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Zürich Verwaltungsgericht 14.05.2024 VB.2023.00229

May 14, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,199 words·~21 min·7

Summary

Sozialhilfe | Haushaltsgrösse und Wohnkosten beim Zusammenleben eines mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Vaters mit seinen nicht unterstützten volljährigen Söhnen. Grundsätze der GBL-Berechnung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften (E. 2.2.2 f.) und bei Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung (2.2.4). Natürliche Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenwohnen von unterstützten und nicht unterstützten Personen mit enger familiärer oder persönlichen Bindung (E. 2.2.5). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass für die Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft zwischen einem unterstützten Elternteil und nicht unterstützten, aber noch in Erstausbildung stehenden volljährigen Kindern grundsätzlich kein bzw. erst nach vollständiger Entkoppelung der gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen Raum bestehe, ist nicht zu folgen. Ob für die GBL-Berechnung auf die Grösse der Unterstützungseinheit oder des gesamten Haushalts abzustellen ist, beurteilt sich nicht anhand eines Verwandtschaftsverhältnisses und einer daraus allenfalls folgenden Unterhalts- oder Unterstützungsverpflichtung, sondern anhand der konkreten Modalitäten des Zusammenlebens und des daraus möglicherweise resultierenden Einsparpotenzials (E. 2.5). Trotz des nachvollziehbaren Schlusses auf eine enge familiäre Verbundenheit ist bei einem fortgesetzten Zusammenleben von Eltern mit volljährigen Kindern nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer zunehmenden Entflechtung der Haushaltsfunktionen auszugehen, was für eine Qualifikation als Zweck-Wohngemeinschaft spricht (E. 2.6). Umstossung der Vermutung im vorliegenden Fall und Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (E. 2.7 f.). Pauschalisierte Natur des 10%-Abzugs bei Zweck-Wohngemeinschaften (E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin auch nach Ablösung des jüngeren Sohns von der wirtschaftlichen Hilfe an einer Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen festhielt, ist trotz Existenz einereigenmächtig abgeschlossenen, anderslautenden vertraglichen Vereinbarung nicht rechtsverletzend (E. 4). Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00229   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.07.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Haushaltsgrösse und Wohnkosten beim Zusammenleben eines mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Vaters mit seinen nicht unterstützten volljährigen Söhnen. Grundsätze der GBL-Berechnung bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften (E. 2.2.2 f.) und bei Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung (2.2.4). Natürliche Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenwohnen von unterstützten und nicht unterstützten Personen mit enger familiärer oder persönlichen Bindung (E. 2.2.5). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass für die Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft zwischen einem unterstützten Elternteil und nicht unterstützten, aber noch in Erstausbildung stehenden volljährigen Kindern grundsätzlich kein bzw. erst nach vollständiger Entkoppelung der gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen Raum bestehe, ist nicht zu folgen. Ob für die GBL-Berechnung auf die Grösse der Unterstützungseinheit oder des gesamten Haushalts abzustellen ist, beurteilt sich nicht anhand eines Verwandtschaftsverhältnisses und einer daraus allenfalls folgenden Unterhalts- oder Unterstützungsverpflichtung, sondern anhand der konkreten Modalitäten des Zusammenlebens und des daraus möglicherweise resultierenden Einsparpotenzials (E. 2.5). Trotz des nachvollziehbaren Schlusses auf eine enge familiäre Verbundenheit ist bei einem fortgesetzten Zusammenleben von Eltern mit volljährigen Kindern nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer zunehmenden Entflechtung der Haushaltsfunktionen auszugehen, was für eine Qualifikation als Zweck-Wohngemeinschaft spricht (E. 2.6). Umstossung der Vermutung im vorliegenden Fall und Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (E. 2.7 f.). Pauschalisierte Natur des 10%-Abzugs bei Zweck-Wohngemeinschaften (E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin auch nach Ablösung des jüngeren Sohns von der wirtschaftlichen Hilfe an einer Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen festhielt, ist trotz Existenz einer eigenmächtig abgeschlossenen, anderslautenden vertraglichen Vereinbarung nicht rechtsverletzend (E. 4). Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung.

