Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 28.09.2023 VB.2023.00357

September 28, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,714 words·~9 min·6

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer heute 49-jährigen Brasilianerin, die vor rund vier Jahren mit ihrer damals minderjährigen Schweizer Tochter in die Schweiz eingereist war.] Die Beschwerdeführerin kann aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerunng ihrer Aufenthaltsbewilligung (mehr) ableiten (E. 2). Der Entscheid der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist rechtswidrig. Insbesondere mass sie der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schweizer Tochter (die hier als Volleyballtalent gefördert wird) zu wenig Gewicht zu. Ebenso gewichtete die Vorinstanz die sehr gute Integration der Beschwerdeführerin zu wenig (zum Ganzen E. 3). Gutheissung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00357   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer heute 49-jährigen Brasilianerin, die vor rund vier Jahren mit ihrer damals minderjährigen Schweizer Tochter in die Schweiz eingereist war.] Die Beschwerdeführerin kann aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerunng ihrer Aufenthaltsbewilligung (mehr) ableiten (E. 2). Der Entscheid der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist rechtswidrig. Insbesondere mass sie der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schweizer Tochter (die hier als Volleyballtalent gefördert wird) zu wenig Gewicht zu. Ebenso gewichtete die Vorinstanz die sehr gute Integration der Beschwerdeführerin zu wenig (zum Ganzen E. 3). Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BRASILIEN ERMESSEN ERWERBSTÄTIGKEIT INTEGRATION SPRACHKENNTNISSE

Rechtsnormen: Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00357

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B, substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1975 geborene brasilianische Staatsangehörige. Am 12. Juni 2002 heiratete sie in Brasilien den Schweizer Bürger D, geboren 1958. Aus der Ehe ging 2004 Tochter E hervor, die wie ihr Vater die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. Nachdem die Ehe im Jahr 2011 geschieden worden war, heiratete A am 28. Dezember 2013 den brasilianischen Staatsangehörigen F (die Ehe wurde offenbar im November 2021 geschieden).

B. Am 15. August 2019 reichte A beim Schweizerischen Generalkonsulat in Rio de Janeiro ein Einreisegesuch ein, welches zuständigkeitshalber den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern zugestellt wurde. Am 1. Januar 2020 reiste A gemeinsam mit ihrer Tochter in die Schweiz ein. Letztere war zu einem Probemonat im Trainingszentrum des Schweizerischen Sportverbands X eingeladen worden. Nachdem A den EMF mitgeteilt hatte, dass E im Rahmen der "FTEM-Stufe T2" (Foundation, Talent, Elite und Mastery) vom Schweizerischen Sportverband X regelmässig im Regionalen Trainingscenter Zürich trainieren werde, leiteten die EMF das Dossier am Folgetag dem Migrationsamt des Kantons Zürich weiter.

C. Am 5. März 2020 ersuchte A in Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Mit Entscheid vom 16. Juni 2021 hiess die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs gut und wies das Migrationsamt – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) – an, A gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Bewilligung wurde ihr am 24. August 2021 erteilt, befristet bis am 31. Dezember 2022.

Am 15. Dezember 2022 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Mai 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte am 5. September 2023 jedoch Dokumente zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin erhielt im August 2021 im umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung, damit sie ihre (damals minderjährige) Tochter bis zu deren Volljährigkeit unterstützen könne. Der Beschwerdeführerin kam somit von Beginn an kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu (vgl. dagegen zum nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK VGr, 16. September 2021, VB.2021.00344, E. 2). Da E am 15. Dezember 2022 volljährig wurde, kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht (BGE 145 I 227 [= Pra 109/2020 Nr. 11] E. 5.3 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es liege (weiterhin) eine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zwischen ihr und ihrer Tochter vor, da sich letztere als "junge angehende Profi-Sportlerin in einem leistungsorientierten und kompetitiven Umfeld bewegt und aufgrund dessen, auf besondere Betreuung durch ihre Mutter angewiesen ist".

