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Zürich Verwaltungsgericht 21.06.2023 VB.2023.00273

June 21, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,333 words·~22 min·5

Summary

Kostenerlass | Kostenerlass. (vgl. das Urteil VB.2020.00694 des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was die zutreffenden, dem Urteil VB.2020.00694 des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022 folgenden Erwägungen des Regierungsrats infrage stellen würde. Rechtsmittel gegen einen Entscheid eines Bezirksrats über den Erlass von rechtskräftig auferlegten Kosten aus einem Beschwerdeverfahren aus dem Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sind vom Obergericht des Kantons Zürich zu beurteilen. Indes erachtet sich dieses seinerseits für unzuständig, was zu einem negativen Kompetenzkonflikt führt, den (auch) das Verwaltungsgericht nicht selber auflösen kann. Dadurch wird zwar die Rechtsweggarantie des Beschwerdeführers verletzt. Gründe, von der im Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 vertretenen Auffassung abzuweichen, bestehen seitens des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Namentlich ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, trotz Unzuständigkeit ein Rechtsmittel anstelle des zuständigen Obergerichts zu behandeln, um dadurch eine von Letzterem zu vertretende Verletzung der Rechtsweggarantie zu heilen (E. 3.1). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit, jedoch Berücksichtiung des negativen Kompetenzkonflikts bei der Bemessung der Gerichtsgebühr (E. 3.2). Keine Weiterleitung an das Obergericht (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00273   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 04.07.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass

Kostenerlass. (vgl. das Urteil VB.2020.00694 des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was die zutreffenden, dem Urteil VB.2020.00694 des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022 folgenden Erwägungen des Regierungsrats infrage stellen würde. Rechtsmittel gegen einen Entscheid eines Bezirksrats über den Erlass von rechtskräftig auferlegten Kosten aus einem Beschwerdeverfahren aus dem Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sind vom Obergericht des Kantons Zürich zu beurteilen. Indes erachtet sich dieses seinerseits für unzuständig, was zu einem negativen Kompetenzkonflikt führt, den (auch) das Verwaltungsgericht nicht selber auflösen kann. Dadurch wird zwar die Rechtsweggarantie des Beschwerdeführers verletzt. Gründe, von der im Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 vertretenen Auffassung abzuweichen, bestehen seitens des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Namentlich ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, trotz Unzuständigkeit ein Rechtsmittel anstelle des zuständigen Obergerichts zu behandeln, um dadurch eine von Letzterem zu vertretende Verletzung der Rechtsweggarantie zu heilen (E. 3.1). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit, jedoch Berücksichtiung des negativen Kompetenzkonflikts bei der Bemessung der Gerichtsgebühr (E. 3.2). Keine Weiterleitung an das Obergericht (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: KOSTENERLASS NEGATIVER KOMPETENZKONFLIKT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTSMITTELINSTANZ RECHTSWEGGARANTIE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 29a BV § 40 Abs. I EG KKESR § 40 Abs. II EG KKESR § 40 Abs. III EG KKESR § 60 EG KKESR § 63 EG KKESR Art. 80 GOG Art. 81 GOG Art. 83 Abs. III GOG Art. 84 GOG Art. 74 Abs. II KV § 45 Abs. I OGRR § 5 Abs. I VRG § 5 Abs. II VRG Art. 450 ZGB Art. 450f ZGB § 112 Abs. I ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00273

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Uster,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil VO.2015.55 vom 18. Dezember 2015 wies der Bezirksrat Uster die Beschwerde von A gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uster vom 25. November 2015, welcher das Besuchsrecht von A zu seinen beiden Söhnen zum Gegenstand hatte, ab, soweit er darauf eintrat. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.- auferlegte der Bezirksrat zur Hälfte A. Die daraufhin von A erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat, wobei es danach mit Urteil vom 14. März 2016 Dispositivziffer 1 des Urteils vom 24. Februar 2016 berichtigte und A ab sofort für berechtigt erklärte, seine beiden Söhne einmal monatlich einzeln begleitet während drei Stunden zu besuchen. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Mit Beschluss und Urteil VO.2016.51 vom 25. November 2016 wies der Bezirksrat Uster die Beschwerde von A gegen den Entscheid der KESB Uster vom 2. November 2016, welche – neben anderem – die Vertretungsbeistandschaft der Söhne von A aufgehoben hatte, ab, soweit er darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies er aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenso ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.- auferlegte der Bezirksrat A. Auch gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde an das Obergericht. Nachdem er diese jedoch wieder zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht das Verfahren mit Beschluss vom 26. Januar 2017 ab.