  Stichworte: FAMILIENÄHNLICHE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFT GRUNDBEDARF HAUSHALTFÜHRUNG HAUSHALTGRÖSSE KOPFTEILUNGSPRINZIP PAUSCHALISIERUNG SKOS-RICHTLINIEN SPRUNGRÜCKWEISUNG UNTERHALTSPFLICHT UNTERMIETE UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSPFLICHTVERLETZUNG VERWANDTSCHAFT WOHNKOSTENANTEIL ZWECK-WOHNGEMEINSCHAFT

Rechtsnormen: § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV § 50 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00229

Urteil

der Einzelrichterin

vom 14. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geb. 1962, wird seit Juni 2008 durch die Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnt gemeinsam mit zwei seiner drei volljährigen Söhne (B, geb. 1999, und C, geb. 2002) in einem Dreipersonenhaushalt. Letztere erhielten ebenfalls wirtschaftliche Hilfe, sollen jedoch gemäss eigenen Angaben seit Juni 2019 bzw. Januar 2021 von der Sozialhilfe abgelöst und finanziell unabhängig sein.

B. Mit Leistungsentscheid vom 2. September 2021 bewilligte das Sozialzentrum Helvetiaplatz für den Zeitraum von 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 bei gleichbleibender Wohn- und Lebenssituation wirtschaftliche Hilfe im monatlichen Umfang von Fr. 624.- als Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) sowie Fr. 557.- bzw. Fr. 551.35 (ab September 2021) als Mietzinsanteil, zuzüglich Kosten für Selbstbehalte und Franchise nach KVG sowie situationsbedingter Leistungen und Zulagen, abzüglich aller Einnahmen.

C. Ein hiergegen gerichtetes Neubeurteilungsbegehren von A wurde von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 17. März 2022 im Umfang des Eintretens abgewiesen.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 16. März 2023 ab.

III.  

A. Mit Eingabe vom 27. April 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zusprechung einer angemessenen Kostenentschädigung. Der im Leistungsentscheid vom 23. März 2021 (recte: 2. September 2021) festgelegte GBL für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 sei neu auf Fr. 987.festzusetzen. Der für denselben Zeitraum festgelegte Mietzinsanteil sei für die Periode vom 1. Mai bis 30. August 2021 auf Fr. 868.- und für die Periode vom 1. September 2021 bis 30. April 2022 auf Fr. 859.15 festzusetzen.

B. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 10. Mai 2023 unter Einreichung seiner Akten auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 17. Mai 2021 unter Verweis auf die bisherigen Entscheide die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte der Bezirksrat Zürich die Akten des Neubeurteilungsverfahrens vor der Sozialbehörde nach.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 157.2]). Strittig ist eine Differenz im GBL des Beschwerdeführers von Fr. 363.während 12 Monaten sowie eine Differenz im Mietzinsanteil von Fr. 311.bzw. Fr. 307.80 während 8 bzw. 4 Monaten. Der Streitwert beträgt mithin weniger als Fr. 20'000.- (Fr. 8'075.20). Nachdem sich überdies keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Zu klären ist zunächst die Rechtmässigkeit des bewilligten monatlichen GBL in Höhe von Fr. 624.-. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bedarfsermittlung von einer Zweck-Wohngemeinschaft ausgehen müssen und nicht von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft. Ferner sei im vorliegenden Fall der zur Berechnung des GBL in Zweck-Wohngemeinschaften grundsätzlich vorgesehene Pauschalabzug von 10 % nicht zur Anwendung zu bringen, sondern lediglich ein solcher von Fr. 19.-.

2.2  

2.2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) vorbehältlich begründeter Abweichungen im Einzelfall nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Die im individuellen Unterstützungsbudget festzulegende materielle Grundsicherung umfasst den GBL, die anrechenbaren Wohnkosten, die Kosten für medizinische Grundversorgung sowie allfällige grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL) (SKOS-Richtlinien Kap. C.1 Abs. 1).

2.2.2 Die Höhe der pro unterstützten Person anteilsmässig auszurichtenden GBL-Pauschale bemisst sich grundsätzlich nach der Grösse des gemeinsam geführten Haushalts (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.2 Abs. 2 sowie C.3.1 Abs. 1bis). Die dafür massgebliche sog. Äquivalenzskala ist degressiv ausgestaltet, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei gemeinsam geführten Haushalten die Höhe der im GBL enthaltenen Ausgabepositionen mit zunehmender Personenzahl nicht linear ansteigt (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich 2023, Rz. 489; SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. 3.1 lit. b; siehe ferner VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126, E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGr, 17. August 2011, 8C_356/2011, E. 3.2.2.1 sowie Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 179 f.).