2.2 In den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis in dem Sinn zu relativieren, dass die Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 2 [pflegebedürftige, anwesenheitsberechtigte Mutter] – 2C_942/2010 vom 27. April 2011, E. 1.3 und 2 [pflegebedürftige, anwesenheitsberechtigte, volljährige Tochter]; vgl. BGr, 10. Dezember 2013, 2C_719/2013, E. 2.4). Vorausgesetzt ist ausserdem eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine altersbzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1 Abs. 1; vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1); das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 [je mit Hinweisen]).

2.3 Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet weder an einer körperlichen noch an einer geistigen Behinderung noch an einer schwerwiegenden Krankheit. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter liegt somit nicht vor. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre noch junge Tochter emotional unterstützt und (weiterhin) deren wichtigste Bezugsperson ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihre Beziehung nicht (mehr) von Art. 8 EMRK erfasst ist. Die Beschwerdeführerin kann somit aus dieser Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch (mehr) ableiten.

3.  

3.1 Da die Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu befinden. Bei der Ermessensausübung sind gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.2 Die heute 49-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit rund drei Jahren und zehn Monaten in der Schweiz auf. Seit dem 1. Februar 2023 ist mit einem Pensum von 60 % als Mitarbeiterin Verkaufsinnendienst bei der G AG angestellt; davor war sie ab dem 1. Januar 2022 befristet für 12 Wochen in einem 50 %-Pensum für denselben Arbeitgeber tätig. Dieser schätzt die Beschwerdeführerin und ihren Einsatz für das Unternehmen sehr. Mit Blick auf die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin ist zu betonen, dass sie sich während ihrer gesamten Anwesenheit intensiv um eine Erwerbstätigkeit bemühte und dabei unter anderem auch Temporäreinsätze in der Gastronomie leistete. Neben ihrer Erwerbstätigkeit studiert die Beschwerdeführerin seit dem Herbstsemester 2022 an der Universität Zürich Rechtswissenschaft auf Masterstufe. Sodann ist die Beschwerdeführerin weder betreibungsrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat keine Sozialhilfe bezogen. Besonders hervorzuheben ist im Weiteren ihre sprachliche Integration: Sie besuchte mehrere Deutschkurse, zuletzt auf Niveau C2. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihrer Erwerbstätigkeit soziale Kontakte geknüpft. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin eine sehr gute Integration zu attestieren.

Die Schweizer Tochter der Beschwerdeführerin, E, kam als Jugendliche mit ihrer Mutter in die Schweiz und hatte neben dieser hier keine Bezugsperson. Sie ist zwar heute aufgrund des Sports in Strukturen eingebunden (Training, Ausbildung "Kaufmännische Grundbildung für Sporttalente"), wobei die Ausbildung von E gemäss Angaben der Schule H noch vier Semester dauert. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass ihr Unterstützungsbedürfnis aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht einfach dahinfiel. So weist der Geschäftsführer der Sport-Akademie (wo E regelmässig trainiert) auf die Bedeutung der psychologischen und emotionalen Unterstützung durch die Beschwerdeführerin hin. Dieser komme auch hinsichtlich der Ausschöpfung des sportlichen Potenzials von E grosse Bedeutung zu. E selbst gab gegenüber dem Beschwerdegegner im Februar 2023 an, sie würde die Schweiz mit ihrer Mutter (wieder) verlassen, sollte deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden. Die grosse Distanz zwischen der Schweiz und Brasilien würden einen regelmässigen direkten Kontakt zwischen E und ihrer Mutter (und der gesamten Familie) stark erschweren, was im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Immerhin übersiedelte E erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz und ist hier ohne die Mutter familiär nicht verwurzelt.

3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern, in Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls, als rechtswidrig. Insbesondere hat die Vorinstanz der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schweizer Tochter bzw. namentlich die Bedeutung dieser Beziehung für E (in ihrer Ausbildung zur Sportlerin) zu geringe Bedeutung zuerkannt. Zudem hat sie der sehr guten Integration der Beschwerdeführerin zu wenig Gewicht beigemessen. Ohnehin kommt als öffentliches Interesse, das gegen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sprechen könnte, lediglich dasjenige an einer restriktiven Migrationspolitik in Betracht. Es liegt eine fehlerhafte Ermessensausübung vor.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. Mwst.) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Februar 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2023.00357 — Zürich Verwaltungsgericht 28.09.2023 VB.2023.00357 — Swissrulings