Mit Eingabe vom 25. November 2018 ersuchte A den Bezirksrat Uster um Erlass der ihm mit den besagten Entscheiden vom 18. Dezember 2015 und 25. November 2016 auferlegten Verfahrenskosten.

B. Mit Entscheid vom 29. November 2018 hob die KESB Uster die für die beiden Söhne von A bestehende Beistandschaft per sofort auf und entliess die Beiständin aus ihrem Amt. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 5. Januar 2019 Beschwerde beim Bezirksrat Uster. Mit Beschluss und Urteil VO.2019.1 vom 13. August 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 2. September 2019 an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2019 teilweise gut und reduzierte die A vom Bezirksrat auferlegten Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.-.

C. Mit Beschluss BI.2018.5 vom 10. Dezember 2019 wies der Bezirksrat Uster das Kostenerlassgesuch von A vom 25. November 2018 ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.- auferlegte er A, eine Parteientschädigung sprach er ihm nicht zu.

D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 ersuchte A den Bezirksrat Uster sinngemäss um Erlass sämtlicher ihm vom Bezirksrat auferlegten Kosten.

E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob A – der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 10. Dezember 2019 folgend – Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Beschluss des Bezirksrats sei – mindestens in Bezug auf die Kostenauflage – aufzuheben, und es seien ihm die Verfahrenskosten gemäss den Entscheiden der KESB Uster vom 18. Dezember 2015 und 25. November 2016 zu erlassen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss PQ200009 vom 11. Februar 2020 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Verfahrenskosten erhob das Obergericht keine, eine Entschädigung sprach es nicht zu.

Der Regierungsrat wies das ihm überwiesene und als Rekurs behandelte Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. August 2020 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber die unentgeltliche Prozessführung. Eine Parteientschädigung sprach der Regierungsrat nicht zu.

A gelangte daraufhin – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. August 2020 – mit Beschwerde vom 2. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom 19. August 2020 sei aufzuheben und es sei ihm der beantragte Kostenerlass zu gewähren. Zudem seien ihm auch die weiteren offenen Kosten beim Bezirksrat Uster zu erlassen. Unabhängig davon sei der Beschluss des Regierungsrats hinsichtlich der ihm auferlegten Verfahrenskosten aufzuheben. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2020.00694.

F. Mit Beschluss BI.2020.3 vom 20. Oktober 2020 wies der Bezirksrat Uster das Kostenerlassgesuch von A vom 17. Dezember 2019 ab, soweit er darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte er A, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

II.  

A. In der Folge erhob A mit Eingabe vom 30. November 2020 Rekurs beim Regierungsrat und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 20. Oktober 2020 sowie die Gutheissung seines Kostenerlassgesuchs. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 sistierte die – dem Regierungsrat antragstellende – Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) das Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens VB.2020.00694 vor Verwaltungsgericht.

B. Mit Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A vom 2. Oktober 2020 im Sinn der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. Den Beschluss des Regierungsrats vom 19. August 2020 hob es auf, und die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte es definitiv der Staatskasse.

C. Nachdem das Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 in Rechtskraft erwachsen war, nahm die Justizdirektion das Rekursverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 29. März 2023 beschloss der Regierungsrat im Auftrag der Justizdirektion, auf den Rekurs vom 30. November 2020 nicht einzutreten. Die Verfahrenskosten nahm er auf die Staatskasse, das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb er als gegenstandslos geworden ab.

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 29. März 2023; das Verwaltungsgericht habe "die zuständige Instanz zu nennen/bestimmen die für das Kostenerlassgesuch des Bezirksrats Uster zuständig ist". Daneben ersuchte A sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei. Am 1. Juni 2023 reichte A unaufgefordert per E-Mail einen Teil seines E-Mail-Verkehrs mit der Kanzlei des Bezirksrats Uster ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats zuständig. Zum Entscheid berufen ist – angesichts der Vorinstanz streitwertunabhängig – die Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 3 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).

1.2 Gestützt auf § 71 VRG, der die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen ergänzend anwendbar erklärt (Art. 124–149 ZPO), nimmt das Verwaltungsgericht elektronische Eingaben nur unter den folgenden (kumulativen) Voraussetzungen entgegen:

·      Alle Dokumente müssen im PDF-Format eingereicht werden.

