Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2023.00242

May 16, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,352 words·~27 min·7

Summary

Baubewilligung für Fassadenänderung | Abdeckung einer Aufschrift und einer Inschrift; Frage der Gefährdung eines Schutzobjekts. Wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden. Den kommunalen Behörden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu (E. 4.1.4). Bei den geplanten baulichen Massnahmen handelt es sich um reversible Massnahmen (E. 5.2). Änderungen, die reversibel sind, vermögen den Eigenwert eines (potenziellen) Schutzobjekts in der Regel nicht entscheidend zu beeinträchtigen. Dies gilt, soweit dadurch nicht das gesamte potenzielle Schutzobjekt oder aber seine zentralen Elemente (temporär) verloren gehen. Anders zu beurteilen wäre die irreversible Entfernung bzw. Zerstörung von potenziell schützenswerter Bausubstanz. (...) Bei der relativ jungen In- bzw. Aufschrift handelt es sich nicht um zentrale bzw. charakteristische Elemente der potenziellen Schutzobjekte (E. 5.3). Auch hinsichtlich des Werts der Bauten in Bezug auf ihrer Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ändert sich nichts Entscheidendes: Die Fassaden bleiben mit ihren Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien, den – für die Gesamtwirkung in der Umgebung relevanten – schmückenden Details sowie ihrem Dach ungeschmälert erfahrbar (E. 5.4). Die geplanten Bauvorhaben führen nicht zu einer Gefährdung der Schutzobjekte. Eine Schmälerung ihrer Erhaltung im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG ist ebenso auszuschliessen. Als Eigentümerin der Bauten bestehen für die Beschwerdeführerin keine denkmalschutzrechtlichen Hindernisse, die strittigen Änderungen vorzunehmen. Damit entfällt eine Interessenabwägung, und der Frage, ob die Auf- bzw. Inschrift als rassistisch zu werten ist oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren mangelsRechtserheblichkeit nicht nachzugehen (E. 5.5). Gutheissung

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00242   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung für Fassadenänderung

Abdeckung einer Aufschrift und einer Inschrift; Frage der Gefährdung eines Schutzobjekts. Wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden. Den kommunalen Behörden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu (E. 4.1.4). Bei den geplanten baulichen Massnahmen handelt es sich um reversible Massnahmen (E. 5.2). Änderungen, die reversibel sind, vermögen den Eigenwert eines (potenziellen) Schutzobjekts in der Regel nicht entscheidend zu beeinträchtigen. Dies gilt, soweit dadurch nicht das gesamte potenzielle Schutzobjekt oder aber seine zentralen Elemente (temporär) verloren gehen. Anders zu beurteilen wäre die irreversible Entfernung bzw. Zerstörung von potenziell schützenswerter Bausubstanz. (...) Bei der relativ jungen In- bzw. Aufschrift handelt es sich nicht um zentrale bzw. charakteristische Elemente der potenziellen Schutzobjekte (E. 5.3). Auch hinsichtlich des Werts der Bauten in Bezug auf ihrer Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ändert sich nichts Entscheidendes: Die Fassaden bleiben mit ihren Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien, den – für die Gesamtwirkung in der Umgebung relevanten – schmückenden Details sowie ihrem Dach ungeschmälert erfahrbar (E. 5.4). Die geplanten Bauvorhaben führen nicht zu einer Gefährdung der Schutzobjekte. Eine Schmälerung ihrer Erhaltung im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG ist ebenso auszuschliessen. Als Eigentümerin der Bauten bestehen für die Beschwerdeführerin keine denkmalschutzrechtlichen Hindernisse, die strittigen Änderungen vorzunehmen. Damit entfällt eine Interessenabwägung, und der Frage, ob die Auf- bzw. Inschrift als rassistisch zu werten ist oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren mangels Rechtserheblichkeit nicht nachzugehen (E. 5.5). Gutheissung

  Stichworte: AUFSCHRIFT EIGENWERT GEFÄHRDUNG EINES INVENTAROBJEKTS GUTACHTEN INSCHRIFT REVERSIBILITÄT SITUATIONSWERT

Rechtsnormen: Art. 1 KNHV § 203 Abs. 2 PBG § 204 Abs. 1 PBG § 20a VRG § 52 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00242

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

Stadt Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA A,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung für Fassadenänderung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschlüssen Nrn. 01 und 02 vom 31. Mai 2022 erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich den Liegenschaften Stadt Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Abdeckung der Inschriften "Zum Mohrentanz" bzw. "Zum Mohrenkopf" an den Fassaden der Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 (B-Strasse 04) bzw. AA6192 (C-Strasse 06) in Zürich. Zuvor hatte der Stadtrat von Zürich mit Beschlüssen Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai 2022 die Inventarblätter beider Liegenschaften festgesetzt (Dispositivziffer 1) und festgestellt, dass die infrage stehenden Bauvorhaben den Schutzzweck nicht beeinträchtigen würden (Dispositivziffer 2).

II.  

Gegen diese Entscheide erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingaben vom 8. Juli 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Entscheide.

Mit Entscheid vom 17. März 2023 vereinigte das Baurekursgericht die Verfahren, hiess die Rekurse gut und hob die Beschlüsse der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. März 2022 und die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai 2022 auf.

III.  

Hiergegen erhob die Stadt Zürich mit Eingabe vom 3. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners – der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. März 2023 aufzuheben und die Beschlüsse der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. März 2022 sowie die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai 2022 wiederherzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung im Sinne der Beschwerdeschrift und zu neuem Entscheid an die Bausektion der Stadt Zürich und an den Stadtrat zurückzuweisen. Subeventualiter seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. März 2023, die Beschlüsse der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. März 2022 sowie die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass es mit dem Schutzumfang vereinbar sei, die schutzwürdigen Inschriften dauerhaft auf reversible Weise abzudecken.

