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Zürich Verwaltungsgericht 30.12.2024 VB.2023.00278

December 30, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,984 words·~15 min·6

Summary

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Leistungskürzung nach verweigerter Mitwirkung bei der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.] Die Sozialbehörde hat den Sachverhalt bzw. die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen umfassend abzuklären. Der hilfesuchenden Person ihrerseits obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist die Sozialbehörde namentlich zur Abklärung verpflichtet, welche Arbeit der hilfesuchenden Person zumutbar ist (E. 2.2). Die körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers werden von den Vorinstanzen prinzipiell anerkannt und die somatische Gesundheit des Beschwerdeführers scheint ausreichend abgeklärt und belegt. Demgegenüber enthalten die vorhandenen ärztlichen Berichte keine (verlässlichen) Angaben über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Da die somatischen Beschwerden nicht zum Bezug von IV-Leistungen berechtigten und die bisherigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen des seit 2013 unterstützten Beschwerdeführers erfolglos geblieben sind, sowie im Hinblick auf solche Massnahmen und ein erneutes Gesuch bei der IV ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers für notwendig erachtet, zumal durchaus gewisse Hinweise dafür bestehen, dass eventuell eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers einer Wiedereingliederung ins Arbeitsleben entgegenstehen könnte (E. 3.2.2). Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist durch das öffentliche Interesse an der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Sie ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und dem Beschwerdeführer zumutbar. Auch die infolge Nichtbeachtung angeordnete Leistungskürzung ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 4.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00278   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. [Leistungskürzung nach verweigerter Mitwirkung bei der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.] Die Sozialbehörde hat den Sachverhalt bzw. die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen umfassend abzuklären. Der hilfesuchenden Person ihrerseits obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist die Sozialbehörde namentlich zur Abklärung verpflichtet, welche Arbeit der hilfesuchenden Person zumutbar ist (E. 2.2). Die körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers werden von den Vorinstanzen prinzipiell anerkannt und die somatische Gesundheit des Beschwerdeführers scheint ausreichend abgeklärt und belegt. Demgegenüber enthalten die vorhandenen ärztlichen Berichte keine (verlässlichen) Angaben über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Da die somatischen Beschwerden nicht zum Bezug von IV-Leistungen berechtigten und die bisherigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen des seit 2013 unterstützten Beschwerdeführers erfolglos geblieben sind, sowie im Hinblick auf solche Massnahmen und ein erneutes Gesuch bei der IV ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers für notwendig erachtet, zumal durchaus gewisse Hinweise dafür bestehen, dass eventuell eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers einer Wiedereingliederung ins Arbeitsleben entgegenstehen könnte (E. 3.2.2). Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist durch das öffentliche Interesse an der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Sie ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und dem Beschwerdeführer zumutbar. Auch die infolge Nichtbeachtung angeordnete Leistungskürzung ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 4.2). Abweisung.

  Stichworte: ARBEITSFÄHIGKEIT ARZTZEUGNIS AUFLAGE GESUNDHEITSZUSTAND INTEGRATIONSMASSNAHMEN IV-GESUCH LEISTUNGSKÜRZUNG MITWIRKUNGSFPLICHT NEUROPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG PERSÖNLICHE FREIHEIT PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN SACHVERHALTSABKLÄRUNG SCHUTZ DES PRIVATLEBENS SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 18 SHG § 21 Abs. I SHG § 24 Abs. I SHG § 23 lit. b SHV § 27 SHV § 28 SHV § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00278

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A erhält von der Stadt Illnau-Effretikon wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 wurde er von der Sozialbehörde angewiesen, bei der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken und den entsprechenden Termin wahrzunehmen, ansonsten er mit einer Kürzung seines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um maximal 30 % rechnen müsse. Die Sozialbehörde begründete diese Weisung zusammengefasst damit, dass A seit dem Jahr 2013 ohne Unterbruch unterstützt werde und die bisherigen beruflichen Integrationsmassnahmen erfolglos geblieben seien. Indes gebe es Hinweise auf Defizite im Sozialverhalten und eine psychische Erkrankung von A. Auch im Hinblick auf die Einreichung eines neuen Gesuchs bei der IV sei es erforderlich, eine detaillierte Einschätzung über den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von A zu erhalten, zumal er seit dem Jahr 2016 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen sei.

