Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 11.07.2024 VB.2023.00319

July 11, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,339 words·~12 min·7

Summary

Informationszugang | Der Beschwerdeführer hat kein schützenswertes Interesse daran, diejenigen Informationen, welche infolge Löschung nicht an ihn herausgegeben werden können, in der Verfügung betreffend die diesbezügliche Abweisung seines Zugangsbegehrens in einem bestimmten Detaillierungsgrad aufgeführt zu erhalten. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den entsprechenden Rekurs war somit rechtmässig (E. 2). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots unter Berücksichtigung der breitflächigen, bisweilen querulatorisch anmutenden Rechtsmittelführung des Beschwerdeführers, welcher die Vorinstanz und die Sozialhilfebehörden der Stadt Zürich seit Jahren stark beansprucht, sowie der wenig dringlichen, nicht schützenswerten Natur seines Begehrens (E. 3). Abweisung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00319   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Informationszugang

Der Beschwerdeführer hat kein schützenswertes Interesse daran, diejenigen Informationen, welche infolge Löschung nicht an ihn herausgegeben werden können, in der Verfügung betreffend die diesbezügliche Abweisung seines Zugangsbegehrens in einem bestimmten Detaillierungsgrad aufgeführt zu erhalten. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den entsprechenden Rekurs war somit rechtmässig (E. 2). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots unter Berücksichtigung der breitflächigen, bisweilen querulatorisch anmutenden Rechtsmittelführung des Beschwerdeführers, welcher die Vorinstanz und die Sozialhilfebehörden der Stadt Zürich seit Jahren stark beansprucht, sowie der wenig dringlichen, nicht schützenswerten Natur seines Begehrens (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: BESCHLEUNIGUNGSGEBOT INFORMATIONSZUGANG LÖSCHUNG MATERIELLE BESCHWER QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE RECHTSSCHUTZINTERESSE

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV § 16 Abs. I VRG § 21 VRG § 27c Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00319

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

I.  

A. A besuchte vom 2. bis 27. März 2015 im Rahmen seines Bezugs wirtschaftlicher Hilfe die von der Dienstabteilung Soziale Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich (SEB) durchgeführte Basisbeschäftigung. Im Zusammenhang mit seinem Informationszugangsgesuch vom 2. April 2015 betreffend diverse im Rahmen der Basisbeschäftigung erhobene Personendaten hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2019 (VB.2018.00482) eine Beschwerde von A teilweise gut. Dies, nachdem es zusammengefasst erwogen hatte, die SEB hätten A – angesichts der teilweisen Löschung der von ihm herausverlangten Informationen – die nicht vollständige Gewährung des verlangten Informationszugangs in verbindlicher und anfechtbarer Weise mittels Verfügung eröffnen müssen (a. a. O., E. 5.3). Es stellte eine Rechtsverzögerung durch den Bezirksrat Zürich fest und lud die SEB ein, eine anfechtbare Verfügung im Sinn der Erwägungen zu erlassen (a. a. O., Dispositivziffer 1).

B. Am 16. Oktober 2019 verfügte der Direktor der SEB nach Darstellung der bisherigen Prozessgeschichte, dass dem Gesuch von A vom 2. April 2015 nicht vollständig entsprochen werden könne, da die SEB einen Teil der verlangten [im Rahmen des Basisbeschäftigungsprogramms erhobenen] Informationen, namentlich schriftliche Angaben von A bezüglich Wünsche[n], Ziele[n], Selbsteinschätzung, Gesundheit und Termine[n], sodann Notizen gemäss Gesprächsleitfaden sowie die von A erstellten Lösungen zu Aufgaben in verschiedenen Software-Anwendungen bereits vernichtet bzw. gelöscht hätten (Dispositivziffer 1). Ferner wurde davon Vormerk genommen, "dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil vom 25. April 2019 (VB.2018.00482) im Übrigen die von A erhobene Beschwerde abgewiesen hat und damit die SEB dem am 2. April 2015 gestellten Informationszugangsgesuch von A, abgesehen von den vernichteten Informationen im Sinne von Ziff. 1 dieses Dispositivs, vollständig entsprochen haben" (Dispositivziffer 2).

C. Ein von A hiergegen erhobenes Neubeurteilungsbegehren vom 22. November 2019 wies der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 ohne Kostenfolgen ab.

II.  

