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Zürich Verwaltungsgericht 16.11.2023 VB.2023.00211

November 16, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,933 words·~15 min·8

Summary

Inventarentlassung | Zulässigkeit der Inventarentlassung eines Schutzobjekts im Eigentum der Gemeinde; Gewichtung der öffentlichen Interessen nach Volksabstimmung. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hatten keinen Schutzentscheid zu fällen; dafür sind sie nicht zuständig, handelt es sich doch um eine Kompetenz des Gemeindevorstands (vgl. § 211 Abs. 2 PBG). Mithin ist die Frage, ob ein Objekt schutzwürdig ist, nicht von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu beantworten. Aus einem Volksentscheid über ein Bauvorhaben lässt sich allenfalls etwas über das Gewicht der einem Erhalt eines Schutzobjekts entgegenstehenden Interessen herauslesen. Zu beachten ist weiter, dass selbst ein direktdemokratisch legitimiertes öffentliches Interesse die Interessenabwägung nicht vorwegzunehmen vermag. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die "Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses" selbst kein eigenes öffentliches Interesse dar (E. 3.1). Die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes wurde bereits in den früheren Verfahren bejaht und ist vorliegend unbestritten (E. 4.2). Wie bereits dargetan, darf aus dem Abstimmungsergebnis nur darauf geschlossen werden, dass ein öffentliches Interesse an einem grösseren, möglichst durchgehenden Dorfplatz besteht. Es deutet indes nichts darauf hin, dass diesem Interesse nicht auch mit dem Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes entsprochen werden könnte (E. 4.4). Das mittelgrosse bis hohe Interesse am Erhalt des Streitobjekts überwiegt das allerhöchstens mittelgrosse Interesse an der mit Volksabstimmung beschlossenen Platzvergrösserung, die sich auch anders verwirklichen lässt (E. 4.5). Die Vorinstanz hat die Unterschutzstellung zu Recht angeordnet (E. 4.6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00211   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Inventarentlassung

Zulässigkeit der Inventarentlassung eines Schutzobjekts im Eigentum der Gemeinde; Gewichtung der öffentlichen Interessen nach Volksabstimmung. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hatten keinen Schutzentscheid zu fällen; dafür sind sie nicht zuständig, handelt es sich doch um eine Kompetenz des Gemeindevorstands (vgl. § 211 Abs. 2 PBG). Mithin ist die Frage, ob ein Objekt schutzwürdig ist, nicht von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu beantworten. Aus einem Volksentscheid über ein Bauvorhaben lässt sich allenfalls etwas über das Gewicht der einem Erhalt eines Schutzobjekts entgegenstehenden Interessen herauslesen. Zu beachten ist weiter, dass selbst ein direktdemokratisch legitimiertes öffentliches Interesse die Interessenabwägung nicht vorwegzunehmen vermag. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die "Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses" selbst kein eigenes öffentliches Interesse dar (E. 3.1). Die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes wurde bereits in den früheren Verfahren bejaht und ist vorliegend unbestritten (E. 4.2). Wie bereits dargetan, darf aus dem Abstimmungsergebnis nur darauf geschlossen werden, dass ein öffentliches Interesse an einem grösseren, möglichst durchgehenden Dorfplatz besteht. Es deutet indes nichts darauf hin, dass diesem Interesse nicht auch mit dem Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes entsprochen werden könnte (E. 4.4). Das mittelgrosse bis hohe Interesse am Erhalt des Streitobjekts überwiegt das allerhöchstens mittelgrosse Interesse an der mit Volksabstimmung beschlossenen Platzvergrösserung, die sich auch anders verwirklichen lässt (E. 4.5). Die Vorinstanz hat die Unterschutzstellung zu Recht angeordnet (E. 4.6). Abweisung.

  Stichworte: DENKMALPFLEGE DORFPLATZ INTERESSENABWÄGUNG INVENTARENTLASSUNG PROVOKATIONSBEGEHREN RES IUDICATA SELBSTBINDUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VOLKSABSTIMMUNG

Rechtsnormen: § 203 PBG § 211 Abs. 2 PBG § 213 Abs. 1 PBG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00211

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch Stadtrat Illnau-Effretikon,

dieser vertreten durch RA A und/oder RA F,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,  

betreffend Inventarentlassung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 8. September 2022 entliess der Stadtrat Illnau-Effretikon das Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03 in Illnau aus dem Inventar der kunstund kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte am 16. September 2022.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 8. März 2023 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut, hob den Beschluss des Stadtrates Illnau-Effretikon vom 8. September 2022 auf und lud den Stadtrat ein, das Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Illnau unter Schutz zu stellen.