Am 11. Mai 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlichem Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdeführerin ­– vollumfänglich abzuweisen. Die Stadt Zürich hielt mit Replik vom 3. Juli 2023 an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 31. August 2023 stellte der Zürcher Heimatschutz ZVH den neuen prozessualen Antrag, der Entwurf des ETH-Berichtes "Zürcher 'Mohren'-Fantasien – Eine bau- und begriffsgeschichtliche Auslegeordnung, ca. 1400–2022" vom November 2022 sei beizuziehen. Mit Triplik vom 14. September 2023 hielt die Stadt Zürich wiederum an ihren Anträgen fest. Mit Quadruplik vom 11. Oktober 2023 hielt der Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 reichte der Zürcher Heimatschutz ZVH neue Beweismittel ein. Dazu nahm die Stadt Zürich mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 Stellung. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 teilte der Zürcher Heimatschutz ZVH mit, auf eine weitere Stellungnahme zur Eingabe der Stadt Zürich vom 15. Dezember 2023 zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Streitbetroffen sind die 0,295 m2 grosse Abdeckung der Aufschrift "Zum Mohrenkopf" mit einer Sandsteinplatte am Gebäudeteil B-Strasse 04 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 sowie die 0,48 m2 grosse Abdeckung der Inschrift "Zum Mohrentanz" mit einem Japan- oder synthetischen Faserpapier am Gebäude C-Strasse 06 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05. Beide Grundstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Zürich und liegen in der Kernzone Altstadt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO). Die beiden streitbetroffenen Gebäude sind im Inventar der Kunstund kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt.

2.2 Der Kernbau des Gebäudes C-Strasse 06 war gemäss dem Inventareintrag im 13. Jahrhundert erstellt worden. Der Hausname "Zum Mohrenkopf" wurde 1443 erstmals in einer Verkaufsurkunde erwähnt. Die gassenseitige Fassade wurde 1827 im Stile des Klassizismus neu gestaltet. Im 20. Jahrhundert fanden mehrere Umbauten im Innern sowie Renovationen an den Fassaden statt. Die Fassade im Erdgeschoss wurde 1967 neu gestaltet. Gemäss dem Inventarblatt hat das Gebäude C-Strasse 06 als Teil der Bebauung entlang des Platzes C, die bis ins Mittelalter zurückreicht und mit den unterschiedlichen Nutzungen, die am Gebäude ihre Spuren hinterlassen haben, eine hohe städtebauliche, sozial- und wirtschaftshistorische sowie architekturgeschichtliche Bedeutung. In diesem Zusammenhang soll der äussere Charakter als Teil der Zeilenbebauung entlang des Platzes C gewahrt werden. Für das äussere Erscheinungsbild seien die Fassaden mit den Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien und den schmückenden Details sowie das Dach von Bedeutung.

Das Gebäude B-Strasse 04 war gemäss seinem Inventareintrag im Spätmittelalter erstellt worden; eine erste Erwähnung finde es im ältesten Steuerregister von 1357. Sein heutiges Erscheinungsbild geht auf das Jahr 1826 zurück. Die Häuserzeile B-Strasse 04, 09 und 010 sowie D-Strasse 011 war unter Einbezug der erhaltenen rückwärtigen Teile neu gebaut worden. Die – zugunsten der Verbreiterung des Gassenraums – zurückgesetzte Fassade an der B-Strasse wurde neu gestaltet und das Gebäude B-Strasse 04 wurde im dritten Obergeschoss aufgestockt. Im Inventar ist davon die Rede, dass die Liegenschaften D-Strasse 011 sowie B-Strasse 012, 04 und 09 im Jahr 1826 erbaut wurden ("Das heutige Erscheinungsbild hat folglich nichts mehr mit der Fassade oder Funktion des Hauses 'Zum M****tanz' aus der Zeit der Namensgebung gemein, sondern zeigt uns eine Architektur aus dem 19. Jahrhundert, die ganz auf die Bedürfnisse der damaligen Zeit ausgerichtet war."). Die erste überlieferte Erwähnung des Hausnamens "Zum Mohrentanz" (für das vor 1826 bestehende Gebäude) geht auf das Bevölkerungsverzeichnis der Landeskirche des Kantons Zürich aus dem Jahr 1682 – und damit auf die Frühe Neuzeit – zurück. Im Jahr 1874 wurde die Fassade im Erdgeschoss und im ersten Stock neu einheitlich gestaltet. 1979–1981 fanden Umbauten und eine teilweise Änderung der inneren Einteilung sowie eine Zusammenlegung der Liegenschaften Niederdorfstrasse 04 und 09 statt. Gemäss dem Inventar ist die 1826 erbaute Liegenschaft B-Strasse 04 zusammen mit den Liegenschaften D-Strasse 011 sowie B-Strasse 012, 04 und 09 Zeuge der frühen städtebaulichen Überlegungen zugunsten der Öffnung der Altstadt und zeugt mit ihren klassizistisch gestalteten Fassaden von den Bestrebungen, einen homogenen Gassenzug zugunsten einer gesamtheitlichen Erdgeschossnutzung zu schaffen. Es ist von einer städtebaulichen, sozialhistorischen und architekturhistorischen Zeugenschaft die Rede. Für das äussere Erscheinungsbild seien die Fassaden mit den Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien und den schmückenden Details sowie das Dach von Bedeutung.