2.2.3 Der Grundsatz der Bemessung des GBL in Abhängigkeit von der gesamten Haushaltsgrösse gilt insbesondere auch für Unterstützungseinheiten, die mit nicht unterstützten Personen einen gemeinsamen Haushalt führen (sog. familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften). Darunter fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen etc.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (SKOS-Richtlinien Kap. C.3.1 Abs. 1 sowie Erläuterungen lit. b; vgl. zum Ganzen VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126, E. 3.3.2; 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.2). Als typische Beispiele für familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften genannt werden Konkubinatspaare sowie Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern zusammenleben. Aber auch erwachsene Geschwister oder zusammenlebende Freundinnen und Freunde können eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bilden (vgl. VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126, E. 3.3.2, sowie Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.03, 1. März 2021 [www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html], auch zum Nachfolgenden). Ausschlaggebend für die Qualifikation ist indessen nicht das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses oder einer besonderen Beziehungsnähe, sondern die gemeinsame Ausübung bzw. die gemeinsame Finanzierung der Haushaltsfunktionen und die damit einhergehende Kostenersparnis (vgl. Wizent, Rz. 674; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 143 f.).

2.2.4 Von den familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften abzugrenzen sind sog. Zweck-Wohngemeinschaften. Darunter sind Personengruppen zu verstehen, die mit dem Ziel zusammenwohnen, die Mietund Nebenkosten gering zu halten, und welche die Haushaltsfunktionen überwiegend getrennt ausüben und finanzieren. In solchen Fällen bemisst sich der GBL unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit (SKOS-Richtlinien Kap. C.3.2 Abs. 2 sowie Erläuterungen lit. b; VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126, E. 3.3.3; 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.2, auch zum Nachfolgenden). Wird in einer Zweck-Wohngemeinschaft nur eine Person unterstützt, ist mithin der GBL für einen Einpersonenhaushalt massgeblich. Weil in einer solchen Gemeinschaft gewisse, im Grundbedarf enthaltene Ausgabenpositionen ungeachtet der getrennten Haushaltsführung tiefere Kosten pro Person verursachen, wird der Grundbedarf der unterstützten Personen um 10 % reduziert (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.3.2 Abs. 2 Satz 2; VGr, 11. März 2019, VB.2019.00023, E. 2.3; Wizent, Rz. 674).

2.2.5 Die Abgrenzung zwischen einer Zweck-Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist in der Praxis bisweilen schwierig. Zum einen verläuft die Grenze zwischen getrennter und gemeinsamer Ausübung der Haushaltsfunktionen fliessend, zum anderen ist es für eine aussenstehende Behörde schwierig, die konkreten Verhältnisse der Haushaltsführung mit vernünftigem Aufwand festzustellen. Die sich aus § 7 Abs. 1 VRG ergebende Untersuchungspflicht stösst hier, insbesondere aufgrund der umfassenden Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG sowie § 18 SHG und § 27 f. SHV), an Grenzen. Die Behörde ist oftmals darauf angewiesen, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei darf grundsätzlich vermutet werden, dass eine unterstützte Person, die mit nicht unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern oder mit einer Partnerin bzw. einem Partner zusammenlebt, mit diesen Personen eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung bildet (vgl. zum Ganzen VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126, E. 3.3.4; 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 3.2; 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.3, auch zum Folgenden; Wizent, Rz. 492; siehe ferner VGr, 27. Juli 2015, VB.2015.00322, E. 2.4 und E. 3.3). Greift die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung, ist es Sache der unterstützten Person, gegebenenfalls eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken (zur Umstossung einer tatsächlichen Vermutung siehe Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 140).

