Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2024 VB.2023.00313

September 25, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,158 words·~16 min·6

Summary

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) | Keine wiedererwägungsweise Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung mangels Noven und Integration. Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung und beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Vorliegend hat sich weder die Rechts- noch die Sachlage seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung in entscheidrelevanter Weise verändert, weshalb das Migrationsamt auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin gar nicht erst eintreten musste (E. 2). Sodann erfolgte die vorinstanzlich gleichwohl vorgenommene materielle Prüfung des Härtefallgesuchs rechtsfehlerfrei, da für die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung eine gewisse Integrationsleistung verlangt wird und die Beschwerdeführerin weder in sprachlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht in einer ihrer langen Aufenthaltsdauer entsprechenden Weise integriert ist (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 4-6). Abweisung der Beschwerde.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00313   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.11.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch)

Keine wiedererwägungsweise Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung mangels Noven und Integration. Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung und beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Vorliegend hat sich weder die Rechts- noch die Sachlage seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung in entscheidrelevanter Weise verändert, weshalb das Migrationsamt auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin gar nicht erst eintreten musste (E. 2). Sodann erfolgte die vorinstanzlich gleichwohl vorgenommene materielle Prüfung des Härtefallgesuchs rechtsfehlerfrei, da für die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung eine gewisse Integrationsleistung verlangt wird und die Beschwerdeführerin weder in sprachlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht in einer ihrer langen Aufenthaltsdauer entsprechenden Weise integriert ist (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 4-6). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATION INTEGRATIONSDEFIZIT KOGNITIVE EINSCHRÄNKUNGEN KOGNITIVE LEISTUNGSFÄHIGKEIT NEUE RECHTLICHE VORBRINGEN NEUE TATSACHE NOVEN RENTENALTER RENTNER UMWANDLUNG VORLÄUFIG AUFGENOMMENER VORLÄUFIGE AUFNAHME WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 84 Abs. V AIG § 16 VRG Art. 31 Abs. I VZAE Art. 31 Abs. V VZAE Art. 77a VZAE Art. 77f VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00313

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1959 geborene kosovarische Staatsangehörige A (nachfolgend Beschwerdeführerin) heiratete am 17. Dezember 1992 in ihrem Heimatland den 1954 geborenen serbischen Staatsangehörigen B (nachfolgend Ehemann). Aus der Ehe entstammen die drei Kinder C, D und E. Am 18. September 1998 (Ehemann) bzw. 17. Februar 1999 (Beschwerdeführerin samt Kindern) reiste die ganze Familie in die Schweiz ein, wo sie nach Abweisung ihrer Asylgesuche am 4. August 2006 vorläufig aufgenommen wurden. Die Kinder sind inzwischen eingebürgert und volljährig geworden.

In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin mehrfach erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ihr vorletztes Gesuch vom 24. August 2018 wurde vom Migrationsamt am 14. Mai 2019 abgewiesen. In der Folge bestätigten sowohl die Sicherheitsdirektion am 18. Juni 2019 als auch das Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 (VB.2019.00462) den negativen Bewilligungsentscheid. Das Bundesgericht trat am 15. Januar 2020 (2C_34/2020) auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

B. Mit Gesuch vom 3. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin abermals um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was ihr mit migrationsamtlicher Verfügung vom 2. Dezember 2022 erneut verweigert wurde.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27. April 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Juni 2023 (Datum Poststempel: 6. Juni 2023) beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin (mangels bewilligungsfähigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin bereits Gegenstand eines früheren, rechtskräftig entschiedenen Verfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführerin wurde deshalb eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung substanziiert darzulegen, namentlich neue entscheiderhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, welche beim verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00462) noch nicht vorlagen bzw. im damaligen Verfahren nicht bekannt waren oder die damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Überdies wurde die Beschwerdeführerin zur Nachreichung eines in der Beschwerdeschrift erwähnten Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission aufgefordert, ansonsten ebenfalls aufgrund der Akten entschieden würde.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Datum Poststempel: 27. Juni 2023) reichte die Beschwerdeführerin das angeforderte Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 31. Juli 2006 nach. Zudem wies sie unter Beilage eines aktuellen Auszugs aus dem Betreibungsregister darauf hin, seit ihrer Einreise noch nie betrieben worden zu sein. Die Voraus­setzungen einer Wiedererwägungen legte sie entgegen der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Auflage nicht weiter dar.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu der nachgereichten Eingabe vom 26. Juni 2023 vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.1.1). Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017, E. 1.2.1).

