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Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 VB.2023.00213

August 23, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,050 words·~15 min·13

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Der nordmazedonische Beschwerdeführer verlor nach Auflösung der (mehr als drei Jahre andauernden) ehelichen Gemeinschaft seinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Integration des Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner Schulden sowie aufgrund ungenügender Sprachkenntnisse als unzureichend beurteilt.] Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine über dreijährige Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen geführt hat. Spätestens seit seiner Scheidung von seiner tschechischen Ehefrau kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen. Da sich seine Ex-Ehefrau in der Zwischenzeit in ihr Heimatland abgemeldet hat, richtet sich das nacheheliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers lediglich nach Art. 77 VZAE und liegt damit im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde (E. 2.1). Trotz entsprechender Aufforderung im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weder Belege, welche seine monatlichen Einkünfte nachweisen würden, noch eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Damit konnte er nicht glaubhaft nachweisen, dass er in der Zwischenzeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht (E. 2.3.1). Selbst wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Schuldentilgung bemüht und einzelne Rückzahlungen geleistet haben will, kann er aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Überschuldung und seiner unsteten Erwerbstätigkeit während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts weder als wirtschaftlich erfolgreich integriert gelten, noch erfüllt er das Integrationskriterium im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG in Verdingung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. Sodann kann ihm mangels eines Sprachnachweises auch keine erfolgreiche sprachliche Integration attestiert werden und erfüllt er damit auch das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht. Damit ist von einem Integrationsmisserfolgauszugehen und kann der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VZAE nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 2.3.2 und 2.3.3). Sodann erscheint dem Beschwerdeführer auch die Wiedereingliederung in seinem Heimatland zumutbar weshalb auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG nicht in Betracht kommt. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bewilligung UP/URB und Kürzung der Kostennote der Rechtsvertreterin (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00213   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Der nordmazedonische Beschwerdeführer verlor nach Auflösung der (mehr als drei Jahre andauernden) ehelichen Gemeinschaft seinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Integration des Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner Schulden sowie aufgrund ungenügender Sprachkenntnisse als unzureichend beurteilt.] Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine über dreijährige Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen geführt hat. Spätestens seit seiner Scheidung von seiner tschechischen Ehefrau kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen. Da sich seine Ex-Ehefrau in der Zwischenzeit in ihr Heimatland abgemeldet hat, richtet sich das nacheheliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers lediglich nach Art. 77 VZAE und liegt damit im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde (E. 2.1). Trotz entsprechender Aufforderung im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weder Belege, welche seine monatlichen Einkünfte nachweisen würden, noch eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Damit konnte er nicht glaubhaft nachweisen, dass er in der Zwischenzeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht (E. 2.3.1). Selbst wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Schuldentilgung bemüht und einzelne Rückzahlungen geleistet haben will, kann er aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Überschuldung und seiner unsteten Erwerbstätigkeit während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts weder als wirtschaftlich erfolgreich integriert gelten, noch erfüllt er das Integrationskriterium im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG in Verdingung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. Sodann kann ihm mangels eines Sprachnachweises auch keine erfolgreiche sprachliche Integration attestiert werden und erfüllt er damit auch das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht. Damit ist von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und kann der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VZAE nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 2.3.2 und 2.3.3). Sodann erscheint dem Beschwerdeführer auch die Wiedereingliederung in seinem Heimatland zumutbar weshalb auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG nicht in Betracht kommt. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bewilligung UP/URB und Kürzung der Kostennote der Rechtsvertreterin (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: DREIJAHRESFRIST ERWERBSTÄTIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) INTEGRATION NICHTVERLÄNGERUNG NORDMAZEDONIEN PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN PRÜFUNG SCHULDEN SPRACHNACHWEIS STRAFAUSSETZUNG

Rechtsnormen: Art. 58a AIG Art. 7 lit. d Anhang I FZA Art. 77 Anhang I FZA Art. 77 lit. e Anhang I FZA Art. 77 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00213

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1983 geborene nordmazedonische Staatsangehörige Aheiratete am 27. März 2017 die tschechische Staatsangehörige C (geb. 1970). Am 10. Mai 2017 reiste A mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein, wo er am 24. Mai 2017 eine bis am 9. Mai 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt.