III.  

Mit Eingabe vom 21. April 2023 erhob die Stadt Illnau-Effretikon Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners – der vorinstanzliche Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschluss des Stadtrates vom 8. September 2022 zu bestätigen. Eventualiter sei festzustellen, dass keine Unterschutzstellung der Liegenschaft C-Strasse 03 erforderlich sei.

Am 17. Mai 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2023 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 20. Juni 2023 hielt die Stadt Illnau-Effretikon an ihren Rechtsbegehren fest. Am 3. Juli 2023 erstattete der Zürcher Heimatschutz ZVH seine Duplik. Die Stadt Illnau-Effretikon liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

Strittig ist vorliegend, ob das Gebäude an der C-Strasse 03 (Vers.-Nr. 01) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, das im Eigentum der Politischen Gemeinde Illnau-Effre­tikon steht, aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung entlassen werden darf. Das streitgegenständliche Geschäfts- und Wohngebäude wurde im Jahr 1928 von der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Illnau erstellt (auch als "alter Konsum" oder "Landi-Haus" bekannt) und liegt im Zentrum des Ortsteils Unterillnau in der Kernzone K I gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Illnau-Effretikon vom 17. Juni 2010 (BZO). An das Gebäude grenzt nordöstlich ein Platz, der derzeit im Wesentlichen als Parkplatz dient, und südwestlich das Gebäude C-Strasse 04; die beiden Gebäude sind im Bereich zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss durch ein Dach miteinander verbunden und befinden sich auf der gleichen Parzelle.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 verzichtete der Stadtrat Illnau-Effretikon auf eine Unterschutzstellung und entliess das Gebäude aus dem Inventar. Der hiergegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Baurekursgerichts BRGE III, Nr. 00167/2015 vom 21. Oktober 2015 teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Stadtrats Illnau-Effretikon vom 2. Oktober 2014 wurde aufgehoben. Das Baurekursgericht lehnte hingegen eine formelle Unterschutzstellung im Sinne des rekurrentischen Hauptantrags ab, weil dies aufgrund der Selbstbindung des Gemeinwesens vorerst nicht geboten sei. Die dagegen von der Stadt Illnau-Effretikon erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid VB.2015.00720 vom 12. Mai 2016 ab.

Am 9. Januar 2017 wurde beim Beschwerdegegner die Volksinitiative "Attraktives Dorfzentrum Illnau" eingereicht. Der Stadtrat liess in der Folge eine Umsetzungsvorlage (Variante A, die den Abbruch des streitbetroffenen Gebäudes und einen Ersatzneubau an der C-Strasse 04 bedingt) und einen – vom Stadtrat und Gemeinderat empfohlenen – Gegenvorschlag (Variante B, die den Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes sowie des Gebäudes C-Strasse 04 beinhaltete) erarbeiten. Der Grosse Gemeinderat nahm in der Folge beide Vorlagen an (die Variante A mit 16 Stimmen und 18 Enthaltungen; die Variante B mit 18 Stimmen und 16 Enthaltungen), um sie der Stimmbevölkerung vorzulegen. Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat empfahlen die Annahme des Gegenvorschlags (Variante B). Am 29. November 2020 gelangten die beiden Varianten in der Gemeinde Illnau-Effretikon zur Abstimmung. Die Variante A wurde – bei einer Stimmbeteiligung von ca. 48 % – mit 55,3 % Ja-Stimmen angenommen. Auf die Variante B entfielen 49,8 % Ja-Stimmen.

Mit Beschluss vom 8. September 2022 entliess der Stadtrat Illnau-Effretikon das streitbetroffene Gebäude aus dem kommunalen Inventar schützenswerter Objekte. Die Vorinstanz hob diesen Beschluss auf und lud den Stadtrat ein, das streitbetroffene Gebäude unter Schutz zu stellen.

3.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch gewürdigt.