Mit Rekurs vom 25. Januar 2020 gelangte A hiergegen an den Bezirksrat Zürich. Dieser trat mit Beschluss vom 20. April 2023 unter Kostenfolge zulasten von A nicht auf den Rekurs ein.

III.  

A.  Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erhob A mit den folgenden Anträgen Beschwerde beim Verwaltungsgericht:

"1.    Es sei festzustellen und im Urteilsdispositiv festzuhalten, dass die Vorinstanz gegen das Beschleunigungsgebot verstossen hat.

2.    Der Bezirksrat sei anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten.

3.    Eventualiter: Die SEB (städtische Verwaltungseinheit Soziale Einrichtungen und Betriebe) sei anzuweisen, eine neue Verfügung zu erlassen.

4.    Subeventualiter: Der Stadtrat sei anzuweisen, die Verfügung der SEB durch eine (vollständige und richtige) Anordnung des Stadtrates zu ersetzen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."

B. Die Beschwerdeschrift umfasste ferner ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Innert der dafür angesetzten Frist reichte A mit Eingabe vom 13. Juli 2023 Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nach.

C. Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 24. Juli 2023 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Auch die Stadt Zürich verzichtete mit Eingabe vom 24. August 2023 auf Beschwerdeantwort. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (GE.2020.5) wurden beigezogen, weshalb der mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2023 ergänzend gestellte Antrag auf Beizug selbiger als gegenstandslos zu betrachten ist.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer, der mit seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung beantragt, ist legitimiert, sich hierdurch gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zur Wehr zu setzen (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Ebenso ist der Beschwerdeführer als Partei des Rekursverfahrens legitimiert, beim Verwaltungsgericht die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz zu beantragen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 30 f.). Nachdem auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids, aus dem Rekursantrag müsse ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung des Rekurrenten das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern sei, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt werde. Der Beschwerdeführer zeige mit seinen Rechtsbegehren nicht auf, in welcher Weise das Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu korrigieren sei. Er stelle primär einen Rückweisungsantrag; eventualiter stelle er diverse Anträge zur Frage, in welcher Weise die Beschwerdegegnerin einen neuen Entscheid zu erwägen hätte. Somit fehle es einerseits an einem genügenden Rechtsbegehren. Weiter verneinte die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, die Erwägungen der angefochtenen Verfügung angepasst zu erhalten.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die (kassatorischen) Anträge in seiner Rekursschrift seien hinreichend klar, beinhalte doch die von ihm beantragte Rückweisung zur Neubeurteilung eine Aufhebung des Stadtratsbeschlusses. Aus dem Rekurs an den Bezirksrat gehe rechtsgenüglich hervor, dass er einen neuen Entscheid des Stadtrats verlange, in dem die vernichteten Akten/Personendaten ohne unsachliche und falsche Tatsachenbehauptungen genannt würden.

2.3 In seiner Rekursschrift monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin sei mit Erlass der streitgegenständlichen Verfügung der SEB vom 16. Oktober 2019 ihren Verpflichtungen gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (VB.2018.00482) nicht vollumfänglich nachgekommen. Dies, weil darin nicht hinreichend detailliert auf sämtliche amtsnotorischen Daten Bezug genommen werde, welche die Beschwerdegegnerin vernichtet habe und zu denen ihm folglich kein Zugang gewährt werden könne. So seien beispielsweise nicht nur seine Angaben zu seinem (beruflichen) Ziel, sondern auch der Weg dorthin erfragt worden (und von der Löschung betroffen). Ferner beanstandete er verschiedene Formulierungen in der streitgegenständlichen Verfügung als zu wenig konkret. Vor diesem Hintergrund verlangte der Beschwerdeführer, die Sache sei "zur neuen Beurteilung an den Stadtrat zurückzuweisen", nachdem dessen Begründung vorgeschoben sei und er bzw. das verfügende Departement genau wüssten, welche Daten bearbeitet resp. vernichtet worden seien. Die SEB sei anzuweisen, "eine neue Verfügung zu erlassen, aus der unmissverständlich hervorgeht, zu welchen Daten mir infolge einer Vernichtung nach dem 15. April 2015 […] kein Zugang mehr gewährt werden kann". Dabei seien die einzelnen Daten in der Verfügung ganz konkret zu nennen. Beispielsweise sei darin festzuhalten, dass die (schriftliche) Selbsteinschätzung die Kriterien "Pünktlichkeit", "Zusammenarbeit", "Lernbereitschaft", "Belastbarkeit" und "Gesundheit" betroffen habe. Evtl. sei die angefochtene Verfügung durch eine (vollständige und richtige) Verfügung des Stadtrats zu ersetzen. In diesem Sinn werde eventualiter beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an den Stadtrat zurückzuweisen und der Stadtrat sei anzuweisen, in seinem neuen Entscheid unmissverständlich darzulegen, welche Daten vernichtet wurden und auf unsachliche Äusserungen und/oder reine Parteibehauptungen, welche letztlich bloss auf Urteilskritik hinauslaufen würden, zu verzichten.