Bis zur Arbeitslosigkeit per November 2020 arbeitete A im Baugewerbe. Im Mai 2022 erzielte er im Rahmen eines Pensums von 18 Arbeitsstunden einen Zwischenverdienst als Allrounder/Hilfsarbeiter. Per September 2022 trat er wieder eine Vollzeitstelle als Fugenabdichter an.

Mit Strafbefehl vom 6. August 2019 wurde A wegen Anschauens und Versendens einer Videodatei mit tierpornografischem Inhalt per Facebook-Messenger der har­ten Pornografie und des Konsums von Pornografie schuldig gesprochen und zu einer be­dingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ab September 2020 erwirkte er zudem Schulden. Per 13. Juni 2022 wies er Verlustscheine, Pfändungen und offene Betreibungen in Höhe von insgesamt über Fr. 50'000.- auf.

Am 16. Mai 2022 stellte A beim Einwohnermeldeamt D ein Ge­such um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wobei er angab, dass er von der Arbeitslosenkasse unterstützt werde und er und seine Ehefrau sich freiwillig per 15. März 2022 getrennt hätten.

Am 18. Mai 2022 teilte das Einwohnermeldeamt D der Vorinstanz mit, dass C am 15. März 2022 nach Tschechien ausgereist und per 12. September 2022 aus der Schweiz abgemeldet worden sei.

Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte Adas Scheidungsurteil des Amtsgerichts X (Nordmazedonien) ein, wonach seine Ehe mit C am 11. Mai 2022 geschieden wurde.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abgewiesen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. März 2023 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. April 2023 liess Adem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Weiter sei von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und von einer Wegweisung abzusehen und A die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 

Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 setzte der Abteilungspräsident A eine Frist von 20 Tagen, um die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss sicherzustellen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entsprochen und die Kautionszahlung abgenommen. Weiter wurde A aufgefordert, bis zum 10. Juni 2023 zu seiner aktuellen Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit und seiner aktuellen Erwerbssituation Stellung zu nehmen sowie hierzu geeignete Belege, namentlich die Lohn- oder Taggeldabrechnung für den Monat Mai und allfällige medizinische Unterlagen sowie einen aktuellen Sprachausweis einzureichen oder zu allfälligen Verzögerungen diesbezüglich Stellung zu nehmen. Zudem wurde er aufgefordert, das Verwaltungsgericht über bewilligungsrelevante Umstände ‒ namentlich in Bezug auf seine Erwerbssituation und seine finanziellen Verhältnisse ‒ zeitnah zu informieren, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könnte.

In der Folge erfolgten keine weiteren Eingaben.

Während sich das Migrationsamt nicht weiter vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.  

2.1  

2.1.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht entfällt unter anderem, wenn der Ehegatte, von welchem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, sein eigenes Aufenthaltsrecht verliert. In diesem Fall kann die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004 Nr. 171] E. 9, 139 II 393 E. 2.1).

2.1.2 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberechtigte Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, steht die Verlängerung der (hiervon abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde (Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGE 144 II 1 E. 4.7). Diesfalls kann nach Auflösung der Ehegemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE).

2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zum 11. Mai 2022 und somit über drei Jahre mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet war und er sich spätestens seit seiner Scheidung nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen kann. Ebenso wenig kommt nach dargelegter Rechtslage eine direkte oder analoge Berufung auf die Unionsbürgerrichtlinie in Betracht. Sodann ist aktenkundig, dass sich seine frühere tschechische Ehegattin in ihr Heimatland abgemeldet hatte. Damit richtet sich die Beurteilung des nachehelichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nach Art. 77 VZAE und liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde.

2.2  

2.2.1  Gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich.

2.2.2  Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich. Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche Integration noch nicht infrage. Aber selbst Bagatelldelikte lassen bei wiederholter Delinquenz auf einen fehlenden Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung schliessen und stellen den Integrationserfolg infrage (vgl. Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 83).

2.2.3 Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration liegt zudem vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (vgl. hierzu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 6.15.2; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.3 f.). Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt. Sodann kann nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration geschlossen werden (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).

Die erfolgreiche Integration muss hierbei grundsätzlich schon zum Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft vorliegen (VGr, 20. September 2017, VB.2017.00313, E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 3.2.3; VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00051, E. 3.1.2).

