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Geschäftsnummer: VB.2023.00371 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.08.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking der Mutter gegenüber der Tochter. Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, ist gemäss der Weisung GSG verhältnismässig tief. Die im Gewaltschutzgesetz enthaltene Definition wurde vom Gesetzgeber bewusst offengehalten, um unterschiedliche Erscheinungsformen und Schweregrade zu umfassen (2.3). Die Kantonspolizei Zürich ordnete das Kontaktverbot aufgrund übermässiger, unerwünschter Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin (Mutter) gegenüber der Beschwerdegegnerin (Tochter) an (3.1). Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist als Stalking zu beurteilen. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorliegend nicht täglich mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnahm und dieser inhaltlich weder despektierlich noch herablassend gewesen sein mag, wurde die Beschwerdegegnerin durch die Kontaktversuche in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt sowie in ihrer psychischen Gesundheit und jugendlichen Entwicklung gefährdet (E. 4.1). Eine Anordnung von Massnahmen nach GSG ist ohne Weiteres zulässig, da bis anhin keine Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet wurden (E. 4.2). Das Kontaktverbot ist verhältnismässig (E. 4.3). Die vorgebrachte prozessuale Rüge, das rechtliche Gehör sei im Rahmen der Anhörung verletzt worden, erweist sich als unbegründet (E. 5). Gewährung UP und URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR STALKING
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. II GSG Art. 7 Abs. I GSG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00371, VB.2023.00372
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Julia Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch D, dieser vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1976) ist die Mutter von C (geboren 2006). Mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juni 2023 wurde gegen A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) zum Schutz von C ein Kontaktverbot (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc. auch über Drittpersonen) für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) angeordnet.
II.
A. A ersuchte am 19. Juni 2023 das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahme. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 ersuchte C dasselbe Gericht, die Massnahme um drei Monate zu verlängern.
B. Mit Verfügung Nr. GS230022-E vom 23. Juni 2023 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil die angeordnete Schutzmassnahme. Gleichentags verlängerte es mit Verfügung Nr. GS230023-E die Schutzmassnahme bis und mit 26. September 2023, wobei allfällige Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte vom Kontaktverbot ausgenommen wurden.
III.
A liess am 3. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die beiden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2023 seien aufzuheben. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 4. Juli 2023 liess sie die Beschwerde ergänzen. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete mit Schreiben vom 10. Juli 2023 darauf, die Beschwerde mitzubeantworten. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil verzichtete am 7. Juli 2023 auf Vernehmlassung. C liess mit Schreiben vom 13. Juli 2023 auf die Beschwerde antworten und beantragen, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG).
2.2 Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum Gewaltschutzgesetz fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019 [Weisung GSG], ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform des Stalkings sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Kilchberg 2008, S. 54).
Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, ist gemäss der Weisung GSG verhältnismässig tief. Die im Gewaltschutzgesetz enthaltene Definition wurde vom Gesetzgeber bewusst offengehalten, um unterschiedliche Erscheinungsformen und Schweregrade zu umfassen. Dadurch soll die Polizei handeln können, bevor eine Schädigung des Opfers eintritt (Weisung GSG, S. 7).
2.3 Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.4 Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.5 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4).
3.
3.1 Die Kantonspolizei Zürich ordnete die Schutzmassnahmen aufgrund übermässiger, unerwünschter Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an. Diese seien für die Beschwerdegegnerin eine immense psychische Belastung, auf welche sie gemäss eigenen Aussagen mit Substanzkonsum sowie selbstverletzendem Verhalten reagiere.
3.2 Die Vorinstanz erwog, der Sachverhalt sei vorliegend grundsätzlich unstrittig. Das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter sei vorbelastet. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund ihrer Drogenvergangenheit, dem selbstverletzenden Verhalten, der Suizidversuche, der Fremdplatzierung und der Scheidung der Eltern eine schwere Zeit durchlaufen.
Die Kontaktversuche der Beschwerdeführerin seien nur sporadisch und inhaltlich weder despektierlich noch herablassend. So habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unter anderem am 21. Januar 2023, am 9. Februar 2023, am 2. März 2023, am 16. März 2023, am 22. März 2023, am 12. April 2023, am 23. April 2023, am 25. April 2023, am 4. Mai 2023, am 16. Mai 2023 sowie am 6. Juni 2023 kontaktiert. Zudem lägen weitere undatierte Chatverläufe vor und existierten mehrere, wieder retournierte Überweisungen über Twint.
Die Kontaktversuche seien gegen den ausdrücklichen Willen der Beschwerdegegnerin erfolgt. Diese reagiere ablehnend oder gar nicht auf solche Versuche. Die Beschwerdegegnerin könne glaubhaft darlegen, die Kontaktversuche hätten – aufgrund der belasteten Vergangenheit – erhebliche Auswirkungen auf ihre psychische Verfassung, was auch die Beiständin der Beschwerdegegnerin bestätige.
