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Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2024 VB.2023.00320

August 22, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,091 words·~15 min·8

Summary

Sozialhilfe | Soweit die ins Recht gefasste Verwaltungsbehörde über die zugrundeliegenden Sachbegehren des Beschwerdeführers bereits materiell verfügt hatte, war die Vorinstanz berechtigt, dessen Rekurs gegen das Nichteintreten der stadtinternen Neubeurteilungsbehörde auf seine diesbezügliche Rechtsverzögerungsbeschwerde im Umfang des Eintretens als gegenstandslos abzuschreiben (E. 3.1 ff.). Nachdem teilweise zwar noch kein materieller erstinstanzlicher Endentscheid vorlag, jedoch aufgrund laufender Verfahrenshandlungen eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu verneinen gewesen wäre, ist die Beschwerde auch insofern abzuweisen, als die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers zu Unrecht als gegenstandslos geworden abschrieb (E. 3.8). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz (E. 4). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00320   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Soweit die ins Recht gefasste Verwaltungsbehörde über die zugrundeliegenden Sachbegehren des Beschwerdeführers bereits materiell verfügt hatte, war die Vorinstanz berechtigt, dessen Rekurs gegen das Nichteintreten der stadtinternen Neubeurteilungsbehörde auf seine diesbezügliche Rechtsverzögerungsbeschwerde im Umfang des Eintretens als gegenstandslos abzuschreiben (E. 3.1 ff.). Nachdem teilweise zwar noch kein materieller erstinstanzlicher Endentscheid vorlag, jedoch aufgrund laufender Verfahrenshandlungen eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu verneinen gewesen wäre, ist die Beschwerde auch insofern abzuweisen, als die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers zu Unrecht als gegenstandslos geworden abschrieb (E. 3.8). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz (E. 4). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT GEGENSTANDSLOSIGKEIT MATERIELLER ENTSCHEID RECHTSSCHUTZINTERESSE RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERFÜGUNGSCHARAKTER

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art./§ 51 GG Art./§ 170 GG § 7 Abs. I SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00320

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 informierte die Sozialbehörde der Stadt Zürich A, dass seine Eingabe vom 31. Dezember 2020 betreffend "Einsprachen" (vgl. nachfolgend E. 2.2) hinsichtlich der darin enthaltenen Anträge Ziff. 1–5 zuständigkeitshalber an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (fortan: SOD) weitergeleitet worden sei. Die in Ziff. 6 dieser Eingabe zusätzlich enthaltene Stellungnahme betreffend ein Neubeurteilungsbegehren vom 3. November 2020, welches die Sozialbehörde am 10. November 2020 zuständigkeitshalber an den Stadtrat von Zürich weitergeleitet hatte (E. 2.1 nachfolgend), sei entsprechend ebenfalls an den Stadtrat weitergeleitet worden.

B. Am 4. Februar 2021 rekurrierte A hiergegen beim Bezirksrat Zürich. Er beantragte, die Sozialbehörde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, auf seine Eingaben vom 3. November 2020 und vom 31. Dezember 2020 betreffend "Rechtsverzögerung/-verweigerung" respektive "Einsprachen" einzutreten, bzw. "evtl. […] ihre Unzuständigkeit in einem Nichteintretensentscheid festzustellen". Zur Begründung machte A zusammengefasst geltend, sowohl die Überweisung der Ziffern 1–5 seiner Eingabe vom 31. Dezember 2020 an die SOD als auch diejenige seines Neubeurteilungsbegehrens vom 3. November 2020 und der diesbezüglichen Stellungnahme in Ziff. 6 der Eingabe vom 31. Dezember 2020 an den Stadtrat seien zu Unrecht erfolgt, da für sämtliche darin enthaltenen Begehren die Sozialbehörde sachlich zuständig sei. Auf Aufforderung des Bezirksrats führte A mit Eingabe vom 1. März 2021 erläuternd aus, Streitgegenstand sei die Zuständigkeit der Sozialbehörde bzw. die Frage, ob diese zu Unrecht nicht auf seine Eingaben vom 3. November und 31. Dezember 2020 eingetreten sei.

II.  

