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Geschäftsnummer: VB.2023.00263 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Nichteintreten auf die Beschwerde, weil sie einerseits den Begründungsanforderungen (Kopie Rekursschrift) grösstenteils nicht entspricht und zum andern, weil der Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgeweitet wird. Kostenauflage an den Vertreter.
Stichworte: BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS KOSTENAUFLAGE KOSTENAUFLAGE GEGENÜBER RECHTSVERTRETUNG NICHTEINTRETEN STREITGEGENSTAND TOD DES EHEGATTEN
Rechtsnormen: Art. 50 Abs. I lit. b AIG § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG § 54 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2023.00263
Verfügung
des Einzelrichters
vom 20. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch lic.iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1986, ägyptische Staatsangehörige, heiratete am 14. September 2020 in ... den deutschen Staatsangehörigen C, geboren 1984. Am 19. November 2020 reiste A zu ihrem in D (ZH) lebenden Ehemann ein, woraufhin ihr eine bis am 31. Januar 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Am 1. August 2021 verliess sie die eheliche Wohnung. Das Migrationsamt richtete daraufhin eine Trennungsanfrage an die Ehegatten. In zwei Schreiben vom 8. November 2021 und 25. November 2021 führte die Ehefrau aus, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Ferne habe ihr Ehemann ein Drogenproblem. Hierauf erweiterte das Migrationsamt die Trennungsanfrage um Abklärungen betreffend eheliche Gewalt und forderte detailliertere Angaben zur ausgeübten physischen und/oder psychischen Gewalt. Im Rahmen dieser Abklärungen reichte A zwei Polizeiberichte vom 12. Februar 2021 und vom 16. August 2021 ein. Zudem reichte sie medizinische Unterlagen zu ihrer Erkrankung an … ein. Am 6. Juli 2022 gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach erfolgter Stellungnahme widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies sie aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz setzte es ihr eine Frist bis am 3. April 2023.
II.
Hiergegen rekurrierte A bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. April 2023 ab und setzte ihr eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 11. Juli 2023.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 15. Mai 2023 stellte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen
3. Eventualiter Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
5. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz."
Im Rahmen der Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, dass C Ende 2022 wegen Drogenproblemen verstorben sei.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 teilte der Abteilungspräsident den Parteien mit, dass Ziff. 2 der Rechtsbegehren telefonisch um den fehlenden Halbsatz ergänzt wurde, "die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern."
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, erstattete das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Begnügt sich der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei damit, die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der vorinstanz eingereichten Rechtsschrift darstellt (vgl. VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799, E. 2.1; VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00328, E. 1.2; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00138, E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).
1.2 Die materielle Begründung der vorliegenden Beschwerde entspricht praktisch vollständig der Rekursschrift vom 20. Januar 2023: Angepasst wurde einzig die Parteibezeichnung ("Beschwerdeführerin" statt "Rekurrentin"). Eingefügt wurden sodann zwei Absätze im Zusammenhang mit dem Tod des Ehemanns auf S. 3 und S. 8). Im Vergleich zur Rekursschrift wurden ferner zwei Absätze zur Parteientschädigung (vgl. S. 8 des Rekurses) weggelassen. Soweit die Beschwerde wortwörtlich dem Rekurs entspricht, ist auf die Beschwerde – mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – nicht einzutreten.
2.
2.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im – hier anwendbaren – Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Abs. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Die Beschwerdeführerin beruft sich erstmals vor Verwaltungsgericht auf einen nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) aufgrund des Tods ihres deutschen Ehemanns.
2.2 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 24. August 2022, VB.2021.00568, E. 2.1; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).
2.3 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Die neuen Tatsachenbehauptungen müssen sich auf den Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung beziehen. Es ist nicht zulässig, die Beschwerde, auch wenn damit dieselbe Rechtsfolge wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt wird, auf neue Tatsachen abzustützen, die vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 17).
2.4 Gegenstand der vorinstanzlichen Prüfung war insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt wurde und daraus einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend machen könne. Dass der Ehemann bereits vor Erlass der Verfügung des Migrationsamts verstorben war, war weder dem Migrationsamt noch der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion bekannt. Es hätte der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin oblegen, dem Migrationsamt diese neue Tatsache sofort zur Kenntnis zu bringen (vgl. dazu VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00556, E. 2.3). Indem sich die Beschwerdeführerin erstmals vor Verwaltungsgericht auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Tod ihres Ehemanns beruft, sprengt sie den Streitgegenstand des Verfahrens. Dies hat zur Folge, dass auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.
2.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Tod eines Ehepartners nur dann einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag, wenn keine besonderen Umstände Zweifel an den Heiratsgründen und der Tiefe der Beziehung zwischen den Ehegatten aufkommen lassen (BGE 138 II 393 E. 3.3 = Pra 102 [2013] Nr. 2, auch zum Folgenden). Lag im Zeitpunkt des Tods keine Ehegemeinschaft mehr vor, liegt ein besonderer Umstand vor, um einen nachehelichen Härtefall zu verneinen.
Im Zeitpunkt des Tods des Ehemanns im Dezember 2022 waren die Ehegatten schon über ein Jahr getrennt. Die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall aufgrund Tods des Ehegatten fällt damit ausser Betracht.
3.
Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Zum einen, weil sie den Begründungsanforderungen grösstenteils nicht entspricht, zum andern, weil der Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgeweitet wird. Ist das Rechtsmittel – wie hier – offensichtlich unzulässig, so entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die (reduzierten) Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist oder der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt (vgl. VGr, 23. Dezember 2020, VB.2020.00885, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60). Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (BGr, 21. April 2020, 2C_290/2020, E. 3; BGr, 27. September 2017, 2C_822/2017, E. 3). Dies gilt einerseits für im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf, dass ein Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (VGr, 23. Dezember 2020, VB.2020.00885, E. 4.1). Ebenso gilt es aber für lizenzierte Juristen, welche als Vertreter vor Gericht auftreten (BGr, 27. September 2017, 2C_822/2017, E. 3; VGr, 6. März 2018, VB.2018.00129 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist ein auf Migrationsrecht spezialisierter, lizenzierter Jurist. Die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde sind ihm ohne Weiteres bekannt. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen.
4.3 Mangels Kostenauflage an die Beschwerdeführerin ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Aufgrund ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden lic. iur. B auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien;
b) lic. iur. B;
c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).