2.3 Der Stadtrat von Zürich war im Rahmen von Feststellungsbeschlüssen – je ohne eine eigentliche Schutzabklärung inklusive Interessenabwägung vorzunehmen – zum Schluss gelangt, aufgrund ihrer Reversibilität führten die geplanten baulichen Massnahmen je zu einem bloss untergeordneten Eingriff in die schutzwürdige Substanz, und hatte festgehalten, dass die ordnungsgemässe Ausführung der Bauvorhaben den Schutzzweck gemäss den mit denselben Beschlüssen festgesetzten Inventarblättern nicht beeinträchtige. Im Rahmen der angefochtenen Baubeschlüsse wurden die Abdeckungen bewilligt, wobei nebenbestimmungsweise verlangt wurde, das Äussere der neuen Bauteile sei hinsichtlich der Materialien, Oberflächenbeschaffenheit (Textur) und Farbe dem bestehenden Gebäude anzugleichen. Zugleich wurde festgehalten, mit dem beschriebenen Material bzw. mit dem beschriebenen Vorhaben werde dieser Forderung entsprochen.

3.  

Der Beschwerdegegner – der selbst ein neues Parteigutachten in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbringt – macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, das von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht neu eingelegte Gutachten sei verspätet und deshalb aus dem Verfahren zu weisen. In seiner Duplik beantragt er neu, der Entwurf des von der Beschwerdeführerin eingelegten Gutachtens sei beizuziehen.

3.1 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG richtet sich die Zulässigkeit neuer Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nach § 20a VRG. Nach § 20a VRG sind neue Begehren unzulässig (Abs. 1), wohingegen neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zulässig sind (Abs. 2). Entscheidet das Verwaltungsgericht jedoch – wie hier – als zweite gerichtliche Instanz, sind abweichend von § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a VRG neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG).

3.2  

3.2.1 Das Verwaltungsgericht betrachtet in Fällen hinsichtlich des Denkmalschutzes neue Gutachten grundsätzlich als zulässige neue Beweismittel – regelmässig stehen sie in Zusammenhang mit bereits behaupteten Tatsachen, nämlich der Schutzwürdigkeit eines Objekts (VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 5.1.3; 18. August 2022, VB.2021.00563, E. 6.1; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13). Im vorliegenden Fall stellen das vom Präsidialdepartement der Stadt Zürich in Auftrag gegebene Gutachten der ETH Zürich, ''Zürcher "Mohren"-Fantasien – Eine bau- und Begriffsgeschichtliche Auslegeordnung, ca. 1400–2022'' von Dr. E, Prof. Dr. F, unter wissenschaftlicher Mitarbeit von BA G und mit wissenschaftlicher Beratung von Prof. Dr. H vom 14. Februar 2023 (in der Folge: ETH-Gutachten) – und das neue Parteigutachten des Beschwerdegegners "Hausnamen und Namensinschriften der Liegenschaften C-Strasse 013 und B-Strasse 04/09 in Zürich" von Dr. phil. I vom 29. Mai 2023 (in der Folge: Parteigutachten) – insbesondere Beweismittel im Zusammenhang mit der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz behaupteten fehlenden Gefährdung des Schutzobjekts dar.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners ist das ETH-Gutachten kein eigentliches Denkmalschutzgutachten, das sich mit den inventarisierten Objekten auseinandersetzt, die im Inventar enthaltenen Hinweise vertieft und genauer abklärt, und die für einen Schutzentscheid nach § 203 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) als Entscheidgrundlage dienenden Fakten liefert – sodass die Frage der Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann (vgl. VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 5.1 mit Hinweisen). Stattdessen wird der Geschichte der zwei Gebäude C-Strasse 013 und B-Strasse 04 im Zusammenhang mit der Inschrift bzw. der Aufschrift nachgegangen und rekonstruiert, welche Bedeutung die "Mohren"-Symbole und -Begriffe in der Stadt Zürich und im weiteren deutschsprachigen Kontext im Verlaufe der Zeit hatten. Dabei handelt es sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners um ein behördlich angeordnetes Gutachten, dem – soweit es vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist – ein erhöhter Beweiswert zukommt (VGr, 18. August 2022, VB.2021.00563, E. 4.2; vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 7 N. 146 mit Hinweisen). Letzteres fällt jedoch nicht entscheidend ins Gewicht, da – mangels Rechtserheblichkeit im vorliegenden Verfahren – darauf nicht bezüglich Tatsachen abgestellt wird, die im Parteigutachten anders beurteilt werden (vgl. dazu in der Folge E. 3).

Die Untersuchungsmaxime (vgl. für das Verwaltungsgericht: § 60 VRG) bringt es mit sich, dass neue Beweismittel grundsätzlich jederzeit vorgebracht werden können, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklicht haben. Bloss Beweismittel, welche aufgrund nachlässiger Verfahrensführung verspätet eingebracht werden, können ausser Acht gelassen werden (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 1.2.2; 14. September 2016, VB.2016.00174, E. 1.2.2; vgl. auch RB 1994 Nr. 16). Darin, dass die Beschwerdeführerin das ETH-Gutachten vom 14. Februar 2023 vor der Vorinstanz – wohlgemerkt nach Abschluss des Schriftenwechsels – nicht sogleich einreichte, lag noch keine nachlässige Verfahrensführung. Es musste der Beschwerdeführerin möglich sein, sich mit dem umfangreichen Gutachten zuerst intern sorgfältig auseinanderzusetzen. Die Frage, ob bzw. wann der Beschwerdeführerin ein Entwurf des ETH-Gutachtens vorlag, ist – anders als der Beschwerdegegner geltend macht – in diesem Zusammenhang irrelevant.

