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Zürich Verwaltungsgericht 26.06.2023 VB.2023.00332

June 26, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,369 words·~12 min·5

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Der Haftrichter wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der zulasten des Beschwerdegegners verlängerten Schutzmassnahmen ab, da sie nichts vorgebracht habe, was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG schliessen lasse.] Beim Gesuch um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen gemäss § 6 Abs. 2 GSG handelt es sich um ein Gesuch um Anpassung. Gemäss § 8 Abs. 1 GSG muss dieses unter Beilage der (anzupassenden) Verfügung schriftlich begründet werden (E. 4.2). Der Haftrichter erwog zu Recht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nichts vorbrachte, was auf eine Veränderung der Verhältnisse hätte schliessen lassen, und dass das Gesuch – mangels Begründung – den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht entsprach. Infolgedessen wäre jedoch auf das Gesuch nicht einzutreten und wäre es nicht abzuweisen gewesen (E. 4.3). Dem Haftrichter kann kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, indem er das Anpassungsgesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen ohne Weiterungen bzw. Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erledigte. Im Gegensatz zum Verlängerungsgesuch gemäss § 6 Abs. 1 GSG ist das Anpassungsgesuch gemäss § 6 Abs. 2 GSG nicht fristgebunden und kann dieses grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden. Anders als beim Verlängerungsgesuch resultiert für die gesuchstellende Person aus einem (unmittelbaren) Nichteintretensentscheid, als was auch die vorliegend angefochtene haftrichterliche Verfügung zu betrachten ist, somit kein prozeduraler Rechtsnachteil. Zugleich rechtfertigt sich damit gerade auch in Bezug auf Anpassungsgesuche eine erhöhte Formstrenge (E. 4.4.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00332   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Der Haftrichter wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der zulasten des Beschwerdegegners verlängerten Schutzmassnahmen ab, da sie nichts vorgebracht habe, was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG schliessen lasse.] Beim Gesuch um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen gemäss § 6 Abs. 2 GSG handelt es sich um ein Gesuch um Anpassung. Gemäss § 8 Abs. 1 GSG muss dieses unter Beilage der (anzupassenden) Verfügung schriftlich begründet werden (E. 4.2). Der Haftrichter erwog zu Recht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nichts vorbrachte, was auf eine Veränderung der Verhältnisse hätte schliessen lassen, und dass das Gesuch – mangels Begründung – den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht entsprach. Infolgedessen wäre jedoch auf das Gesuch nicht einzutreten und wäre es nicht abzuweisen gewesen (E. 4.3). Dem Haftrichter kann kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, indem er das Anpassungsgesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen ohne Weiterungen bzw. Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erledigte. Im Gegensatz zum Verlängerungsgesuch gemäss § 6 Abs. 1 GSG ist das Anpassungsgesuch gemäss § 6 Abs. 2 GSG nicht fristgebunden und kann dieses grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden. Anders als beim Verlängerungsgesuch resultiert für die gesuchstellende Person aus einem (unmittelbaren) Nichteintretensentscheid, als was auch die vorliegend angefochtene haftrichterliche Verfügung zu betrachten ist, somit kein prozeduraler Rechtsnachteil. Zugleich rechtfertigt sich damit gerade auch in Bezug auf Anpassungsgesuche eine erhöhte Formstrenge (E. 4.4.2). Abweisung.

  Stichworte: ANPASSUNG EINTRETENSFRAGE NACHFRIST NICHTEINTRETENSENTSCHEID POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV Art. 6 Abs. II GSG Art. 8 Abs. I GSG Art. 9 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00332

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. B und A sind verheiratet und leben zusammen mit ihren drei Kindern (Jahrgänge 2009, 2011 und 2020) in einer Wohnung in C.

B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot die Kantonspolizei B für denselben Zeitraum den Kontakt zu A und den drei gemeinsamen Kindern.

