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Geschäftsnummer: VB.2023.00338 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1). Die Präsidialverfügung des Bezirksrats, womit dieser den Beschwerdeführer aufforderte, die Rekursschrift mit seiner Originalunterschrift zu versehen, wurde am Postschalter zugestellt. Ob der Beschwerdeführer die Präsidialverfügung dort persönlich in Empfang nahm oder eine von ihm bevollmächtigte Drittperson, ist nicht von Relevanz. Sollte es sich um eine Drittperson gehandelt und sollte diese die Präsidialverfügung anschliessend nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet haben, so hätte der Beschwerdeführer dies selber zu verantworten. Da der Beschwerdeführer keine Originalunterschrift nachlieferte, ist es nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat infolgedessen auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eintrat (E. 3). Abweisung.
Stichworte: NICHTEINTRETENSENTSCHEID OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET ORIGINALUNTERSCHRIFT REKURSFRIST SCHRIFTLICHKEIT VERSPÄTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZIRKULATIONSENTSCHEID
Rechtsnormen: § 4 Abs. III GebV VGr § 22 Abs. I VRG § 38 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00338
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 20. März 2023 forderte die Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon von A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 41'069.23 zurück.
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 19. April 2023 Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 20. März 2023. Da die Rekursschrift keine Originalunterschrift aufwies, forderte der Bezirksrat A mit Präsidialverfügung vom 21. April 2023 auf, die Rekursschrift innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen mit seiner Unterschrift zu versehen, mithin "eine unveränderte, unterzeichnete Eingabe einzureichen oder diejenige beim Bezirksrat Pfäffikon gegen Voranmeldung zu unterzeichnen". Bei Säumnis würde auf den Rekurs nicht eingetreten. Da A dieser Aufforderung in der Folge nicht nachkam, trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 15. Mai 2023 auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 14. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 15. Mai 2023. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist angesichts des Streitwerts von Fr. 41'069.23 die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).
2.
Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen. Die Originalunterschrift gehört ebenfalls zur Schriftform (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6; BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3.2). Bei deren Fehlen hat die Rekursinstanz – wie dies der Bezirksrat vorliegend tat (vorn II.) – in der Regel eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Im Säumnisfall ist auf den Rekurs nicht einzutreten (vgl. Griffel, § 23 N. 9).
3.
Unbestritten ist, dass die Rekursschrift vom 19. April 2023 über keine Originalunterschrift des Beschwerdeführers verfügt. Dieser macht mit Beschwerde denn auch lediglich geltend, er habe die Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 21. April 2023 nie erhalten; andernfalls hätte er darauf reagiert und sich gemeldet. Den Akten bzw. der Sendungsverfolgung der Post kann indes entnommen werden, dass der Bezirksrat die Präsidialverfügung am 21. April 2023 per Einschreiben der Post aufgab und sie dem Beschwerdeführer am 24. April 2023 zur Abholung gemeldet wurde. Am 27. April 2023 wurde die Präsidialverfügung am Schalter in Winterthur Wülflingen zugestellt. Ob der Beschwerdeführer die Präsidialverfügung an diesem Tag persönlich am Postschalter in Empfang nahm oder eine von ihm bevollmächtigte Drittperson, ist dabei nicht von Relevanz. Sollte es sich um eine Drittperson gehandelt und sollte diese die Präsidialverfügung anschliessend nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet haben, so hätte der Beschwerdeführer dies selber zu verantworten. Darauf weist im Übrigen auch die Post in Ziff. 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Einmalvollmacht" (abrufbar unter www.post.ch/de/pages/footer/allgemeinegeschaeftsbedingungen-agb) ausdrücklich hin.
Die mit Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 21. April 2023 angesetzte zehntägige Frist begann am 28. April 2023 zu laufen und endete am 8. Mai 2023 (§ 11 Abs. 1 VRG). Da der Beschwerdeführer keine Originalunterschrift nachlieferte, ist es nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat infolgedessen auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eintrat.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die (streitwertabhängige) Höhe der Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) angesichts des geringen Aufwands bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV VGr zu reduzieren ist. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'870.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Pfäffikon.