·      Die Eingabe muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden.

·      Die Eingabe muss dem Verwaltungsgericht über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden.

Die Eingabe bzw. das E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2023 erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt deshalb unbeachtlich.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht erwog im Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 Folgendes:

" […]

3.

3.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB [i.e. Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 211] kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim "zuständigen Gericht" Beschwerde erhoben werden. Im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen sieht der Kanton Zürich innerkantonal einen zweigliedrigen Instanzenzug vor (vgl. Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. A., Bern 2021, Rz. 883): Erste Beschwerdeinstanz gegen KESB-Entscheide ist (mit Ausnahme von Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung) der Bezirksrat (§ 63 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR; LS 232.3]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Bezirksrat als "Gericht" im Sinn von Art. 450 Abs. 1 ZGB und damit als zulässige Rechtsmittelinstanz (BGE 139 III 98; BGr, 18. Januar 2013, 5C_1/2012, E. 4.3 und 4.4; vgl. dazu jüngst auch Katja Gfeller, Die Justizfunktion der Zürcher Bezirksräte, Zürich/St. Gallen 2021, insbesondere Rz. 367 ff.). Für Beschwerden gegen (Beschwerde-)Entscheide in KESB-Sachen des Bezirksrats ist sodann als zweite Rechtsmittelinstanz das Obergericht vorgesehen (§ 64 EG KESR bzw. § 50 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]).

3.2 Was die Rechtsnatur der Beschwerde gegen KESB-Entscheide anbetrifft, ergeben sich die verfahrensrechtlichen Grundsätze grundlegend bereits aus den Art. 450 ff. ZGB selber, namentlich hinsichtlich Beschwerdebefugnis, Beschwerdegründe, Form und Frist sowie aufschiebender Wirkung. Entsprechend sieht denn auch § 40 Abs. 1 EG KESR vor, dass sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR richtet. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten gemäss § 40 Abs. 2 EG KESR jene des GOG. Subsidiär gelten nach § 40 Abs. 3 EG KESR die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sinngemäss; Entsprechendes gilt auch gemäss Art. 450f ZGB. Bei der KESB-Beschwerde an den Bezirksrat (und ebenso im Fall eines Weiterzugs jener an das Obergericht) handelt es sich damit offenkundig nicht um ein Rechtsmittel nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG); Letzteres kommt als Verfahrensordnung in diesem Bereich weder direkt noch ergänzend zur Anwendung (anders etwa als im Kanton Bern, wo sich das Verfahren ergänzend nach dem dortigen Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet: Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Zürich 2020, Rz. 10). Der Bezirksrat amtet damit in KESB-Sachen nicht – wie sonst in seiner rechtsprechenden Tätigkeit – als Rekursinstanz nach §§ 19 ff. VRG, sondern als besondere Beschwerdeinstanz ausschliesslich gestützt auf materielles und formelles Zivil(prozess)recht (zu diesem grundlegenden Unterschied auch Gfeller, Rz. 105 und 107).

3.3 Richtet sich das Verfahrensrecht der KESB-Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten nach den Bestimmungen des ZGB, der kantonalen Ausführungsgesetzgebung hierzu (EG KESR, GOG) bzw. subsidiär nach der Zivilprozessordnung, sind auch die betreffenden Prozesskosten nach diesen Normen und nicht etwa nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 13 f. VRG) zu verteilen. Dies war denn auch vorliegend der Fall: Sowohl in den beiden KESB-Beschwerdeurteilen des Bezirksrats vom 18. Dezember 2015 und vom 25. November 2016, auf welche sich das Kostenerlassgesuch bezieht, als auch im Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2016, mit welchem eine Beschwerde gegen erstgenanntes Urteil beurteilt wurde, stützte sich die Bemessung und Verteilung der Prozesskosten auf Art. 95 ff. bzw. 104 ff. ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) sowie § 60 EG KESR. Steht ein zivilprozessualer Kostenspruch zur Diskussion, richtet sich der Erlass jener Kosten richtigerweise ebenso nach der Zivilprozessordnung. Nichts anderes ergibt sich aus dem kantonalen Einführungsrecht (EG KESR bzw. GOG), welches bezüglich Stundung und Erlass der Kosten keine Regelung enthält, womit gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR bzw. Art. 450f ZGB ohne Weiteres die Bestimmung der ZPO gilt. Anwendbar ist demzufolge Art. 112 Abs. 1 ZPO, wonach Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Dieser Befund deckt sich mit der Auffassung des Obergerichts, wonach sich auch der Kostenerlass vonseiten einer KESB auferlegten Verfahrenskosten nach der genannten ZPO-Bestimmung richte (vgl. OGr, 14. Dezember 2021, PQ210079, E. 2.2.3).

