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Zürich Verwaltungsgericht 21.06.2023 VB.2023.00271

June 21, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,240 words·~16 min·5

Summary

Einweisung in die Sicherheitsabteilung (aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen) | Einweisung in die Sicherheitsabteilung aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen [Der sich in Verwahrung befindliche Beschwerdeführer war zwischenzeitlich stationär psychiatrisch behandelt worden. Nach seiner Rückkehr in den geschlossenen Strafvollzug rekurrierte er gegen seine erneute Einweisung in die Sicherheitsabteilung und verlangte als vorsorgliche Massnahme die Versetzung in eine psychiatrische Klinik.] Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend Abweisung der vorsorglichen Massnahme wegen drohenden nicht wiedergutzumachendem Nachteils (E. 1.2). Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 2.1). Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen und Verhältnis zur aufschiebenden Wirkung (E. 2.2 f.). Die im Rekursverfahren beantragte vorsorgliche Versetzung in eine psychiatrische Klinik geht über den Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens hinaus, da dieses lediglich die Platzierung des Beschwerdeführers innerhalb der Justizvollzugsanstalt zum Gegenstand hat, welcher er gemäss rechtskräftigem Entscheid des Beschwerdegegners zum Vollzug seiner Verwahrung nach wie vor zugewiesen ist (E. 3). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00271   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Einweisung in die Sicherheitsabteilung (aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen)

Einweisung in die Sicherheitsabteilung aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen [Der sich in Verwahrung befindliche Beschwerdeführer war zwischenzeitlich stationär psychiatrisch behandelt worden. Nach seiner Rückkehr in den geschlossenen Strafvollzug rekurrierte er gegen seine erneute Einweisung in die Sicherheitsabteilung und verlangte als vorsorgliche Massnahme die Versetzung in eine psychiatrische Klinik.] Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend Abweisung der vorsorglichen Massnahme wegen drohenden nicht wiedergutzumachendem Nachteils (E. 1.2). Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 2.1). Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen und Verhältnis zur aufschiebenden Wirkung (E. 2.2 f.). Die im Rekursverfahren beantragte vorsorgliche Versetzung in eine psychiatrische Klinik geht über den Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens hinaus, da dieses lediglich die Platzierung des Beschwerdeführers innerhalb der Justizvollzugsanstalt zum Gegenstand hat, welcher er gemäss rechtskräftigem Entscheid des Beschwerdegegners zum Vollzug seiner Verwahrung nach wie vor zugewiesen ist (E. 3). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG JUSTIZVOLLZUGSANSTALT MASSNAHMENVOLLZUG SICHERHEITSABTEILUNG VERLEGUNG VORSORGLICHE MASSNAHME

Rechtsnormen: § 6 VRG § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00271

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A, zzt. im Gefängnis E, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung (aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen),

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2008 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren bestraft, deren Vollzug zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) aufgeschoben wurde. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung wurde die stationäre Massnahme am 7. Oktober 2014 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben und mit Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 3. März 2015 die nachträgliche Verwahrung von A angeordnet.

B. Seither befand sich A nach einem anfänglichen Aufenthalt im Gefängnis C jeweils alternierend in den Gefängnissen D und  E, wo er jeweils nicht in den Normalvollzug, sondern in den Kleingruppenvollzug bzw. die Sicherheitsabteilung eingewiesen war. Am 10. August 2022 wurde A infolge Verschlechterung seines psychopathologischen Zustands im Rahmen einer "Krisenintervention" in der Einrichtung F der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) in I untergebracht. Am 25. Januar 2023 wurde er zurück in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E überstellt. Ein Gesuch des Gefängnisses E, A für weitere sechs Monate, bis am 24. Juli 2023, in die Sicherheitsabteilung einzuweisen, wurde vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung mit Verfügung vom 16. Februar 2023 rückwirkend per 25. Januar 2023 gutgeheissen. Dem Lauf der Rekursfrist und dem Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V).

II.  