1.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 31 Abs. 5 VZAE und Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert. In Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen a) körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder c) aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können. Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).

1.3 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin hat bereits wiederholt erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht: Ihr vorletztes Gesuch vom 24. August 2018 wurde am 14. Mai 2019 abgewiesen. Der hiergegen erhobene Rekurs blieb erfolglos und die Bewilligungsverweigerung wurde am 4. Dezember 2019 (VB.2019.00462) vom Verwaltungsgericht als oberste kantonale Rechtsmittelinstanz bestätigt. Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_34/2020 vom 15. Januar 2020 nicht ein.

2.2 Auch wenn damit über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.3 Vorliegend hat sich die die tatsächliche Situation seit der letzten materiellen Beurteilung der Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin durch das Verwaltungsgericht nicht in entscheiderheblicher Weise verändert:

-       Nach Einschätzung ihrer behandelnden Psychiaterin vom 26. April 2022 leidet die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten und mittelgradig ausgeprägten depressiven Erkrankung sowie einer Intelligenzminderung, einer verminderten Stresstoleranz, einer mangelnden Adaptions- und Umstellungsfähigkeit sowie Konzentrationsproblemen mit Vergesslichkeit, weshalb sie bereits bei minimalen Belastungen rasch erschöpft und belastungsintolerant sei. Weitere Hinweise auf eine Intelligenzminderung sind auch einem Bericht der Praxis F vom 19. April 2022 zu entnehmen, einer ambulanten ärztlichen Einrichtung für Psychiatrie und Psychotherapie in G. Die Beschwerdeführerin machte jedoch bereits bei ihrem vorangegangenen Gesuch vom 24. August 2018 und dem anschliessenden Rechtsmittelverfahren – unter Beilage mehrerer Arztberichte von behandelnden Ärzten – in weitgehend analoger Weise geltend, an kognitiven und gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden, welche ihre mangelhafte Integration entschuldigen würden (vgl. dazu beispielsweise die Arztberichte ihrer Psychiaterin vom 23. September 2019 und 29. Oktober 2019). Bei den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen handelt es sich somit nicht um neue Erkrankungen und die neu eingereichten Belege bringen keine massgeblichen neuen Erkenntnisse, sondern bestätigen überwiegend die früheren ärztlichen Einschätzungen, welche bereits bei der letzten und in Rechtskraft erwachsenen materiellen Beurteilung der Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden konnten. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nun neue Arztberichte zu ihren bereits früher geltend gemachten Gesundheitsprobleme nachgereicht, rechtfertigt noch keine Neubeurteilung (vgl. dazu schon die verwaltungsgerichtliche Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023).

-       Dies gilt insbesondere auch für die im Bericht der Praxis F vom 19. April 2022 erwähnten Hinweise auf eine Intelligenzminderung, zumal die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht und unter Verweis auf die damalige Beurteilung ihrer Psychiaterin auf entsprechende kognitive Störungen hinwies (vgl. die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2019) und diese Behauptungen bereits in die damalige Beurteilung miteinfliessen konnten. Der neu eingereichte Bericht der Praxis F bringt damit keinen massgeblichen Erkenntnisgewinn und ist überdies von geringer Beweiskraft, nachdem die entsprechenden Abklärungen in engem zeitlichem Konnex zum Neugesuch vom 3. Juni 2022 stehen und die Testergebnisse auch nicht in einem Setting erhoben wurden, welches Manipulationen seitens der Beschwerdeführerin ausschliesst.