3.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorliegend infrage stehenden Kosten gestützt auf die ZPO und kantonales Ausführungsrecht bemessen und verteilt wurden und sich ein Erlass derselben seinerseits nach der betreffenden Regelung in der ZPO richtet. Für eine Anwendung des VRG als Verfahrensrecht für den Kostenerlass besteht damit kein Raum.

4.

4.1 Damit stellt sich die Frage nach dem zulässigen (innerkantonalen) Rechtsmittel und der zuständigen Rechtsmittelinstanz gegen negative Kostenerlassentscheide des Bezirksrats auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 ZPO. Was das Rechtsmittelverfahren anbetrifft, lässt sich den ZPO-Kommentaren kein einheitliches Bild entnehmen und fehlt es – soweit ersichtlich – einstweilen noch an einem einschlägigen bundesgerichtlichen Präjudiz. Die diesbezügliche Auslegung von Art. 112 Abs. 1 ZPO dürfte deswegen nicht ganz leichtfallen, weil sich der deutschsprachige Wortlaut von Art. 112 Abs. 1 ZPO massgeblich von der französischen und italienischen Fassung unterscheidet, indem erstere sich nicht zur Zuständigkeitsfrage äussert, die beiden letzteren dagegen das Gericht ("le tribunal", "il giudice") als zuständig für den Kostenerlassentscheid erklären. Der Commentaire romand schliesst aus diesem Grund aus, dass eine andere Behörde (oder gar eine Verwaltungsbehörde) über den Kostenerlass entscheiden könnte; zuständig kann aus dieser Sicht nur das urteilende (Zivil-)Gericht selber sein und es steht gegen dessen Entscheid (soweit er wie hier selbständig und nicht im Rahmen des Hauptentscheids ergeht [Art. 110 ZPO]) die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (im Folgenden: ZPO-Beschwerde) offen (Denis Tappy in: Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile, Commentaire romand, 2. A., Basel 2019, Art. 112 N. 12 und 15). Stünde effektiv von Bundesrechts wegen die ZPO-Beschwerde offen, läge die Zuständigkeit für die rechtsmittelweise Beurteilung des negativen Kostenerlassentscheids des Bezirksrats klarerweise beim Obergericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss ZPO (§ 48 GOG).

Aus Sicht der deutschsprachigen Kommentatoren werden demgegenüber das anwendbare Verfahren, die für den Erlass zuständige Instanz und die Rechtsmittelmöglichkeiten von Art. 112 ZPO nicht geregelt, weshalb es Sache der Kantone sei, dies zu tun (statt vieler: Martin H. Sterchi in: Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I, 2012, Art. 112 N. 1). Dieser Auffassung folgend, schlösse die ZPO nicht aus, dass das Kostenerlassverfahren nach Art. 112 ZPO von den Kantonen als Akt der Justizverwaltung verstanden werden könnte (so denn auch ausdrücklich Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, Art. 111/112 N. 13). Gemäss letztgenannten Kommentatoren steht gegen Akte der Justizverwaltung von Zivilgerichten im Kanton Zürich die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG offen (Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N. 13 i.V.m. 5). Wie es sich im (Sonder-)Fall eines Bezirksrats verhält, wenn er über den Erlass von Kosten zu befinden hat, welche er im Rahmen eines zivilrechtlichen, dem Zivilprozessrecht folgenden Verfahrens (als KESB-Beschwerdeinstanz) auferlegt hat, bedarf jedoch einer genaueren Betrachtung. Die nachfolgenden Überlegungen stehen aber unter dem Vorbehalt, dass Art. 112 ZPO den Kantonen überhaupt Raum lässt, die Rechtsmittelordnung diesbezüglich selber zu regeln und andere als die ZPO-Rechtsmittel dafür vorzusehen (anders – wie erwähnt – der Commentaire romand).