A. Hiergegen liess A am 23. März 2023 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich rekurrieren und die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung sei anzuweisen, ihn unverzüglich in eine psychiatrische Klinik oder eine andere geeignete Anstalt zu verlegen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Rekurs sei "insofern die aufschiebende Wirkung zu erteilen als der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens in eine psychiatrische Klinik zu verlegen sei".

B. Mit Zwischenentscheid vom 18. April 2023 wies die Direktion der Justiz und des Innern den letztgenannten Antrag, welchen sie als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass einer vorsorglichen Massnahme entgegennahm, unter Hinzuschlagung der Kosten zum noch ausstehenden Entscheid über die Hauptsache ab (Dispositivziffern I, II und IV). Sodann forderte sie das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung auf, innert 30 Tagen zum Rekurs Stellung zu nehmen (Dispositivziffer III).

III.  

A. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 liess A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern beantragen. Er sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des Rekursverfahrens unverzüglich in eine psychiatrische Klinik zu verlegen, respektive das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung sei anzuweisen, ihn unverzüglich in eine psychiatrische Klinik zu verlegen. Für den Rekurs vom 23. März 2023 sei insofern die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, als A während der Dauer des hängigen Verfahrens in eine psychiatrische Klinik zu verlegen sei. Sodann sei A für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

B. Die Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragten mit Eingaben vom 24. Mai bzw. 2. Juni 2023 jeweils die Abweisung der Beschwerde. Die Akten des Rekursverfahrens und die Vollzugsakten von A wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Angefochten ist die Abweisung eines Antrags auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rekursverfahren sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2; 9. Februar 2017, VB.2016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Bei der Verweigerung beantragter vorsorglicher Massnahmen ist regelmässig von einer solchen Möglichkeit auszugehen (VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2; 25. September 2019, VB.2019.00292, E. 1.2.1 mit Hinweis auf Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dem infolge seiner schweren psychischen Störung bestehenden akuten Behandlungsbedürfnis könne in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E nicht in genügendem Masse nachgekommen werden, weshalb seine physische und psychische Integrität seit längerer Zeit verletzt sei und die Unterbringung im Gefängnis E eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darstelle. Der Beschwerdeführer legt damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Fall des Nichterlasses vorsorglicher Massnahmen dar. Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Kein besonderer Grund liegt vor, wenn die Rechtsstellung Dritter nur geringfügig beeinträchtigt wird (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26 f.). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Schutz wichtiger Polizeigüter sowie der Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 28; VGr, 27. Februar 2019, VB.2019.00054, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Die aufschiebende Wirkung ist ein Institut des einstweiligen Rechtsschutzes und steht als solches in engem Bezug zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss § 6 VRG. Diese Vorschrift findet auch im Rekursverfahren Anwendung und bildet die Grundlage für einstweiligen Rechtsschutz während der Behandlungsdauer des Rekurses (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 7). Vorsorgliche Massnahmen im Sinn dieser Bestimmung lassen sich negativ als Anordnungen umschreiben, welche den einstweiligen Rechtsschutz anders als durch die aufschiebende Wirkung gewährleisten sollen. Umgekehrt stellt die aufschiebende Wirkung das wichtigste Institut des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren dar. In diesem Sinn kommen vorsorgliche Massnahmen dort zur Anwendung, wo sich die aufschiebende Wirkung zur Wahrung des einstweiligen Rechtsschutzes im Rechtsmittelverfahren als unzureichend erweist (vgl. zum Ganzen: Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 10; Benjamin Märkli, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Zürich 2022, Rz. 150 ff.; BGE 126 V 407 E. 3.c; VGr, 27. Februar 2019, VB.2019.00054, E. 4.4). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung schliesst die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht aus, sondern letztere können zusätzlich zur aufschiebenden Wirkung getroffen werden, um deren pauschale Wirkung sachgerecht zu differenzieren oder zu ergänzen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 12). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bedarf eines besonderen Grunds. Sie ist nur dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und die Endverfügung nicht sofort getroffen werden kann. Überdies ist erforderlich, dass die Massnahme im Einzelfall notwendig sowie verhältnismässig ist. Als notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht und unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen Interessen zu wahren. Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; VGr, 2. Februar 2021 [Zwischenentscheid], VB.2020.00762, E. 2 mit Hinweisen; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16 f.).