2.4 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 VRG). Das hiermit umschriebene Legitimationserfordernis der sog. materiellen Beschwer setzt mitunter voraus, dass eine Gutheissung der Rechtsmittelanträge der rekurrierenden Person einen praktischen Nutzen eintragen würde bzw. den ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteil eines negativen Entscheids abwenden würde (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15).

2.5 In der streitgegenständlichen Verfügung erwog der Direktor der SEB zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2015 darauf hingewiesen worden, dass Informationen, die wegen nicht erfolgter Aufbewahrung nicht mehr vorhanden seien, nicht eingesehen resp. herausgegeben werden könnten. Die nicht aufbewahrten Informationen seien in zwei Gruppen umschrieben worden: Die erste Gruppe umfasse die von den Teilnehmenden zu Beginn der Basisbeschäftigung eingeholten schriftlichen Angaben, namentlich solche zu den Wünschen, Zielen und Erwartungen, eine Selbsteinschätzung der Kompetenzen und PC-Kenntnisse sowie Angaben zu Gesundheit und bereits bekannten Terminen. Die Angaben zur gesundheitlichen Situation und zu Terminen würden jeweils ins "EFAS" übertragen; diejenigen bezüglich Zielen, Erwartungen und Selbsteinschätzungen würden der Gesprächsvorbereitung dienen und in die Integrationsempfehlung miteinfliessen. Dasselbe gelte für den vorbereiteten Gesprächsleitfaden. Im Erstgespräch würden alle Teilnehmenden darauf hingewiesen, dass die genannten Informationen jeweils anderweitig erfasst bzw. als Grundlage für das Gespräch und die Integrationsempfehlung genutzt würden und daher nicht aufbewahrt, sondern vernichtet würden. Dasselbe gelte für die zweite Gruppe, worunter die von den Teilnehmenden der Basisbeschäftigung erstellten Lösungen zu Aufgaben im Bürobereich, namentlich solcher betreffend die Arbeit mit verschiedenen Office-Anwendungen, fielen. Beiden Gruppen von Informationen sei gemein, dass diese zumindest mittelbar Eingang in die Integrationsempfehlung fänden und nach erfolgter Erfassung und Auswertung für die weitere Aktenführung nicht mehr relevant seien. Eine weitere Aufbewahrung sei nicht erforderlich und daher unverhältnismässig.

2.6 Unter Berücksichtigung dieser Umschreibung der nicht aufbewahrten Informationen wurde mit Dispositivziffer 1 der strittigen Verfügung, wonach dem Informationszugangsbegehren des Beschwerdeführers nicht vollständig entsprochen werden könne, da die SEB einen Teil der verlangten Informationen, "namentlich Schriftliche Angaben […] bezüglich Wünsche, Ziele, Selbsteinschätzung, Gesundheit und Termine, Notizen gemäss Gesprächsleitfaden […] sowie die erstellten Lösungen zu Aufgaben in verschiedenen Software-Anwendungen" bereits vernichtet bzw. gelöscht hätten, dem Anspruch des Beschwerdeführers auf förmliche Behandlung seines Informationszugangsbegehrens im nicht gewährten Umfang vollumfänglich Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung der in Dispositivziffer 2 enthaltenen sinngemässen Vormerkung, wonach dem Informationszugangsgesuch vom 2. April 2015 im Übrigen bereits vollständig entsprochen worden sei, ergibt sich aus der Verfügung unmissverständlich, dass die vom Beschwerdeführer verlangten Informationen, mit Ausnahme derjenigen, die bereits an ihn herausgegeben wurden, nicht mehr vorhanden sind. Inwiefern der Beschwerdeführer aus der im Ergebnis verlangten (noch) konkreteren Bezeichnung der gelöschten Informationen im Dispositiv der Verfügung einen praktischen Nutzen ziehen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Erst recht nicht gilt dies, soweit sich seine Anträge lediglich auf angeblich tatsachenwidrige Feststellungen in den Erwägungen der strittigen Verfügung und nicht auf deren Dispositiv beziehen. Somit ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der im Rekursverfahren sinngemäss beantragten Aufhebung des angefochtenen Stadtratsbeschlusses und der zugrundeliegenden Verfügung zur Neubeurteilung im Sinn seiner Vorbringen zu verneinen.