3.1 Sie moniert zunächst, die Vorinstanz habe den Inhalt der Abstimmung falsch festgestellt.

Das Baurekursgericht hatte ausgeführt, die Abstimmungsfrage habe sich nicht auf die Schutzwürdigkeit, sondern auf die Gestaltung des Dorfzentrums bezogen. In der Abstimmungszeitung würden sich keine Ausführungen zur Bedeutung des potenziellen Schutzobjektes (Eigen-/Situationswert) oder zum Grad der Schutzwürdigkeit finden. Es werde lediglich ausgeführt, dass das Gebäude im Inventar der schützenswerten Bauten enthalten sei. Thematisiert würden auch die Sanierungskosten und Renditeerwartungen. Die Stimmbürger seien aufgrund der Abstimmungsunterlagen nicht in der Lage gewesen, das Interesse an der Neugestaltung des Dorfzentrums gegen das Interesse am Erhalt des Schutzobjekts fundiert und in Kenntnis des denkmalpflegerischen Sachverhalts abzuwägen.

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht vor, dass sich die Bevölkerung angesichts "des Initiativtexts und der zahlreichen Zeitungsartikel" über die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft offensichtlich bewusst gewesen sei. Dazu legt sie einige Zeitungartikel und Leserbriefe ein, die im offiziellen Publikationsorgan (regio.ch) erschienen sowie ein Interview mit dem Präsidenten des Beschwerdegegners, das im Landboten erschien. Dem Volk sei klar gewesen, dass es sich um ein schutzwürdiges Gebäude handle.

Diese Sachverhaltsfrage ist indes gar nicht rechtserheblich. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hatten keinen Schutzentscheid zu fällen; dafür sind sie nicht zuständig, handelt es sich doch um eine Kompetenz des Gemeindevorstands (vgl. § 211 Abs. 2 des Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mithin ist die Frage, ob ein Objekt schutzwürdig ist, nicht von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu beantworten (vgl. auch VGr BE, 6. Mai 1988, VGE 17457, E. 4c = BVR 1988 320 ff., S. 329). Aus einem Volksentscheid über ein Bauvorhaben lässt sich allenfalls etwas über das Gewicht der einem Erhalt eines Schutzobjekts entgegenstehenden Interessen herauslesen (vgl. a.a.O.; vgl. auch Peter Baumberger, Privates Eigentum und Denkmalschutz – Hinweise für Gesetzgebung und Praxis, PBG 2015/2 S. 5 ff., S. 14 f.; Annina Naomi Fey, Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht – Ausgewählte Aspekte, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage im Kanton Zürich, Zürich 2023, Rz. 333, 377). In der Literatur wird zudem die Meinung vertreten, dass ein Abstimmungsresultat klar ausfallen muss, damit es im Zusammenhang mit der Gewichtung der Interessen Berücksichtigung finden kann (Lorenz Meyer, Denkmalpflege und Raumplanung, BR 1989 4, S. 7; vgl. auch VGr BE, 6. Mai 1988, VGE 17457, E. 4c = BVR 1988 320 ff., S. 329). Zu beachten ist weiter, dass selbst ein direktdemokratisch legitimiertes öffentliches Interesse die Interessenabwägung nicht vorwegzunehmen vermag (zutreffend Marco Koletsis, Baudenkmal – Voraussetzungen der Unterschutzstellung, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 336; vgl. auch Fey, Rz. 333, wonach Resultate von Volksinitiativen nicht höher als Indizien zu werten seien). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die "Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses" selbst kein eigenes öffentliches Interesse dar.

3.2 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, die Ansicht der Vorinstanz sei unzutreffend, dass beide Projektvarianten, die zur Abstimmung gelangten, grosse Zustimmung gefunden hätten. Die Ja-Stimmen würden mit 10 % (55 % zu 45 %) überwiegen. Der Gegenvorschlag des Stadtrates und des Stadtparlamentes sei abgelehnt worden.

Die Sachlage zeigt sich jedoch folgendermassen: Die Variante A erhielt 2'630 Ja-Stimmen (55,3 %), die Variante B erhielt 2'304 Ja-Stimmen (49,8 %). Bei der Stichfrage – auf die es bei diesem Ergebnis nicht ankam – sprachen sich 2'456 (52,7 %) der Abstimmenden für die Variante A und 2'200 für die Variante B aus (47,2 %).

Relevant ist für die Würdigung des Abstimmungsergebnisses, dass die Abstimmenden zu beiden Vorlagen Ja stimmen konnten. Die Variante A konnte nur eine um 5,5 % höhere Zahl der Abstimmenden überzeugen als die Variante B. Mehrere Abstimmende stimmten beiden Varianten zu. Insofern ist die vorinstanzliche Feststellung, dass nicht von einem deutlichen Abstimmungsergebnis gesprochen werden könne, korrekt.