Auf den gegen den Beschluss vom 14. Juni 2021 von A erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Pfäffikon – in Bezug auf die erwähnte Weisung – mit Beschluss vom 29. Juli 2021 nicht ein. Dagegen gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil VB.2021.00576 vom 2. Februar 2022 abwies. Das Verwaltungsgericht erwog, die angefochtene Weisung stelle einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar, weshalb der Bezirksrat zu Recht auf den dagegen erhobenen Rekurs nicht eingetreten sei; im Übrigen sei die Weisung nicht nichtig (E. 2).

B. Nachdem A der Sozialbehörde am 11. und 19. Januar 2022 per E-Mail mitgeteilt hatte, dass er nicht bereit sei, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, kürzte die Sozialbehörde seinen GBL mit Beschluss vom 24. Januar 2022 ab 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 um 20 % (Dispositivziffer 1). Die Kürzung werde aufgehoben, wenn A bereit sei, an der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken und den Termin beim Psychiater wahrzunehmen (Dispositivziffer 2).

II.  

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 20. Februar 2022 Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom 24. Januar 2022. Mit Beschluss vom 18. April 2023 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 18. April 2023. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 beantragte die Stadt Illnau-Effretikon die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 21. Juni 2023 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf Vernehmlassung. A replizierte mit Eingabe vom 7. Juli 2023, wozu die Stadt Illnau-Effretikon am 31. Juli 2023 Stellung nahm. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit liegt die Kürzung des GBL des Beschwerdeführers um 20 % für sechs Monate. Damit beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-. Da sich zudem keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG und § 27 SHV hat die Sozialbehörde den Sachverhalt bzw. die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen umfassend abzuklären. Der hilfesuchenden Person ihrerseits obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 7 Abs. 2 VRG, § 18 SHG und § 28 SHV). Es liegt im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird, weshalb der Wahrnehmung einer korrekten Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen eine grosse Bedeutung zukommt. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist die Sozialbehörde namentlich zur Abklärung verpflichtet, welche Arbeit der hilfesuchenden Person zumutbar ist. Denn wer eine zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen, sondern mangels Bedürftigkeit gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Muss also geklärt werden, welche berufliche Tätigkeit zumutbar ist, kann von einer hilfesuchenden Person erwartet werden, dass sie über ihre gesundheitliche Situation Aufschluss gibt (VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683, E. 2.3 f., mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zur Mitwirkungspflicht betreffend gesundheitliche Abklärungen im Zusammenhang mit der Betreuung in einem Heim: VGr, 2. September 2021, VB.2020.00552, E. 3.4.1 f.).

2.3 Nach § 21 Abs. 1 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Gemäss § 23 lit. b SHV darf die wirtschaftliche Hilfe namentlich mit der Weisung zur ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung oder Behandlung verbunden werden. Mit einer solchen Weisung einher geht eine Einschränkung der persönlichen Freiheit und des Schutzes der Privatsphäre (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), welche jedoch zulässig ist, soweit sie mit Bezug auf die Zielsetzung der Anspruchsabklärung, der Subsidiarität, der sozialen und beruflichen Integration und der Rechtmässigkeit der Leistungsverwendung geeignet, notwendig und zumutbar ist. Die Tauglichkeit der Weisung ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Sie muss in einem engen Sachzusammenhang zur Hilfsbedürftigkeit oder deren Ursachen stehen und geeignet sein, die konkrete Situation im Hinblick auf eine vollständige oder teilweise Ablösung von der Sozialhilfe zu verbessern. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die sozialhilfebeziehende Person arbeitsfähig ist (VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen; zur Zulässigkeit der Weisung, die Arbeitsfähigkeit in einem Psychiatriezentrum abzuklären vgl. VGr, 7. Oktober 2011, VB.2011.00499/500, E. 3, mit Hinweis auf VGr, 19. November 2010, VB.2010.00407, E. 4 [nicht publiziert]; zur Zulässigkeit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen vgl. VGr, 9. September 2004, VB.2004.00278, E. 2).

2.4 Nach § 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (lit. a) und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (lit. b). Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der GBL um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich. Gekürzt werden können sodann auch Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibetrag und Integrationszulage) sowie fördernde situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien Kap. F.2).