2.3  

2.3.1  Für eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers spricht zwar, dass er nach seiner Einreise am 10. Mai 2017 gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2017 bereits ab dem 15. Mai 2017 zu 100 % als Hilfsarbeiter Reinigung bei der D GmbH in F und danach bei der G GmbH in H tätig gewesen war. Nach diesen Anstellungen und seiner Anmeldung vom 24. August 2020 bei der Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum D (RAV) ging er hingegen nur noch unregelmässig einer Arbeitstätigkeit nach. Ab November 2020 bezog er Arbeitslosentaggelder. Erst ab Mai 2022 vermochte er zumindest einen zusätzlichen Zwischenverdienst als Allrounder bzw. Hilfsarbeiter bei der I GmbH in J im Rahmen von 18 Arbeitsstunden zu generieren. Schliesslich trat er per 1. September 2022 eine Vollzeitanstellung als Fugenabdichter bei der K GmbH in L an, welche jedoch aus betrieblichen Gründen per 30. November 2022 wieder aufgelöst werden musste. Folglich ist den Vorinstanzen zu folgen, wonach der Beschwerdeführer bei Beendigung der ehelichen Gemeinschaft im Dezember 2021 bereits mehr als ein Jahr lang arbeitslos war. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass er die Stelle bei der K GmbH erst unter Druck des Wegweisungsverfahrens, insbesondere nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. Juli 2022 angetreten sei, ist er nicht zu hören. Zwar ist der Einwand, wonach die Covid-19-Epidemie die Arbeitssuche erschwerte, glaubhaft, dennoch vermochte der Beschwerdeführer keine Bewerbungsbemühungen oder Absagen für diese Zeit rechtgenügend nachzuweisen. Folglich liegen keinerlei Nachweise vor, wonach er sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit ernsthaft und ausdauernd um den Erhalt einer Anstellung gekümmert hat. Ebenfalls unbelegt blieb trotz entsprechender Aufforderung im Beschwerdeverfahren und seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG seine aktuelle Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit sowie seine aktuelle Erwerbssituation. Der Beschwerdeführer reichte weder Belege, welche seine monatlichen Einkünfte nachweisen würden, noch eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Damit konnte er nicht glaubhaft nachweisen, dass er in der Zwischenzeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht, weshalb beim Beschwerdeführer nach wie vor von keiner nachhaltigen wirtschaftlichen Integration sowie wirtschaftlichem Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ausgegangen werden kann. 

2.3.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er nicht von der Sozialhilfe abhängig gewesen ist. Gleichwohl ist er aber verschuldet und konnte seinen Lebensunterhalt bislang nicht allein aus seinem Arbeitserwerb bestreiten. So liegen gegen den Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D per 13. Juni 2022 Schulden in der Höhe von Fr. 51'0994.93 vor, welche bereits zum Trennungszeitpunkt bestanden. Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wonach ein Teil seiner Schulden aus Betreibungen der Krankenkasse sowie der Mietkosten stammt. Selbst während der Zeit der Pfändungen der Arbeitslosenentschädigung vermochte er nicht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dies, obwohl die Krankenkassenprämien und die Mietkosten in dem ihm belassenen betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt worden sind. Soweit er seine Verschuldung damit zu entschuldigen versucht, dass er seinen kranken Neffen finanziell unterstützt haben will, ist er nicht zu hören. Zwar reichte er einen ärztlichen Befund ein, welcher Aufschlüsse über die Erkrankung des Neffen und dessen nötige Operation aufzeigt. Inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich die Operation bezahlt bzw. mitfinanziert haben will, geht aus den Unterlagen hingegen nicht hervor. Ohnehin stellt dieser Umstand kein entschuldbares Verhalten für seine hiesige Verschuldung dar. Vielmehr ging der Beschwerdeführer bewusst und damit mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privaten Verpflichtungen nicht nach und hat damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachtet. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Schuldentilgung bemüht und einzelne Rückzahlungen geleistet haben will, kann er aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Überschuldung und seiner unsteten Erwerbstätigkeit während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts weder als wirtschaftlich erfolgreich integriert gelten, noch erfüllt er das Integrationskriterium im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verdingung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE.

