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Zürich Verwaltungsgericht 21.12.2023 VB.2023.00356

December 21, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,405 words·~12 min·5

Summary

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines libyschen Staatsangehörigen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft] Aus dem Protokoll der Eheschutzverhandlung ergibt sich, dass die eheliche Gemeinschaft vor Ablauf der Dreijahresfrist endete (E. 3). Die Lage in Libyen weist keinen Konnex zur Ehe auf, weshalb sie keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag (E. 4). Der Beschwerdeführer reiste vor weniger als fünf Jahren in die Schweiz ein und verfügt hier über keine Familienangehörigen. Er stammt aus Tripolis und es liegen begünstigende Faktoren für eine Wiedereingliederung vor. Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen daher nicht verletzt, indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten. Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu qualifizieren (E. 5 ff.). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00356   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.07.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines libyschen Staatsangehörigen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft] Aus dem Protokoll der Eheschutzverhandlung ergibt sich, dass die eheliche Gemeinschaft vor Ablauf der Dreijahresfrist endete (E. 3). Die Lage in Libyen weist keinen Konnex zur Ehe auf, weshalb sie keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag (E. 4). Der Beschwerdeführer reiste vor weniger als fünf Jahren in die Schweiz ein und verfügt hier über keine Familienangehörigen. Er stammt aus Tripolis und es liegen begünstigende Faktoren für eine Wiedereingliederung vor. Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen daher nicht verletzt, indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten. Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu qualifizieren (E. 5 ff.). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DREIJAHRESFRIST NACHEHELICHER HÄRTEFALL SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL VORLÄUFIGE AUFNAHME ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 83 Abs. 6 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00356

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger Libyens, reiste am 25. Mai 2019 in die Schweiz ein. Am 12. Juni 2019 heiratete er in Zürich die Schweizer Bürgerin C, geboren 1989. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Juni 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und verlängerte diese in der Folge mehrmals, zuletzt bis zum 11. Juni 2023.

Mit Eheschutzurteil vom 19. September 2022 bewilligte das Bezirksgericht Zürich A und C das Getrenntleben. In der Folge widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A am 2. Februar 2023 und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 8. März 2023 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. Mai 2023 ab.

III.  

Am 26. Juni 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz seien der Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2 Mit Urteil vom 19. September 2022 hielt das Bezirksgerichts Zürich fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt leben und vereinbart haben, weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Ihren gemeinsamen Haushalt haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterdessen aufgelöst. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt dem Beschwerdeführer daher kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr zu.

3.  

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

3.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3, 140 II 345 = Pra 104 [2015] Nr. 75 E. 4.1; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00204, E. 4.2).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die relevante eheliche Gemeinschaft kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall aber auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; VGr, 2. August 2022, VB.2022.00369, E. 3.2).

Die Beweislast für die mindestens dreijährige Ehedauerdauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt – da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt – bei der Ausländerin bzw. dem Ausländer (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau begann mit der Eheschliessung am 12. Juni 2019. Nach Angabe des Beschwerdeführers ist seine Ehefrau im Winter 2022/2023 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Damit dauerte die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft länger als drei Jahre. Bis wann der gemeinsame Ehewille bzw. der Ehewille der Ehefrau des Beschwerdeführers und dementsprechend eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestand, ist jedoch strittig.

3.4 Am 21. Juni 2022 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren ein und ersuchte um Bewilligung zum Getrenntleben sowie um Regelung der Folgen. In der im Rahmen des Eheschutzverfahrens abgeschlossenen Trennungsvereinbarung vom 12. September 2022 hielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau fest, dass sie seit dem 21. Juni 2022 getrennt leben würden. Aus dem Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 12. September 2022 ergab sich zunächst, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgeführt habe, die Trennung sei vor ca. einem halben Jahr erfolgt. Sie sei aber damit einverstanden, wenn als Trennungsdatum der 21. Juni 2022 festgehalten werde. Im Juni 2023 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Zürich diesbezüglich um eine Berichtigung des Protokolls. Daraufhin hörte sich das Bezirksgericht Zürich die Tonträgeraufnahme der Eheschutzverhandlung vom 12. September 2022 an und berichtigte anschliessend den entsprechenden Teil des Protokolls mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wie folgt: "Die Gesuchstellerin erklärt auf entsprechende Frage der Richterin betreffend den Trennungszeitpunkt, dass sie und der Gesuchsgegner nach wie vor zusammen wohnen würden, jedoch seit ca. einem halben Jahr getrennte Zimmer hätten und nicht mehr viel miteinander kommunizieren würden. Streiten würden sie auch nicht mehr. Auf die Erklärung der Richterin, dass bei Uneinigkeit über den Trennungszeitpunkt auf das Datum der Einreichung des Eheschutzbegehrens abgestellt werden könne (vorliegend der 21. Juni 2022), erklärt die Gesuchstellerin, dass das Trennungsdatum dementsprechend auf diesen Tag festgelegt werden solle." In der Verfügung hielt das Bezirksgericht fest, diese Äusserungen der Ehefrau des Beschwerdeführers würden klar aus der Tonträgeraufnahme der Eheschutzverhandlung hervorgehen.