2.5 Gemäss § 21 Abs. 2 SHG sind Weisungen und Auflagen nicht selbständig anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids zulasten der hilfesuchenden Person vorab zu prüfen, ob die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war (VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 2.2; 2. Februar 2022, VB.2021.00576, E. 2.2).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1  

3.1.1 Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Beschluss vom 18. April 2023, mit § 21 SHG und § 23 lit. b SHV bestehe eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der strittigen Weisung. Zudem liege es im öffentlichen Interesse und sei es Aufgabe der Sozialbehörde abzuklären, wie eine bedürftige Person trotz ärztlich anerkanntem Leiden ihren Lebensunterhalt mittels einer Erwerbstätigkeit bestreiten könne. Das Subsidiaritätsprinzip im Sinn von § 2 Abs. 2 SHG gebiete es, auch Abklärungen betreffend eine IV-Anmeldung vorzunehmen (E. 4.2).

3.1.2 Sodann erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführer selbst führe seine Arbeitsunfähigkeit nicht auf psychische Gründe zurück und eine psychische Krankheit ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Arztzeugnissen. Auch erscheine die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsintegration scheitere unter anderem aufgrund einer psychischen Auffälligkeit, schwer fassbar. So führe die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an den Beschwerdeführer selbst aus, dass ihr keine schriftlichen Berichte zur vermuteten IV-relevanten Verhaltensauffälligkeit vorlägen. Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 Sozialhilfe beziehe, seit mehreren Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig sei, in den "kaufmännischen Gebieten" über keine vertiefte Berufserfahrung verfüge und mittlerweile über 40 Jahre alt sei, erstaune es aber nicht, dass er grosse Schwierigkeiten bei der Stellensuche habe. Dabei herrsche grundsätzlich Klarheit darüber, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer zuzumuten seien. Ausser Betracht fielen insbesondere körperliche Arbeiten, bei denen er längere Zeit stehend oder gehend verbringen müsse. Gemäss dem durch Dr. med. B erstellten Bericht zur neuropsychologischen Standortbestimmung vom 27. April 2015 bestehe beim Beschwerdeführer aus rein verhaltensneurologisch-neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für eine bildungsadäquate Tätigkeit und sei für die Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung allenfalls eine ergänzende fachpsychiatrische Beurteilung empfehlenswert. Ein psychiatrisches Gutachten allein – so der Bezirksrat – könne zwar kein umfassendes Bild über die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers geben, da die physischen Aspekte wie die Arthrose ebenfalls zu berücksichtigen seien. Jedoch könne es als Grundlage für weitere Massnahmen dienen, beispielsweise für einen (weiteren) IV-Antrag oder für die Auftragserteilung weiterer medizinischer Gutachten. Ein psychiatrisches Gutachten sei demnach geeignet, Klarheit über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die weiteren Unterstützungsmassnahmen zu schaffen (E. 4.3.1).

3.1.3 Weiter erachtete der Bezirksrat die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens auch als erforderlich. Die bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer ins Arbeitsleben zu integrieren, seien gescheitert. Verschiedene Massnahmen hätten abgebrochen oder aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers aufgegeben werden müssen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein weiterer Arbeitseinsatz Klarheit über die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit schaffen könnte. Die Ursache für das Scheitern der wirtschaftlichen Integration sei noch nicht gefunden worden. Zwar erschienen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin vage und pauschal und fehle es insbesondere an einer Übersicht an Massnahmen, die in der Vergangenheit gescheitert seien, sowie an konkreten Beispielen. Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber übermässig misstrauisch und sein Verhalten weiche stark von der Norm ab, reiche dazu allein nicht aus. Gemäss den Akten seien jedoch die bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer ins Arbeitsleben zu integrieren, erfolglos geblieben, und hätten sowohl Dritte als auch die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine überhöhte Selbsteinschätzung, eine verzerrte Wahrnehmung, mangelnde Integration, Misstrauen, mangelndes Interesse sowie teilweise die Missachtung von Regeln und Grenzüberschreitungen beobachtet. Obschon all dies für sich allein keine psychiatrische Begutachtung erforderlich mache, zeige sich doch in einer Gesamtschau, dass die Situation des Beschwerdeführers abzuklären sei. Mildere erfolgsversprechende Massnahmen, um die Ziele der Sozialhilfe zu erreichen, seien keine ersichtlich. Auf Massnahmen zu verzichten, entspräche nicht der Zielsetzung der Sozialhilfe, die soziale und wirtschaftliche Integration zu fördern und die Ursache für die Notlage abzuklären. Vorliegend sei die psychiatrische Begutachtung erforderlich, um Klarheit über die (gesundheitliche) Situation des Beschwerdeführers zu erhalten und daraus wirkungsvolle Massnahmen "ableiten" zu können.