C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2023 (Datum des Poststempels) ersuchte A das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 19. August 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden. Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter B, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

D. In der Folge erhob B mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Einsprache und beantragte die Aufhebung der die Kinder betreffenden Schutzmassnahmen. Am 25. Mai 2023 hörte der Haftrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 verlängerte er die Schutzmassnahmen zugunsten von A definitiv bis 19. August 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden. Das Kontaktverbot betreffend die drei Kinder hob der Haftrichter demgegenüber per sofort auf. Die Gerichtskosten auferlegte er zur einen Hälfte B, zur anderen nahm er sie auf die Staatskasse. Parteientschädigungen sprach er nicht zu. Die Verfügung vom 26. Mai 2023 blieb unangefochten.

II.  

Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Datum des Poststempels) ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht um Aufhebung der Schutzmassnahmen zulasten von B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies der Haftrichter dieses Gesuch ab und hielt fest, die zugunsten von A angeordneten Schutzmassnahmen dauerten fort bis 19. August 2023. Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine.

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Juni 2023 sowie der Schutzmassnahmen zulasten von B, unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei. Mit Eingabe desselben Datums liess A dem Verwaltungsgericht die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 13. Juni 2023 zukommen, womit diese das gegen B wegen Drohung etc. angehobene Strafverfahren auf Antrag von A gestützt auf Art. 55a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sistierte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. Da die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – abzuweisen und der entscheidrelevante Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 58 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 58 N. 2).

2.  

Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG), die während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person gelten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen nach Geltungsbeginn um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Die Gesuche um gerichtliche Beurteilung einer polizeilichen Schutzmassnahme und um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung einer haftrichterlichen Schutzmassnahme müssen unter Beilage der Verfügung schriftlich begründet werden (§ 8 Abs. 1 VRG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG).

3.  

3.1 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 26. Mai 2023, die Parteien führten eine konfliktgeladene Beziehung, wobei das aufgrund der Nachtschichten erhöhte Ruhebedürfnis des Beschwerdegegners tagsüber zusätzlich mit dem durch das übrige Familienleben verursachten Lärm kollidiere. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner eingeräumten regelmässigen Beleidigungen gegenüber der Beschwerdeführerin erscheine nicht unwahrscheinlich, dass es auch zu weiteren Beschimpfungen, zum Anschreien sowie zu Drohungen gekommen sei. Die systematischen und teils massiven Beschimpfungen des Beschwerdegegners sowie dessen Drohung, die Kinder in den Libanon zu verbringen, überschritten das übliche, zu duldende Mass einer Integritätsbeeinträchtigung. Damit sei die Beschwerdeführerin eine von psychischer Gewalt betroffene Person, womit ein Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG vorliege. Die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin sowie das Rayonverbot seien ohne Weiteres geeignet, weitere Auseinandersetzungen zwischen den Parteien zu verhindern. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich, weshalb die Schutzmassnahmen auch erforderlich seien. Schliesslich seien diese dem Beschwerdegegner auch zumutbar. Demgegenüber seien Kinder der Parteien nicht als selber von (psychischer) Gewalt betroffene Personen zu erachten. Selbst wenn aber vom Vorliegen von (leichter) Gewalt ihnen gegenüber auszugehen wäre, erwiese sich die Verlängerung des Kontaktverbots als unverhältnismässig.

3.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Gesuch vom 5. Juni 2023 um Aufhebung der Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners geltend, dieser solle wieder nach Hause kommen dürfen, damit sie sich aussprechen könnten.

3.3 In der Verfügung vom 6. Juni 2023 erwog der Haftrichter, die Beschwerdeführerin bringe nichts vor, was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 GSG schliessen lasse. Ihr blosser Wunsch, sich mit dem Beschwerdegegner auszusprechen, stelle keine solche Veränderung dar. Insofern erweise sich ihr Gesuch als unbegründet und genüge somit auch den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht. Im Übrigen seien zwischen dem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen bzw. den Anhörungen der Parteien am 25. Mai 2023 und dem Aufhebungsgesuch vom 5. Juni 2023 nur gerade rund zehn Tage vergangen. Auch diese kurze Zeitspanne spreche gegen die Annahme, dass eine Veränderung der Verhältnisse vorliege. Das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen sei deshalb abzuweisen. Demgemäss dauerten die mit Verfügung vom 26. Mai 2023 verlängerten Schutzmassnahmen noch bis 19. August 2023 an.