4.  

Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe § 203 PBG dadurch verletzt, dass sie die Interessenabwägung falsch vorgenommen habe. Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte die "bessere Dorfplatzgrösse sowie -nutzung und das Abstimmungsergebnis" höher gewichten müssen.

4.1 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob – wie der Beschwerdegegner geltend macht – eine res iudicata vorliegt.

Eine res iudicata (abgeurteilte Sache) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch der Richterin bzw. dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zur res iudicata auch VGr, 8. April 2021, VB.2020.00678, E. 7.1.1; 22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.2; 28. Juni 2018, VB.2018.00263, E. 2.2).

Im Urteil VB.2015.00720 vom 12. Mai 2016 (vgl. E. 2) schützte das Verwaltungsgericht das Urteil des Baurekursgerichts BRGE III Nr. 00167/2015 vom 21. Oktober 2015, mit dem die Inventarentlassung vom 2. Oktober 2014 aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass eine allgemein gehaltene Absichtserklärung zur Vergrösserung des Dorfplatzes ohne konkrete Umsetzungsplanung nicht reiche. Sodann erwog es, gesamthaft entstehe der Eindruck, der Stadtrat Illnau-Effretikon habe das Gebäude gewissermassen auf Vorrat aus dem Inventar entlassen, ohne eingehender geprüft zu haben, ob eine solche Entlassung für das verfolgte Ziel notwendig sei. Zudem merkte es an, dass der Stadtrat Illnau-Effretikon im Rahmen einer Konkretisierung von Umgestaltungsplänen für den Dorfplatz zwingend auch Varianten zu prüfen haben werde, welche den Erhalt der Liegenschaft vorsehen. Eine Güterabwägung lasse sich nämlich nur dann vornehmen, wenn allfällige aus dem Weiterbestand des Gebäudes resultierende Nachteile gegenüber einem Abriss klar ersichtlich seien; diese Nachteile seien im Rahmen der Güterabwägung dem Schutzinteresse gegenüberzustellen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.5).

In der Folge hat die Beschwerdeführerin – ohne, dass ersichtlich wäre, dass mehrere Varianten geprüft worden wären, die den Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes vorsehen – der Stimmbevölkerung zwei Umsetzungsplanungen zur Abstimmung vorgelegt. Die von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Abteilung Architektur, Gestaltung und Ingenieurwesen, im Rahmen von Konzeptstudien zur Aufwertung des Dorfzentrums von Illnau (die bereits im letzten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht vorlagen) für am besten befundene Variante – der Erhalt des streitgegenständlichen Gebäudes bei gleichzeitigem Abriss des Gebäudes C-Strasse 04 – (siehe dazu VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.5) wurde dem Stimmvolk nicht vorgelegt. Nichtsdestotrotz haben sich die Verhältnisse damit seit der letzten Beurteilung rechtserheblich verändert. Inzwischen liegt – anders als im Zeitpunkt des letzten Entscheids des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.5) – eine konkrete Umsetzungsplanung vor, die den Abbruch des Schutzobjekts bedingt und somit einen Entscheid über die Unterschutzstellung erforderlich macht.

4.2 Die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes wurde bereits in den früheren Verfahren bejaht und ist vorliegend unbestritten. Auch bei grundsätzlich gegebener Schutzwürdigkeit eines Gebäudes kann dieses jedoch aus dem Inventar entlassen werden, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung die denkmalpflegerische Bedeutung und das Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts tiefer zu gewichten sind als entgegenstehende private oder (andere) öffentliche Interessen (vgl. RB 1992 Nr. 62; eingehend VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Selbstbindung gemäss § 204 PBG unterliegt, hat hinsichtlich der Interessenabwägung indes zur Folge, dass nicht zwischen dem öffentlichen Schutzinteresse und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen ist, sondern zwischen (allenfalls) gegenläufigen öffentlichen Interessen (VGr, 8. April 2020, VB.2019.00388/VB.2019.00404, E. 4.2, E. 7.5; BEZ 1996 Nr. 23). In diesem Rahmen ist zunächst der Grad der Schutzwürdigkeit des Gebäudes festzustellen und das sich daraus ergebende Schutzinteresse – sowie allenfalls weitere öffentliche Interessen, die für den Erhalt des Gebäudes sprechen – den für eine Entlassung sprechenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen.