2.3 Den Inhalt der Massnahmen, welche nach § 6 Satz 1 VRG vorsorglich angeordnet werden können, bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich, sondern beschränkt sich darauf, der zuständigen Behörde den Erlass der "nötigen Massnahmen" aufzutragen (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 15). In Lehre und Praxis wird gemeinhin unterschieden zwischen sichernden Massnahmen, mit denen erreicht werden soll, dass die Wirksamkeit des Entscheids in der Hauptsache nicht durch Zeitablauf oder tatsächliche Änderungen kompromittiert wird, und regelnden oder gestaltenden Massnahmen, mit denen ein strittiges Rechtsverhältnis unter Abwägung der tangierten Interessen bis zum Entscheid über die Hauptsache im Sinn einer Zwischenlösung neu geschaffen oder einstweilig geregelt werden soll (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 18; Märkli, Rz. 105 ff.; BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II E. 3 mit Hinweisen). Aus der Eigenschaft vorsorglicher Massnahmen als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes ergeben sich jedoch verschiedene Einschränkungen hinsichtlich deren Inhalt: Aufgrund ihrer Akzessorietät zur Hauptsache müssen vorsorgliche Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde liegen und können nur innerhalb des Streitgegenstands der Hauptsache angeordnet werden, wie er durch das Rechtsbegehren bzw. im Fall einer Verfahrenseröffnung von Amtes wegen durch den konkreten Untersuchungsgegenstand festgelegt ist. Mit anderen Worten kann vorsorglich nicht mehr erwirkt werden, als in der Hauptsache verlangt werden kann. Sodann darf eine vorsorgliche Massnahme nicht dazu führen, dass der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen oder gar verunmöglicht wird (vgl. zum Ganzen Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 15; VGr, 2. Februar 2021 [Zwischenentscheid], VB.2020.00762, E. 2; 2. November 2016, VB.2016.00613, E. 3.2).

3.  

3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer für die Dauer des Rekursverfahrens beantragte Verlegung in eine psychiatrische Klinik innerhalb des Streitgegenstands der Hauptsache liegt, wovon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid offenbar stillschweigend ausgegangen ist. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist eine Verfügung des Beschwerdegegners, mit welcher dieser ein Gesuch des Gefängnisses E vom 26. Januar 2023, den Beschwerdeführer für sechs Monate, längstens bis 24. Juli 2023, in die Sicherheitsabteilung einzuweisen, rückwirkend per 25. Januar 2023 guthiess. Die Gesuchstellung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2022 letztmals bewilligte Verlängerung der Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E nur bis zum 11. Dezember 2022 Gültigkeit hatte. Der Beschwerdeführer befand sich indessen wie eingangs dargelegt infolge einer Verschlechterung seines psychopathologischen Zustands vom 10. August 2022 bis am 24. Januar 2023 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Einrichtung F der PUK, sodass im Zeitpunkt seiner Rückkehr in das Gefängnis E keine gültige Einweisung in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E mehr vorlag. Festzuhalten ist hingegen, dass die Einweisung des Beschwerdeführers in die PUK – wie der Beschwerdegegner mit E-Mail an die Leitung der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E vom 8. August 2022 ausdrücklich festhielt – nicht auf Anordnung des Beschwerdegegners hin, sondern durch das Gefängnis E auf Grundlage eines entsprechenden Einweisungszeugnisses des Anstaltspsychiaters Dr. med. G erfolgt war. Folglich war der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Krisenintervention, sowie auch im Zeitpunkt der Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs um Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E, nach wie vor dem Gefängnis E zum Vollzug seiner Verwahrung zugewiesen, wie sich aus Dispositivziffer I der rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Dezember 2021 betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers ergibt.