3.2.2 Doch auch wenn mit dem ETH-Gutachten neue Tatsachen behauptet würden, wäre es zuzulassen. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG; vgl. dazu VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00282/VB.2015.00289, E. 4.3). Das Baurekursgericht verwies selbst explizit darauf, dass "die Herkunft der Namen und was sie über die Geschichte aussagen nicht einmal abgeklärt" worden sei. Zugleich erwog es, ohne weitere Begründung hinsichtlich des Zeugenwerts, das zu erhaltende Erscheinungsbild werde "sehr wohl beeinträchtigt, ebenso der Zeugenwert". In der Folge überprüfte das Baurekursgericht – erstmals –, ob der Eingriff in die Schutzobjekte durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sei. Das ETH-Gutachten wäre auch deshalb zum Verfahren zuzulassen, weil es der Ermittlung von Tatsachen dient, die im Rahmen dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen wären. Eine vollständige Abweisung der Beschwerde würde nämlich voraussetzen, dass sich die erstmalige Vornahme dieser Interessenabwägung durch die Vorinstanz als zulässig und materiell rechtmässig erweist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist das ETH-Gutachten – ebenso wie sein eigenes Parteigutachten – als Beweismittel zuzulassen.

3.3 Der Antrag des Beschwerdegegners, dass der Entwurf des ETH-Gutachtens vom November 2022 beizuziehen sei, steht im Zusammenhang mit der Kritik der Beschwerdeführerin am Verfasser des Gegengutachtens, der den Entwurf des ETH-Gutachtens lektorierte und in jenem auch verdankt wurde. Es scheine aufschlussreich, dass dieser eine frühere Version des ETH-Gutachtens gegengelesen und zu dem Zeitpunkt offenbar keine grösseren Vorbehalte gegenüber dem Gutachten gehabt habe, ansonsten er sich kaum in der Danksagung hätte aufführen lassen. Dass er in so kurzer Zeit zu einer anderen Einschätzung gekommen sei, wecke Zweifel an der Unabhängigkeit des Autors. Da im Rahmen des vorliegenden Urteils mangels Rechtserheblichkeit nicht auf Tatsachen abgestellt wird, bezüglich derer die zwei Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, kann offenbleiben, wie es sich damit verhält.

Für das vorliegende Verfahren wären aus einem Beizug des Gutachtenentwurfs nach dem Gesagten keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschwerdegegner dringt mit seinem diesbezüglichen Verfahrensantrag nicht durch.

4.  

4.1 Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz. Das Inventar begründet lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen.

4.2 Diese Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser Entscheid entweder in einer definitiven Unterschutzstellung oder in einer Entlassung aus dem Inventar bestehen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2; 27. März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1, je mit Hinweisen; 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27).

4.3 Nach § 204 Abs. 1 PBG haben Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht nach § 204 PBG schon ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar und ist etwa bei der Errichtung oder Änderung von Bauten und der Erteilung von Bewilligungen – hier soweit der Behörde dabei Ermessensfreiheit zusteht – zu beachten (§ 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]).

4.4 Als Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.

In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139, 205).

Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst entweder Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise auf solche zu verzichten. Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 4.2; 18. Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2; 17. Januar 2019, VB.2018.00314, E. 3.2.1 [im hier wesentlichen Punkt bestätigt mit BGr, 11. Juli 2019, 1C_129/2019, E. 3]; 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1; 12. Oktober 2011, VB.2011.00332, E. 3.1.3; 14. September 2011, VB.2011.00370, E. 2.1; 19. August 2005, VB.2005.00242, E. 4.1; 17. Februar 2000, VB.1999.00128, E. 2c = BEZ 2000 Nr. 22). Den kommunalen Behörden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 4.2; 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1; 19. August 2005, VB.2005.00242, E. 4.2).

5.  

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, eine Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben könne von vornherein ausgeschlossen werden.

5.1 Gemäss den Inventareinträgen sind bei beiden Objekten "die Fassaden mit den Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien und den schmückenden Details sowie das Dach" vom Schutzzweck erfasst.

5.2  

5.2.1 Zunächst ist auf die Behauptung des Beschwerdegegners einzugehen, die geplanten baulichen Massnahmen seien nicht reversibel.

5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Arbeiten mit der Fachstelle Denkmalpflege des Amts für Städtebau und einem vom Schweizerischen Verband für Konservierung und Restauration anerkannten Restaurator sorgfältig abgeklärt und die Arbeiten sollen von einem fachkundigen Restaurationsbetrieb ausgeführt werden.

Die vermutlich aus Blattgold und Ölfarbe bestehende wasserfeste Aufschrift "Zum Mohrentanz" am Gebäude Niederdorfstrasse 04 soll mit Japanpapier oder synthetischem Faserpapier überspannt werden. Dadurch soll eine Trennschicht zur neuen Übermalung gebildet und dafür gesorgt werden, dass sich letztere nicht mit dem Schriftzug verbinden kann. Das Papier wird gemäss der Beschwerdeführerin mit einem Leim aufgeklebt, der sich mit Wasser vollständig vom wasserunlöslichen Untergrund lösen lässt. Das stelle ein anerkanntes Verfahren in der Restaurierung dar.

Die Inschrift "Zum Mohrenkopf" am Gebäude C-Strasse 06 soll mit einer punktuell befestigten Sandsteinplatte überdeckt werden. Die Sandsteinplatte soll auf dem Friesprofil aufgesetzt und lediglich mit vier rostfreien Stiften verankert werden. Die Verankerung übernehme dabei keine Last, sondern diene nur der Rückhalterung. Eine Verklebung ist nicht geplant. Zur Verhinderung eines Wassereintritts sollen die Fugen entlang der Umrissform mit feinkörnigem Kalk-Trassmörtel verbunden werden, der sich mit einem scharfen Werkzeug beseitigen lässt. Die Beschwerdeführerin führt aus, bei einer Entfernung der Platte würden vier kleine Bohrlöcher und gegebenenfalls ganz schmale Verfärbungen aufgrund des umlaufenden Mörtelauftrags um die Platte für den Fugenschluss sichtbar bleiben, wobei die Platte so positioniert werde, dass sie auf das bestehende Fugenbild Rücksicht nehme. Die minimalen Spuren, welche bei einer Entfernung der Abdeckung verbleiben, würden gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gesamtbild nicht auffallen, denn die Friesfläche habe seit jeher zur Aufnahme von diversen Beschriftungen gedient und sei durch die Spuren vergangener Montagen geprägt.