2.3 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz in verschiedenen Eingaben ausführlich und detailliert dargelegt, dass er und seine Söhne die wesentlichen Haushaltsfunktionen getrennt voneinander ausüben würden. Er untermauerte diese Sachdarstellung unter anderem mit schriftlichen Untermietsverträgen, einer unterschriftlich bekräftigten Erklärung seiner beiden Söhne sowie mittels einer von diesen ebenfalls unterschriftlich bestätigten Fotodokumentation vom August 202. Auf letzterer sind gemäss Beschrieb unter anderem die separaten Bürotische seiner Söhne je mit eigenen Ordnern und Ablagefächern für Dokumente zu erkennen, die getrennten und beschrifteten Fächer für Lebensmittel, Koch- und Essgeschirr in der Küche sowie die jeweiligen, beschrifteten Waschmittelpackungen. Beide Söhne seien seit Juni 2019 bzw. seit Januar 2021 von der Sozialhilfe abgelöst und seither finanziell unabhängig. Beide würden seither ihre administrativen Angelegenheiten wie Krankenkasse, Steuern, etc. selbst erledigen, ihre Wäsche selber waschen und ihre Räumlichkeiten selber reinigen. Auch die Einkäufe und die Zubereitung von Mahlzeiten und der Abwasch erfolgten unabhängig voneinander, wobei seine Söhne relativ häufig auswärts essen würden. Jeder Bewohner verfüge über einen eigenen Waschkorb, eigenes Kleiderwaschmittel, sowie eigenes Koch- und Essgeschirr. Es gebe weder für Presseerzeugnisse noch für Telekommunikation ein gemeinsam genutztes Abonnement; der Medienkonsum der Söhne erfolge nicht über den Internetanschluss des Beschwerdeführers, sondern über ihre eigenen Handy-Abos. Im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, die finanzielle Unabhängigkeit seiner Söhne sei namentlich darauf zurückzuführen, dass diese im Januar 2021 die Erbschaft einer nicht verwandten Person angetreten hätten. Zur Deckung seines aktuellen Grundbedarfs und der Differenz zwischen dem geschuldeten Mietzins und dem bewilligten Mietzinsanteil hätten ihm seine Söhne seit Januar 2021 verschiedene Darlehen gewährt.

2.4 Die Vorinstanz erwog, trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers könnten keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der bestehenden Tatsachenvermutung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft geweckt werden. Sie begründete diesen Schluss im Wesentlichen mit der Dauer und Nahtlosigkeit des Zusammenlebens sowie der Existenz einer engen familiären Verbundenheit, die sie insbesondere aus dem Umstand ableitete, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Söhnen angesichts ihrer noch nicht abgeschlossenen Erstausbildung grundsätzlich noch zur Leistung von Volljährigenunterhalt verpflichtet wäre. Auch die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung eines Augenscheins vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

2.5 Festzuhalten ist zunächst, dass aus einer (bloss bei entsprechender Leistungsfähigkeit bestehenden) Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) keine unmittelbaren Schlüsse betreffend die Höhe seines eigenen sozialhilferechtlichen Unterstützungsbedarfs gezogen werden können. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach im Fall eines Zusammenlebens von Eltern mit volljährigen, aber noch in Erstausbildung stehenden Kindern die Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft bereits im Grundsatz ausgeschlossen sei, bzw. dass hierfür erst nach einer vollständigen Entkoppelung der gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen Raum bestehe, ist deshalb nicht zu folgen. Ob im Rahmen der Bedarfsermittlung auf die Grösse der Unterstützungseinheit oder auf die Grösse des gesamten Haushalts abzustellen ist, beurteilt sich wie eingangs dargelegt nicht anhand eines Verwandtschaftsverhältnisses und einer daraus allenfalls folgenden Unterhaltsoder Unterstützungsverpflichtung, sondern anhand der konkreten Modalitäten des Zusammenlebens und des sich daraus möglicherweise ergebenden Einsparpotenzials (vgl. oben E. 2.2.3 in fine). Es trifft somit entgegen der Beschwerdegegnerin auch nicht zu, dass für die Abgrenzung zwischen einer Zweck-Wohngemeinschaft und einem Konkubinat auf wesentlich andere Kriterien abzustellen wäre als für diejenige zwischen Zweck-Wohngemeinschaft und einem familienähnlichen Zusammenleben eines Elternteils mit dessen erwachsenen Kindern.

2.6 Zwar scheint es nachvollziehbar, aus dem nahtlosen Zusammenleben von Eltern und Kindern über deren Volljährigkeit hinaus auf das Bestehen einer vergleichsweise engen familiären Verbundenheit zu schliessen. Eine solche legt wiederum mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahe, dass die Eltern und Kinder weiterhin wesentliche Teile der Haushaltsfunktionen wie Kochen, Essen, Waschen, Reinigen, Freizeitaktivitäten, Konsum von Medien und Telekommunikation gemeinsam ausüben bzw. finanzieren (vgl. oben E. 2.2.5). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass – wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin selbst einräumen – nach allgemeiner Lebenserfahrung mit anhaltender Dauer des Zusammenlebens von Eltern mit volljährigen Kindern von einer zunehmenden Entflechtung der Haushaltsfunktionen auszugehen ist, was für eine Qualifikation als Zweck-Wohngemeinschaft spricht. Die Existenz einer engen familiären Bindung zwischen zusammenwohnenden Eltern und erwachsenen Kindern ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, jegliche Indizien zu entkräften, die auf eine getrennte Haushaltsführung hindeuten.