3.1.4 Desgleichen bejahte der Bezirksrat die Zumutbarkeit der fraglichen Weisung. Die umfassende psychiatrische Begutachtung sei zwar ein schwerer Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Je länger aber dessen Sozialhilfeabhängigkeit andauere und Integrationsversuche erfolglos blieben, desto mehr dränge sich eine Begutachtung auf. Der mittlerweile 40-jährige Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2013 durchgehend unterstützt; schon zuvor habe er mit Unterbrüchen Sozialhilfe erhalten. Die Zusammenarbeit gestalte sich aus Sicht der Beschwerdegegnerin immer schwieriger und es lägen keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb sämtliche Integrationsbemühungen negativ verlaufen seien. Zu gewichten sei auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ihr übermässig misstraue und sein Verhalten von der Norm abweiche. Gemäss § 23 lit. b SHV könne die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung oder Behandlung verbunden werden, was auch den Zustand der psychischen Gesundheit und damit alle zur Abklärung notwendigen Angaben der unterstützten Person umfasse. Gerade psychische Krankheitsbilder könnten sich im Zeitverlauf akzentuieren. Die Diagnose sei einer Fachperson zu überlassen. Ohne Begutachtung könne die Beschwerdegegnerin ihren Auftrag nicht mehr oder nur unzureichend erfüllen. Bei künftigen Massnahmen werde sie das Ergebnis der Begutachtung einfliessen lassen müssen, und auch die Subsidiarität der Sozialhilfe werde zu prüfen sein. Nach dem Gesagten überwögen die öffentlichen Interessen der Beschwerdegegnerin, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers umfassend abzuklären, dessen private Interessen (E. 4.3.3).

3.1.5 Schliesslich erwog der Bezirksrat, die Kürzung des GBL während sechs Monaten um 20 % liege innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens. Angesichts dessen, dass die Bemühungen um Integration des Beschwerdeführers ins Leere liefen, habe die Beschwerdegegnerin ein gewichtiges Interesse an der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens. Die Leistungskürzung sei sowohl erforderlich wie auch geeignet, das Verhalten des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Dieser habe sich der Weisung trotz Kenntnis der Konsequenzen und ausreichender Bedenkzeit widersetzt. Damit sei sein Verschulden als hoch und die angeordnete Kürzung als zulässige Sanktion einzustufen, zumal sie aufgehoben werde, sobald der Beschwerdeführer bei der Erstellung des Gutachtens mitwirke und den Termin beim Psychiater wahrnehme (E. 4.4).

3.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.

3.2.1 Der Umstand allein, dass die Leiterin der Sozialbehörde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) tätig war, bildet – sofern dies der Beschwerdeführer mit seinem "Hinweis" geltend machen wollte – keinen Ausstandsgrund (vgl. § 5a Abs. 1 VRG) und bedeutet mithin nicht, dass sie im Rahmen der Unterstützung des Beschwerdeführers mit wirtschaftlicher Hilfe nicht tätig werden darf bzw. nicht hätte tätig werden dürfen.

3.2.2 Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, seine wiederholten Arbeitsausfälle bzw. Stellenverluste seien nicht auf psychische Probleme, sondern ausschliesslich auf seine – in Arztzeugnissen dokumentierten – körperlichen Beeinträchtigungen, namentlich die Arthrose in seinem rechten Fuss, zurückzuführen. So sei denn auch das Arbeitsverhältnis bei der Sozialeinrichtung C aufgrund seiner "gesundheitlichen Situation" beendet worden. Im Übrigen sei es fragwürdig, wenn der Bezirksrat "kleine unbedeutende Ereignisse auflistet, die bis zu 20 Jahren zurückliegen zusammenknüpft, um daraus die Rechtfertigung eines psychiatrischen Gutachtens abzuleiten".