5.2.3 Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdegegner die Stellungnahme eines Restaurators eingereicht, der davor warnte, die geplanten Massnahmen würden – besonders beim Gebäude C-Strasse 06 – zu Verdunkelungen führen. Indes ging der vom Beschwerdegegner beigezogene Restaurator fälschlicherweise davon aus, die Steinplatte werde vollflächig verklebt, mit Farbe versehen oder gar durch einen anderen Stein ersetzt (vgl. a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist mit dem von der Beschwerdeführerin geplanten Aufsatz einer Steinplatte ohne Verklebung keine Beschädigung der Inschrift zu erwarten.

Bezüglich des Gebäudes B-Strasse 09 (recte: B-Strasse 04) führte der vom Beschwerdegegner beigezogene Restaurator aus, die direkte Beklebung der gefassten Oberfläche mit Celluloseleim und einem Vlies könne eine Verdunkelung der bestehenden unbekannten Farbschicht auslösen. Zudem würden sich – wenn das Facing mit einer wetterbeständigen Farbschicht übermalt werde – die Farbschichten schlecht trennen lassen. Zur Beklebung ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin angefragte Fachperson ausdrücklich anbrachte, sie sei bei der Besichtigung vor Ort davon ausgegangen, dass der goldene Schriftzug und der schwarze Hintergrund wasserfest seien – vermutlich Öl und Blattgold. Die Technik mit Japanpapier und wasserlöslichem Leim werde in der Restaurierung angewendet. Allenfalls müsse eine Fixierung der Malschicht vorgenommen werden, was – wie andere kleine Massnahmen – erst im Zuge der Arbeiten zu erkennen sei. Zur Trennung der Farbschichten ist anzumerken, dass der vom Beschwerdegegner beigezogene Restaurator selbst davon ausging, dass das Problem nur mit gewissen Arten von Farben bestehen würde bzw. vor allem, wenn das applizierte Facing mit Folgeanstrich der gleichen filmbildenden Produktepalette angehören würden (vgl. a.a.O.). Es ist somit – entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners – davon auszugehen, dass im Rahmen des geplanten Beizugs einer qualifizierten Fachperson mit der Verwendung eines wasserlöslichen Leims und der fachgerechten Auswahl der Farbe eine adäquate Lösung gefunden werden kann.

5.2.4 Alles in allem vermögen die Ausführungen des Beschwerdegegners keine ernsthaften Zweifel daran zu wecken, dass die Beschwerdeführerin, die auf interne und externe Expertise zurückgreift, die Reversibilität der geplanten Massnahmen sicherstellen kann.

Es handelt sich bei den geplanten baulichen Massnahmen mithin um reversible Massnahmen.

5.3 Das Verwaltungsgericht hielt im Verfahren VB.2010.00676 im Zusammenhang mit der Fassade fest, dass Änderungen, die reversibel sind, den Eigenwert eines (potenziellen) Schutzobjekts in der Regel nicht entscheidend zu beeinträchtigen vermögen (VGr, 25. April 2012, VB.2010.00676, E. 7.4.1; vgl. auch VGr, 29. September 2004, VB.2004.00119, E. 3.2). Dies gilt, soweit dadurch nicht das gesamte potenzielle Schutzobjekt oder aber seine zentralen Elemente (temporär) verloren gehen. Anders zu beurteilen wäre die irreversible Entfernung bzw. Zerstörung von potenziell schützenswerter Bausubstanz.

Die streitbetroffene Inschrift und die streitbetroffene Aufschrift bleiben im Rahmen der geplanten baulichen Massnahmen vollständig erhalten. Mit einem endgültigen Schutzentscheid könnte die Überdeckung dereinst rückgängig gemacht werden. An der (sichtbaren) Substanz der historischen Bauten gemäss Inventareintrag ändert sich nichts Entscheidendes. Die Fassaden bleiben mit ihren Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien und den schmückenden Details – insbesondere die einheitlichen Gesimsbänder und die Verdachungen der Fenster im 1.–3. Obergeschoss sowie die durch Kämpfer unterteilten Fensterflügel beim Gebäude B-Strasse 04 und die Wandpfeiler mit Arkanthusblättern, das durchlaufende verkröpfte Konsolengesims und die dunkel gestrichenen Laden- und Haustüren beim Gebäude B-Strasse 04 – sowie ihrem Dach erfahrbar. Es gehen mithin keine zentralen Elemente des potenziellen Schutzobjekts (temporär) verloren.