2.7 B, der ältere Sohn des Beschwerdeführers, welcher bereits im Dezember 2018 volljährig wurde, habe Mitte 2019 seine Matura erworben und nach zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit bei einem Umzugsunternehmen bis im November 2020 als Durchdiener seinen Militärdienst absolviert. Nach einer Orientierungsphase mit mehreren Auslandaufenthalten sei er derzeit in Zürich als Barkeeper tätig. Bereits aufgrund dieser zeitlichen Verhältnisse, der anzunehmenden erwerbsbzw. militärdienstbedingten Emanzipation des älteren Sohnes sowie der nicht unglaubhaft anmutenden Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Söhne in Bezug auf die getrennte Haushaltsführung (E. 2.3 oben) bestehen ernsthafte Zweifel, ob für die vorliegend umstrittene Periode von Mai 2021 bis April 2022 aus der bestehenden familiären Nähe noch auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden durfte. Hinsichtlich des jüngeren Sohns C ist festzuhalten, dass dieser in den ersten Monaten der streitbetroffenen Unterstützungsperiode weiterhin das Gymnasium besuchte. Es erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass er zumindest während dieser Zeit wesentliche Haushaltsfunktionen noch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausübte. Angesichts der anzunehmenden Ablösung des älteren Bruders B vom Haushalt seines Vaters sowie des besonderen Umstands, dass auch C aufgrund der behauptetermassen angetretenen Erbschaft noch während laufender Erstausbildung finanziell unabhängig geworden sei, erscheint jedoch ebenso denkbar, dass bereits zu dieser Zeit die Haushaltsführung wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht weitgehend selbständig und unabhängig von seinem Vater erfolgte. Die Vorinstanz hätte sich angesichts dieser besonderen Umstände auch in Bezug auf den jüngeren Sohn C nicht darauf beschränken dürfen, sich auf die aus der bestehenden familiären Bindung abgeleitete Tatsachenvermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung zu berufen. Sie wäre angesichts der nicht gänzlich unglaubhaft erscheinenden Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) gehalten gewesen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer aufzufordern gewesen, für seine erst im Rekursverfahren vorgebrachte Behauptung, wonach B und C im Januar 2021 von einer Drittperson erblich begünstigt worden seien, geeignete Belege beizubringen. Ebenso wäre der Beschwerdeführer zur Prüfung der Plausibilität seiner Behauptungen in Bezug auf die getrennte Haushaltsführung aufzufordern gewesen, ergänzende Angaben dazu zu machen, wie der ältere Sohn B während der "Orientierungsphase" seinen Alltag verbrachte und zu welchen Zeiten er sich im Ausland befand. In Bezug auf den jüngeren Sohn C wäre insbesondere zu klären gewesen, wie dieser nach Abschluss seiner Matura im Sommer 2021 seinen Alltag verbrachte.

2.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und Beweismitteln, unter Berücksichtigung der in dieser Frage naturgemäss bestehenden Beweisschwierigkeiten, ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer gemeinsamen Haushaltsführung im fraglichen Zeitraum geweckt und damit die sich aus der familiären Verbundenheit ergebende Tatsachenvermutung umgestossen (vgl. Plüss, § 7 N. 140). Dementsprechend sind der vorinstanzliche Entscheid und der Neubeurteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Berechnung des beschwerdeführerischen GBL aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung im Sinn der Erwägungen sowie zur allfälligen Neuberechnung des GBL an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Lässt sich auch aufgrund hinreichender Sachverhaltsabklärung kein eindeutiges Beweisergebnis hinsichtlich der Frage der gemeinsamen Haushaltsführung erzielen, so trägt die Beschwerdegegnerin die objektive Beweislast mit der Folge, dass die Bedarfsberechnung unter Annahme eines Einpersonenhaushalts zu erfolgen hat (vgl. VGr, 18. Oktober 2001, VB.2001.00224, E. 3.d).

3.  