A. Am 31. März 2021, mithin noch während Rechtshängigkeit des Rekurses, trat der Stadtrat von Zürich auf das Neubeurteilungsbegehren vom 3. November 2020, welches ihm von der Sozialbehörde weitergeleitet worden war, mangels Zuständigkeit nicht ein und wies dieses an die Sozialbehörde zurück. Diese erklärte daraufhin in ihrer Rekursantwort vom 9. April 2021 sinngemäss, den Nichteintretensbeschluss des Stadtrats zu akzeptieren und nach dessen Rechtskraft das Neubeurteilungsbegehren des Beschwerdeführers vom 3. November 2020 materiell behandeln zu wollen.

B. Mit Beschluss vom 20. April 2023 schrieb der Bezirksrat den Rekurs ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen infolge Gegenstandslosigkeit ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

A. Gegen diesen Beschluss erhob A am 2. Juni 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, die Sozialbehörde sei unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ihres Schreibens vom 14. Januar 2021 anzuweisen, auf seine Eingaben vom 3. November und 31. Dezember 2020 einzutreten, eventualiter in einem Nichteintretensentscheid über ihre Unzuständigkeit zu befinden. Ferner beantragte er sinngemäss die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den Bezirksrat sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. A reichte innert Frist Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nach.

B. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 25. August 2023 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 8. September 2023 unter Einreichung ergänzender Akten die Abweisung der Beschwerde. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gegenstand des Verfahrens ist die Abschreibung eines Rekurses gegen ein Schreiben der Sozialbehörde, welches der Beschwerdeführer als Nichteintretensentscheid in Bezug auf seine beiden Eingaben vom 3. November 2020 und 31. Dezember 2020 erachtet. Diese richteten sich – jeweils im Sinn eines Neubeurteilungsbegehrens nach §§ 170 ff. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2025 (GG; LS 131.1) – gegen verschiedene behauptete formelle Rechtsverweigerungen bzw. Rechtsverzögerungen seitens der SOD.

2.1 Mit seiner Eingabe vom 3. November 2020 hatte der Beschwerdeführer gegenüber der Sozialbehörde geltend gemacht, die SOD hätten zwei Schreiben vom 23. Juli und 2. Oktober 2020 nicht behandelt, mit denen er Einsicht in bestimmte Verwaltungsverordnungen sowie die Beantwortung verschiedener Fragen verlangt habe. Gestützt hierauf hatte er die Anweisung der SOD zur Herausgabe der geforderten Informationen oder zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt.

Mit Schreiben vom 10. November 2020 überwies die Sozialbehörde diese Anträge "zuständigkeitshalber" an den Stadtrat von Zürich, worüber A durch selbigen mit Eingangsanzeige vom 16. November 2020 orientiert wurde. Im Rahmen des darauffolgenden Schriftenwechsels nahmen die SOD mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 Stellung zu den genannten Rechtsverzögerungsrügen. Mit Nichteintretensbeschluss vom 31. März 2021 wies der Stadtrat das Verfahren zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde zurück (oben II.A).

2.2 Mit seiner Eingabe vom 31. Dezember 2020 an die Sozialbehörde hatte der Beschwerdeführer abermals ein behauptetes Untätigbleiben der SOD in Bezug auf verschiedene Gesuche und Anträge im Zusammenhang mit der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und damit verbundenen Amtshandlungen beanstandet. Konkret bezog sich der Beschwerdeführer auf (1.) ein Gesuch vom 1. Dezember 2020 um vorschussweise Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Hilfe zur Finanzierung einer Haushaltsversicherungsprämie, (2.) ein – nicht näher bezeichnetes – Gesuch um Herausgabe eingereichter Originalurkunden, (3.) Gesuche vom 25. Juni und 2. Oktober 2020 um Beantwortung verschiedener Fragen bzw. um Zugang zu amtlichen Informationen sowie (4. und 5.) zwei Gesuche vom 11. November 2015 und vom 10. Juli 2020 betreffend nachträglichen Rechtsschutz im Sinn von § 10c VRG gegen die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte. Vor der Sozialbehörde beantragte der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2020 nunmehr, die SOD seien anzuweisen, (1.) ihm zur Bezahlung der Versicherungsprämie Fr. 499.50 auf sein Bankkonto zu überweisen, (2.) ihm gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB "alle zur Einsicht eingereichten Originale" herauszugeben, (3.) seinen Informationszugangsgesuchen vom 25. Juni 2020 und 2. Oktober 2020 stattzugeben oder zumindest eine Verfügung über die Verweigerung des Informationszugangs zu erlassen sowie (4. und 5.) über seine Feststellungs-, Beseitigungs- und Unterlassungsanträge vom 11. November 2015 bzw. vom 10. Juli 2020 betreffend Bekanntgabe von Personendaten an Dritte zu entscheiden. Hinsichtlich der gerügten Nichtbehandlung der Anträge vom 11. November 2015 sei ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzustellen.

