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Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2023.00269

May 16, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,229 words·~21 min·6

Summary

Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung | [Die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführenden verfügt über eine Swiss Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 2. Sekundarklasse in der Sportmittelschule Engelberg; Anfang Mai 2022 ersuchten ihre Eltern um Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung.] Kinder und Jugendliche, die noch volksschulpflichtig sind und eine sportliche oder künstlerische Hochbegabung aufweisen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule (E. 2.2 und E. 3.2). Der Regierungsrat kann jedoch für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen (E. 2.3). Der Kanton Zürich ist zudem der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten. Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten auch auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen, wobei er seine Zahlungsbereitschaft an die "Bedingung" einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt geknüpft hat (E. 2.4). Die Bildungsdirektion durfte die Kriterien für die Erteilung einer solchen Kostengutsprache festlegen (E. 3.2). Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots erweisen sich als sachgerecht und ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG (E. 3.3). Hier wäre aufgrund des Wohnorts des Mädchens mit dem Besuch der Sporttalentklasse Wädenswil (und dem Training im RLZ Hoch-Ybrig) grundsätzlich eine angemessene und zielgerichtete Förderung des schulischen und sportlichen Fortkommens der Tochter der Beschwerdeführenden möglich. Lehnen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz die beantragte Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Schulung der Jugendlichen vor diesem Hintergrund ab,ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00269   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.06.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung

[Die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführenden verfügt über eine Swiss Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 2. Sekundarklasse in der Sportmittelschule Engelberg; Anfang Mai 2022 ersuchten ihre Eltern um Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung.] Kinder und Jugendliche, die noch volksschulpflichtig sind und eine sportliche oder künstlerische Hochbegabung aufweisen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule (E. 2.2 und E. 3.2). Der Regierungsrat kann jedoch für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen (E. 2.3). Der Kanton Zürich ist zudem der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten. Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten auch auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen, wobei er seine Zahlungsbereitschaft an die "Bedingung" einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt geknüpft hat (E. 2.4). Die Bildungsdirektion durfte die Kriterien für die Erteilung einer solchen Kostengutsprache festlegen (E. 3.2). Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots erweisen sich als sachgerecht und ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG (E. 3.3). Hier wäre aufgrund des Wohnorts des Mädchens mit dem Besuch der Sporttalentklasse Wädenswil (und dem Training im RLZ Hoch-Ybrig) grundsätzlich eine angemessene und zielgerichtete Förderung des schulischen und sportlichen Fortkommens der Tochter der Beschwerdeführenden möglich. Lehnen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz die beantragte Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Schulung der Jugendlichen vor diesem Hintergrund ab, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: AUSSERKANTONALE SCHULUNG BEGABTENFÖRDERUNG ERMESSENSSPIELRAUM ERREICHBARKEIT GLEICHWERTIGKEIT HOCHBEGABTENFÖRDERUNG KONKORDAT LEGALITÄTSPRINZIP PRAXISÄNDERUNG SCHULKOSTEN SPORTSCHULE SPORTTALENT TALENTSCHULE UNGLEICHBEHANDLUNG

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 2 BV Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00269

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

1. beide vertreten durch RA C und D,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung,

hat sich ergeben:

E (geboren 2007) verfügt über eine Swiss Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und ist seit über vier Jahren als Athletin im Regionalen Leistungszentrum Ski Alpin (RLZ) Hoch-Ybrig aktiv. Im Schuljahr 2022/2023 besuchte sie eine 2. Sekundarklasse in der Sportmittelschule Engelberg. Anfang Mai 2022 ersuchten ihre Eltern, A und B, das Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA) um Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung. Dieses Gesuch lehnte das VSA mit Verfügung vom 15. Juli 2022 ab.

I.  

Dagegen rekurrierten A und B am 15. August 2022 bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und verlangten, dass ihnen eine "Kostengutsprache für die ausserkantonale Schulung auf Grund fehlender gleichwertiger Förderstrukturen im Kanton Zürich" zu gewähren sei.

Mit Verfügung vom 12. April 2023 wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 625.- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

II.  

