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Zürich Verwaltungsgericht 26.06.2024 VB.2023.00342

June 26, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,572 words·~8 min·8

Summary

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | [Der Beschwerdeführer ersuchte um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Geltendmachung einer strittigen (ergänzenden) Honorarforderung für die Tätigkeit als amtlicher Verteidiger.] Es bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den (inzwischen aufgehobenen) Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO eine ergänzende Honorarforderung bzw. zumindest einen entsprechenden nachträglichen Kostenentscheid beanspruchen könnte. Aufgrund der Bestreitung dieser Forderung und Verweigerung der Entbindung durch seinen vormaligen Klienten ist ein Interesse des Beschwerdeführers, im zur Verfolgung des behaupteten Anspruchs erforderlichen Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden zu werden, eindeutig zu bejahen. Dies gilt selbst dann, wenn zur Durchsetzung des behaupteten Honoraranspruchs zunächst ein ergänzender Kostenentscheid des Strafgerichts notwendig sein sollte (E. 3.1-3.3). Nachdem hingegen kein überwiegendes institutionelles oder privates Geheimhaltungsinteresse ersichtlich ist, hätte die Beschwerdegegnerin 2 dem Entbindungsgesuch des Beschwerdeführers stattgeben müssen (E. 3.4 f.). Gutheissung und Ermächtigung zur Offenlegung des Berufsgeheimnisses im zur Durchsetzung der behaupteten Forderung erforderlichen Umfang.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00342   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

[Der Beschwerdeführer ersuchte um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Geltendmachung einer strittigen (ergänzenden) Honorarforderung für die Tätigkeit als amtlicher Verteidiger.] Es bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den (inzwischen aufgehobenen) Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO eine ergänzende Honorarforderung bzw. zumindest einen entsprechenden nachträglichen Kostenentscheid beanspruchen könnte. Aufgrund der Bestreitung dieser Forderung und Verweigerung der Entbindung durch seinen vormaligen Klienten ist ein Interesse des Beschwerdeführers, im zur Verfolgung des behaupteten Anspruchs erforderlichen Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden zu werden, eindeutig zu bejahen. Dies gilt selbst dann, wenn zur Durchsetzung des behaupteten Honoraranspruchs zunächst ein ergänzender Kostenentscheid des Strafgerichts notwendig sein sollte (E. 3.1-3.3). Nachdem hingegen kein überwiegendes institutionelles oder privates Geheimhaltungsinteresse ersichtlich ist, hätte die Beschwerdegegnerin 2 dem Entbindungsgesuch des Beschwerdeführers stattgeben müssen (E. 3.4 f.). Gutheissung und Ermächtigung zur Offenlegung des Berufsgeheimnisses im zur Durchsetzung der behaupteten Forderung erforderlichen Umfang.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: § 33 AnwG § 34 Abs. III AnwG Art. 13 Abs. I BGFA Art. 321 Ziff. 1 StGB § 135 Abs. IV lit. b StPO § 363 StPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00342

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    C, vertreten durch RA D,

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

Rechtsanwalt A ersuchte am 21. Dezember 2022 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung gegen C erforderlich sei.

Nach diversen prozessualen Weiterungen wies die Aufsichtskommission dieses Gesuch mit Beschluss vom 4. Mai 2023 kostenpflichtig ab.

II.  

A. Dagegen liess A am 16. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei zu ermächtigen, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf C gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich sei.

B. C liess mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde beantragen. Eine weitere Stellungnahme von A folgte mit Eingabe vom 4. September 2023. Die Aufsichtskommission verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und sonstiger Stellungnahmen. Die Akten des Verfahrens vor der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Nach § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Mangels grundsätzlicher Bedeutung ist die Streitsache durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG und § 38b Abs. 2 e contrario VRG). Nachdem auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Rechtsanwältinnen und -anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Bestand eines Mandatsverhältnisses, weshalb die klageweise Geltendmachung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis erfordert (zum Ganzen BGr, 5. April 2024, 2C_257/2023, E. 5.2 mit Hinweisen; 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1; vgl. VGr, 13. Mai 2022, VB.2022.00028, E. 2.1). Verweigert die Mandantschaft die Entbindung, so hat sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.1 mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 616; § 33 AnwG; vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA; Art. 321 Ziff. 2 StGB).

2.2 Ob einem Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen, wobei angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Offenbarung eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; § 34 Abs. 3 AnwG).

2.3 Während Rechtsanwältinnen und -anwälte regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügen, steht diesem das institutionell begründete und je nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. Nach der Rechtsprechung ist bei Entbindungsgesuchen im Zusammenhang mit dem Inkasso von Honorarforderungen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte von ihrer Klientschaft auch einen Kostenvorschuss verlangen könnten, der die voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik der Lehre VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; siehe weiterführend VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3; 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.2).