Nach Weiterleitung durch die Sozialbehörde äusserten sich die SOD mit Schreiben vom 29. Januar 2021 zu den zugrundeliegenden Anträgen (vgl. oben E. 2.2).

Unabhängig von diesen Begehren enthielt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2020 ferner eine Stellungnahme zu Äusserungen der SOD im Neubeurteilungsverfahren betreffend die Eingabe vom 3. November 2020 (vgl. oben E. 2.1 in fine).

3.  

3.1 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten Nichteintretens der Sozialbehörde auf seine Eingabe vom 3. November 2020 betreffend "Rechtsverzögerung/-verweigerung" begründete die Vorinstanz ihre Abschreibung des Rekurses mit Hinweis auf das inzwischen erfolgte Nichteintreten des Stadtrats und die in ihrer Rekursantwort geäusserte Absicht der Sozialbehörde, die entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers nun doch materiell anhand nehmen zu wollen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Fraglich erscheint, ob im Schreiben der Sozialbehörde vom 14. Januar 2021 überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt bezüglich des Nichteintretens auf die Eingabe vom 3. November 2020 erblickt werden kann, nachdem deren Überweisung an den Stadtrat bereits am 10. November 2020 erfolgt war und dieser den Beschwerdeführer am 16. November 2020 hierüber informiert hatte. Aber selbst wenn erst das Schreiben der Sozialbehörde vom 14. Januar 2021 als materielle Verfügung betreffend Nichteintreten auf die Eingabe vom 3. November 2020 zu werten wäre, fehlte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rekursentscheids ein aktuelles Interesse an der Überprüfung dieses Entscheids. Dies deshalb, weil die Sozialbehörde nach dem inzwischen erfolgten Nichteintreten des Stadtrats von ihrer ursprünglichen Würdigung, wonach sie für die Eingabe vom 3. November 2020 sachlich unzuständig sei, Abstand genommen und stattdessen erklärt hatte, die Eingabe anhand nehmen zu wollen (oben II.A). Dies kommt inhaltlich einem Widerruf ihres früheren Nichteintretensentscheids gleich, weshalb die Vorinstanz angesichts des dahingefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses zu Recht von dessen Überprüfung abgesehen hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.2 Hinsichtlich des zweiten Rekursantrags, wonach die Sozialbehörde auch zur materiellen Behandlung der Eingabe vom 31. Dezember 2020 anzuhalten sei, verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass die Sozialbehörde diese mit Schreiben vom 14. Januar 2021 zur Behandlung an die Direktorin der SOD weitergeleitet habe. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden, da erstinstanzlich die SOD und nicht die Sozialbehörde über die Modalitäten der wirtschaftlichen Hilfe zu entscheiden hätten. Mit Schreiben der SOD vom 29. Januar 2021 seien die "Anliegen" des Beschwerdeführers sodann beantwortet worden. Auch in diesem Punkt sei der Rekurs somit "abzuschreiben, soweit darauf einzutreten" sei.