Aus dem ETH-Gutachten und dem Parteigutachten ergibt sich, dass die heute bestehenden Namensdarstellungen an den – im 19. Jahrhundert weitgehend neu erstellten (B-Strasse 04) bzw. wesentlich baulich veränderten (C-Strasse 06; vgl. E. 2) – Gebäuden mit klassizistischen Fassaden erst im 20. Jahrhundert entstanden. Ob, wie und allenfalls bis wann die streitbetroffenen Objekte im 15. bzw. 17. Jahrhundert beschriftet oder mit einem Hauszeichen versehen waren, ist – entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners – nicht klar. Überliefert ist eine Quelle, wonach das Gebäude B-Strasse 04 im 18. Jahrhundert im Rahmen einer Inschrift als "Berentanz" bezeichnet worden sei, während es in den Verwaltungsquellen der Stadt immer als "Zum Mohrentanz" geführt wurde. Belegt ist mithin nur, dass der in den Verwaltungsquellen aufgeführte Name der Schutzobjekte auf das Mittelalter zurückgeht und diese Namen in Inseraten und privaten Aufzeichnungen auch tatsächlich Verwendung fanden. Das Privatgutachten zitiert schliesslich eine Quelle von 1903, wonach der Name "Zum Mohrentanz" – anders als der Name "Grüne Hüsli", der im Volksmund noch lebe und auf das Gebäude "gäng und gäbe" angewendet werde, nicht populär sei.

Das Baurekursgericht stellte fest, es handle sich bei der Tatsache, dass es sich um Gebäude handle, die – anders als bei modernen Bauten üblich – einen Namen tragen würden, um eine charakteristische Eigenschaft, die die streitbetroffenen Gebäude mit vielen anderen historischen Häuser in der Altstadt teilen würden. Dabei vermischte es die Frage nach der Bedeutung der historischen Benennung mit jener nach der Bedeutung der jungen In- bzw. Aufschrift. Die Wirkung der Liegenschaften als historische Wohn- und Wirkungsorte kann – entgegen Auffassung des Beschwerdegegners – nicht von einer erst im 20. Jahrhundert angebrachten In- bzw. Aufschrift abhängen. Von Bedeutung sind offenkundig die historischen Gebäudenamen. Mithin vermag der Hinweis auf die Gebäudenamen bzw. deren Bedeutung und die verschiedenen historischen Nutzungen der Gebäude durch Infotafeln die geschichtliche Bedeutung der an diesen Standorten (vor)bestehenden Bauten allenfalls noch besser zu transportieren als die im 20. Jahrhundert angebrachte Inschrift bzw. Aufschrift auf den im 19. Jahrhundert erstellten Fassaden.

Bei der relativ jungen In- bzw. Aufschrift handelt es sich nicht um zentrale bzw. charakteristische Elemente der potenziellen Schutzobjekte. Zur Annahme, dass eine Überdeckung den Eigenwert der inventarisierten Objekte in relevanter Weise beeinträchtigen könnte, besteht mit Blick auf die Inventareinträge und das soeben Ausgeführte keinerlei Veranlassung. Daran ändern auch die Ausführungen im Parteigutachten zur Entstehung der – angeblich – nach 1919 und vor 1943 geschaffenen Inschrift am Gebäude C-Strasse 06 nichts. Das Parteigutachten trifft nur kaum substanziierte Mutmassungen bezüglich der "sorgfältig gemacht[en]" Inschrift: Dabei habe "wohl Louise Weitnauer als künstlerische Beraterin" mitgewirkt, der Steinmetz habe nicht ausfindig gemacht werden können.

Nach dem Gesagten liegt betreffend den Eigenwert keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzobjekte durch die Bauvorhaben vor. Ebenso wenig führen Letztere zu einer Schmälerung ihrer Erhaltung im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG.

5.4 Auch hinsichtlich des Werts der Bauten in Bezug auf ihre Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ändert sich nichts Entscheidendes: Die Fassaden bleiben mit ihren Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien, den – für die Gesamtwirkung in der Umgebung relevanten – schmückenden Details sowie ihrem Dach ungeschmälert erfahrbar.

Es spricht einiges dafür, dass hinsichtlich des Situationswerts die Inschrift und die Aufschrift nicht als relevante schmückende Details der Fassade im Sinne des Inventareintrags zu qualifizieren sind. Jedenfalls handelt es sich aber bei der Inschrift wie auch bei der Aufschrift – aufgrund ihrer im Vergleich zu den anderen Gestaltungselementen der Fassade optisch zurückhaltenden Ausprägung – nicht um solche, die für die Wirkung der Bauten mit ihrer Umgebung bedeutend sind:

-        Die bei den Akten liegenden Fotografien bezüglich des Objekts B-Strasse 04 zeigen, dass im Vergleich zur "stumpfmatt" erscheinenden Aufschrift weit besser sichtbare Aufschriften auf den Fassaden und Schaufenstern bestehen – darunter offensichtlich solche neueren Datums (z. B. "Nature First"). Selbst Änderungen an diesen für die Gesamtwirkung der Bauten offenkundig relevanteren Aufschriften wurden bisher offensichtlich nicht als problematisch empfunden, was aber mit Blick auf den Situationswert auch nicht zu beanstanden ist. Das Anbringen einzelner Geschäftsaufschriften bzw. Firmentafeln wird der Eigentümerin einer inventarisierten Baute denn auch regelmässig möglich sein, ohne dass dies den Situationswert in rechtserheblicher Weise beeinflussen würde.

-        Beim Objekt C-Strasse 06 tritt die Inschrift für die Gesamtwirkung der Baute nicht entscheidend in Erscheinung, womit sie als relevanter Aspekt des Situationswerts ausser Betracht fällt. Der Beschwerdegegner reichte vor der Vorinstanz selbst eine Stellungnahme einer Fachperson für Konservierung und Restaurierung ein, in der es zutreffend heisst, der farblich nicht hervorgehobene Schriftzug liege weit über dem normalen Blickfeld der vorbeieilenden Passanten und halte sich diskret im Schatten des durchlaufenden Gesimsprofils.