-       Ebenso wenig hat sich die Situation seit der letzten materiellen Beurteilung massgeblich verändert, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin frühpensioniert wurde und die Ehegatten seit Anfang 2019 statt Sozialhilfe eine Altersrente samt Zusatzleistungen beziehen: Eine entsprechende Ablösung der Sozialhilfe durch Ergänzungs- und weitere Zusatzleistungen war bereits bei Einreichung des Gesuchs vom 24. August 2018 absehbar (vgl. Bestätigung der zuständigen Sozialhilfebehörde vom 11. Dezember 2018 und vom 25. Januar 2019) und bei Fällung des in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00462) längst vollzogen. Entsprechend konnte das Verwaltungsgericht der diesbezüglichen Situation bereits bei der damaligen materiellen Beurteilung Rechnung tragen und stellt die (Früh-)Pensionierung und die Ablösung von der Sozialhilfe kein relevantes Novum dar (vgl. VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00462, E. 2 [die Beschwerdeführerin betreffend]).

-       Auch die im vorliegenden Verfahren nachgereichten Referenzschreiben aus der Nachbarschaft vermögen die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin nicht in einem neuen Licht erscheinen lassen und hätten überdies überwiegend bereits beim vorangegangenen Gesuch beigebracht werden können.

2.4 Auch in rechtlicher Hinsicht haben die einschlägigen Bestimmungen seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung der Bewilligungssituation keinerlei entscheidrelevanten Änderung erfahren. Die mit Entscheiden 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 (= BGE 149 II 1) E. 4.7 und 2C_642/2022, E. 3.2.2 und 3.3.2 vom 7. Februar 2023 präzisierte bundesgerichtliche Praxis, wonach nicht rückwirkend an eine in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden könne, wenn zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils die Sozialhilfeabhängigkeit (z.B. aufgrund einer Pensionierung) nicht mehr bestehe, betreffen den Widerruf einer Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung zufolge Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit e AIG) und sind auf Konstellationen wie die vorliegende nicht anwendbar, wo es um eine erstmalige Bewilligungserteilung und nicht um einen Widerruf geht (VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.2).

2.5 Damit hat sich vorliegend die Rechts- und Sachlage seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung nicht in entscheidrelevanter Weise verändert und liegen keine Noven vor, die nicht bereits im vorangegangenen und rechtskräftig entschiedenen Bewilligungsverfahren berücksichtigt wurden oder dort schon hätten vorgebacht werden können. Das Migrationsamt hätte damit auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin gar nicht erst eintreten müssen.

Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

3.1 Lediglich ergänzend und kursorisch ist nachfolgend festzuhalten, dass die vorinstanzlich gleichwohl vorgenommene materielle Prüfung rechtsfehlerfrei erfolgte.

3.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ist jedoch zumindest in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht unzureichend integriert:

-       Bis zur Frühpensionierung ihres Ehemannes übte die Beschwerdeführerin in der Schweiz weder eine Erwerbstätigkeit aus, noch nahm sie an einem Integrationsoder Arbeitsprogramm teil, weshalb sie und ihr Ehemann jahrelang von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden mussten. Seither vermag die weiterhin erwerbslose Beschwerdeführerin nur einen geringfügigen Teil ihres Lebensunterhalts aus der AHV-Rente ihres Ehemannes von monatlich Fr. 560.zu bestreiten, womit sie und ihr Ehemann ganz überwiegend auf Ergänzungs- und weitere Zusatzleistungen zur Altersrente angewiesen sind. Gemäss Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 8. März 2022 werden ihr und ihrem Ehegatten monatlich Fr. 4'227.- Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgerichtet, womit die beitragsfinanzierten Rentenleistungen (weiterhin) nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitragen und die Beschwerdeführerin überwiegend auf beitragsunabhängige Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen ist.