4.2 Betrifft ein Erlassgesuch eine rechtskräftig auferlegte Kostenforderung eines Bezirksgerichts oder des Obergerichts selber, beschliesst darüber die Verwaltungskommission des Obergerichts in Anwendung von § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgV OGer; LS 212.51) in Verbindung mit § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14). Die Kostenerlassbeschlüsse der obergerichtlichen Verwaltungskommission lassen sich hernach mit "Rekurs" nach § 19 OrgV OGer an die obergerichtliche Rekurskommission weiterziehen (vgl. statt vieler etwa die Beschlüsse der obergerichtlichen Verwaltungskommission VW210009 vom 23. November 2021, E. 2 und 6; VW210008 vom 22. Juli 2021, E. 2 und 9, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html). Damit befindet das Obergericht über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass sowohl von erstwie auch von zweitinstanzlichen Gerichtskosten aus zivilrechtlichen Verfahren in der überwiegenden Zahl der Fälle selber (vgl. die diesbezüglichen Rechtsprechungshinweise bei Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N. 12, welche eine reichhaltige obergerichtliche Praxis belegen).

Nicht (ausdrücklich) erfasst von dieser Zuständigkeitsordnung sind jedoch Kostenerlassgesuche, soweit sie Kostenauflagen anderer als Zivilgerichte entscheidender Behörden – wie hier den Bezirksrat – betreffen. Mangels einer gegenteiligen kantonalen Regelung dürfte – der Konzeption von Art. 112 Abs. 1 ZPO folgend – vom Grundsatz auszugehen sein, wonach erstinstanzlich das urteilende Gericht selber – hier also der Bezirksrat – über ein nachträgliches Gesuch um Erlass seiner eigenen Verfahrenskosten zu befinden hat. Als Rechtsmittel gegen solche Entscheide in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 ZPO käme sodann die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG in Betracht. Die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG ist im Allgemeinen zwar subsidiär gegenüber den prozessualen Rechtsmitteln, was an sich sowohl im Verhältnis zu den Rechtsmitteln der ZPO (Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2017, § 82 N. 8) als auch zu jenen des VRG, insbesondere dem Rekurs (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 70), gilt. Anders als die herkömmliche Aufsichtsbeschwerde nach verwaltungsverfahrensrechtlichem Verständnis stellt die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG indes – jedenfalls in ihrer Ausprägung als "sachliche" GOG-Aufsichtsbeschwerde (vgl. zur diesbezüglichen Abgrenzung zur "administrativen" Aufsichtsbeschwerde: GOG-Kommentar, § 82 N. 21 ff.) – kein blosser Rechtsbehelf, sondern ein Rechtsmittel dar, welches den Anforderungen von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) genügt (vgl. Bertschi, welcher von einer "formalisierten" Aufsichtsbeschwerde spricht und ihr Rechtsmittelqualität attestiert [Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 70 f.]). Verfahrensrechtlich kommen bei der GOG-Aufsichtsbeschwerde denn auch sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung, im Falle eines Weiterzugs an das Obergericht jene der ZPO-Beschwerde zur Anwendung (§ 83 Abs. 3 bzw. § 84 Satz 2 GOG). Zudem ist die GOG-Aufsichtsbeschwerde vorliegend schon deswegen primär gegenüber den Rechtsmitteln des VRG, weil – wie erwähnt – nach der Kaskadenordnung von § 40 EG KESR, soweit das ZGB oder das EG KESR nichts regeln, was sie in Bezug auf das Kostenerlass(rechtsmittel)verfahren nicht tun, verfahrensrechtlich das GOG zur Anwendung gelangt (oben E. 3.2). Die "sachliche" Aufsichtsbeschwerde gemäss GOG steht grundsätzlich gegen alle Anordnungen der unteren Gerichte offen, welche diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer Prozesspartei getroffen haben und die mit keinem Rechtsmittel, insbesondere der ZPO-Beschwerde, anfechtbar sind (GOG-Kommentar, § 82 N. 24–26). Entsprechend geht die Rechtsprechung denn auch davon aus, dass gegen Kostenerlassentscheide der Friedensrichterämter (Schlichtungsbehörden) die GOG-Aufsichtsbeschwerde an das zuständige Bezirksgericht und hernach der Weiterzug nach § 84 GOG an das Obergericht offensteht; die Rechtsmittel des VRG und dessen Instanzenzüge bleiben demgegenüber verschlossen (VGr, 9. Juni 2021, VB.2021.00391, E. 2.2; vgl. auch OGr, 11. August 2021, VB210011, E. II/1).