4.3 Das Inventarblatt beschreibt das Schutzobjekt folgendermassen: "Als repräsentativer, architektonisch wertvoller Bau des frühen 20. Jahrhunderts, aufgrund seiner sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Bedeutung und als Ortsbild und Strassenraum prägender Bau ist das Gebäude schützenswert und integral in Gestaltung, Form und Struktur sowie dem dazugehörigen Umfeld zu erhalten. Dabei sollte auch auf einen behutsamen Umgang mit dem angebauten Lager- und Bürogebäude von 1949 Wert gelegt werden."

D spricht in seinem Fachgutachten aus dem Jahr 2003 hinsichtlich des Situationswerts von einem markanten Gebäude, das durch seine vorgerückte Stellung nicht nur den Dorfplatz mit Brunnen, sondern die ganze C-Strasse und die gegenüberliegende Platzerweiterung dominiere. Es stelle auch ein typisches und prägendes Element der dörflichen Entwicklung im frühen 20. Jahrhundert dar: "stolzer Ausdruck der landwirtschaftlichen Genossenschaftsbewegung". Hinsichtlich des Eigenwerts qualifiziert er das streitbetroffene Wohn- und Geschäftshaus als architektonisch-typologisch bemerkenswert und ortsbaulich-sozialgeschichtlich von prägender Bedeutung.

E fasst in ihrem Fachgutachten vom 8. Juli 2009 zusammen, dass das Wohn- und Geschäftshaus aufgrund seiner bedeutenden ortsbaulichen Markanz, seinem sozialgeschichtlichen Wert – als Repräsentant der aufstrebenden Genossenschaftsentwicklung – und als sehr wichtigem, rarem als auch aussagekräftigem baukünstlerischem Dokument des Art déco, resp. Expressionismus der 1920er-Jahre als wichtiger ortsbaulicher, sozialgeschichtlicher und baukünstlerischer Zeuge im Sinne der Kriterien von § 203c PBG zu werten sei.

Im Verfahren im Zusammenhang mit der Inventarentlassung vom 2. Oktober 2014 erwog das Verwaltungsgericht, dass die Fachgutachten dem streitgegenständlichen Gebäude sowohl einen hohen Eigenwert als auch einen hohen Situationswert zumessen würden. Es hielt sodann fest, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Gutachten zum Situationswert des Gebäudes nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten. Letztlich befand das Verwaltungsgericht, es sei von einer mittleren bis hohen Schutzwürdigkeit des Gebäudes auszugehen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.4).

4.4 Wie bereits dargetan, darf aus dem Abstimmungsergebnis nur darauf geschlossen werden, dass ein öffentliches Interesse an einem grösseren, möglichst durchgehenden Dorfplatz besteht. Es deutet indes nichts darauf hin, dass diesem Interesse nicht auch mit dem Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes entsprochen werden könnte. Die im letzten Verfahren beurteilten Projektstudien empfahlen den Erhalt der streitbetroffenen Baute (vgl. dazu E. 4.1), ohne dass die Beschwerdeführerin seither – wie vom Verwaltungsgericht im letzten Verfahren gefordert – neue Erkenntnisse präsentiert hätte.

Im Zeitpunkt des letzten Verfahrens vor Verwaltungsgericht musste – weil noch gar kein konkretes Projekt vorlag und gar keine überzeugenden, dem Erhalt des Streitobjekts entgegenstehende Interessen dargetan worden waren, über die Schutzwürdigkeit des im Eigentum der Gemeinde stehenden Streitobjekts noch nicht entschieden werden. Die damals geäusserten Zweifel daran, ob eine Inventarentlassung für das verfolgte Ziel einer besseren bzw. befriedigenden Dorfplatzgestaltung (mit grösserem Platz) überhaupt notwendig sei (vgl. VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.5), hat die Beschwerdeführerin nicht ausräumen können. Eine Variante entsprechend der Projektstudie der ZHAW (Erhalt Streitobjekt, Abbruch Gebäude C-Strasse 04; vgl. E. 4.1) – mit der ein (wesentlich) grösserer Dorfplatz inklusive Nutzungsentflechtung ebenfalls möglich wäre – wurde der Stimmbevölkerung nicht vorgelegt.