-       Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet zwar grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28 Fn. 86). Gleichwohl kann auch nach der Erreichung des Pensionsalters noch berücksichtigt werden, wenn das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft und mit der Pensionierung eine frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3). Insbesondere können auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3), woran im dargelegten Sinne auch die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung (siehe dazu oben E. 2.4) nichts geändert hat. Gegenteilige Lehrmeinungen (vgl. z.B. Corinne Reber, Kein Widerruf von Bewilligungen bei Ergänzungsleistungsbezug, in: Jusletter, 17. April 2023, Ziff. 5.2) vermögen nicht zu überzeugen, da vorliegend über die Integration der Beschwerdeführerin im Sinn eines Dauersachverhalts zu urteilen ist und deshalb in zulässiger Weise auch auf die berufliche und wirtschaftliche Situation vor der Pensionierung abgestellt werden darf. Denn für die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung wird eine gewisse Integrationsleistung verlangt (VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.2; vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3). Dies muss umso mehr in der vorliegenden Konstellation gelten, wo die Beschwerdeführerin bei Gesuchseinreichung und Fällung der vorinstanzlichen Entscheide noch nicht einmal das ordentliche Rentenalter erreicht hatte.

-       Auch in sprachlicher Hinsicht ist die Integration der Beschwerdeführerin weit hinter üblichen Erwartungen zurückgeblieben, nachdem sie zwar von August bis Dezember 2020 einen Deutschkurs auf den Niveau A1 besuchte, aber kein entsprechendes Zertifikat zu erlangen vermochte.

Demnach hat sich die Beschwerdeführerin weder in sprachlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht in einer Weise integriert, wie dies aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten gewesen wäre. Demzufolge sind weder die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE noch diejenigen von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 und 2 VZAE erfüllt.

3.3 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass weder das Alter, noch der Gesundheitszustand, noch die Bewilligungssituation oder allfällige Betreuungspflichten einer besseren sprachlichen und wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin entgegenstanden:

-            Vorläufig Aufgenommene sind in der ganzen Schweiz zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Sie benötigen keine Arbeitsbewilligung. Für sie gilt lediglich eine Meldepflicht (Art. 85a AIG). Der Beschwerdeführerin stand damit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Weiteres offen.

-            Da das jüngste Kind der Familie bereits 2016 die Volljährigkeit erreichte, ist weder ersichtlich noch wird substanziiert geltend gemacht, dass Betreuungspflichten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstanden.

-            Wie das Verwaltungsgericht schon beim letzten Rechtsgang festgestellt hatte, vermögen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kognitiven und gesundheitlichen Einschränkungen deren Integrationsdefizite nicht zu entschuldigen und stellen die hierzu eingereichten medizinischen Unterlagen überdies auch keine unabhängige Begutachtung dar (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00462, E. 2.3 ff. [die Beschwerdeführerin betreffend]).

-            Auch die im vorliegenden Rechtsgang neu eingereichten medizinischen Unterlagen stammen von der behandelnden Psychiaterin oder wurden zumindest in deren Auftrag erstellt. Sodann wiederholen sie im oben dargelegten Sinn im Wesentlichen lediglich die bereits seit Längerem behaupteten gesundheitlichen Probleme, weshalb die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ohnehin deuten die mit Bericht der Praxis F vom 19. April 2002 testpsychologisch erhobenen Werte (Verbal-IQ von 73, Handlungs-IQ von 62 und Gesamt-IQ von 65) lediglich auf eine leichte Intelligenzminderung nach aktueller ICD-Klassifikation (International Classification of Diseases) der WHO (World Health Organization) hin, bei welcher zwar in der Regel von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, eine gänzlich fehlende Erwerbsund Lernfähigkeit aber noch nicht erstellt erscheint (vgl, dazu auch BGr, 11. Februar 2019, 8C_608/2018, E. 5.2).