4.3 Entsprechend muss es sich im vorliegenden Fall verhalten. Auch wenn im Kostenerlassbeschluss des Bezirksrats als KESB-Beschwerdeinstanz ein Justizverwaltungsakt erblickt würde, führte dies nicht zur Zulässigkeit des Rekurses nach VRG, sondern nach dem Gesagten – weil Gerichtskosten in einem Zivilverfahren zur Diskussion stehen, deren Erlass sich nach einer Bestimmung der Zivilprozessordnung richtet (Art. 112 Abs. 1 ZPO), und verfahrensrechtlich auf das GOG verwiesen wird (§ 40 Abs. 2 EG KESR) – jener der Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG. Zwar trifft zu, dass allgemeine Aufsichtsbehörde über die Bezirksräte der Regierungsrat bzw. die Direktion der Justiz und des Innern ist (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [OG RR; LS 172.1]; § 76a der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR; LS 172.11]) und die Bezirksräte im Gegensatz zu den Bezirksgerichten oder den Schlichtungsbehörden nicht der Aufsicht des Obergerichts (§ 80 GOG) bzw. der Bezirksgerichte (§ 81 GOG) unterstellt sind. Wie erwähnt kommt die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG in ihrer Ausprägung als "sachliche" Aufsichtsbeschwerde mit Rechtsmittelfunktion dann zum Tragen, wenn die ZPO-Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, jedoch – wie hier – ein fallbezogenes Rechtsschutzbedürfnis besteht. In derartigen Fällen muss die Zuständigkeit richtigerweise nicht bei der rein administrativen Dienstaufsicht (Regierungsrat) liegen, sondern bei der fachgebietszuständigen gerichtlichen Aufsichts- und Rechtsmittelbehörde (vgl. auch Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 74). Diese ist im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege das Obergericht. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss §§ 82 ff. GOG unterscheidet denn auch nicht primär danach, wer Aufsichtsbehörde ist, sondern ob ein Akt eines Organs der (Zivil- oder Straf-)Rechtspflege vorliegt, unbesehen des Umstands, ob es sich dabei um Gerichte, Behörden oder Kommissionen handelt (vgl. GOG-Kommentar, § 82 N. 11). Handelt es sich beim Bezirksrat in seiner Eigenschaft als KESB-Beschwerdeinstanz um ein Zivilgericht (oben E. 3.1), amtet er auch als Erlassbehörde, wenn es um aus solchen Verfahren herrührende Gerichtskosten geht, als Organ der Zivilrechtspflege. Damit steht gegen den streitigen Kostenerlassentscheid des Bezirksrats die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff. GOG an das Obergericht – entgegen seiner Meinung – offen.

