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Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2023.00330

February 29, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,245 words·~11 min·6

Summary

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 36-jährigen sri-lankischen Staatsangehörigen nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe.] Die eheliche Gemeinschaft wurde definitiv aufgegeben (E. 3) und hat weniger als drei Jahre gedauert (E. 4). Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE erforderlich machen, liegen nicht vor (siehe zum Ganzen E. 5 f.). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00330   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.05.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 36-jährigen sri-lankischen Staatsangehörigen nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe.] Die eheliche Gemeinschaft wurde definitiv aufgegeben (E. 3) und hat weniger als drei Jahre gedauert (E. 4). Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE erforderlich machen, liegen nicht vor (siehe zum Ganzen E. 5 f.). Abweisung.

  Stichworte: EHELICHE GEWALT FLÜCHTLING NACHEHELICHER HÄRTEFALL SRI LANKA TRENNUNG WIEDEREINGLIEDERUNG

Rechtsnormen: Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 EMRK Art. 77 Abs. 1 VZAE Art. 77 Abs. 2 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00330

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Meret Lüdi.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1987 geborener sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 8. Juli 2021 in die Schweiz ein, wo er am 9. September 2021 die 1987 geborene und als anerkannter Flüchtling über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende Landsfrau C heiratete. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm hierauf am 21. September 2021 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 5. Februar 2023.

B. Am 10. Juni 2022 meldete C dem Migrationsamt die Trennung von A. Im Eheschutzurteil vom 25. August 2022 des Bezirksgerichts Winterthur wurde Vormerk genommen, dass die Ehegatten seit dem 2. Juli 2022 getrennt leben.

C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A infolge Trennung und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 2. Mai 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 1. August 2023 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Vervollständigung der Untersuchung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess A um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Strafurteil am 2. November 2023 ersuchen. Am 30. November 2023 reichte er weitere Dokumente zu den Akten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers während der Rekursfrist ablief, geht es vorliegend nicht mehr um den Widerruf, sondern um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.  

Der Beschwerdeführer bietet im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorliegen von ehelicher Gewalt eine Parteibefragung an. Auf eine Befragung kann jedoch verzichtet werden, da – wie sich im Folgenden zeigt – der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist.

3.  

3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten Schutz des Familienlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht – wie hier, wo die Ehefrau anerkannter Flüchtling ist – in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3, 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 1.2).

3.2 Da die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit C definitiv aufgegeben wurde, hat er gestützt auf Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

4.  

4.1 Nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Aufenthalt, Zulassung und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG, weshalb sich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung abstellen lässt. Art. 77 VZAE stellt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedoch ins pflichtgemässe Ermessen der Behörde; ein Anspruch auf Verlängerung besteht auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 VZAE erfüllt sind (VGr, 15. August 2020, VB.2023.00200, E. 3, und VGr, 21. August 2013, VB.2013.00333, E. 3.2; vgl. auch VGr, 24. März 2015, VB.2014.00653, E. 6).

4.2 Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen.

5.  

5.1  

5.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 10. Oktober 2020, 2C_213/2020, E. 2.2).

5.1.2 Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3).

5.2  

5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, Opfer häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau geworden zu sein. Sie habe ihn psychisch misshandelt und gegen ihn einen "Rachefeldzug" geführt, in dem sie verschiedene Unwahrheiten über ihn verbreitet habe. So habe sie ihrer und der Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka sowie Bekannten in der Schweiz erzählt, er prostituiere sich und führe eine Beziehung zu einer anderen Frau. Ihrer eigenen Familie gegenüber habe sie ausserdem geäussert, der Beschwerdeführer hätte sie töten wollen. Ebenso habe seine Ehefrau ihn gebissen und ihn immer wieder betreffend Aufenthaltsbewilligung unter Druck gesetzt. Auch das durch seine Ehefrau gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung stelle einen Racheakt dar. Er sei zum Spielball seiner Ehefrau mutiert und für ihre Zwecke missbraucht worden.

5.2.2 Die vorstehend wiedergegebenen Schilderungen des Beschwerdeführers beziehen sich überwiegend auf Vorkommnisse, die sich nach der Trennung der Eheleute abgespielt haben und damit für den Nachweis von Gewalt während der Ehe nicht entscheidend sind. So zeigte seine Ehefrau ihn zwar wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung an und wurde er von den Vorwürfen mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. November 2023 erstinstanzlich freigesprochen, jedoch kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, stellte die Ehefrau den Strafantrag doch erst nach der Trennung. Ausserdem lässt sich aus einem Freispruch für sich genommen nicht ableiten, es handle sich bei den Vorwürfen um Falschanschuldigungen. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau hätte Lügen über ihn verbreitet, bleiben insgesamt vage. Ferner spielte sich der "Rachefeldzug" erst nach der Trennung der Eheleute ab.

