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Geschäftsnummer: VB.2023.00260 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.09.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.06.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Lauf der Beschwerdefrist im Vergabeverfahren Im Zürcher Submissionsrecht gilt das Primat der individuellen Zustellung. Eine beteiligte Person, welcher der Vergabeentscheid individuell zugestellt werden muss und kann, darf sich auf diese Eröffnung verlassen und ist nicht gehalten, zusätzlich amtliche Publikationsorgane zu konsultieren. Demnach beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich mit der Zustellung des Vergabeentscheids nach § 38 Abs. 1 SubmV zu laufen, was allerdings voraussetzt, dass die Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinn abgefasst worden ist. Erfolgt die amtliche Publikation erst nach der individuellen Zustellung, so besteht – von Ausnahmefällen abgesehen – keine sachliche Notwendigkeit, den Lauf der Rechtsmittelfrist neu beginnen zu lassen. Enthält jedoch die individuelle Zustellung einen Hinweis auf die Publikation, so kann diese fristauslösend sein. Vorliegend findet sich kein solcher Hinweis in der individuell zugestellten Verfügung (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin kann sich weder auf das Vertrauensschutzprinzip berufen noch verfängt ihr Vorbringen, die individuelle Zustellung habe keinen Verfügungscharakter besessen (E. 3.2 f.). Die zehntägige Beschwerdefrist begann mit der individuellen Zustellung zu laufen. Die Beschwerde erweist sich als verspätet (E. 3.4). Nichteintreten.
Stichworte: BESCHWERDEFRIST FRISTBEGINN NICHTEINTRETEN PUBLIKATION VERFÜGUNGSCHARAKTER VERSPÄTETE EINGABE VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTELLUNG
Rechtsnormen: Art. 15 Abs. II IVöB § 38 Abs. I SubmV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00260
Beschluss
der 1. Kammer
vom 7. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
ARGE A, bestehend aus:
1. B AG,
2. C AG,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren,
Beschwerdegegnerin,
und
ARGE E,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,