Obwohl kein "typischer Fall" von Stalking vorliege, sei die angeordnete Schutzmassnahme angemessen. Es sei glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin in den letzten Monaten – mit der Verlegung ihres Lebensmittelpunkts zum Vater sowie mit der Absolvierung des Praktikums und der aktuellen Lehrstellensuche – eine positive Entwicklung durchlaufen habe. Die Beschwerdegegnerin bringe weiter glaubhaft vor, die wiederholten Kontaktversuche der Beschwerdeführerin führten bei ihr zu Reaktionen, welche sie in dieser Entwicklung zurückwürfen. Die Beschwerdeführerin bringe klar zum Ausdruck, dass sie nicht in der Lage sei, die Ablehnungshaltung der Tochter zu akzeptieren und zu respektieren. Aufgrund des Alters der Beschwerdegegnerin und der vorbelasteten Vergangenheit sei offensichtlich, dass sich die Annäherung zwischen Tochter und Mutter nicht erzwingen lasse. Die wiederholten Kontaktversuche seien dabei kontraproduktiv und nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Deshalb sei der Massstab an die Häufung der mit einem Stalking einhergehenden Benachrichtigungen nicht allzu hoch anzusetzen. Das Kontaktverbot sei geeignet, um in der Angelegenheit Ruhe einkehren zu lassen, indem der Beschwerdegegnerin Schutz und die Möglichkeit geboten werde, ihre positive Entwicklung fortzuführen. Somit entspreche das Kontaktverbot den Zwecken des Gewaltschutzgesetzes. Das Kontaktverbot sei verhältnismässig und stelle keinen übermässigen Einschnitt in die Grundrechte der Beschwerdeführerin dar.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege vorliegend weder inhaltlich noch hinsichtlich der Intensität Stalking vor. Sie habe sich eine situationsadäquate Zurückhaltung auferlegt und der Tochter den notwendigen Raum gelassen. Die Kontaktversuche seien bewusst sachlich. Sie bemühe sich lediglich in grösseren Abständen um einen minimalen Kontakt, um zu erfahren, wie es ihrer Tochter gehe oder wie mit dem leerstehenden Kinderzimmer oder den zurückgelassenen Sachen umzugehen sei.
3.3.2 Zudem sei den besonderen Umständen der kindsrechtlichen Beziehung Rechnung zu tragen und der Vorrang der Kindesschutzmassnahmen gegenüber dem Gewaltschutz zu beachten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Art. 273 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Es entspreche der Pflicht der Mutter, sich in angemessener Weise um einen Kontakt zur Tochter zu bemühen. Auffallend sei, dass die Beiständin die Gewaltschutzmassnahme initiiert habe, wobei solche Massnahmen nicht zu den Kindesschutzmassnahmen gehörten. Zudem wäre ein zwangsweise angeordnetes Kontaktverbot gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB ein milderes Mittel.
4.
4.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin – auch wenn es keinen typischen Fall darstellt – als Stalking zu beurteilen ist. Der Gesetzgeber hat die Messlatte, dass eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft wird, wie erwähnt verhältnismässig tief angesetzt (vgl. oben E. 2.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin vorliegend nicht täglich mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnahm und dieser inhaltlich weder despektierlich noch herablassend gewesen sein mag, wurde die Beschwerdegegnerin durch die Kontaktversuche in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt sowie in ihrer psychischen Gesundheit und jugendlichen Entwicklung gefährdet. Die Beschwerdegegnerin hat wiederholt und klar ausgedrückt, dass sie keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin möchte, und dies auch eindringlich begründet, was die Beschwerdeführerin indes derzeit nicht akzeptieren zu können scheint. Die Beschwerdegegnerin wurde durch die wiederholten Kontaktversuche in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigt, indem diese ihre positive Entwicklung gefährdeten und zu Substanzkonsum sowie selbstverletzendem Verhalten führten. An diesen Aussagen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln besteht kein Anlass. Der Schutz ihrer gedeihlichen Entwicklung in der wichtigen Lebensphase, in der sie sich derzeit befindet, geht dem – wenngleich aufgrund des Kindesverhältnisses im Grundsatz nachvollziehbaren – Kontaktinteresse der Beschwerdeführerin vor. Diesen Schutz zeitnah und unmittelbar herzustellen ist die ureigene Aufgabe des Gewaltschutzgesetzes. Über Ursachen oder "Verschuldensanteile" in der derzeit offenkundig stark beeinträchtigten Beziehung zwischen den Parteien ist vorliegend nicht zu befinden.