5.2.3 Betreffend eheliche Gewalt während der Ehe beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die pauschale Aussage, seine Frau hätte ihn (mehrmals) gebissen und ihn betreffend Aufenthaltsbewilligung verbal unter Druck gesetzt. Der einzige aktenkundige Vorfall, bei dem der Ehefrau körperliche Gewalt vorgeworfen wurde, ist ein Streit zwischen den Eheleuten vom 2. Juli 2022, bei dem die Polizei aufgrund des Anrufs der Ehefrau die eheliche Wohnung aufsuchte und sich die Eheleute gegenseitig der Tätlichkeiten beschuldigten. Die Ehefrau sagte gegenüber der Polizei zusätzlich aus, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen und ihr mit dem Küchenmesser oberflächliche Verletzungen zugefügt. Der genaue Ablauf der Auseinandersetzung und inwiefern der Beschwerdeführer Opfer schwerwiegender ehelicher Gewalt wurde, ergibt sich jedoch aus den Akten nicht und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar konkretisiert. Ausserdem fällt der Vorfall gemäss Eheschutzurteil auf den ersten Tag des Getrenntlebens und damit auf das Ende der Beziehung.

5.2.4 Auch die Ausführungen des befreundeten Ehepaars – bei dem der Beschwerdeführer nach der Trennung lebte und zuvor Deutschunterricht besuchte – weisen keine systematische Misshandlung nach, sondern führen einzig aus, dass zwischen den Eheleuten grosse Differenzen bestanden hätten und die Ehefrau den Beschwerdeführer betreffend Aufenthaltsbewilligung verbal unter Druck gesetzt und dadurch Kontrolle über ihn ausgeübt habe. Die Aussagen bleiben jedoch insgesamt allgemein gehalten und vermögen die behauptete Schwere der ehelichen Gewalt nicht glaubhaft darzulegen.

5.2.5 Es war schliesslich auch nicht der Beschwerdeführer, der infolge der angeblich erlittenen ehelichen Gewalt die Ehe für unzumutbar erachtet hätte, sondern es war seine Ehefrau, die die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wünschte und das Eheschutzverfahren in die Wege leitete.

5.2.6 Weder aus den vom Beschwerdeführer als Beweise angerufenen noch aus den weiteren Akten sind klare bzw. objektivierte Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen systematisch misshandelt hätte, und so einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE zu begründen vermöchten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die kurze Ehe zwar von Spannungen und verbalen sowie vereinzelten tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war, diese jedoch insgesamt die Anforderungen an einen nachehelichen Härtefall nicht erfüllen.

6.  

6.1  

6.1.1 Ein weiterer wichtiger persönlicher Grund nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE kann vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE).

6.1.2 Analog zur Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen; dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, genügt sodann praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen).

6.2  

6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet. Seine Ehefrau hätte ihrer Familie erzählt, dass er versucht habe, sie zu ermorden. Der jüngere Bruder habe in der Folge kundgetan, den Beschwerdeführer umbringen zu wollen. Der ältere Bruder der Ehefrau bestätigt entsprechende Aussagen in einem Schreiben. Nebst dem eingereichten Schreiben liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen. Die einmalige und allgemeine Aussage des jüngeren Bruders genügt als Nachweis einer ernsthaften Gefährdung nicht.

Ferner ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich an die Strafverfolgungsbehörden seines Heimatlandes zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen.

6.2.2 Der heute 36-jährige Beschwerdeführer hält sich seit dem 8. Juli 2021 und damit seit rund zwei Jahren und neun Monaten in der Schweiz auf. Er hat während seines Aufenthalts – soweit ersichtlich – keine Sozialhilfe bezogen. Ein Betreibungsregisterauszug liegt den Akten nicht bei. Von den Vorwürfen der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, mehrfachen versuchten Körperverletzung sowie Drohung wurde er mit Urteil vom 10. November 2023 des Bezirksgerichts Winterthur vollumfänglich freigesprochen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2022 als Serviceangestellter/Allrounder tätig. Des Weiteren verfügt er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

Mit Sri Lanka, wo er vor seiner Einreise in die Schweiz wohnte, ist der Beschwerdeführer weiterhin verbunden. Seine Eltern und weitere Familienangehörige leben seinen eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Sri Lanka. Er ist jung und arbeitsfähig, sodass eine wirtschaftliche Eingliederung in seinem Heimatland nicht gefährdet erscheint. Vor seiner Einreise hatte er gemäss eigenen Angaben eine gute Arbeitsstelle als "Arztbesucher" bei einer medizinischen Firma inne. Seine bisherige Berufserfahrung in der Schweiz wird ihm bei der Stellensuche zusätzlich behilflich sein. Eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seiner Heimat ist ihm trotz schwieriger Wirtschaftslage möglich und zumutbar.

6.3 Insgesamt sind keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE ersichtlich, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz erweist sich damit nicht als rechtsverletzend.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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