3.1 Unabhängig von der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht von einer getrennten Haushaltsführung auszugehen ist, vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb der in den Richtlinien den SKOS-Richtlinien für solche Fälle vorgesehene Pauschalabzug von 10 % des GBL nicht zur Anwendung zu bringen wäre (vgl. Kap. C.3.2 Abs. 2 Satz 2), sondern lediglich ein solcher von Fr. 19.-, nicht zu überzeugen. Die Bemessung des GBL erfolgt nach Konzeption der gemäss kantonalem Recht massgeblichen SKOS-Richtlinien in pauschalisierter Weise. Der in § 17 Abs. 1 Satz 3 SHV angebrachte Vorbehalt zugunsten begründeter Abweichungen im Einzelfall vermag hieran nichts zu ändern, nachdem bereits die SKOS-Richtlinien Raum dafür lassen, die GBL-Pauschalen in besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen Situationen mittels Zusprechung situationsbedingter Leistungen (SIL) zu ergänzen (vgl. Kap. C.6.1 Abs. 1; siehe ferner Iris Schaller Schenk, Das Individualisierungsprinzip, Zürich 2016, S. 368 f.). In Anbetracht der Vielzahl von Sozialhilfefällen kann aber nicht in jedem Einzelfall von Grund auf der individuelle Basis-Lebensbedarf neu bestimmt werden. Die Grundbedarfspauschale dient dem praktikablen und ökonomischen Verwaltungsvollzug, aber auch der Rechtssicherheit und der sozialverträglichen Verteilung staatlicher Gelder sowie der Selbstbestimmung der bedürftigen Personen. Es bestehen demnach legitime öffentliche wie individuelle Interessen für die Pauschale. Die pauschalisierte Hilfe ist bedürftigen Personen grundsätzlich auch zumutbar, da die Pauschale die überwiegende Mehrzahl der Fälle abdeckt, denn sie beruht auf sorgfältigen, gestützt auf statistisch erhobenen Daten vorgenommenen Berechnungen (Schaller Schenk, S. 369).

3.2 Der Abzug in der Höhe von 10 % für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften gründet auf der Berücksichtigung von Ausgaben, die auch in solchen Haushalten geteilt werden. Auch wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft keine gemeinsame Haushaltsführung besteht, fallen pro Person geringere Ausgaben an für Energie, Abgaben für Radio/TV oder einzelne Positionen der Haushaltsführung (SKOS-Richtlinien Kap. C.3.2 Erläuterungen lit. b). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein entsprechendes Einsparpotenzial in seinem Haushalt einzig hinsichtlich der für den gesamten Haushalt erhobenen Radio- und Fernsehabgabe resultiere, nicht jedoch der übrigen genannten Ausgabepositionen, namentlich weil weder gemeinsame Abonnemente für Telekommunikation noch für Presseerzeugnisse bestünden, vermag noch keine Abweichung von dieser Pauschalisierung zu rechtfertigen. So ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Nutzung und den Unterhalt von gemeinschaftlich genutzten Räumen und Einrichtungen (z. B. Stromkosten des Kühlschranks oder von der Mieterschaft zu finanzierende Unterhaltsarbeiten) nur einmal anfallen und auf die Bewohner aufgeteilt werden können. Selbst wenn das dem pauschalen Abzug zugrunde liegende Einsparpotenzial vorliegend nur teilweise realisiert werden könnte, so erschiene die daraus resultierende finanzielle Schlechterstellung jedenfalls nicht schwerwiegend genug, dass sie dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnte (vgl. Schaller Schenk. S. 369 und 358; siehe zum Ganzen auch VGr, 11. März 2019, VB.2019.00023, E. 2.2 und 3).

4.  

4.1 Zu prüfen ist schliesslich die Rechtmässigkeit des für die streitbetroffene Unterstützungsperiode bewilligten Mietzinsanteils. Die Vorinstanz schützte unter Hinweis auf die gemäss ihrer Auffassung vorliegende familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin, welche den anfallenden Wohnungsmietzins nach Köpfen auf die Mitbewohner aufteilte und dem Beschwerdeführer folglich jeweils einen Drittel der Monatsmiete (Fr. 557.- bzw. infolge einer Mietzinsherabsetzung ab 1. September 2021 Fr. 551.35) zusprach. Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihres Neubeurteilungsentscheids ergänzend auf ihre Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget vom 17. Dezember 2020 (fortan: "Wohnkostenrichtlinie"; AS 851.121). Darin ist für familienähnliche Wohngemeinschaften in unbefristeten Mietverhältnissen in regulärer Wohnung bei einer Haushaltsgrösse von drei Personen ein maximaler Mietzins von Fr. 550.- pro unterstützter Person vorgesehen (ibid. Ziff. 1.a). Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz äusserten sich dazu, wie der Mietzinsanteil im Fall der Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft zu berechnen wäre. Die Wohnkostenrichtline der Beschwerdegegnerin sieht für solche Konstellationen in einem Dreipersonenhaushalt einen anteilsmässigen Maximalbetrag von Fr. 660.- pro Person vor (Ziff. 1.b).