4.2 § 7 Abs. 1 GSG regelt das zeitliche Verhältnis von Gewaltschutzmassnahmen zu anderen Massnahmen. Nach dieser Bestimmung fallen Gewaltschutzmassnahmen (erst) dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. Zivilrechtliche Anordnungen gehen daher Gewaltschutzmassnahmen vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder abgeändert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die zivilrechtlichen Massnahmen später als die Gewaltschutzmassnahmen angeordnet werden. Im umgekehrten Fall, wenn sich also ein Gewaltvorfall nach rechtskräftiger Anordnung und Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zuträgt, gehen die Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (VGr, 19. September 2018, VB.2018.00456, E. 4.2.2). Vorliegend wurde bis anhin kein Kontaktverbot gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet. Die zeitnahe Anordnung von Massnahmen nach GSG ist ohne Weiteres zulässig. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin geht daher fehl. Art. 273 ZGB steht Gewaltschutzmassnahmen im Sinne der hier getroffenen derzeit ebenso wenig im Wege.
4.3 Der Vorinstanz ist schliesslich zuzustimmen, dass die Schutzmassnahme verhältnismässig ist. Die Massnahme ist geeignet, die Beschwerdegegnerin derzeit zu schützen und in ihrer persönlichen Entwicklung zu unterstützen. Ein milderes Mittel im Rahmen des Gewaltschutzrechts ist nicht ersichtlich, insbesondere da die Beiständin der Beschwerdegegnerin das Gespräch mit der Beschwerdeführerin suchte und sie erfolglos aufforderte, die Kontaktaufnahmen zu unterlassen. Weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die derzeitige Ablehnungshaltung der Tochter zu akzeptieren und zu respektieren, erscheint die Schutzmassnahme erforderlich.
5.
5.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Verhandlung nicht die Möglichkeit erhalten, die Anträge der Beschwerdeführerin mündlich zu begründen und zum Ergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, weil der Entscheid direkt mündlich eröffnet worden sei. Der Kanzlei des Rechtsanwalts sei jedoch tags zuvor mitgeteilt worden, er habe im Anschluss an die Anhörung Gelegenheit zur Äusserung zur Sache.
5.2 Die mündliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und stellt ein Verteidigungsrecht dar. Sodann dient die Anhörung auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist (zum Ganzen VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2).
5.3 Die vorgebrachte prozessuale Rüge erweist sich als unbegründet. Abgesehen davon, dass die Behauptung einer anderslautenden vorgängigen Information am Vortag der Verhandlung nicht belegt wurde, besprach die Haftrichterin anlässlich der Verhandlung den Verhandlungsablauf mit der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter. Es bestand somit die Möglichkeit, Unklarheiten bezüglich des Ablaufs zu klären. Zudem konnte der Rechtsanwalt im Rahmen der Anhörung der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin Anschlussfragen stellen und begründete am Ende der Anhörung das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Weiter wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, inwiefern es vorliegend zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung gekommen sein könnte, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde (vgl. VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1).
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragte keine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr – wie zu zeigen sein wird – unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 4.3).
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin stellen ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Mangels Kostenauflage ist das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.2.2 Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Gerichtskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
7.2.3 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist zu bejahen und ihr Begehren erscheint nicht als offenkundig aussichtslos. Folglich ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
7.3
7.3.1 Weiter stellen die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.
7.3.2 Einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn eine Person – welche die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt (vgl. oben E. 7.2.2) – zusätzlich nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
7.3.3
7.3.3.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. oben E. 7.2.3) und der Beizug einer Rechtsvertretung erscheint gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person ihres Rechtsanwalts B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
7.3.3.2 Rechtsanwalt Bweist in seiner Honorarnote vom 4. Juli 2023 einen Aufwand von 3 Stunden und 45 Minuten sowie Fr. 10.60 Barauslagen (insgesamt Fr. 899.90 inklusive Mehrwertsteuer) aus. Rechtsanwalt B ist somit mit Fr. 899.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
7.3.4
7.3.4.1 Die Mittellosigkeit der minderjährigen Beschwerdegegnerin sowie ihrer Eltern ist ebenfalls zu bejahen. Der Beizug einer Rechtsvertretung erscheint gerechtfertigt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und der Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen ist.
7.3.4.2 In seiner Honorarnote vom 27. Juli 2023 weist Rechtsanwalt E einen Aufwand von 5 Stunden und 12 Minuten sowie Fr. 73.30 Barauslagen (insgesamt Fr. 1'217.30 exklusive Mehrwertsteuer) aus. Rechtsanwalt E ist demzufolge mit Fr. 1'311.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
7.4 Die Parteien werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
8. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 899.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
10. Rechtsanwalt E wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'311.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
11. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
12. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Bezirksgericht Hinwil; d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.