3.2 Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des ihr vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung gewährten rechtlichen Gehörs. Nachdem der Beschwerdegegner sie mit E-Mail vom 8. Februar 2023 über das Gesuch des Gefängnisses E unter Aufforderung zur Stellungnahme informiert hatte, führte sie mit Schreiben vom 14. Februar 2023 aus, dass der Beschwerdeführer ihr anlässlich ihrer letzten Besprechung in der Einrichtung F mitgeteilt habe, dass er den Aufenthalt auf der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E gegenüber dem Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung der Einrichtung F bevorzuge. Allerdings sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit beiden Aufenthaltsorten nicht einverstanden sei. Aufgrund der eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten könne sie sich zum "Versetzungsantrag" zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht abschliessend äussern. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies abschliessend darauf hin, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners nicht aufgrund von "renitentem Verhalten" auf die [Sicherheits-]Abteilung eingewiesen werde, nichts daran ändere, dass die Sicherheitsabteilung einer Vollzugsanstalt (wie die Einweisung in eine Vollzugsanstalt im Allgemeinen) nicht nur der falsche Aufenthaltsort für den Beschwerdeführer sei, sondern seine Grund- und Menschenrechte verletze. Sie würde sich deshalb an dieser Stelle namens und im Auftrag ihres Mandanten explizit vorbehalten, jederzeit einen Versetzungsantrag zu stellen. Dies tat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auch, indem sie beim Beschwerdegegner mit separater Eingabe vom 23. März 2023 – zeitgleich zum Rekurs gegen die Verfügung vom 16. Februar 2023 – ein umfassend begründetes Gesuch um Aufhebung und Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung anhängig machte. Für den Fall der Ablehnung dieses Gesuchs stellte sie diverse Eventualanträge betreffend die konventionskonforme Ausgestaltung der Verwahrung, mithin dass der Verwahrungsvollzug des Beschwerdeführers unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug stattfinden solle und dass der Beschwerdeführer "insbesondere" in eine geeignete Pflegeeinrichtung / ein betreutes Wohnen oder in eine psychiatrische Anstalt zu verlegen sei. Ein Gesuch um Versetzung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Anstalt wurde mithin erst am 23. März 2023 anhängig gemacht.

3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, welches mit der streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2023 seinen Abschluss fand, einzig die Frage zum Gegenstand hatte, ob der Beschwerdeführer, nachdem er gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte seine Hafterstehungsfähigkeit wiedererlangt hatte und folglich auf Veranlassung der Anstaltsleitung aus der PUK F zurück in das Gefängnis E überstellt worden war, weiterhin in die Sicherheitsabteilung oder aber in den Normalvollzug eingewiesen werden sollte. Eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere Vollzugseinrichtung war zu jenem Zeitpunkt weder vom Gefängnis E, noch vom Beschwerdeführer beantragt worden und bildete, angesichts der nach wie vor rechtskräftigen Zuweisung des Beschwerdeführers zum Verwahrungsvollzug im Gefängnis E, somit auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.

3.4 Dass auch der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nicht von einem weiteren Verfahrensgegenstand ausgingen, ergibt sich im Übrigen mittelbar auch aus deren Ausführungen, wonach eine Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die streitgegenständliche Verfügung "nicht grundsätzlich" beantragt worden sei, bzw. beantragt werde. Der Beschwerdeführer liess hierzu ausführen, der betreffende Antrag stehe vielmehr in einem direkten Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlegung in eine psychiatrische Klinik während der Dauer des Verfahrens, weshalb dieser auch dahingehend formuliert worden sei, dass der Beschwerde "insofern" die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, als der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens in eine psychiatrische Klinik zu verlegen sei. Demgegenüber sei zu keinem Zeitpunkt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohne eine gleichzeitige Verlegung in eine psychiatrische Klinik beantragt worden. Wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers mit der streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2023 nicht nur über die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung bzw. die Platzierung innerhalb des Gefängnisses E, sondern überhaupt über die Frage einer Rückversetzung des Beschwerdeführers aus der PUK F in das Gefängnis E entschieden worden, so hätte der Beschwerdeführer zur Vermeidung einer Rückkehr in das Gefängnis E gar keine vorsorglichen Massnahmen, sondern lediglich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen müssen. Dass der Beschwerdeführer wie dargelegt ausdrücklich betont, dass genau dies nicht beantragt worden sei, deutet hingegen klar darauf hin, dass die Frage der Rückkehr des Beschwerdeführers in das Gefängnis E gar nicht erst Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bildete.