3.4 In der Beschwerde vom 12. Juni 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei sich der Konsequenzen der Strafanzeige bei der Polizei nicht bewusst gewesen. Auch habe sie nicht gewusst, dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen zur Folge habe, dass sie den Beschwerdegegner in den nächsten drei Monaten unter keinen Umständen mehr treffen dürfe. Würden die Schutzmassnahmen aufrechterhalten, sei zu befürchten, dass der Beschwerdegegner eine Busse bezahlen müsse oder gar verhaftet werde, wenn sie sich zusammen unterhielten oder er in der ehelichen Wohnung sei. Sie hätten keinen Streit mehr, und sie und die Kinder fürchteten sich auch nicht mehr vor dem Beschwerdegegner. Ohnehin seien die Vorfälle – das "Geschreie und Geschimpfe" – nicht gravierend bzw. keine schweren Straftaten gewesen. Sie – die Beschwerdeführerin – und die Kinder wollten, dass der Beschwerdegegner wieder nach Hause kommen dürfe, um den Sommer zusammen verbringen zu können; sie wolle sich nicht vom Beschwerdegegner trennen.

4.  

4.1 Verschiedene Rechtsinstitute erlauben, auf eine formell rechtskräftige Anordnung zurückzukommen. Sie werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 12). Nach der hier verwendeten Terminologie ist unter Revision im Sinn von §§ 86–86d VRG das Zurückkommen auf eine fehlerhaft zustande gekommene Anordnung zugunsten des Adressaten oder anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Unter Anpassung wird das Ändern oder Ersetzen von Verfügungen – in aller Regel Dauerverfügungen – wegen nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen verstanden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Demgegenüber wird der Begriff Wiedererwägung für das im VRG nicht geregelte Verfahren verwendet, in welchem die Frage geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf einen Revisions- oder Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19).

4.2 Beim Gesuch um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen gemäss § 6 Abs. 2 GSG handelt es sich um ein Gesuch um Anpassung. Allgemein gilt, dass auf ein solches Gesuch nicht bereits wegen der Veränderung der Umstände einzutreten ist, sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht kommt. Ob die Verfügung jedoch tatsächlich anders ausfällt, ist nicht als Eintretensfrage zu prüfen. Die blosse Behauptung einer massgeblichen Änderung genügt nicht; es ist glaubhaft und mit geeigneten Beweismitteln darzulegen, worin sie besteht und weshalb ihretwegen die angefochtene Verfügung zu ändern ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Für Gesuche nach § 6 Abs. 2 GSG sieht § 8 Abs. 1 GSG konkret vor, dass diese unter Beilage der (anzupassenden) Verfügung schriftlich begründet werden müssen.

4.3 Der Haftrichter erwog zu Recht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 5. Juni 2023 nichts vorbrachte, was auf eine Veränderung der Verhältnisse hätte schliessen lassen, und dass das Gesuch – mangels Begründung – den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht entsprach (vorn E. 3.2 und E. 3.3). Infolgedessen wäre jedoch auf das Gesuch nicht einzutreten und wäre es nicht abzuweisen gewesen.

4.4  

4.4.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die genannte Verfassungsbestimmung verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (BGE 142 I 10 E. 2.4.2, auch zum Nachstehenden). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formvorschriften unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung eines Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht deshalb im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV. Überspitzter Formalismus liegt nur vor, wo die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliesst ein allgemeiner prozessualer Rechtsgrundsatz, wonach eine Behörde den Rechtsuchenden zur Beseitigung behebbarer formeller Mängel eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist anzusetzen hat (BGE 120 V 413 E. 6a). Überspitzter Formalismus liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa vor, wo eine Behörde einen Nichteintretensentscheid fällt, obwohl der Zweck der Formvorschrift bereits auf andere Weise erreicht wurde (BGr, 19. April 2013, 8C_2/2013, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 116 V 353 E. 3b und c).