Inwieweit die Tilgung seiner Schulden durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, kann sodann höchstens untergeordneter Bedeutung für seinen Aufenthaltsstatus sein, würde er doch ansonsten gegenüber denjenigen von einer Wegweisung bedrohten Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind.

2.3.3 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und seine Verurteilung vom 6. August 2019 wegen harter Pornografie und deren Konsum zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.- bei einer Probezeit von zwei Jahren nicht zu vernachlässigen ist. Dieser Umstand allein ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, eine erfolgreiche Integration infrage zu stellen, was für seine sprachlichen Kenntnisse jedoch nicht zutrifft. So hat es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung selbst im Beschwerdeverfahren bis heute unterlassen, geeignete Sprachzertifikate, die ihm das geforderte Sprachniveau A1 bescheinigen, vorzulegen bzw. zu seiner Sprachsituation Stellung zu nehmen. Dies obwohl er eine entsprechende Prüfungsanmeldung für den 4. Mai 2023 eingereicht und die anschliessende Mitteilung des Prüfungsresultats in Aussicht gestellt hatte. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das geforderte Sprachniveau nicht erfüllt. Hierfür sprechen auch seine sozialen Kontakte, welche sich lediglich auf seine Landsleute beschränken. Auch wurde im Polizeirapport vom 5. Februar 2019 dokumentiert, dass der Beschwerdeführer lediglich gebrochen Deutsch spreche. Mangels eines Sprachnachweises kann dem Beschwerdeführer deshalb keine erfolgreiche sprachliche Integration attestiert werden und erfüllt er damit auch das Integrationskriterium nach Art.  8a Abs. 1 lit. c AIG nicht.

Insgesamt kann der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen weder als erfolgreiche integriert gelten noch erfüllt er die hierzu in Art. 58a AIG aufgestellten Integrationskriterien. Damit ist von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und kann der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VZAE nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4  

Nach dem Ausgeführten ist die hiesige Integration des Beschwerdeführers insgesamt trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Es ist deshalb nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Zudem musste er nach der Trennung von seiner Ehefrau und erst recht nach dem erstinstanzlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung fortwährend mit einer Wegweisung in sein Heimatland rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt kann praxisgemäss nur noch beschränkt integrierende Wirkung zuerkannt werden (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland, besuchte dort die Schule. Im Zeitpunkt seiner Ausreise war er bereits 34 Jahre alt. In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer seit sechs Jahren, wobei eine erfolgreiche Integration nicht vorliegt. Sodann erscheint der Beschwerdeführer trotz seiner mehrjährigen Heimatabwesenheit noch nicht derart heimatentfremdet, als dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Folglich kommt auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG nicht in Betracht.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). 

3.2  Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.vor.

3.3 Das Gesuch des Vertreters des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erscheint nicht eindeutig und ist auslegungsbedürftig. In Abs. 1 des Schreibens vom 10. Mai 2023 wurde lediglich "in Bezug auf den Kostenvorschuss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" gestellt. In Abs. 2 desselben Schreibens wird dann auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die eingereichten Unterlagen verwiesen, welche die Taggeldpfändung belegen. Somit kann trotz unklaren Ausführungen des Vertreters vorliegend von einem umfassenden Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ausgegangen werden. Da sein Rechtsbegehren vorliegend nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann und der finanziell leistungsschwache Beschwerdeführer in knappen finanziellen Verhältnissen lebt sowie aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechtsund Sachverhaltsfragen nicht in der Lage ist, seine Verfahrensrechte selbst zu wahren, wurde die unentgeltliche Prozessführung mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 zu Recht bewilligt. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erscheint deshalb sachlich notwendig, weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.

3.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte für das Beschwerdeverfahren in seiner Kostennote vom 24. April 2023 einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden à Fr. 300.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend, woraus eine Entschädigungsforderung von Fr. 2'907.90 resultieren würde. Da sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr am Regelstundensatz von § 3 AnwGebV orientiert, ist der geltend gemachte Stundensatz auf Fr. 220.- zu reduzieren, woraus eine Entschädigung von Fr. 1'980.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) resultiert.

3.5 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--      Zustellkosten, Fr. 2'070.--      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'980.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

       a)  die Parteien;

       b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

       c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2023.00213 — Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 VB.2023.00213 — Swissrulings