Aufgrund der Annahme der Variante A im Rahmen der Volksabstimmung vom 29. November 2020 wird man – wie bereits dargetan – zwar von einem gewissen öffentlichen Interesse an einem möglichst grossen, durchgehenden Platz ausgehen können. Ob dieses öffentliche Interesse durch die Knappheit des Abstimmungsresultats relativiert wird, kann offenbleiben. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass es an jeglichem Nachweis mangelt, dass sich das genannte öffentliche Interesse nicht mit dem Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes vereinbaren liesse. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Dorfplatz mit der Variante A eine doppelt so grosse Fläche vorsehe, scheint die vorgesehene Platzgestaltung mit dem Status quo zu vergleichen. Ebenso scheint die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sich der Platz wesentlich besser nutzen lasse, auf einen Vergleich mit dem Status quo und allenfalls der Variante B gerichtet. Im Rahmen der Interessenabwägung sind indes auch weitere Möglichkeiten der Platzgestaltung zu berücksichtigen. Bei einem Abriss des Gebäudes C-Strasse 04 beispielsweise liesse sich wohl eine mindestens so grosse – zumindest rückwärtig ebenfalls durchgehende – Platzebene realisieren (vgl. GIS-Browser GIS ZH [maps.zh.ch > Karte Amtliche Vermessung in Farbe > Messwerkzeug zum Messen von Flächen]).

Im Ergebnis ist von einem allerhöchstens geringfügigen bis mittelgewichtigen Interesse an der konkreten, mit Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommenen Platzgestaltung (oder einer anderen, die eines Abbruchs des streitbetroffenen Gebäudes bedarf) auszugehen, die der Unterschutzstellung des Streitobjekts entgegensteht. Eine höhere Gewichtung liegt unter den gegebenen Umständen nicht im – von der Gemeindeautonomie geschützten – Ermessen der Gemeinde.

Zuzustimmen ist dem Beschwerdegegner, dass das Abstimmungsergebnis insofern berücksichtigt werden kann, als die – im Rahmen der amtlichen Abstimmungsinformationen thematisierten – finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin (höhere Investitionskosten und geringere Rendite im Zusammenhang mit der angenommenen Variante A als mit der Variante B) nicht für den Erhalt des Streitobjekts ins Gewicht fallen können. Dass finanzielle Gründe einem Erhalt des Gebäudes nicht entgegenstehen, erwog das Verwaltungsgericht bereits im letzten Verfahren (vgl. VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.5).

4.5 Das mittelgrosse bis hohe Interesse am Erhalt des Streitobjekts überwiegt das allerh.hstens mittelgrosse Interesse an der mit Volksabstimmung vom 29. November 2020 beschlossenen Platzvergrösserung, die sich auch anders verwirklichen lässt (vgl. E. 4.4). Andere öffentliche und private Interessen fallen vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht. Anders als der Stadtrat Illnau-Effretikon in seinem Beschluss vom 8. September 2022 dartat, ist es für die Interessenabwägung irrelevant, dass der Objektkredit für die Neugestaltung des Dorfplatzes bei der Schlussabstimmung im Stadtparlament völlig unumstritten war. Demnach ist die vorinstanzliche Interessenabwägung im Ergebnis korrekt.

4.6 Die Vorinstanz hat auch die Unterschutzstellung zu Recht angeordnet. Im letzten Verfahren, das mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 12. Mai 2016 seinen Abschluss fand (vgl. E. 2), musste bzw. konnte die Frage der Unterschutzstellung des inventarisierten Streitobjekts noch nicht abschliessend entschieden werden. Inzwischen liegen konkrete Bauabsichten durch die Beschwerdeführerin vor und die Interessenabwägung kann vorgenommen werden. Damit handelte es sich um eine gewöhnliche Schutzabklärung, aus der entweder die Unterschutzstellung oder die Inventarentlassung resultiert (vgl. VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00515, E. 3.1). Sind wie vorliegend die Voraussetzungen gegeben, unter denen Private ein Provokationsbegehren im Sinn von § 213 Abs. 1 PBG stellen können (vgl. dazu Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 303 f.), geht es nicht an, ein Schutzobjekt bei Aufhebung einer angefochtenen Inventarentlassung weiterhin – unter Verweis auf die Selbstbindung der Gemeinde – im Inventar zu belassen (vgl. im Ergebnis auch VGr, 29. September 2004, VB.2004.00119; 8. April 2020, VB.2019.00388/VB.2019.00404).

5.  

5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 4'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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