2.7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen ist. Ob die Vorinstanz in überspitzten Formalismus verfiel, indem sie ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der aus ihrer Sicht ungenügenden Rekursanträge einen Nichteintretensentscheid fällte (vgl. § 23 Abs. 2 VRG), kann bei diesem Resultat offenbleiben.

2.8 Festzuhalten ist ergänzend, dass selbst bei Bejahung eines schutzwürdigen Interesses keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, gestützt auf welche der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf erheben könnte, die teilweise Abweisung seines Informationszugangsbegehrens durch den Beschwerdegegner unter Verwendung einer bestimmten Wortwahl bzw. unter Auflistung der nicht herausgegebenen, da nicht mehr vorhandenen, Informationen in einem bestimmten Detaillierungsgrad formuliert zu erhalten. Sein Rekurs wäre deshalb jedenfalls auf materieller Ebene abzuweisen gewesen.

3.  

3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. § 4a VRG). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 2.2; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 29 Rz. 35 mit Hinweisen; vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 4. A., Bern 2020, Rz. 135–140).

Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen (wozu auch die Bezirksbehörden gezählt werden, vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 10) innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Griffel, § 27c N. 19).

3.2 Hat eine Behörde zwar einen Entscheid gefällt, jedoch nicht innert angemessener Frist, so kann bei der übergeordneten Instanz ein Begehren auf Feststellung der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gestellt werden. Das legitimationsbegründende Rechtsschutzinteresse besteht diesfalls darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots der rechtsuchenden Person Genugtuung verschafft und überdies im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (vgl. Plüss, § 4a N. 30 f.; BGE 129 V 411 E. 1.3; BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1).

3.3 Das Rekursverfahren war nach ungenutztem Ablauf der Replikfrist seit dem 28. März 2020 spruchreif. Der angefochtene Beschluss erging am 20. April 2023, mithin rund drei Jahre später. Gemessen an der überschaubaren Komplexität der aufgeworfenen Fragen kann eine solche Bearbeitungsdauer – auch unter Berücksichtigung der wenig dringlichen Natur der Streitsache – grundsätzlich nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Rekurs des Beschwerdeführers bereits an den Prozessvoraussetzungen scheiterte und die Vorinstanz daher auf eine materielle Prüfung verzichten konnte. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber auch der notorische Umstand, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz und die Sozialhilfebehörden der Stadt Zürich seit Jahren mit einer Vielzahl von Gesuchen um Informationszugang, Erlass von Feststellungsverfügungen sowie entsprechenden Rechtsmitteln ausserordentlich stark in Anspruch nimmt. Angesichts der breitflächigen, bisweilen querulatorisch anmutenden Rechtsmittelführung des Beschwerdeführers (so auch etwa BGr, 8. September 2023, 8C_337/2023; 12. Dezember 2022, 8C_453/2022 und 8C_454/2022) erscheint es nicht unangemessen, wenn die ohnehin stark ausgelastete Vorinstanz Geschäften wie dem vorliegenden, welches weder eine dringliche Angelegenheit betrifft noch von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist, im Rahmen ihrer Bearbeitung der zweifellos zahlreichen Rekurse des Beschwerdeführers eine geringere Priorität einräumt. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen und auch das entsprechende Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

4.  

Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.

4.1 Angesichts der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Resultat nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

4.2 Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei deren Aussichten auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

4.3 Es ist offenkundig, dass das Ansinnen des Beschwerdeführers, die anbegehrte Verfügung betreffend Abweisung seines Informationszugangsbegehrens zufolge Löschung der verlangten Informationen in einem bestimmten Detaillierungsgrad oder mit einer anderen Begründung formuliert zu erhalten, weder auf ein schützenswertes Interesse noch eine Grundlage im materiellen Recht fusst. Die Führung eines diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens erscheint objektiv nicht nachvollziehbar. Infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung deshalb abzuweisen. Eine Prüfung der behaupteten Mittellosigkeit kann folglich unterbleiben.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6. 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.

VB.2023.00319 — Zürich Verwaltungsgericht 11.07.2024 VB.2023.00319 — Swissrulings