Am 15. Mai 2023 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 12. April 2023 aufzuheben und das VSA zu verpflichten, "Kostengutsprache für die ausserkantonale Schulung von E für das Schuljahr 2022/23 in Engelberg zu erteilen", eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans VSA zurückzuweisen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 31. Mai 2023 auf Vernehmlassung. Das VSA schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserten sich A und B am 29. Juni 2023.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 wurde das Verfahren auf Antrag von A und B bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über ein von diesen gestelltes Gesuch um Informationszugang sistiert. Mit Schreiben vom 7. März 2024 teilten A und B mit, dass ihnen mit Verfügung vom 16. Februar 2024 der Informationszugang gewährt worden sei, und reichten die erhältlich gemachten Dokumente ein. Das Verwaltungsgericht verlängerte daher die noch bis am 24. März 2024 geltende Sistierung nicht weiter.

Die Kammer erwägt:

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG).

3.  

3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3).

Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013, S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul- und Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl 96/1995, S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17).

Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen übernommen haben, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art. 5 Abs. 2 HBV).

3.3 Die kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier interessiert – wie folgt: Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen, wobei der dort erteilte Unterricht ihre individuellen Begabungen und Neigungen berücksichtigt und die Grundlage zu lebenslangem Lernen schafft (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Dem Grundsatz nach ist die öffentliche Schule am Wohnort zu besuchen (vgl. § 10 VSG). Wird der Unterricht ausserhalb des Schulorts besucht, kann von den Eltern ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG), es sei denn, der Schulbesuch am zugewiesenen Ort erwiese sich als unzumutbar (vgl. § 10 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Hat eine Schülerin bzw. ein Schüler besondere pädagogische Bedürfnisse, das heisst, kann ihre bzw. seine schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden, namentlich wegen einer Behinderung, ausgeprägter Begabung oder des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, sind sonderpädagogische Massnahmen wie die Anordnung einer Integrativen Förderung oder die Zuweisung zu einer Besonderen Klasse zu ergreifen (§ 34 VSG und § 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Im Fall der Begabtenförderung geht es dabei darum, dass das in der besonderen Begabung oder der Hochbegabung liegende Potenzial in adäquate schulische Leistung umgesetzt werden kann (vgl. dazu VSA, Broschüre "Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen – Begabungsund Begabtenförderung", überarbeitete Auflage Oktober 2011, S. 3). "Angemessene Förderung", welche sonderpädagogische Massnahmen erforderlich macht, heisst in diesem Zusammenhang, diese Umsetzung zu ermöglichen. Mithin bezieht sich der Förderbedarf auf den schulischen Bereich und nicht auf ausserschulische Aspekte (zum Ganzen VGr, 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 5.1, und 20. August 2008, VB.2008.00126, E. 2.2 und E. 3.1 [nicht publiziert]; zum früheren Recht zudem VGr, 14. August 2002, VB.2002.00160, E. 3 – 27. März 2002, VB.2001.00400, E. 3 [beide nicht publiziert] – 19. Dezember 2001, VB.2001.00334, E. 2, sowie dazu BGr, 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5 f.).

Darüber hinausgehend kann der Regierungsrat gemäss § 14 VSG für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen. Diese Schulen werden (auf freiwilliger Basis) von den Gemeinden geführt (§ 12 Abs. 1 VSV). In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Regierungsrat die Kunst- und Sportschulen der Städte Zürich (Kunst- und Sportschule Zürich [K&S]) und Uster (Kunst- und Sportschule Zürcher Oberland [KuSs ZO]) bewilligt sowie zuletzt die Sporttalentklasse Wädenswil (vgl. <https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html>). Hierbei handelt es sich nicht um sonderpädagogische Massnahmen nach § 34 VSG, welche die schulischen Leistungen entsprechend der Begabung ermöglichen, sondern es geht darum, Schulen zu schaffen, welche den speziellen Bedürfnissen sportlich oder künstlerisch besonders begabter Kinder nach flexiblen und angepassten schulischen Rahmenbedingungen Rechnung tragen, um diese ausserschulischen Leistungen zu erbringen und die sportlichen oder künstlerischen Karrieren zu fördern.

3.4 Der Kanton Zürich ist sodann mit Beschluss des Regierungsrats vom 22. Oktober 2003 der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten (LS 414.17). Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten, wo die Infrastruktur für eine zielgerichtete Förderung in Einzelfällen schweizweit nur an wenigen Standorten zur Verfügung steht, auch auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen. Die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg stellt dabei ein solches Angebot dar (vgl. Anhang HBV).