4.4 Die Unzulässigkeit des verwaltungsrechtlichen Instanzenzugs ergibt sich indes nicht nur aus der Abgrenzung der betreffenden VRG-Rechtsmittel zur GOG-Aufsichtsbeschwerde respektive der möglichen Zulässigkeit der ZPO-Beschwerde, sondern auch aus dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht selbst: Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Verwaltungsrechtspflegegesetz stehen nur dann zur Verfügung, wenn Regelungsgegenstand des Anfechtungsobjekts eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit darstellt (§ 1 VRG). Zwar liesse sich der Standpunkt einnehmen, dass vorliegend Gerichtsgebühren und damit Kausalabgaben im Streit lägen. Dies würde indes für die Gebührenauferlegung und ‑bemessung im Zivilprozess schlechthin gelten, ohne dass dies die diesbezüglich offensichtlich zur Verfügung stehenden ZPO-Rechtsmittel ausschlösse. Ebenso wirkt der Ansatz, es gehe um blosse "Rechnungsführung unter Einschluss des Kostenbezugs" (so wohl die Kategorisierung im GOG-Kommentar, VB zu §§ 67 ff. N. 12) und damit einen verwaltungsrechtlichen Vorgang, unpassend und überholt, handelt es sich doch hier nicht um einen finanzhaushaltsrechtlichen Vorgang im Belieben der Gerichtskasse, sondern einen Ermessensentscheid, welcher unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der kostenbelasteten Partei zu treffen ist und ähnlichen Gesetzmässigkeiten folgt bzw. in einem engen (komplementären) Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege steht. Ausschlaggebend für die Unzulässigkeit der VRG-Rechtsmittel ist schliesslich, dass es hier – wie erwähnt – um eine Anwendung der Kostenerlassnorm von Art. 112 ZPO geht: Rechtsmittelsystematisch stellen Normen der ZPO keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im eigentlichen Sinne dar. Sie sind – als Verfahrensordnung der Zivilgerichte – von den Zivilgerichten anzuwenden. Es widerspräche zudem dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens, wenn Entscheide über die Festsetzung (Auferlegung und Bemessung) von Kosten und Entschädigungen sowie über die unentgeltliche Prozessführung einerseits und diesbezügliche Kostenerlassgesuche andererseits, welche regelmässig einen engen Sachzusammenhang zu den vorgenannten Entscheiden aufweisen, in komplett unterschiedlichen Instanzenzügen zu beurteilen wären. Unterschiedliche Instanzenzüge kämen im vorliegenden (KESB-Beschwerde-)Kontext nach obergerichtlicher Vorstellung selbst zwischen erster und zweiter Beschwerdeinstanz zur Anwendung: Während über den Erlass von Kosten aus zweitinstanzlichen KESB-Beschwerdeverfahren ohne Weiteres das Obergericht selber befindet (gemäss § 18 Abs. 1 lit. q OrgV OGer, oben E. 4.2 Abs. 1), müssten Kostenerlassbeschlüsse des Bezirksrats betreffend erstinstanzliche KESB-Beschwerdeverfahren auf dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Instanzenzug und letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht beurteilt werden. In Anbetracht dessen, dass nicht selten von Rechtssuchenden gleichzeitig um den Erlass erstinstanzlicher wie zweitinstanzlicher Verfahrenskosten ersucht wird und sich in beiden Fällen identische Fragen stellen, erschiene eine solche disparate Rechtsmittelordnung geradezu widersinnig und daher willkürlich. Richtigerweise darf hier der verwaltungsverfahrensrechtliche Instanzenzug nicht zur Verfügung stehen, was er mangels öffentlich-rechtlicher Streitigkeit auch nicht tut.

4.5 Nach dem Gesagten sprechen mehrere Gründe gegen eine Zuständigkeit von Regierungsrat und Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Ausschlaggebend ist aber in erster Linie, dass keine Streitigkeit im Geltungsbereich des öffentlichen Rechts und damit im Anwendungsbereich des VRG vorliegt und der VRG-Rekurs infolgedessen als Rechtsmittel ausser Betracht fällt. Der Regierungsrat war damit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache nicht zuständig, genauso wenig wie es in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht ist.

[…]

6.

6.1 Der vorliegende Entscheid hat zur Folge, dass der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Dezember 2019, mit welchem dieser das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, einstweilen innerkantonal gerichtlich noch nicht überprüft werden konnte. Üblicherweise wäre das vom Beschwerdeführer dagegen bei einer unzuständigen Instanz eingereichte Rechtsmittel vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen an die zuständige Instanz zu überweisen gewesen. Weil das Obergericht indessen bereits seinerseits negativ über seine Zuständigkeit entschieden hat und auch im Rahmen des Meinungsaustauschs nicht bereit war, das Rechtsmittel entgegenzunehmen, bleibt dem Verwaltungsgericht eine Überweisung an jenes auf gleicher Stufe stehende Gericht (vgl. Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]) verwehrt. Das Verwaltungsgericht kann den negativen Kompetenzkonflikt nicht selber auflösen. Der Beschwerdeführer wird damit in seiner Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzt, welche ihm einen Anspruch auf Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit durch eine richterliche Behörde gewährleistet; ausserdem steht auch eine Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zur Diskussion. Entsprechende Verletzungen kann der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor Bundesgericht rügen. Letzterem ist es sodann möglich, die Streitsache imperativ dem zuständigen kantonalen Gericht zuzuweisen und dieses zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes unter Beachtung der Vorgaben von Art. 75 Abs. 2 und Art. 114 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zu verpflichten.

[…]"

2.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss vom 29. März 2023, gemäss dem Urteil VB.2020.00694 des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022 sei das Obergericht und nicht er – der Regierungsrat – für die Behandlung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid eines Bezirksrats über den Erlass von rechtskräftig auferlegten Kosten aus einem Beschwerdeverfahren aus dem Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zuständig. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien auch in Bezug auf das vorliegend strittige Gesuch um Erlass der im bezirksrätlichen Verfahren VO.2019.1 rechtskräftig auferlegten Kosten von Fr. 1'500.- einschlägig. Daraus folge, dass er – der Regierungsrat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Behandlung des Rechtsmittels gegen das vom Bezirksrat Uster abgewiesene Gesuch über den Erlass der Kosten von Fr. 1'500.- aus dem Verfahren VO.2019.1 nicht zuständig sei. Auf das entsprechende Rechtsbegehren sei demnach nicht einzutreten (E. I.c).