Es handelt sich mit Blick auf die Mitprägung der Umgebung durch die Bauten bei der In-bzw. Aufschrift je um einen klar untergeordneten Aspekt. Der Situationswert der inventarisierten Objekte wird durch die Bauvorhaben, die eine fachkundige Überdeckung – mit einer Sandsteinplatte mit der gleichen Oberflächenbeschaffenheit wie der Hintergrund (C-Strasse 06) bzw. einem Faserpapier, das mit dem umgebenden Farbton gestrichen wird (B-Strasse 04) – vorsehen, weder beeinträchtigt noch geschmälert im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG.

5.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als berechtigt. Die geplanten Bauvorhaben führen nicht zu einer Gefährdung der Schutzobjekte. Eine Schmälerung ihrer Erhaltung im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG ist ebenso auszuschliessen. Als Eigentümerin der Bauten bestehen für die Beschwerdeführerin keine denkmalschutzrechtlichen Hindernisse, die strittigen Änderungen vorzunehmen.

Damit entfällt eine Interessenabwägung, und der Frage, ob die Aufschrift bzw. Inschrift als rassistisch zu werten ist oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren mangels Rechtserheblichkeit nicht nachzugehen.

Dass das Bauvorhaben den typischen Gebietscharakter der Kernzone Altstadt wahrt und die erforderliche gute Gesamtwirkung und besondere Rücksichtnahme erreicht (Art. 43 Abs. 1 BZO, § 238 Abs. 2 BPG), ist im vorliegenden Verfahren nicht strittig.

6.  

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. März 2023 ist aufzuheben und die Beschlüsse der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. März 2022 sowie die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai 2022 sind wiederherzustellen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – die als Bauherrin wie eine Privatperson am Verfahren beteiligt ist – für das Rekursund Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Mai 2023 wird aufgehoben und die Beschlüsse der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. Mai 2022 sowie die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai 2022 werden wiederhergestellt.

       Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'790.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    220.--     Zustellkosten, Fr. 4'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts ist abzuweisen. Entgegen der Kammermehrheit kann eine Gefährdung der Inventarobjekte durch das umstrittene Bauprojekt (Abdeckung der Inschriften) nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt gerade im Lichte der Selbstbindung des Gemeinwesens (§ 204 PBG). Diesfalls wären an die Schlussfolgerung noch erhöhte Anforderungen zu stellen, wonach die Gefährdung von Inventarobjekten durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen sei, weshalb es keiner vorgängigen denkmalpflegerischen Schutzabklärung bedürfe. Gutzuheissen ist daher allein der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache zur (erstmaligen, fundierten, denkmalpflegerischen) Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid.

Eine Schutzabklärung bezüglich der denkmalpflegerischen Bedeutung der Inschriften für die Fassaden der Inventarobjekte ist zwingend, nachdem die Verwendung des Hausnamens "Zum Mohrentanz" für das Gebäude an der B-Strasse 04 erstmals im Jahr 1682 überliefert ist und der Hausname "Zum Mohrenkopf" betreffend das Gebäude am C-Strasse 06 gar bereits im Jahr 1443 in einer Verkaufsurkunde erwähnt wurde (E. 2.2). Es ist bei dieser Ausgangslage unverständlich, wie ohne vorgängige, denkmalpflegerisch fundierte Schutzabklärung darauf geschlossen werden können soll, die diese Namen an den Fassaden prominent wiedergebenden Inschriften seien für die Inventarobjekte dermassen unbedeutend, dass ihre Abdeckung den potenziellen denkmalpflegerischen Wert offenkundig nicht schmälere. Unberechtigt ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Schluss, die Inschriften selbst seien "relativ jung" und es handle sich daher nicht um zentrale bzw. charakteristische Elemente der potenziellen Schutzobjekte, da "offenkundig" die historischen Gebäudenamen von Bedeutung seien (E. 5.3). Eine solche Betrachtungsweise unterschlägt, dass die konkreten Inschriften und ihre derzeitige Verkörperung an einem Gebäude als der Witterung ausgesetzte Bauteile ein anderes Thema ist als die historiographische Bedeutung eines über Jahrhunderte verwendeten Hausnamens. Hausnamen sind Teil der Kulturgeschichte, welche hier erstmals denkmalpflegerisch seriös abzuklären wäre, um überhaupt irgendeine Aussage über die Bedeutung der Inschriften für die Schutzwürdigkeit der Fassaden machen zu können. Dass ein Gebäude komplett oder weitestgehend im unveränderten Ursprungszustand erhalten ist, bildet keine unabdingbare Voraussetzung für seine (baukünstlerische) Schutzwürdigkeit. Sähe man dies anders, würde früher oder später jedes ursprünglich schutzwürdige Objekt als Folge unerlässlicher Renovationen in seiner Denkmaleigenschaft beeinträchtigt. Ebenso wenig sind spätere Veränderungen an einem Inventarobjekt – beispielsweise die Erneuerung von verwitterten oder aus sonstigen Gründen zu restaurierenden Inschriften – einfach nur deshalb von denkmalpflegerischer Irrelevanz, weil sie jüngeren Entstehungszeitpunkts sind. All dies in Bezug auf die umstrittenen Inschriften und ihre Bedeutung für die Gebäudefassaden zu ergründen, wäre Gegenstand der vorliegend zwingend notwendigen denkmalpflegerischen Schutzabklärung. Die Betrachtungsweise der Kammermehrheit läuft hingegen auf einen "chronologisch-partiellen" Denkmalschutz je nach Entstehungszeitpunkt eines Bestandteils eines (potenziellen) Schutzobjekts hinaus und verkennt damit die jedem Schutzobjekt inhärenten Erneuerungsprozesse, die unbestrittenermassen denkmalpflegerisch und historisch selbst relevant sind – was umso mehr für eine denkmalpflegerische Schutzabklärung vorgängig des Bauvorhabens spräche.