3.3 Mit dieser Begründung übergeht die Vorinstanz, dass die Eingabe vom 31. Dezember 2020 nicht unmittelbar die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe zum Gegenstand hatte, sondern verschiedene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrügen des Beschwerdeführers in Bezug auf ein angebliches Untätigbleiben der SOD hinsichtlich der Behandlung früherer Anträge. Die Sozialbehörde ist eine eigenständige Kommission im Sinn von § 51 GG. Als Fürsorgebehörde im Sinn von § 6 f. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) ist sie in der Stadt Zürich anstelle des Stadtrats für die Gewährleistung und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe zuständig (vgl. § 7 Abs. 1 lit. a und b SHG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. a der am 14. Januar 2021 noch in Kraft stehenden Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 27. April 1970 [aGO; AS 101.100]; Art. 115 Abs. 1 lit. a der totalrevidierten Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021 [GO; AS 101.100]). Soweit die Sozialbehörde zu diesem Zweck Verfügungsbefugnisse an Angestellte des Sozialdepartements überträgt, kann gegen deren Anordnungen bei der Sozialbehörde innert 30 Tagen nach der Mitteilung stadtinterner Rekurs (Einsprache) erhoben bzw. um Neubeurteilung ersucht werden (Art. 77bis Abs. 1 und 2 aGO; Art. 70 Abs. 1 GO in Verbindung mit § 170 Abs. 1 lit. c GG). Anfechtungsobjekt eines solchen stadtinternen Rekurses bzw. Neubeurteilungsbegehrens kann namentlich das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch die SOD sein (vgl. Art. 77bis Abs. 3 aGO resp. Art. 70 Abs. 2 GO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. b VRG; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazotta in: Tobias Jaag et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 170 N. 7).

Somit wäre die Sozialbehörde durchaus sachlich zuständig gewesen, die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsrügen des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2020 zu behandeln. Der Beschwerdeführer hätte grundsätzlich auch ein aktuelles praktisches Interesse an deren Behandlung gehabt, da entgegen der vorinstanzlichen Argumentation die blosse Weiterleitung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an diejenige Verwaltungsbehörde, welcher solches Verhalten vorgeworfen wird, das Interesse an einer materiellen Behandlung durch die Rechtsmittelinstanz an sich noch nicht dahinfallen lässt.

3.4 Die vor Verwaltungsgericht angefochtene, vollumfängliche Abschreibung des Rekurses auch hinsichtlich der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrügen vom 31. Dezember 2020 würde die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers im Ergebnis dann nicht beschneiden, wenn die SOD im Zeitpunkt des Rekursentscheids bereits über sämtliche zugrundeliegenden Sachbegehren des Beschwerdeführers eine Verfügung erlassen hätten, soweit Anspruch auf eine solche bestand. Ob im Schreiben der SOD vom 29. Januar 2021 ein solcher Entscheid erblickt werden kann, ist nicht nach formellen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern danach, ob und inwieweit damit einseitig, hoheitlich und verbindlich über individuell-konkrete Rechte und Pflichten entschieden wurde (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 ff. und N. 24; Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 46).

3.5 Im genannten Schreiben führten die SOD zusammenfassend Folgendes aus:

3.5.1 Zum Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2020 um Bevorschussung eines Betrags von Fr. 499.50 zur Finanzierung seiner Haushaltversicherungsprämie wurde festgehalten, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 erläutert worden sei. Der Beschwerdeführer könne die Rechnung entweder aus seinen bestehenden Mitteln bezahlen und anschliessend unter Vorlage einer Zahlungsbestätigung die Rückerstattung durch die SOD verlangen oder die Rechnung direkt durch die SOD begleichen lassen.

3.5.2 Bezüglich der geforderten Herausgabe von nicht näher bezeichneten Originaldokumenten, die der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf wirtschaftliche Hilfe eingereicht haben will, sei dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 24. November 2020 mitgeteilt worden, dass sämtliche Unterlagen in Kopie und nicht im Original einzureichen seien, da die physischen Unterlagen nach dem Scannen vernichtet würden. Aus diesem Grund könnten eingereichte Originalunterlagen nicht retourniert werden, wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 nochmals erläutert worden sei.

3.5.3 Zu den Auskunfts- bzw. Informationszugangsersuchen des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 und 2. Oktober 2020 werde man sich aufgrund eines hängigen Rekursverfahrens betreffend Einstellung der Sozialhilfe nicht weiter äussern.

3.5.4 Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2015, mit welcher er den SOD diverse Feststellungs- und Unterlassungsanträge im Zusammenhang mit der behauptetermassen rechtswidrigen Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen von Halteranfragen an das Strassenverkehrsamt unterbreitet hatte wurde ausgeführt, dass man auf weitere Eingaben zu diesem Thema nicht mehr eingehen werde, nachdem dem Beschwerdeführer die einschlägigen Rechtsgrundlagen bereits anlässlich früherer Beschwerdeverfahren erläutert worden seien.