Die Zahlungsbereitschaft des Kantons Zürich ist indes an die "Bedingung" (im Sinn von Art. 2 lit. d und Art. 5 Abs. 2 HBV) einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt geknüpft (Anhang HBV für das Schuljahr 2022/2023). Gemäss dem in den Akten liegenden aktuellen Merkblatt vom 1. Dezember 2020 "Nachwuchsförderung: Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich (Sekundarstufe I)" der Vorinstanz und den Angaben auf der Website des Kantons zu den "Kunst- und Sportschulen" wird die Kostengutsprache unter folgenden Voraussetzungen erteilt: Erstens besteht im Kanton Zürich für den entsprechenden sportlichen Förderbereich kein gleichwertiges Angebot; zweitens gehört die ausserkantonale Schule nicht nur zu den Einrichtungen, bezüglich derer der Kanton seine Zahlungsbereitschaft dem Grundsatz nach anerkannt hat, sondern sie verfügt auch über ein schulisches Angebot und ein Sportfördermodell, das für die Ausübung der Sportart passend ist, und sie ist vom Wohnort (respektive dem Zweitwohnsitz) der oder des Antragstellenden mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar "(als Richtwert gilt für den Weg ein Zeitaufwand von 45 Minuten)" oder befindet sich in unmittelbarer Nähe des Haupttrainingsorts (in der Regel ein regionales Leistungszentrum). Ergänzend dazu müssen die Sporttalente bestimmte sportliche Kriterien erfüllen. Es gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen, die an Kandidatinnen und Kandidaten für eine Aufnahme an eine öffentliche innerkantonale Sportschule (Besondere Schule) gestellt werden (ferner <https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen/gesuch-kostengutsprache-sportschule.html>).

4.  

4.1 Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Kriterien begründet der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung damit, dass der Kanton Zürich für die Sportart Ski Alpin mit den drei öffentlichen Zürcher Sportschulen (K&S Zürich, KuSs ZO Uster, Sporttalentklasse Wädenswil) und dem RLZ Hoch-Ybrig, dem E angehöre, grundsätzlich ein als gleichwertig anerkanntes Förderangebot zur Verfügung stelle. Ohnehin finde die sportliche Förderung in der Sportart Ski Alpin in der Altersklasse von E in der Regel regional statt. Davon zeuge der Umstand, dass im Alter der Jugendlichen lediglich regionale Talent Cards von Swiss Olympic vergeben würden und es noch kein Interregio-Kader gebe. Der Athletenweg in der Sportart Ski Alpin sehe denn auch vor, dass Athletinnen und Athleten bis und mit U16-Kader regional gefördert werden.

Dem halten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen entgegen, dass die Voraussetzungen, von denen der Beschwerdegegner die Übernahme der Schulkosten ihrer Tochter abhängig mache, nicht aus einem Gesetz oder einer Verordnung hervorgingen. Der Beschwerdegegner stütze sich bei der Ablehnung ihres Gesuchs vielmehr auf einen Text, der einzig auf der Website des Kantons Zürich publiziert sei, weshalb der ablehnende Entscheid das Legalitätsprinzip verletze. Selbst wenn das Legalitätsprinzip vorliegend aber nicht verletzt wäre, so wäre die Ablehnung des Gesuchs zu Unrecht erfolgt, weil bei E sämtliche Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt seien. So wohne ihre Tochter unter der Woche im Internat in Engelberg und trainiere während dieser Tage jeweils im Skigebiet Titlis. Der Beschwerdegegner habe daher zur Beurteilung des Kriteriums der Erreichbarkeit der Schule nicht auf einen fiktiven täglichen Reiseweg von F nach Engelberg sowie von Engelberg auf den Hoch-Ybrig abstellen dürfen. Stattdessen sei zu beachten, dass sich die relevante Reisezeit von E von F nach Engelberg und wieder zurück pro Woche auf 4,38 bzw. 3,52 Stunden belaufe, was einem Tagesschnitt von 55 Minuten Reisezeit entspreche. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Förderstrukturen sei im Weiteren zu berücksichtigen, dass für E in Engelberg optimale Schul- und Trainingsbedingungen vorherrschten, wohingegen sich eine Beschulung im Kanton Zürich mit dem Training auf dem Hoch-Ybrig und in Einsiedeln von F aus aufgrund der hohen Reise- und in der Folge mangelnder Regenerationszeiten zwingendermassen negativ auf die Leistung von E auswirkte (im Winter ergäben sich mindestens dreimal pro Woche ein Reiseweg von 2,45 Stunden zum RLZ Hoch-Ybrig und 1,45 Stunden Reiseweg ins Konditions- bzw. Krafttraining nach Einsiedeln; im Sommer werde sechsmal pro Woche ein Reiseweg von 1,45 Stunden ins Konditions- bzw. Krafttraining nach Einsiedeln nötig). Schliesslich lägen die Kosten für die Beschulung von E in Engelberg sogar unter jenen für ihre Beschulung im Kanton Zürich (Fr. 18'000.- pro Schuljahr im Vergleich zu Fr. 19'700.- pro Schuljahr). Allein das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete es demnach, die günstigere Lösung vorzuziehen.

