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Zürich Verwaltungsgericht 05.07.2023 VB.2023.00270

July 5, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,399 words·~12 min·5

Summary

Familiennachzug | Familiennachzug [Der früher sozialhilfeabhängige und heute immer noch verschuldete, aus Irak stammende Beschwerdeführer ersuchte mehrfach erfolglos um Familiennachzug und hat inzwischen die Nachzugsfrist verpasst.] Der Beschwerdeführer verfügt vorliegend über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, welches einen Anspruch auf Nachzug der Ehefrau und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt (E. 2). Sodann ist die ordentliche Nachzugsfrist abgelaufen (E. 2.2). Insgesamt liegen auch keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vor (E. 3.3.) Darüber hinaus besteht keine gesetzlich verankerte behördliche Auskunftspflicht betreffend Familiennachzugsfristen (E. 3.3.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00270   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.07.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

Familiennachzug [Der früher sozialhilfeabhängige und heute immer noch verschuldete, aus Irak stammende Beschwerdeführer ersuchte mehrfach erfolglos um Familiennachzug und hat inzwischen die Nachzugsfrist verpasst.] Der Beschwerdeführer verfügt vorliegend über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, welches einen Anspruch auf Nachzug der Ehefrau und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt (E. 2). Sodann ist die ordentliche Nachzugsfrist abgelaufen (E. 2.2). Insgesamt liegen auch keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vor (E. 3.3.) Darüber hinaus besteht keine gesetzlich verankerte behördliche Auskunftspflicht betreffend Familiennachzugsfristen (E. 3.3.2). Abweisung.

  Stichworte: AUSKUNFTSPFLICHT EHEGATTENNACHZUG FAMILIENNACHZUG FRIST/-EN GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG SCHULDEN WICHTIGER GRUND

Rechtsnormen: Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 42 AIG Art. 44 AIG Art. 47 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 51 Abs. 2 AIG Art. 56 Abs. 1 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00270

Urteil

der 2. Kammer

vom 5. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1982 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am 30. Oktober 2000 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) vom 18. Juni 2002 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und er vorläufig aufgenommen. Am 24. März 2009 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und jeweils jährlich verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis 15. März 2024.

B. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. August 2015 wurde A wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen vom 1. Dezember 2011 bis 10. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 46'788.50 verwarnt und es wurde ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, falls er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse oder zu andern Klagen Anlass gebe. Bis zum 30. September 2015 stieg der Sozialhilfebezug auf Fr. 48'512.15 an; seither bezieht A keine Leistungen der Sozialhilfe mehr.

C. Am 25. Mai 2016 heiratete A im Heimatland C. Zwei Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau wurden mit Schreiben des Migrationsamts vom 23. Januar 2018 bzw. vom 12. Juli 2018 als gegenstandslos abgeschrieben, weil A die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte. Ein drittes Aufenthaltsgesuch wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 27. März 2020 mangels genügender finanzieller Mittel sowie wegen bestehender Schulden abgewiesen.

D. Den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter D vom 14. Juli 2022, Zürich 4 vom 29. September 2022 und E vom 28. April 2022 ist zu entnehmen, dass gegen A Betreibungen von Fr. 4'182.10 und Pfändungen von Fr. 6'380.50 eingeleitet werden mussten sowie Verlustscheine von Fr. 90'686.95 bestehen. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. September 2017 der Vergehen gegen das AIG schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 900.- bestraft. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 11. Juli 2022 wurde er des Verstosses gegen die COVID-19-Verordnung schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 1'000.bestraft.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies das Migrationsamt das vierte Nachzugsgesuch von A ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. April 2023 ab.

III.  

A liess am 16. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. April 2023 aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, dem Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für C vom 5. Januar 2022 zu entsprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber dieUnangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer kam ursprünglich als Asylbewerber in die Schweiz und lebt seit 22 Jahren hier. Bevor ihm am 24. März 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, auf deren Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, durchlief er erfolglos ein Asylverfahren und wurde schliesslich vorläufig aufgenommen. Da der Beschwerdeführer lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er sich für den Nachzug seiner Ehefrau nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher ihm anders als Art. 42 und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E. 1.2). Die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.2  

2.2.1 Allerdings vermag der Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) sowie Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des Familienlebens einen Anspruch auf Nachzug der Ehegattin abzuleiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

2.2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2).

Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es besondere Gründe bedarf, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt als einziges öffentliches Interesse hierfür nicht mehr. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 ff., E. 3.8 und 3.9). Beruht die Anwesenheit in diesem Sinn auf einem gefestigten Rechtsanspruch, kann aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug abgeleitet werden, soweit die Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind (vgl. BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 1.2).