3.5 Da sich der Gegenstand des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens wie dargelegt auf die Platzierung des Beschwerdeführers innerhalb des Gefängnisses E erschöpfte, ging das vorliegend strittige Begehren um vorsorgliche Versetzung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik für die Dauer des Rekursverfahrens über den Streitgegenstand der Hauptsache hinaus, weshalb es bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre. Insofern erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Rahmen des Endentscheids zu prüfen sein werde, ob der Beschwerdeführer im Gefängnis E geeignet untergebracht sei bzw. ob sich dessen Unterbringung im Gefängnis E noch als verhältnismässig erweise, als unzutreffend. Wie dargelegt bildete eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere Anstalt als das Gefängnis E gerade nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und kann somit auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein, welches sich auf eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids beschränkt. Über die mit Gesuch vom 23. März 2023 – eventualiter zur Entlassung aus der Verwahrung – beantragte Versetzung des Beschwerdeführers wird zuvor erstinstanzlich der Beschwerdegegner in einem separaten Verfahren zu befinden haben.

3.6 Im Ergebnis ist die Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen indessen nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer, wie er selbst darlegen lässt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses lediglich im Umfang des Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte, erweist sich konsequenterweise auch die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

3.7 Angesichts dieser Ausführungen kann offenbleiben, ob sich die vorinstanzliche Würdigung der Aktenlage, wonach aufgrund der vorliegenden Schilderungen kein Anlass bestehe, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers klar zu verneinen, als zutreffend erweist. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 23. März 2023 betreffend Entlassung aus der Verwahrung beim Beschwerdegegner ein äusserst ähnlich lautendes Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen liess, gemäss welchem er unverzüglich, spätestens jedoch auf Ende März 2023, und für die Dauer des Verfahrens in eine psychiatrische Klinik zu verlegen sei; dass unverzüglich, spätestens jedoch auf Ende März 2023 und für die Dauer des Verfahrens ein geeignetes Therapiesetting unter Beizug eines arabisch sprechenden Therapeuten oder eines Dolmetschers zu installieren sei; und dass ihm während der Dauer des Verfahrens Vollzugslockerungen, insbesondere begleitete Ausgänge, zu gewähren seien. Nach dem derzeitigen Stand der Akten wurden diese Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom Beschwerdegegner bisher noch nicht behandelt. Der Beschwerdegegner wird im Rahmen seiner Beurteilung prüfen müssen, ob der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers seinem Verbleib im Gefängnis E während der Dauer der Behandlung des Gesuchs vom 23. März 2023 entgegensteht. Hierfür wird er sich mit den in dieser Hinsicht ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Anstaltspsychiaterin H hinreichend – und angesichts der entstandenen Verzögerung auch beförderlich – auseinandersetzen müssen.

4.  

4.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Verlegung in eine psychiatrische Klinik für die Dauer des Rekursverfahrens eindeutig über den Streitgegenstand der Hauptsache hinausging, welcher sich auf die Behandlung des Gesuchs des Gefängnisses E vom 26. Januar 2023 um Verlängerung der Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung beschränkte, ist die Beschwerde als offenkundig aussichtslos zu betrachten. Somit sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen.

5. Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid gilt auch dieser Entscheid als Zwischenentscheid (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Entsprechend ist dagegen eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 5 Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern.

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