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Zürich Verwaltungsgericht 13.09.2023 VB.2023.00377

September 13, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,341 words·~7 min·6

Summary

Stimmrechtsrekurs | [An einer Gemeindeversammlung der Gemeinde Feuerthalen stimmten mehr als ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag des Präsidenten der RPK auf nachträgliche Urnenabstimmung über das "Konzept Tempo 30" zu.] Die Rekursfrist gegen einen Beschluss der Gemeindeversammlung beginnt erst am Tag nach der Publikation zu laufen (E. 2). Offengelassen, ob die geltend gemachten Mängel bereits an der Gemeindeversammlung gerügt wurden (E. 4). Für Stimmberechtigte existieren keine Ausstandsgründe (E. 5.1). Der Präsident der RPK war berechtigt, den Antrag auf Urnenabstimmung zu stellen (E. 5.2). Bei Quorumsabstimmungen darf die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands abstimmen (E. 5.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00377   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Stimmrechtsrekurs

[An einer Gemeindeversammlung der Gemeinde Feuerthalen stimmten mehr als ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag des Präsidenten der RPK auf nachträgliche Urnenabstimmung über das "Konzept Tempo 30" zu.] Die Rekursfrist gegen einen Beschluss der Gemeindeversammlung beginnt erst am Tag nach der Publikation zu laufen (E. 2). Offengelassen, ob die geltend gemachten Mängel bereits an der Gemeindeversammlung gerügt wurden (E. 4). Für Stimmberechtigte existieren keine Ausstandsgründe (E. 5.1). Der Präsident der RPK war berechtigt, den Antrag auf Urnenabstimmung zu stellen (E. 5.2). Bei Quorumsabstimmungen darf die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands abstimmen (E. 5.3). Abweisung.

  Stichworte: ABSTIMMUNG AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNG AUSSTAND BEFANGENHEIT BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE GEMEINDEVERSAMMLUNG NACHTRÄGLICHE URNENABSTIMMUNG REKURSFRIST STIMMRECHT

Rechtsnormen: Art./§ 22 Abs. 2 GG Art./§ 24 Abs. 3 GG Art. 86 Abs. 3 KV § 21a Abs. 2 VRG § 22 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00377

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Feuerthalen, vertreten durch den Gemeinderat Feuerthalen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Stimmrechtsrekurs,

hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Feuerthalen vom 2. Juni 2023 beschloss unter anderem über das "Konzept Tempo 30". Die anwesenden Stimmberechtigten lehnten die Vorlage mit 118 Nein-Stimmen gegen 87 Ja-Stimmen ab; einem Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung stimmten 77 von 214 anwesenden Stimmberechtigten zu, womit das erforderliche Drittel erreicht wurde. Der Gemeinderat Feuerthalen publizierte die Beschlüsse der Gemeindeversammlung am 9. Juni 2023 im Feuerthaler Anzeiger.

II.  

Gleichentags erhob A Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Andelfingen. Er beantragte, der Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung sowie die entsprechende Abstimmung an der Gemeindeversammlung seien für ungültig zu erklären. Im Wesentlichen machte er geltend, die sieben Mitglieder des Gemeindevorstands sowie der Antragsteller hätten nicht mitstimmen dürfen, was sie jedoch wahrscheinlich getan hätten.

Der Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein, da dieser verspätet sei.

III.  

A erhob am 5. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids.

Der Bezirksrat verzichtete am 11. Juli 2023 auf eine Stellungnahme, die Gemeinde Feuerthalen erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs in Stimmrechtssachen innert fünf Tagen zu erheben. Die Rekursfrist beginnt gemäss der in § 22 Abs. 2 VRG verankerten Kaskadenordnung am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts zu laufen, bei Fehlen einer solchen Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es auch an einer amtlichen Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung (vgl. auch Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 14 ff.).

Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme gilt lediglich bei Fehlen einer rechtsgenügenden Mitteilung sowie einer amtlichen Veröffentlichung als fristauslösend (VGr, 12. Juni 2019, VB.2018.00756, E. 2.2 – 20. Dezember 2017, VB.2017.00266, E. 4.2 – 21. Oktober 2015, VB.2015.00356, E. 2). Dies ist etwa bei Vorbereitungshandlungen für eine Wahl oder Abstimmung der Fall. Entsprechend ist ein Stimmrechtsrekurs gegen solche innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme zu erheben (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 22).

2.2 Der Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen Beschluss der Gemeindeversammlung, der im Nachgang der Gemeindeversammlung amtlich veröffentlicht wurde. Die Rekursfrist hat daher gemäss § 22 Abs. 2 VRG am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung zu laufen begonnen. Die amtliche Veröffentlichung erfolgte am 9. Juni 2023. Der Beschwerdeführer erhob gleichentags Rekurs, womit er die Rekursfrist zur Anfechtung des Gemeindeversammlungsbeschlusses wahrte.

3.  