4.2 Der Beschwerdeführer reichte für den streitbetroffenen Zeitraum Untermietverträge vom 28. bzw. 29. Januar 2021 mit seinen beiden Söhnen ins Recht, in denen ab 1. März 2021 jeweils ein Untermietzins von Fr. 350.- (inkl. Heizkosten-Akonto und übrige Nebenkosten) vereinbart worden war. Der Untermietvertrag mit dem Sohn B ersetzte dabei einen früheren, nicht bei den Akten befindlichen Untermietvertrag vom April 2018. Ausgehend von einer Hauptmiete von Fr. 1'671.- bzw. Fr. 1'654.- ab 1. September 2021 hatte der Beschwerdeführer beim Abstellen auf diese vertragliche Regelung im streitbetroffenen Zeitraum somit einen monatlichen Mietzinsanteil von Fr. 971.- bzw. Fr. 954.- zu tragen. Entgegen dieser Regelung machte der Beschwerdeführer im Rekurs- und Beschwerdeverfahren dagegen lediglich einen Mietzinsanteil von Fr. 868.- bzw. ab 1. September 2021 Fr. 859.15 geltend. Diese Beträge entsprechen der mit seinen Söhnen ab 1. Mai 2022 – d. h. nach der streitbetroffenen Unterstützungsperiode – neu vereinbarten Aufteilung des Mietzinses, welche sich an der jeweils zur ausschliesslichen Nutzung verfügbaren Wohnungsfläche orientiert.

4.3  

4.3.1 Von unterstützten Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Im individuellen Unterstützungsbudget anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten Wohnkosten, wobei der Sozialbehörde hinsichtlich des zu bewilligenden Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1 f.; vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG und § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 27. Februar 2018, VB.2017.00717, E. 2.2). Angesichts der regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.4.1 lit. a). Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse. Die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt (SKOS-Richtlinien Kap. C.4.2 Abs. 2 f.).

4.3.2 Hinsichtlich der Kriterien, nach denen der Mietzins beim Zusammenleben von unterstützten und nicht unterstützten Personen auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufzuteilen ist, enthalten die SKOS-Richtlinien keine Vorgaben. Die Lehre geht davon aus, dass in solchen Fällen die für den gesamten Haushalt nur einmal anfallenden Kosten grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen sind. Davon könne bzw. müsse indes ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auf sachliche Gründe wie den effektiven Gebrauch respektive die Wohnungsumstände abgestellt werde (Wizent, Rz. 506, 508, vgl. Rz. 719 f.). Das Verwaltungsgericht bejahte in der Vergangenheit die Zulässigkeit einer Aufteilung des Mietzinses nach Massgabe der tatsächlichen zeitlichen oder räumlichen Wohnungsnutzung (vgl. VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 4 sowie 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 4). Das Sozialhilfehandbuch des kantonalen Sozialamts sieht vor, dass in Fällen, in denen ein schriftlicher Untermietvertrag vorliegt, grundsätzlich der darin festgehaltene Mietzins in das Unterstützungsbudget einzubeziehen ist (vgl. hierzu auch Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, S. 120 f.). Ist der Mietzins unangemessen (d.h. einiges höher, als es der aufgrund der Haushaltgrösse und der Zimmergrösse anteilsmässige Betrag wäre), so ist die unterstützte Person aufzufordern, eine Anpassung des Untermietvertrags bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu verlangen. Stimmen die Mitbewohner einer neuen Regelung nicht zu und ist der Untermietzins bzw. Mietzinsanteil der unterstützten Person als überhöht zu betrachten, so ist die unterstützte Person mittels Auflage aufzufordern, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen oder den (Unter-)Mietzins gegebenenfalls als missbräuchlich anzufechten. Ist der vereinbarte Mietzins hingegen nicht überhöht oder rechtfertigt es sich, aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person nicht, einen Auszug zu verlangen (vgl. hierzu SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1 Abs. 4), so ist der vereinbarte Mietzins zu akzeptieren und entsprechend im Unterstützungsbudget vollumfänglich zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 7.2.02 Ziff. 2 sowie Kap. 7.2.04 Ziff. 1, 1. März 2021, [www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html]; VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 2.2).

4.3.3 Vom Grundsatz, wonach überhöhte Wohnkosten bis zur Verfügbarkeit einer zumutbaren günstigeren Lösung zu übernehmen sind (SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1 Abs. 3), kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts insbesondere abgewichen werden, wo die unterstützte Person nur ungenügende Suchbemühungen vornimmt oder eine bisherige zumutbare Unterbringung eigenmächtig und in treuwidriger Weise zugunsten einer teureren Unterkunft verlässt (vgl. VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.5; 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 2.5; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2; 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).