2.4 Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis präjudiziert einen späteren Zivilprozess über den Bestand einer behaupteten Honorarforderung in keiner Weise, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, seine solche ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses auf dem Klageweg geltend zu machen. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass dieser im Umfang, in dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht (vgl. BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.3 mit Hinweisen; VGr, 13. Mai 2022, VB.2022.00028, E. 2.3).

3.  

3.1 Das Entbindungsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte vor dem Hintergrund einer strittigen Honorarforderung im Sinn des damaligen Art. 135 Abs. 4 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Nach dieser Bestimmung – die mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Teilrevision vom 17. Juni 2022 ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. AS 2023 468; BBl 2019 6733 f.) – ist bzw. war eine beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger des Beschwerdegegners 1 in einem Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich eingesetzt. Mit dessen Urteil vom 27. September 2021 wurden dem Beschwerdegegner 1 die Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wurden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den hälftigen Betrag.

3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Entbindungsgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer den Bestand einer (vom Beschwerdegegner 1 bestrittenen) Honorarforderung im Sinn von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar könne die beschuldigte Person gestützt auf diese Bestimmung unter Umständen verpflichtet sein, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Wo wie vorliegend die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, sei hierfür ein "nachträglicher Entscheid" nötig. Der Gesuchsteller habe einen solchen weder eingereicht noch die Existenz eines solchen behauptet.

3.3 Nachdem der Beschwerdeführer nachweislich als amtlicher Verteidiger des Beschwerdegegners 1 agierte und letzterer im Berufungsverfahren zur hälftigen Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde, bestehen angesichts des damals noch in Kraft stehenden Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung eine ergänzende Honorarforderung gegen den Beschwerdegegner 1 oder – nachdem die vom Beschwerdegegner 1 zu tragende Hälfte der amtlichen Entschädigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde – zumindest Anspruch auf einen entsprechenden nachträglichen Kostenentscheid des zuständigen Gerichts haben könnte (vgl. zu letzterem Art. 363 ff. StPO sowie Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 135 N. 10 ff.). Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Forderung wird auch von der Beschwerdegegnerin 2 nicht in Abrede gestellt. Angesichts der aktenkundigen Bestreitung und Weigerung des Beschwerdegegners 1, den Beschwerdeführer zwecks gerichtlicher Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden ist ein Interesse des Beschwerdeführers, im erforderlichen Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden zu werden, somit eindeutig zu bejahen. Ein solches Interesse bestünde insbesondere auch bei Notwendigkeit zur vorgängigen Erwirkung eines nachträglichen Kostenentscheids beim Strafgericht, nachdem nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer hierfür geheimnisgeschützte Informationen offenlegen müsste, die sich nicht bereits den Akten des betreffenden Strafverfahrens entnehmen lassen. Die Einholung eines Kostenvorschusses fiel vor dem Hintergrund, dass die strittige Honorarforderung aus der Tätigkeit als amtlicher Verteidiger herrührt, ausser Betracht.

3.4 Demgegenüber ergibt sich weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch aus den Akten, dass dem Entbindungsinteresse des Beschwerdeführers ein überwiegendes institutionelles oder privates Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdegegners 1 entgegenstünde. Ein solches vermag der Beschwerdegegner 1 denn auch nicht darzutun. Zum einen sind seine diversen Einwendungen gegen den Bestand der behaupteten Forderung – ebenso wie die Wirkungen der zwischenzeitlich erfolgten Ausserkraftsetzung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO – nicht im Verfahren betreffend Entbindung, sondern in einem allfälligen nachgelagerten Verfahren betreffend Festsetzung bzw. Durchsetzung des behaupteten Honoraranspruchs zu behandeln. Zum anderen führt auch der Vorwurf des Beschwerdegegners 1, wonach der Beschwerdeführer das Berufsgeheimnis verletzt haben soll, indem er bereits vor Ersuchen um Entbindung eine Betreibung gegen ihn anhob, zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn darin eine Verletzung der Berufspflichten zu erblicken wäre, so führte dies entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 1 nicht zur Verwirkung jeglichen Anspruchs auf spätere behördliche Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Durchsetzung einer strittigen Honorarforderung, sondern wäre gegebenenfalls Gegenstand eines separaten Disziplinarverfahrens.

3.5 Auch unter Berücksichtigung des institutionellen Interesses an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses überwiegt bei dieser Ausgangslage das Interesse des Beschwerdeführers an einer Entbindung deutlich. Der angefochtene Beschluss erweist sich damit als rechtsverletzend und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist zu ermächtigen, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner (behaupteten) Honorarforderung erforderlich ist.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner 1 hat dem – vor Verwaltungsgericht seinerseits anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Mai 2023 wird aufgehoben.

       Der Beschwerdeführer wird ermächtigt, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    205.--     Zustellkosten, Fr. 1'405.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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