4.2 Das Interesse von E am Besuch der Sportmittelschule Engelberg liegt unstreitig nicht darin, durch schulische oder pädagogische Förderung ihre schulische Bildung zu sichern oder zu fördern, sondern darin, durch eine besondere Ausgestaltung des Schulbesuchs, sprich eine Optimierung der schulischen Rahmenbedingungen ihre sportliche Karriere zu fördern. Es bestand in ihrem Fall daher seitens des Gemeinwesens keine Veranlassung zur Ergreifung einer sonderpädagogischen Massnahme bzw. sonderpädagogischer Massnahmen im Sinn von § 34 VSG.

Wie die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zeigen, hat die Volksschule das Interesse von E an der Förderung ihrer sportlichen Begabung sodann zwar im Rahmen ihres Auftrags, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen, gebührend Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch das kantonale Recht vermitteln dem Mädchen in diesem Zusammenhang jedoch einen unbedingten Anspruch auf eine Schulung in einer (bestimmten) Talentschule. Auch aus der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte lässt sich kein solcher Rechtsanspruch ableiten. Die Vereinbarung ist nicht rechtsetzender Natur und entgegen den Beschwerdeführenden ergibt sich allein daraus, dass die Sportmittelschule Engelberg vom Kanton Zürich in die Liste der anerkannten Ausbildungsanstalten im Sinn von Art. 2 lit. c HBV aufgenommen wurde, nicht, dass ihre Tochter "einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Kostengutsprache für ihre Beschulung in Engelberg" hätte. In Art. 5 Abs. 2 HBV heisst es explizit, dass die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft von bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel einer Kostengutsprache abhängig machen können, was der Kanton Zürich getan hat.

Die Bildungsdirektion war zur Festlegung konkretisierender Kriterien befugt, weil die Interkantonale Vereinbarung die innerkantonalen Zuständigkeiten nicht regelt und der Regierungsrat in Ziff. III des Beitrittsbeschlusses vom 22. Oktober 2003 die Zuständigkeit für die Bezeichnung der Studiengänge, für die das Schulgeld übernommen wird, der Bildungsdirektion überträgt. Zwar hat der Kanton Zürich im Anhang HBV nur eine vorgängige Kostengutsprache des zuständigen Amtes vorbehalten, doch lässt sich daraus nicht folgern, dass dies ein rein formeller Akt sein müsse, was den Vorbehalt unnötig erscheinen liesse.

4.3 Dass sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kostengutsprache im Einzelfall nicht in einem Gesetz formuliert finden, führt nicht zu ihrer Unbeachtlichkeit. So vermögen die seitens der Vorinstanz (in einer Verwaltungsverordnung) festgelegten Kriterien für die Erklärung einer Kostenübernahme den im Bereich dieser Art Leistungsverwaltung mit dem Legalitätsprinzip angestrebten Zweck der Gewährleistung von Gleichbehandlung und Objektivität ohne Weiteres zu erfüllen und (zusammen mit den Erläuterungen zu den betreffenden Kriterien [Bildungsdirektion, Erläuterungen und Vollzugsbestimmungen zu den Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2020, nachfolgend Erläuterungen HBV] sowie der auf diese gestützten Praxis) das Fehlen einer rechtssatzmässigen Grundlage auszugleichen (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1288).