Gründe, am berichtigten Protokoll der Eheschutzverhandlung gemäss Verfügung vom 26. Juni 2023 zu zweifeln, bestehen keine. Die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 12. September 2022, wonach sie bereits seit ca. einem halben Jahr getrennte Zimmer hätten und nicht mehr viel miteinander kommunizieren würden, erscheinen plausibel und glaubhaft. Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht die Wahrheit gesagt haben sollte, liegen nicht vor. Gestützt auf diese Äusserungen der Ehefrau des Beschwerdeführers ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die relevante eheliche Gemeinschaft bereits im Frühjahr 2022 endete. Was der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dagegen vorbringen, scheint nachgeschoben und migrationsrechtlich motiviert. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Chat-Verläufe enthalten keine Hinweise auf eine tatsächlich bis zum 12. Juni 2022 gelebte eheliche Gemeinschaft.

3.5 Damit hat die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Zur Begründung führt er aus, in Libyen herrsche eine Situation der allgemeinen Gewalt und er sei im Fall einer Rückkehr nach Libyen an Leib und Leben konkret bedroht und die Wiedereingliederung sei nicht zumutbar.

4.2 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt nur vor, wenn das Dahinfallen der Bewilligung für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person Konsequenzen von erheblicher Intensität zur Folge hat (BGE 138 II 229 E. 3.1).

Anders als bei einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, ist bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet. Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht der ausländischen Person, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf ihre persönliche Situation auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, besteht bei Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf eine Bewilligung. Dabei können sich die bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.; BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch Wegweisungsvollzugshindernisse unter bestimmten Umständen einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1 und BGr, 4. Juli 2014, 2C_220/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 4.2).

Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Wiedereingliederung aufgrund der gescheiterten Ehe gefährdet ist (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.5). Die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung bzw. allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse müssen folglich in einem gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen (Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Eheund Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 81; BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.2 – 4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1 – 1. November 2014, 2C_766/2013, E. 2.2 – 28. März 2014, 2C_1062/2013, E. 3.2.2; VGr, 15. August 2023, VB.2023.00200, E. 3.4.1 Abs. 3 und 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Die prekäre Sicherheitslage in Libyen besteht unabhängig von der unterdessen nicht mehr gelebten Ehe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer würde mit dieser auch konfrontiert, wenn er im Jahr 2019 nicht geheiratet hätte. Soweit die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Libyen gefährdet ist, vermag dies folglich keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Hierfür fehlt es am vorausgesetzten Konnex zur Ehe. Dem Beschwerdeführer kommt daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.

5.  

5.1 Da die Ehe des Beschwerdeführers nicht mehr gelebt wird, kann seine Aufenthaltsbewilligung infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden (vgl. VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 2.7). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG).

5.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund seiner Integration sowie der Situation in Libyen nicht verhältnismässig.

5.3 In einem Referenzurteil vom 23. März 2018 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Sicherheitslage in Libyen auseinander. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei. Angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in Tripolis und in Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versorgungslage sei auch ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Tripolis sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (BVGr, 23. März 2018, D-6946/2013, E. 6.5.2 ff.; zuletzt bestätigt in BVGr, 29. März 2023, D-1440/2023, E. 6.3.1).

5.4 Der Beschwerdeführer kommt aus Tripolis und ist 36 Jahre alt, mithin in einem arbeitsfähigen Alter. Hinweise auf gesundheitliche Probleme liegen keine vor. Vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 hat er in Libyen als Zahnarzt gearbeitet. In den Akten finden sich zudem Hinweise auf Familienangehörige in Libyen. Entsprechend ist von begünstigenden Faktoren auszugehen, weshalb ihm eine Wegweisung nach Libyen zumutbar ist.

Seit Oktober 2022 arbeitet der Beschwerdeführer zu 100 % bei der D AG als "Frontmitarbeiter Gastronomie mit Aushilfe im Office". Ein Deutsch­zertifikat reichte er nicht ein, obwohl er dies dem Migrationsamt in Aussicht gestellt hatte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bislang in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten ist oder Betreibungen gegen ihn eingeleitet wurden . Dennoch ist der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig: Der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers – das Familienleben mit seiner Ehefrau – ist weggefallen. Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch sind nicht gegeben. Bis zu seinem 31. Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland. Er reiste vor weniger als fünf Jahren in die Schweiz ein und verfügt hier über keine Familienangehörigen.

5.5 Zusammenfassend ist ein Widerrufsgrund gegeben und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.

6.  

6.1 Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geprüft und verneint.

6.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

6.3 Nach dem unter E. 5.4 Gesagten haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten.

7.  

7.1 Ordnen die kantonalen Migrationsbehörden die Wegweisung einer ausländischen Person an, prüfen sie die Wegweisung umfassend und berücksichtigen allfällige Vollzugshindernisse. Sofern das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, haben sie gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers zu beantragen (vgl. VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.4 mit Hinweis; BVGr, 5. November 2018, E-5989/2018, E. 5.4 – 1. März 2018, E-6704/2017, E. 8.2 – 9. Januar 2014, D-5025/2014, E. 3).

7.2 Wie unter E. 5.4 dargelegt ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise in die Schweiz in Tripolis und arbeitete als Zahnarzt. Er ist jung und gesund. Insgesamt ist von begünstigenden Faktoren auszugehen. Etwas anderes wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Daher kann ein Antrag um vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG unterbleiben.

8.  

8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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