-            Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz der behaupteten massiven psychischen Probleme jahrelang weder einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente abklären liess, noch fachärztliche Behandlung in Anspruch nahm. Eine Überweisung an eine psychiatrische Fachärztin fand erst statt, nachdem im Rekursentscheid vom 18. Juni 2019 ausdrücklich auf das Fehlen entsprechender fachärztlicher Abklärungen hingewiesen wurde. Entsprechend erscheint auch der vorinstanzliche Schluss nachvollziehbar, wonach die gegenwärtigen psychiatrischen Konsultationen mehr mit dem hängigen Bewilligungsverfahren als dem tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zusammenhängen könnten. Jedenfalls ist nach wie vor nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die geltend gemachten psychischen und kognitiven Probleme nicht früher fachärztlich abklären und behandeln liess, weshalb ihre behauptete dauerhafte Arbeits- und Lernfähigkeit weder hinreichend dokumentiert noch glaubhaft erscheint und der Beschwerdeführerin zumindest vorzuwerfen ist, sich nicht zeitnah um ihre Integrationsdefizite gekümmert zu haben. Insbesondere erscheint es auch wenig glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, gerade wegen ihrer Depressionen und angeblich eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten jahrelang keine fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, nachdem diese bereits seit Jahren bekannt gewesen sein sollen (vgl. dazu die bereits im vorangegangenen Rechtsgang eingereichte Bestätigung ihres Hausarztes vom 27. März 2019). 

Die mangelhafte Integration der Beschwerdeführerin ist deshalb auch nicht mit den geltend gemachten kognitiven und gesundheitlichen Beeinträchtigungen entschuldbar (vgl. dazu bereits VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00462, E. 2 [die Beschwerdeführerin betreffend]). Dass die Beschwerdeführerin sich ansonsten tadellos verhalten hat und ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sein will, entspricht sodann üblichen Integrationserwartungen, ohne dass sie allein hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Es kann offenbleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin aufgrund der wirtschaftlichen Einheit der Familie, der gemeinsamen Haftung für die laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und der wechselseitigen Unterstützungspflicht der Ehegatten überdies die Schulden ihres Ehemannes mitanlasten lassen muss, dessen Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli 2022 unter anderem 10 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 64'110.70 aufweist.

3.4 Da derzeit keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bestehen, greift der vorliegende Entscheid auch nicht in konventionsrechtlich geschützte Beziehungen ein und kann die Beschwerdeführerin ihre bestehenden sozialen Kontakte wie bis anhin pflegen (vgl. VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00462, E. 2.7 [die Beschwerdeführerin betreffend]). Sofern Reisegründe im Sinn von Art. 9 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV) vorliegen, kann die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um Erteilung eines Rückreisevisums zum Besuch ihrer Verwandtschaft im Kosovo ersuchen. Auch wenn mit ihrem ausländerrechtlichen Status Reisebeschränkungen einhergehen, ist nicht ersichtlich, dass sich ihre Situation diesbezüglich heute wesentlich anders darstellt als bei der letztmaligen verwaltungsgerichtlichen Abweisung ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

3.5 Die wirtschaftlichen und sprachlichen Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin rechtfertigen damit nach wie vor eine Bewilligungsverweigerung.

Die Beschwerde ist somit unabhängig von einem entsprechenden Anspruch auf materielle Prüfung abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Verfahren eine ausführlich begründete Zwischenverfügung ergangen ist, rechtfertigt sich eine mässige Erhöhung der in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr. Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen, dass die erneute Stellung eines aussichtslosen (Wiedererwägungs-)Gesuchs inskünftig bei der Kostenfestsetzung zu ihren Lasten berücksichtigt werden könnte.

5.  

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG sind Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 sinngemäss abgewiesen, wobei aber im damaligen Dispositiv hierzu keine ausdrückliche Anordnung getroffen wurde. Da die Beschwerde im dargelegten Sinn von Beginn offensichtlich aussichtslos war, besteht kein Anlass für die nachträgliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, es rechtfertigt sich aber der Klarheit wegen, die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich in das vorliegende Entscheiddispositiv aufzunehmen, nachdem eine entsprechende Anordnung in der Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 unterlassen wurde bzw. sich nur aus den damaligen Erwägungen und implizit aus der Kautionierung der Beschwerdeführerin ergab.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.  Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.           

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2023.00313 — Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2024 VB.2023.00313 — Swissrulings