2.3 Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung im Ermessen des Beschwerdegegners liegt, womit er kein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat. Angesichts der mehrjährigen Dauer der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers (von Juni 2002 bis März 2009) und der anschliessenden Erteilung sowie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis 15. März 2024 ist näher zu prüfen, ob – im Sinn des soeben Erwähnten – ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden kann (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 126 II 425 E. 4c/a; BGE 126 II 377 E. 2c/aa; BGE 120 Ib 16 E. 3b; BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2b/cc). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer besonders enge private Beziehung zur Schweiz sowie eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse aufweist. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre (Dezember 2011 bis September 2015) auf Sozialhilfe angewiesen war und Fürsorgegelder im Umfang von Fr. 48'512.15 bezogen hat. Darüber hinaus war er teilweise nur unregelmässig erwerbstätig und von Februar 2021 bis Mai 2022 arbeitslos. Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer seine sehr hohe Überschuldung im Umfang von rund Fr. 100'000.entgegenhalten lassen, die für sich allein bereits die Integration des Beschwerdeführers trübt. Sodann hat sich der Beschwerdeführer auch nicht klaglos verhalten und in den Jahren 2017 und 2022 je einen Strafbefehl gegen sich erwirkt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann daher vorliegend nicht von einer wie in BGE 144 I 266 geforderten Integration beim Beschwerdeführer ausgegangen werden. Insofern liegt keine Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens vor und verfügt der Beschwerdeführer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, welches einen Anspruch auf Nachzug der Ehefrau und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt.

3.  

3.1  

3.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzesund Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2).

3.1.2 Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, zumal die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.

3.2 Unbestritten ist, dass das am 5. Januar 2022 eingereichte Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt ist, weshalb lediglich noch zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

3.2.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).

3.2.2 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen.

3.2.3 Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).

3.3  

3.3.1 Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass vorliegend kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug besteht, so ist dies nicht zu beanstanden: Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer mehrfach fristgerecht, jedoch erfolglos um den Nachzug seiner Ehefrau ersucht hat und damit allenfalls unfreiwillig von ihr getrennt lebt. Insoweit kann allenfalls auch nicht von einem beschränkten Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben ausgegangen werden. Demgegenüber spricht der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch Asyl gewährt wurde, dafür, dass er nicht gezwungen war, sein Heimatland zu verlassen und damit auch ein Eheleben im Heimatland möglich ist. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Trennung von seiner Ehefrau nicht freiwillig erfolgt sei, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Denn soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er während der Nachzugsfrist über keine genügende Einkommenssituation verfügt und deshalb bereits einmal erfolglos ein Gesuch gestellt habe, hat dieser Umstand keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfristen (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3). Sodann ändern seine Ausführungen zur verspätet erfolgten Gesuchseinreichung nichts daran, dass es die gesuchstellende Person selber zu verantworten hat, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen. Zwar ist die Behandlung eines nachträglichen Gesuchs nicht davon abhängig zu machen, ob die betreffende Person bereits innerhalb der anwendbaren Frist ein erfolgloses Gesuch gestellt hat. Umgekehrt kann der spätere Wegfall von Nachzugshindernissen zwar bei der Beurteilung der wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG beachtlich sein; er stellt jedoch – für sich allein genommen – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers noch keinen Grund dar, um ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.2.2). Selbst der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, welcher einen nachträglichen Ehegattennachzug rechtfertigen vermag (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6; 25. August 2016, 2C_363/2016).

3.3.2 Sodann ist das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten, wonach das Migrationsamt ihn nicht konkret und für ihn verständlich auf den Lauf der Frist aufmerksam gemacht habe, nicht zu hören. Denn die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Familiennachzugsfristen implizierte behördliche Auskunftspflicht wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist in diesem Umfang in keiner Gesetzesbestimmung verankert. Wohl sahen Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005) vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten, sorgen sowie auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hinweisen. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts wollte der Gesetzgeber mit der nämlichen Bestimmung jedoch nicht eine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden statuieren, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5; 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 7.2.1; 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.1 f., mit weiteren Hinweisen). Besondere Umstände, welche die unterbliebene Auskunft einer unrichtigen Auskunft gleichstellen und es den Beschwerdeführenden damit erlauben würden, sich auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 BV) zu berufen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.2), sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es demnach am Beschwerdeführer gewesen, sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen über die formellen und materiellen Nachzugsvoraussetzungen zu informieren oder sich anderweitig rechtzeitig fachkundig beraten zu lassen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE in Verbindung mit Art. 75 VZAE nachzuweisen. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.     70.--    Zustellkosten, Fr. 2'070.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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