Gemäss den Inventarblättern der beiden Inventarobjekte sind explizit "die Fassaden […] mit den schmückenden Details […]" vom Schutzzweck umfasst (zutreffend E. 5.1). Wie namentlich beim Gebäude an der B-Strasse 04 davon ausgegangen werden kann, die unmittelbar über der Eingangstür vermutlich aus Blattgold und Ölfarbe prominent angebrachte Inschrift "Zum Mohrentanz" sei kein schmückendes Detail der Fassade respektive es handle sich nicht um ein zentrales bzw. charakteristisches Element des potenziellen Schutzobjekts (E. 5.3), ist nicht nachvollziehbar. Der Vergleich mit der Aufschrift "Nature First" (E. 5.4) der derzeit eingemieteten Drogerie ist von vornherein unzulässig, weil es sich dabei für jedermann erkennbar um eine blosse Fensterbeschriftung (im Sinne einer Werbung) handelt und nicht um ein Element der Fassade des jahrhundertealten Inventarobjekts daselbst. Auch die im Türsturz eingravierte Inschrift auf dem Sandsteinrelief beim Gebäude am C-Strasse 06 ist offenkundig ein schmückendes Detail jener Fassade und damit vom Inventarschutz umfasst. Eine (erstmalige, seriöse) Schutzabklärung der denkmalpflegerischen Bedeutung dieser schmückenden Fassadendetails scheint auch aus diesem Grunde zwingend. Die Begründung der Kammermehrheit leidet insofern auch an zwei unauflösbaren Widersprüchen. Erstens werden die Schriftzüge, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, gelesen und beachtet; deshalb sollen sie nach Auffassung der Beschwerdeführerin gerade abgedeckt werden. Schriftzüge, die gelesen und beachtet sowie wegen ihrer nach Auffassung der Beschwerdeführerin rassistischen Wirkung abgedeckt werden sollen, können nicht gleichzeitig denkmalpflegerisch derart unbedeutend sein, dass eine potenzielle Beeinträchtigung der Inventarobjekte, auf denen die Schriftzüge angebracht sind, von vornherein ausgeschlossen ist. Wenn eine Gefährdung der Inventarobjekte durch die Abdeckung der Inschriften angeblich von vornherein ausgeschlossen ist, dann ist zweitens unerfindlich, weshalb es für die Feststellung dieser Offensichtlichkeit vorgängiger separater Beschlüsse des Stadtrats von Zürich bedurfte. Die Baubewilligungsbehörde hätte die Offensichtlichkeit diesfalls von sich aus erkennen müssen, ansonsten die Offensichtlichkeit eben doch keine solche ist.

Zur Reversibilität der Abdeckungen (E. 5.2): Darauf kann es von vornherein nicht ankommen, nachdem nicht etwa eine Befristung vorgesehen wurde und das Erscheinungsbild der schmückenden Fassadendetails der Inventarobjekte mit den geplanten Abdeckungen dauerhaft und auf unbestimmte Zeit beeinträchtigt werden soll. Ein potenzielles Schutzobjekt darf indes auch nicht mehr als nur vorübergehend (bspw. durch ein Gerüst für die Dauer von Bauarbeiten) beeinträchtigt werden. Allermindestens wäre in diesem Zusammenhang eine Befristung der Abdeckungen angezeigt gewesen; dies unter Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdeführerin sowie mit der Auflage, die denkmalpflegerisch notwendigen Schutzabklärungen wenn nicht heute, so wenigstens bis zu einem bestimmten, klar definierten Zeitpunkt durchzuführen.

Zum ETH-Gutachten: Zuzustimmen ist der Kammermehrheit insofern, als dem ETH-Gutachten (wie auch dem vom Beschwerdegegner in das Verfahren eingebrachten Gutachten) mangels Rechtserheblichkeit im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt. Dies, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, ob die Inschriften als rassistisch zu werten sind oder nicht; Streitgegenstand ist allein die Frage, ob das Bauvorhaben "Abdeckung der Inschriften" die Inventarobjekte in denkmalpflegerischer Hinsicht zu gefährden vermag oder dies von vornherein ausgeschlossen ist (E. 4.1.4; E. 5.5). Nicht zuzustimmen ist der Kammermehrheit gleichwohl insofern, dass es sich beim ETH-Gutachten – wenngleich vorliegend nicht entscheidrelevant – um ein behördlich angeordnetes Gutachten handeln soll, dem ein erhöhter Beweiswert zukommen kann (E. 3.2.1). Das ETH-Gutachten wurde erst vor Verwaltungsgericht eingereicht und soll der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin vor der zweiten Instanz – nachdem sie vor Vorinstanz unterlegen war – zum Durchbruch verhelfen. Das ETH-Gutachten wäre dem Verwaltungsgericht kaum eingereicht worden, wenn es zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre als dem von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren angestrebten. Das ETH-Gutachten wurde daher nicht etwa von einer neutralen, objektiv urteilenden Behörde als Beweismittel zur vorgängigen Klärung eines zunächst unklaren Sachverhalts erstellt, sondern allein zur Stützung einer bereits gefassten, ja erstinstanzlich zwischenzeitlich sogar verworfenen Rechtsauffassung nachgereicht. Einem solchen nachgereichen Gutachten kommt mit der Auffassung des Beschwerdegegners von vornherein nicht mehr als die eingeschränkte Beweiskraft eines Parteigutachtens zu. Damit kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage offenbleiben, ob das ETH-Gutachten im Sinne der zusätzlichen Anforderung an Gutachten, denen ein erhöhter Beweiswert zugesprochen werden soll, als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig zu bezeichnen ist.

Für richtiges Protokoll,

Der Gerichtsschreiber:

VB.2023.00242 — Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2023.00242 — Swissrulings