4.4 Der Beschwerdeführer ist Hauptmieter der 84 m2 grossen Vier-Zimmer-Wohnung, die er gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Söhnen B und C bewohnt. Dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer für ihn und seinen damals noch minderjährigen und in derselben Unterstützungseinheit geführten Sohn C seit April 2018 bis und mit Dezember 2020 jeweils zwei Drittel des gesamten Mietzinses (Fr. 1'114.‑) als Mietzinsanteil bewilligt wurden. Der verbleibende Drittel (Fr. 557.-) wurde – gestützt auf einen nicht bei den Akten befindlichen Untermietvertrag – durch den älteren Sohn B übernommen, welcher gemäss Akten der Beschwerdegegnerin noch bis zu seinem Militärdienstantritt im Januar 2020 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde. Ab Januar 2021, mithin nach Ausscheiden des Sohns C aus der Unterstützungseinheit, wurden dem Beschwerdeführer lediglich noch monatliche Mietbeiträge in Höhe von Fr. 557.- (entsprechend einem Drittel der Gesamtmiete) ausbezahlt.

4.5 Unter diesen Umständen durfte sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht darauf verlassen, dass die Beschwerdegegnerin seinen aus der eigenmächtig abgeschlossenen neuen vertraglichen Regelung resultierenden, wesentlich höheren Mietzinsanteil ohne Weiteres in sein Unterstützungsbudget übernehmen würde. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin bereits seit Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe für den Sohn B im Januar 2020 die Berechnung der Mietzinsanteile unterstützter und nicht unterstützter Personen in seinem Haushalt nach dem Kopfteilungsprinzip vornahm, musste er vielmehr davon ausgehen, dass diese Praxis auch nach Ausscheiden seines jüngeren Sohns C im Januar 2021 aus der Unterstützungseinheit weiterhin zur Anwendung gelangen würde. Dies insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer per Januar 2021 keine völlig andere tatsächliche räumliche Nutzung der Wohnung durch ihn und seine Söhne geltend macht und belegt, sondern sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Dass sich der Beschwerdeführer gleichwohl ohne vorgängige Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin dazu entschloss, mit beiden Söhnen neue Untermietzinse zu vereinbaren, was für ihn im Vergleich zur bereits bestehenden vertraglichen Regelung mit seinem älteren Sohn B mit höheren Wohnkosten verbunden war, kommt der oben erwähnten Konstellation eines eigenmächtigen Umzugs in eine teurere Wohnung nahe (vgl. E. 4.3.3). Unter diesen Umständen bestand keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, den bewilligten Mietzinsanteil an die veränderte vertragliche Regelung anzupassen. Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend davon absah, den Mietzins nach Massgabe der tatsächlichen räumlichen Wohnungsnutzung zu verteilen, sondern am Kopfteilungsprinzip festhielt, lag im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, in welches das Verwaltungsgericht vorbehältlich einer Rechtsverletzung nicht eingreift (vgl. § 50 Abs. 2 VRG). Die beschwerdegegnerische Berechnung des Mietzinsanteils ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des vorinstanzlichen Beschlusses vom 16. März 2023 sowie Dispositivziffer 1 des beschwerdegegnerischen Neubeurteilungsentscheids sind hinsichtlich der Berechnung des GBL aufzuheben. Angesichts der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen rechtfertigt es sich, die Sache im Sinn einer Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.  

6.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist ungeachtet des Vorliegens eines entsprechenden Antrags als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (vgl. VGr, 4. April 2019, VB.2013.00722, E. 14.2; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 70 mit einer Übersicht über die nicht einheitliche Praxis). Demnach ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Begehren betreffend die GBL-Berechnung als obsiegend und hinsichtlich derjenigen betreffend seinen Mietzinsanteil als unterliegend zu betrachten. In Anbetracht des Streitwerts der jeweiligen Begehren rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

7.  

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit es sich hingegen um einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG handelt, steht dagegen unmittelbar die Beschwerde offen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 16. März 2023 und Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 17. März 2022 werden aufgehoben, soweit sich diese auf den Grundbedarf des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt beziehen. Die Sache wird in diesem Umfang zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung im Sinn der Erwägungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    845.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.

VB.2023.00229 — Zürich Verwaltungsgericht 14.05.2024 VB.2023.00229 — Swissrulings