3.5.5 Bezüglich der Eingabe vom 10. Juli 2020, mit welcher der Beschwerdeführer den SOD abermals diverse Feststellungsund Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit der angeblich unrechtmässigen Bekanntgabe von Personendaten an die Eigentümerschaft und Verwaltung seiner Mietwohnung unterbreitet hatte, sei dem Beschwerdeführer ein Besprechungstermin angeboten worden, welcher leider nicht habe stattfinden können. Aufgrund des bestehenden Hausverbots im Sozialzentrum B sei es notwendig, dass der Beschwerdeführer Termine jeweils vorgängig bestätige. Der Beschwerdeführer könne sich aber jederzeit bei der zuständigen Sozialarbeiterin melden, um einen neuen Besprechungstermin zu vereinbaren.

3.6 In formeller Hinsicht ist zum Schreiben der SOD vom 29. Januar 2021 festzuhalten, dass dieses weder als Anordnung oder Verfügung bezeichnet noch mit einem Dispositiv oder einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. In materieller Hinsicht wurden die Anträge des Beschwerdeführers damit jedoch weitgehend in einer Weise behandelt, die den oben erwähnten Anforderungen an eine Verfügung zu genügen vermag: Die vom Beschwerdeführer beantragte Bevorschussung von Fr. 499.50 und Herausgabe von Originaldokumenten (Anträge Ziff. 1 und 2) wurden klar und definitiv abgelehnt. Bezüglich der Anträge Ziff. 3 und 4 bringt das Schreiben der SOD mit hinreichender Deutlichkeit und ebenso abschliessend zum Ausdruck, dass man diese Begehren materiell nicht behandeln werde, was einem Nichteintretensentscheid gleichkommt. Einzig zum Antrag Ziff. 5 (nachträglicher Rechtsschutz gegen Datenbekanntgabe an Hauseigentümerschaft und -verwaltung) enthält das Schreiben keine abschliessende Stellungnahme, sondern lediglich eine Aufforderung bzw. ein Angebot zur Vereinbarung eines Besprechungstermins mit den zuständigen Fachpersonen der SOD.

3.7 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Sachbegehren, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer vor der Sozialbehörde mit Ziffern 1 bis 4 seiner Eingabe vom 31. Dezember 2020 eine Rechtsverweigerung rügte, durch die erstinstanzlich zuständigen SOD mit Schreiben vom 29. Januar 2021, mithin bereits einige Tage vor Rekurserhebung, einer materiellen Behandlung zugeführt worden waren. Ob der Beschwerdeführer den Verfügungscharakter dieses Schreibens angesichts des fehlenden Dispositivs und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen müssen, und ob dieses deshalb geeignet war, entsprechende Rechtsmittelfristen auszulösen, kann vorliegend offenbleiben (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 51 ff.). Jedenfalls war die Vorinstanz in Anbetracht der bereits erfolgten materiellen Behandlung der Anträge berechtigt, auf den Rekurs des Beschwerdeführers betreffend die Nichtbehandlung seiner entsprechenden Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrügen vom 31. Dezember 2020 nicht einzutreten. Dies gilt auch hinsichtlich des in der Eingabe zusätzlich enthaltenen Feststellungsbegehrens betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. VGr, 10. Dezember 2021, VB.2021.00436, E. 1.3; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52). Der angefochtene Rekursentscheid ist in diesem Umfang zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