Dabei kann dem Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz in diesem Zusammenhang – entgegen den Beschwerdeführenden – auch keine unzulässige Praxisänderung vorgeworfen werden. Das Kriterium des Fehlens eines gleichwertigen Angebots für den entsprechenden sportlichen Förderbereich im Kanton Zürich war schon in der früheren (bis Dezember 2020 geltenden) Fassung der Weisung "Nachwuchsförderung: Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich" enthalten. Einzig das Kriterium der guten Erreichbarkeit der ausserkantonalen Schule bzw. deren Nähe zum Haupttrainingsort ist neu. Ausserdem räumt der Beschwerdegegner ein, in den Jahren 2017 bis 2020 die vier Gesuche um Kostengutsprachen für die ausserkantonale Schulung in der Sportmittelschule Engelberg bewilligt zu haben. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass in dem Umstand, dass mit der Eröffnung der Sporttalentklasse Wädenswil auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 der Besuch einer ausserkantonalen Schule in den Schneesportarten nur noch in Ausnahmefällen notwendig wurde, ein sachlicher Grund für eine Praxisänderung bzw. -verschärfung bestand (vgl. RRB 1162/2019). In Fällen, in denen ein kantonales Förderangebot zur Verfügung steht, zusätzlich zu verlangen, dass die ausserkantonale Schule im Vergleich einen klaren Vorteil beim Zeitaufwand für die Transfers (zwischen Wohn-, Trainings- und Schulort) bietet, ist ebenfalls nicht unnötig streng. Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG.

4.4 Bei der Frage der Übernahme der Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen (Talent-)Schule steht dem Beschwerdegegner somit ein Ermessensspielraum zu, wobei er das Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich des Willkürverbots, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit, auszuüben und sich an den von der Vorinstanz statuierten Kriterien zu orientieren hat.

Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.).

4.4.1 Sowohl die Sportmittelschule Engelberg als auch die Sporttalentklasse Wädenswil, der E zugewiesen wurde, bieten eine anerkannte Ausbildung gemäss dem Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte. Als "Swiss Olympic Sport School" ermöglicht die Sportmittelschule Engelberg bzw. deren Internats- und Trainingsbetrieb den Schülerinnen und Schülern sicherlich eine optimale Abstimmung von Schule, Sport und sozialem Umfeld. Die Sporttalentklasse Wädenswil trägt aber immerhin das Label "Swiss Olympic Partner School" und hat als solche mittels eines flexiblen und koordinierten Schulangebots in einem leistungssportfreundlichen Umfeld (ebenfalls) sicherzustellen, dass Sporttalente nicht nur ihre schulischen Leistungsziele erreichen, sondern auch über genügend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügen (Freiraum für das Sporttraining, optimale Abstimmung von Schule, Sport und sozialem Umfeld etc.). Hierfür arbeitet die Einrichtung im Schneesport eng mit den regionalen Leistungszentren und dem nationalen Skiverband Swiss-Ski zusammen (siehe auch Erläuterungen HBV, S. 2, wonach der Zürcher Skiverband eine Leistungsvereinbarung mit dem Leistungszentrum Hoch-Ybrig abgeschlossen hat, womit für die Sportart Ski Alpin grundsätzlich ein "innerkantonales" Förderangebot zur Verfügung stehe).

Das RLZ Hoch-Ybrig, dem E angehört, stuft das Schulungsangebot der Sporttalentklasse Wädenswil dabei als stufengerecht und ausreichend ein. Gleiches betont ein Vertreter von Swiss-Ski. Die nationale Förderstruktur von Swiss-Ski sei darauf ausgerichtet, dass die Athletinnen und Athleten Sport, Schule und soziales Umfeld bestmöglich in Einklang bringen könnten. Bis ins Alter U16 (Frauen) und U17 (Männer) werde die Trainings- und Wettkampfstruktur ausschliesslich dezentral über den Regionalverband und dessen Gefässe bzw. über regionale Leistungszentren oder Regionalverbandskader organisiert. Für diese Altersgruppe hätten die Regionalverbände die Aufgabe, Schullösungen und Trainingsinfrastruktur, die den Bedarf von jungen Skisportlerinnen und -sportlern berücksichtige, zur Verfügung zu stellen. Entsprechend werde auf Stufe U16 eine regionale Schullösung angestrebt. Einzig für den Fall, dass die Athletinnen und Athleten nicht mehr in zumutbarer Distanz zur Trainingsinfrastruktur und zur Schullösung wohnten, gebe es die Möglichkeit, frühzeitig in eine Swiss-Olympic-Partner-Schule mit Internatsbetrieb wie die Sportmittelschule Engelberg zu wechseln.