3.1 An der Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2023 waren 214 Stimmberechtigte anwesend, darunter auch der Beschwerdeführer. Nachdem die Stimmberechtigten das "Konzept Tempo 30" abgelehnt hatten, stellte B einen Antrag auf eine nachträgliche Urnenabstimmung über die Vorlage. Eine nachträgliche Urnenabstimmung findet statt, wenn ein Drittel der an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten einem entsprechenden Antrag zustimmen (§ 157 Abs. 2 GPR in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Bei 214 anwesenden Stimmberechtigten müssen folglich 72 Personen der nachträglichen Urnenabstimmung zustimmen, damit diese durchgeführt wird. Gemäss dem Protokoll der Gemeindeversammlung stimmten dem Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung 77 Personen zu (Gemeinde Feuerthalen, Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2023, Protokoll, S. 5 [www.feuerthalen.ch/politik/gemeindeversammlungen.html/39]).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass wahrscheinlich auch die sieben Mitglieder des Gemeinderats und B, Antragsteller und Präsident der Rechnungsprüfungskommission, dem Antrag zugestimmt hätten. Diese hätten jedoch als Behördenmitglieder in den Ausstand treten müssen. Zudem seien B und der Präsident des Gemeindevorstands als Befürworter der Vorlage "Konzept Tempo 30" befangen gewesen.

4.  

4.1 Nach § 21a Abs. 2 VRG setzt ein Stimmrechtsrekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung voraus, dass die Verfahrensfehler bereits anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt worden sind; die rekurrierende Person muss die Rüge nicht selber erhoben haben (VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00724, E. 4.2).

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es erforderlich, dass an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte formelle Mängel noch an der Gemeindeversammlung selber beanstanden, soweit dies ihnen zumutbar ist (Luka Markić, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, Zürich 2022, Rz. 360; BGr, 18. Januar 2021, 1C_295/2020, E. 3.2 – 5. Juli 2017, 1C_582/2016, E. 2.4 – 25. Januar 2013, 1C_537/2012, E. 2.3). Unterlassen sie dies, verwirken sie damit in der Regel ihr Beschwerderecht (Markić, Rz. 360).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die von ihm geltend gemachten Mängel an der Gemeindeversammlung gerügt zu haben. Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2023 ergibt sich, dass es bezüglich der Vorlage "Konzept Tempo 30" zu einer Diskussion kam. Der Inhalt der Diskussion und die Voten der anwesenden Stimmberechtigten sind hingegen nicht protokolliert (Protokoll S. 4 f.), was den Anforderungen an die Protokollierung widerspricht (vgl. VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00724, E. 4.3). Daher kann gestützt auf das Protokoll nicht eindeutig ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel bereits anlässlich der Gemeindeversammlung beanstandet worden sind.

Sofern die vorgebrachten Mängel an der Gemeindeversammlung nicht gerügt worden sind, trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs ein. Ob dem so ist, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten wäre, wäre die vorliegende Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – abzuweisen.

5.  

5.1 Die Gemeindeversammlung setzt sich gemäss § 14 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) aus den Stimmberechtigten zusammen; alle Stimmberechtigten können sich zu den Geschäften äussern und Anträge stellen (§ 22 Abs. 2 GG). Für an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte existieren keine Ausstandsgründe. Es liegt in der Natur der direkten Demokratie, dass alle teilnehmenden Stimmberechtigten über alle Vorlagen entscheiden können; selbst eine persönliche Betroffenheit stünde der Teilnahme an der Abstimmung nicht entgegen (Alain Griffel, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 23 N. 10; vgl. auch Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 13). Entsprechend dürfen selbstredend auch Antragsteller über ihren eigenen Antrag abstimmen.

5.2 Das Antragsrecht gemäss § 22 Abs. 2 GG steht allen Stimmberechtigten zu – auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission. B war berechtigt, einen Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung zu stellen. Andere Gründe, die gegen die Zulässigkeit dieses Antrags sprechen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

5.3 Eine Bestimmung, die die Teilnahme der Mitglieder des Gemeindevorstands an Abstimmungen einschränkt, existiert nicht. Einzig die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands stimmt gemäss § 24 Abs. 3 GG bei offenen Abstimmungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. Diese Regelung ist jedoch auf die Abstimmung über einen Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung nicht anwendbar. Gemäss Art. 86 Abs. 3 KV reicht es für eine nachträgliche Urnenabstimmung aus, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag zustimmen. Zu den Stimmberechtigten zählt auch die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands. Das in Art. 86 Abs. 3 KV vorgegebene Quorum würde unzulässigerweise erhöht, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands dem Antrag nicht zustimmen dürfte. Zudem spricht der Wortlaut von § 24 Abs. 3 GG gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmung bei Quorumsabstimmungen, da eine Stimmengleichheit bei solchen gar nicht vorliegen kann (in diesem Sinn etwa auch § 94 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 [LS 171.1], wonach die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident bei Abstimmungen im Kantonsrat nicht mitstimmt, mit Ausnahme der Quorumsbeschlüsse).

Sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands durften demnach an der Abstimmung über eine nachträgliche Urnenabstimmung teilnehmen. Es kann deshalb offenbleiben, ob sie dies auch tatsächlich taten.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Andelfingen.

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