Die körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bzw. der Inhalt der Arztzeugnisse werden von den Vorinstanzen prinzipiell anerkannt und die somatische Gesundheit des Beschwerdeführers scheint – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht einwendet – ausreichend abgeklärt und belegt (vgl. zur [eingeschränkten] Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 4.2). Demgegenüber enthalten die vorhandenen ärztlichen Berichte keine (verlässlichen) Angaben über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; sie stammen denn auch nicht von Psychiaterinnen oder Psychiatern. Angesichts dessen, dass die somatischen Beschwerden nicht zum Bezug von IV-Leistungen berechtigten und die bisherigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen des nunmehr seit 2013 unterstützten Beschwerdeführers erfolglos blieben, sowie im Hinblick auf solche Massnahmen und ein erneutes Gesuch bei der IV in der Zukunft, ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers für notwendig erachtet. Wie der Bezirksrat gestützt auf die Akten ausführlich darlegte, bestehen durchaus gewisse Hinweise, dass eventuell eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers einer Wiedereingliederung ins Arbeitsleben entgegenstehen könnte, sodass nicht allein die körperlichen Beeinträchtigungen als Ursache für die bis dato gescheiterte berufliche Integration erscheinen würden.

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch geltend, gemäss dem durch Dr. med. B erstellten Bericht zur neuropsychologischen Standortbestimmung bestehe aus rein verhaltensneurologisch-neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Nach der neurologischen Untersuchung habe er verschiedene Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen (Kaufmann EFZ, Höheres Wirtschaftsdiplom VSK HWD, Betriebswirtschafter HF). Kognitionsdefizite lägen somit keine vor. Wie der Bezirksrat jedoch zu Recht erwog, empfahl auch Dr. med. B für die Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung allenfalls eine ergänzende fachpsychiatrische Beurteilung (vorn E. 3.1.2; vgl. im Übrigen VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 4.3, womit das Verwaltungsgericht die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich neuropsychologisch abklären zu lassen, als zulässig erachtete).

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auf das Urteil VB.2021.00421 vom 2. Februar 2022 hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht erwog damals, die Beschwerdegegnerin habe ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer die finanzielle und persönliche Unterstützung bei einem erneuten IV-Gesuch gestützt auf dessen Fussbeschwerden verweigert, ihm aber die Unterstützung bei einem Gesuch gestützt auf psychiatrische Beschwerden angeboten habe.

3.2.3 Sodann erachtet der Beschwerdeführer die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens für nicht erforderlich. Eine ausreichende, mildere Massnahme wären "ein rheumatologisches Gutachten mit Anrechnung von ÖV-Arbeitsweg" oder eine "Beurteilung von Stellencoach über Erfolgsaussichten von Arbeitsintegration mit wiederholten Arbeitsausfällen". Die Sozialbehörde habe einen "Stellencoach für eine Neubeurteilung zu beantragen", der seine – des Beschwerdeführers – gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsmarkt und unter Berücksichtigung seiner Abschlüsse und Arbeitserfahrungen zu beurteilen habe.

Wie bereits erwähnt und von den Vorinstanzen nachvollziehbar dargelegt, lassen sich die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers den Arztberichten entnehmen; sie bedürfen mindestens einstweilen keiner weiteren Abklärung. Zur umfassenden Abklärung der Arbeits- bzw. Integrationsfähigkeit – auch hinsichtlich einer etwaigen erneuten IV-Anmeldung – ist vielmehr auch eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers notwendig, wofür ein "rheumatologisches Gutachten" oder eine Beurteilung eines Stellencoaches nicht zweckdienlich ist.

3.2.4 Aus dem Umstand, dass er weder bei der Stadtpolizei Zürich noch bei der Kantonspolizei Zürich verzeichnet ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Ansicht kann eine psychiatrische Begutachtung verschiedenste Ursachen bzw. Beweggründe haben und ist eine solche nicht ausschliesslich bei straffällig gewordenen Personen angezeigt. Dass der Beschwerdeführer bei der Polizei nicht verzeichnet ist, lässt die fragliche Weisung nicht als unverhältnismässig erscheinen.

3.2.5 Schliesslich entspricht der Umfang der Kürzung aufgrund der Nichtbeachtung der Weisung den rechtlichen Vorgaben; der Beschwerdegegnerin kann hierbei kein rechtsverletzender Ermessensfehler vorgeworfen werden (vorn E. 2.5 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu im Übrigen nicht.

3.3 Zusammenfassend beruht die fragliche Weisung auf einer gesetzlichen Grundlage und ist durch das öffentliche Interesse an der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Darüber hinaus ist die Weisung zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Auch die infolge Nichtbeachtung angeordnete Kürzung des GBL ist nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

4.2 Da aufgrund seines Sozialhilfebezugs von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann und sich die Beschwerde nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos erwies, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind folglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr.    770.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Pfäffikon.

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