4.4.2 Das Kriterium "Erreichbarkeit" als solches spielt hier keine Rolle, da es sich bei der betrachteten auswärtigen Schule um ein Internat handelt. Der Faktor "Transfer" ist lediglich insofern zu berücksichtigen, als für den Fall, dass der Weg zur innerkantonalen Schullösung dem betroffenen Kind nicht zumutbar sein sollte, in der Regel nicht mehr von einem gleichwertigen Angebot ausgegangen werden könnte bzw. die Verweigerung der Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung unverhältnismässig erschiene. Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.

So befindet sich der schulrechtliche Wohnort der Tochter der Beschwerdeführenden (vgl. § 10 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VSV) in F in Gehdistanz zur Sporttalentklasse. Das Skigebiet Hoch-Ybrig wiederum ist innert 40 Minuten mit dem Auto bzw. in rund eineinhalb Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Diese Distanzen können der 16-jährigen Tochter der Beschwerdeführenden grundsätzlich zugemutet werden, zumal die Sporttalentklasse Wädenswil unter anderem den Auftrag hat, Unterricht und Training der Schülerinnen und Schüler zu koordinieren, und E den Weg ins RLZ Hoch-Ybrig nicht an jedem Wochentag zurücklegen muss bzw. an den Wochenenden ohnehin von zu Hause aus dorthin reist, auch wenn sie sich – was gegenwärtig der Fall ist – wochentags im Internat aufhält.

Für die vorstehende Beurteilung nicht abgestellt werden kann auf den Weg von E von der Sportmittelschule Engelberg zur Schule F bzw. zum RLZ Hoch-Ybrig. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann der Entscheid, ein Kind auf ein ausserkantonales Internat zu schicken, nicht dazu führen, dass der Besuch einer kantonalen Schule von vornherein ausser Betracht fällt, nur weil dadurch längere Reisewege anfallen.

Für die hier anzustellende Beurteilung ebenfalls nicht ausschlaggebend ist schliesslich, dass die Kosten für die Schulung von E an der Sportmittelschule Engelberg (geringfügig) tiefer sind als die Kosten ihrer Schulung in F.

4.5 Nach dem Gesagten kann angenommen werden, dass mit dem Besuch der Sporttalentklasse Wädenswil (und dem Training im RLZ Hoch-Ybrig) grundsätzlich eine angemessene und zielgerichtete Förderung des schulischen und sportlichen Fortkommens von E möglich ist und ihr aus dem Besuch der Sportmittelschule Engelberg im Vergleich nur geringfügige Vorteile erwachsen, insbesondere solche organisatorischer Natur.

Gehen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz vor diesem Hintergrund vom Vorliegen eines gleichwertigen kantonalen Förderangebots aus und lehnen sie die beantragte Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg ab, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend, nachdem sie als Messlatte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf die blosse Angemessenheit der kantonalen Lösung abstellen dürfen. So besteht – wie aufgezeigt – nur ein Anspruch auf ausreichenden, aber nicht auf idealen oder optimalen Grundschulunterricht und ist der Kanton nicht verpflichtet, jungen Nachwuchssportlern die bestmöglichen schulischen Rahmenbedingung anzubieten oder dafür die Kosten zu übernehmen (vgl. auch BGE 138 I 162 E. 4.6 mit Hinweisen). Eine maximale Verbesserung der Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung, wie sie die Beschwerdeführenden anstreben, lässt sich gerade nicht auf Kosten des Kantons finanzieren.

5.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Hochbegabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrer Tochter an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Ihnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 1'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

VB.2023.00269 — Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2023.00269 — Swissrulings