3.8 Einzig hinsichtlich der Rechtsverzögerungsrüge gemäss Ziff. 5 der Eingabe vom 31. Dezember 2020 ergibt sich aus den Akten nicht, dass die zugrundeliegenden Feststellungsund Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des angefochtenen Rekursentscheids bereits abschliessend behandelt worden wären. In diesem Umfang bestand für die Vorinstanz somit kein Anlass, von einem dahingefallenen Interesse des Beschwerdeführers an einer Behandlung seiner Rekursanträge auszugehen. Zu berücksichtigen ist allerdings zugleich, dass die zugrundeliegenden Sachbegehren vom 10. Juli 2020 an die SOD nicht unbeantwortet blieben, sondern der Beschwerdeführer von der zuständigen Sozialarbeiterin unbestrittenermassen auf den 20. Juli 2020 zu einer Besprechung eingeladen wurde. Mit Schreiben der SOD vom 29. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut eingeladen, zur Besprechung seiner diesbezüglichen Anträge einen Termin zu vereinbaren. Dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit zur vorgängigen mündlichen Anhörung bewusst ausgeschlagen und stattdessen unmittelbar einen förmlichen Entscheid durch die Sozialbehörde verlangt hätte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Unter diesen Umständen hätte für die Sozialbehörde im Dezember 2020 selbst bei Eintreten auf die entsprechende Eingabe noch kein Anlass bestanden, die SOD in Gutheissung dieses Rechtsmittels anzuweisen, über die Anträge des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2020 zu befinden. Entsprechend wären der Rekurs des Beschwerdeführers gegen das in diesem Umfang erfolgte Nichteintreten der Sozialbehörde zwar nicht als gegenstandslos abzuschreiben, jedoch infolge Unbegründetheit der zugrundeliegenden Sachbegehren im Sinn der Erwägungen abzuweisen gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer somit auch bei formell korrekter Behandlung seines Rekurses in materieller Hinsicht unterlegen wäre, ist seine Beschwerde auch in diesem Punkt im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

4.  

Zu behandeln bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer überlangen Dauer des Rekursverfahrens respektive einer damit einhergehenden Verletzung des Beschleunigungsgebots.

4.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. § 4a VRG). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 2.2; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 29 Rz. 35 mit Hinweisen; vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 4. A., Bern 2020, Rz. 135–140).

Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen (wozu auch die Bezirksbehörden gezählt werden, vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 10) innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Griffel, § 27c N. 19).

4.2 Hat eine Behörde zwar einen Entscheid gefällt, jedoch nicht innert angemessener Frist, so kann bei der übergeordneten Instanz ein Begehren auf Feststellung der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gestellt werden. Das legitimationsbegründende Rechtsschutzinteresse besteht diesfalls darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots der rechtsuchenden Person Genugtuung verschafft und überdies im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 30 f.; BGE 129 V 411 E. 1.3; BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1).

4.3 Das Rekursverfahren war nach ungenutztem Ablauf der Replikfrist seit dem 17. Mai 2021 spruchreif. Der angefochtene Beschluss erging rund 23 Monate später, am 20. April 2023. Hinsichtlich der zu behandelnden Fragen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers bereits an den Sachurteilsvoraussetzungen scheitern liess und daher auf eine materielle Prüfung verzichten konnte. Trotz der unübersichtlichen Prozessgeschichte und der wenig dringlichen Natur der Streitsache erscheint die Angemessenheit einer solchen Verfahrensdauer für die Fällung eines rein prozessualen Endentscheids fraglich. Ebenfalls zu beachten ist im vorliegenden Fall jedoch die notorische Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz und die Sozialhilfebehörden der Stadt Zürich seit Jahren u. a. mit einer Vielzahl von Gesuchen um Informationszugang, Erlass von Feststellungsverfügungen sowie entsprechenden Rechtsmitteln ausserordentlich stark in Anspruch nimmt. Angesichts der breitflächigen, bisweilen querulatorisch anmutenden Rechtsmittelführung des Beschwerdeführers (so auch etwa BGr, 8. September 2023, 8C_337/2023; 12. Dezember 2022, 8C_453/2022 und 8C_454/2022) scheint es nicht unangemessen, wenn die Vorinstanz der Bearbeitung von Rechtsmitteln wie dem vorliegenden, welches keine dringliche Angelegenheit betrifft und zum grössten Teil von keinem aktuellen Rechtsschutzinteresse mehr getragen ist, im Rahmen ihrer Bearbeitung der zweifellos zahlreichen Rekurse des Beschwerdeführers eine geringere Priorität einräumt. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen und das entsprechende Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

5.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ergebnis dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

6.2 Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

6.3 Soweit sich das vorinstanzliche Nichteintreten auf seinen Rekurs nicht ohnehin als rechtmässig erweist, hatte das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zumindest auf materieller Ebene keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'320.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.