Die Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG gelte nur in Bezug auf innerkantonale Verwaltungsbehörden, nicht aber in Bezug auf Zivilbehörden. Von einer Überweisung an das Obergericht werde deshalb abgesehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich das Obergericht im Verfahren PQ200009 nicht als zuständig erachtet habe und der Regierungsrat den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den beiden obersten kantonalen Gerichten nicht selbst lösen könne. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterleitung könne dementsprechend nicht gefolgt werden (E. I.d).

Soweit der Beschwerdeführer ferner um Erlass der Kosten von Fr. 300.- aus dem Verfahren BI.2018.5 habe ersuchen wollen, sei festzuhalten, dass es sich dabei um Verfahrenskosten des Bezirksrats handle, die schon Gegenstand des mit Urteil vom 8. August 2022 rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens VB.2020.00694 gewesen seien. Mithin handle es sich um eine res iudicata, weshalb sie nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Deshalb könne auch auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht eingetreten werden (E. 1.e).

Weiter erwog der Regierungsrat, der Beschwerdeführer beantrage in seiner Eingabe vom 7. März 2023, der Bezirksrat sei zu verpflichten, ihm eine E-Mail zu beantworten und die entstandenen Rechtsöffnungskosten abzuschreiben bzw. zu übernehmen. Des Weiteren beantrage er, mit dem Rekursentscheid zuzuwarten, bis die Ombudsstelle interveniert habe. Diese Anträge seien indes vom Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens nicht erfasst, weshalb auf diese Begehren nicht eingetreten werden könne (E. 1.g).

Zusammengefasst sei auf den Rekurs vom 30. November 2020 nicht einzutreten (E. 1.h).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was die zutreffenden, dem Urteil VB.2020.00694 des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022 folgenden Erwägungen des Regierungsrats infrage stellen würde. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist jedenfalls aus Sicht des Verwaltungsgerichts klar, dass Rechtsmittel gegen einen Entscheid eines Bezirksrats über den Erlass von rechtskräftig auferlegten Kosten aus einem Beschwerdeverfahren aus dem Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom Obergericht des Kantons Zürich zu beurteilen sind. Indes erachtet sich dieses seinerseits für unzuständig, was wie erwähnt zu einem negativen Kompetenzkonflikt führt, den (auch) das Verwaltungsgericht nicht selber auflösen kann. Dadurch wird zwar die Rechtsweggarantie des Beschwerdeführers verletzt. Gründe, von der im Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 vertretenen Auffassung abzuweichen, bestehen seitens des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Namentlich ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, trotz Unzuständigkeit ein Rechtsmittel anstelle des zuständigen Obergerichts zu behandeln, um dadurch eine von Letzterem zu vertretende Verletzung der Rechtsweggarantie zu heilen.

3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Umstand, dass ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt, rechtfertigt es nicht, von einer Kostenauflage gänzlich abzusehen, zumal dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Haltung des Verwaltungsgerichts aus dem ihn betreffenden Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022, welches er unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, bekannt war. Den Umständen ist indessen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr mindernd Rechnung zu tragen. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

4.  

Auf eine Weiterleitung der Beschwerde gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an das zuständige Obergericht muss das Verwaltungsgericht aus denselben Gründen wie der Regierungsrat (vorn E. 2.2) verzichten.

5.  

Gegen dieses Urteil, welches den Erlass von Gerichtskosten in einem zivilrechtlichen Verfahren betrifft, stünde an sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (BGr, 22. Januar 2016, 5D_191/2015, E. 1). Weil der Streitwert vorliegend mit insgesamt Fr. 1'800.- indessen weniger als Fr. 30'000.- beträgt, kann die Beschwerde in Zivilsachen bloss dann ergriffen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was in der Beschwerde entsprechend – etwa unter Hinweis auf die ungelöste Kompetenzfrage bzw. das zulässige Rechtsmittel – darzulegen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen steht beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG), mit welcher lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, hier etwa der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV oder des Verbots formeller Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV), geltend gemacht werden kann (Art. 116 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat.

VB.2023.00273 — Zürich Verwaltungsgericht 21.06.2023 VB.2023.00273 — Swissrulings