4.4.2 Vor diesem Hintergrund lässt sich vorliegend fragen, ob der Haftrichter der Beschwerdeführerin eine Nachfrist hätte ansetzen müssen, um das mangelhafte – aber verbesserungsfähige – Anpassungsgesuch mit einer rechtsgenügenden Begründung zu versehen und darzulegen, inwiefern sich die Verhältnisse seit der Verfügung vom 26. Mai 2023 verändert hatten (vgl. § 23 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 VRG). Die Frage ist indes zu verneinen.

Im Urteil VB.2022.00789 vom 20. Januar 2023 erwog das Verwaltungsgericht, das Erfordernis des § 8 Abs. 1 GSG, wonach Gesuche an das Zwangsmassnahmengericht unter Beilage der polizeilichen Gewaltschutzverfügung einzureichen sind, verfolge keinen verpönten Selbstzweck, sondern diene dazu, dem angerufenen Gericht Erkenntnisse über den in die Beurteilung miteinzubeziehenden Anlass für die Anordnung der Schutzmassnahmen zu verschaffen. Auch habe das Gericht gemäss § 9 Abs. 1 GSG innert vier Arbeitstagen über Gesuche zu entscheiden, was eine erhöhte Formstrenge bis zu einem gewissen Grad rechtfertige. Indem das Bezirksgericht aber auf das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei, ohne nicht wenigstens den Versuch unternommen zu haben, diese zu kontaktieren und zur Nachreichung der – im Gesuch als Beilage erwähnten und offenkundig versehentlich nicht eingereichten – Schutzverfügung aufzufordern, oder die Verfügung direkt bei der Polizei anzufordern, sei es in überspitzten Formalismus verfallen (E. 2.3, mit Hinweis).

Vorliegend kann dem Haftrichter kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, indem er das Anpassungsgesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG sogleich, das heisst ohne Weiterungen, erledigte. Im Gegensatz zum Verlängerungsgesuch gemäss § 6 Abs. 1 GSG ist das Anpassungsgesuch gemäss § 6 Abs. 2 GSG nicht fristgebunden und kann dieses grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden. Anders als beim Verlängerungsgesuch resultiert für die gesuchstellende Person aus einem (unmittelbaren) Nichteintretensentscheid, als was auch die vorliegend angefochtene haftrichterliche Verfügung vom 6. Juni 2023 zu betrachten ist (vgl. vorn E. 4.3), somit kein prozeduraler Rechtsnachteil. Zugleich rechtfertigt sich damit gerade auch in Bezug auf Anpassungsgesuche eine erhöhte Formstrenge.

4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

In der Beschwerdeschrift legt die Beschwerdeführerin nunmehr dar, inwiefern sich die Verhältnisse aus ihrer Sicht geändert haben sollen. Ein – erstinstanzlicher – materieller Entscheid des Verwaltungsgerichts über das Aufhebungsgesuch anstelle des Haftrichters kommt indes nicht infrage, zumal beim Eintreten auf ein solches Gesuch die Verfahrensgrundsätze von § 9 GSG zu beachten sind und dem Haftrichter bei seinem Entscheid Ermessen zukommt. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, erneut mit einem (begründeten) Anpassungsgesuch an den Haftrichter zu gelangen und damit – wie in der Beschwerdeschrift – zu beantragen bzw. auszuführen, dass die Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners aufgrund der dargelegten veränderten Verhältnisse aufzuheben seien.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Unter den vorliegenden Umständen scheint es indes ausnahmsweise gerechtfertigt, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 2 GSG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'205.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Bülach.

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