- (ca. Fr. 1'580.-) aus lebenslänglich zugesicherten Renten sowie monatlichen Mieteinnahmen für ihre Eigentumswohnung in Moskau gegenüberstünden. Dies ergibt einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 3'427.50. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden nicht über hinreichend Mittel verfügten, um für ihren Lebensunterhalt in der Schweiz eigenständig aufkommen zu können. Im vorliegenden Verfahren konnten die Beschwerdeführenden ihre finanziellen Verhältnisse durch die Vermietung des zweiten Teils der Wohnung jedoch verbessern und erwirtschaften dadurch monatlich neu Einkünfte von RUB 350'064.- (ca. Fr. 3'264.-). Allerdings haben die Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen, dass sie in der Schweiz auch tatsächlich Zugriff auf diese Einkünfte haben, zumal der Zahlungsverkehr mit Russland eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführenden wohnen aktuell mietfrei bei einer ihrer Töchter und deren Ehemann. Diese haben schriftlich zugesichert, dass sie für unbegrenzte Zeit dort wohnen können. Darüber hinaus haben sich eine weitere Tochter und ihr Ehemann sowie ein Gegenschwiegerelternpaar und eine Gegenschwiegerelternmutter schriftlich dazu bereit erklärt, die Beschwerdeführenden bei ihnen wohnen zu lassen bzw. ihnen eine Wohnung unentgeltlich zu überlassen. Es liegt indes kein rechtlich gesichertes Wohnrecht vor. Damit ist nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrem Lebensende keine Mietkosten werden tragen müssen und ist ein entsprechender Betrag zu berücksichtigen. Sodann haben ihre hier lebenden Kinder (und deren Ehepartner) ihre finanzielle Unterstützung zugesichert. Alle Kinder leben in guten bis sehr guten Verhältnissen. Die Unterstützung durch die hier lebenden Verwandten erscheint unter den Umständen des Falles zwar nicht bloss als vorgeschoben, sondern als glaubhaft, jedoch könnten die Zusagen, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführenden aufzukommen, jederzeit widerrufen werden und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführenden damit nicht gesichert. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB ist zur Unterstützung von Verwandten in auf- und absteigender Linie nur verpflichtet, wer in günstigen Verhältnissen lebt. Von günstigen Verhältnissen ist gemäss Praxishilfe SKOS 2021 zur Berechnung der Verwandtenunterstützung bei einem Zweipersonenhaushalt mit einem Einkommen von Fr. 15'000.- pro Monat auszugehen. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführenden und ihr Ehemann erwirtschaften neu gemeinsam ein Einkommen von rund Fr. 18'961.- brutto bzw. 16'699.- netto. Sie wären aktuell dazu verpflichtet, die Beschwerdeführenden finanziell zu unterstützen, sollten diese in Not geraten. Es ist indes fraglich, ob sie in der Lage sind, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführenden bis zu deren Lebensende aufzukommen. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über Liegenschaften in ihrem Heimatland. Sie machen neu geltend, dass sie bereit wären, diese zu verkaufen. Mit dem Verkaufserlös könnten sie ihr Leben in der Schweiz wohl bis ans Lebensende finanzieren. Allerdings genügen die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht, um den (Verkaufs-)Wert der Liegenschaften einschätzen zu können. So fehlt es beispielsweise an Fotos oder anderen Beweismitteln, welche Auskunft über den Zustand und Wert der Liegenschaften geben würden. Ebenfalls ist auch diesbezüglich unklar, ob die Beschwerdeführenden in der Schweiz Zugriff auf den Verkaufserlös hätten. Aufgrund der geänderten Umstände kann jedoch nicht mehr gesagt werden, dass die Beschwerdeführenden nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es sind jedoch weitere Abklärungen zum Wert der Liegenschaften und zur Realisierbarkeit der Vermögenswerte und Einkünfte notwendig. Da sich die Vorinstanzen mit diesen Fragen noch nicht auseinandergesetzt haben, ist die Sache zur Vornahme von allfälligen weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
5.2 Die Beschwerdeführenden vermochten erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu belegen, dass sie wohl über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die begehrte Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme wurde damit erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraussichtlich bewilligungsfähig, während die entsprechenden Gesuche von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen wurden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln.
6.
6.1 Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 5 des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
6.2 Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
2. Die Verfügung des Migrationsamts vom 27. Oktober 2022 sowie Dispositiv-Ziffn. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. Juni 2023 werden aufgehoben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Rückerstattung der Kaution).