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Zürich Verwaltungsgericht 30.08.2023 VB.2023.00204

August 30, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,810 words·~14 min·5

Summary

Familiennachzug | [Die Beschwerdeführenden, ein Geschwisterpaar (geb. 1999 und 2004) mit brasilianischer Staatsangehörigkeit, hielten sich in der Vergangenheit wiederholt mit Aufenthaltsbewilligungen bei der Mutter in der Schweiz auf; nach einem längeren Aufenthalt in der Heimat ab Februar 2017 reisten sie zuletzt im September 2021 zum dauerhaften Aufenthalt in die Schweiz.] Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden sind infolge ihres mehrjährigen Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen (E. 3). Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK ist nicht gegeben, weil sie inzwischen beide volljährig sind und keine besondere Abhängigkeit zur Mutter geltend gemacht wird (E. 4.1). Der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verschafft den Beschwerdeführenden schon deshalb keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung, weil sie sich über alles betrachtet noch keine zehn Jahre (bewilligt) in der Schweiz aufhalten und eine besonders ausgeprägte Integration bei ihnen weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist (E. 4.2). Der nachträgliche Familiennachzug des - bei Gesuchseinreichung noch minderjährigen - Beschwerdeführers nach Art. 44 AIG scheitert am Erfordernis des wichtigen familiären Grundes (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00204   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Die Beschwerdeführenden, ein Geschwisterpaar (geb. 1999 und 2004) mit brasilianischer Staatsangehörigkeit, hielten sich in der Vergangenheit wiederholt mit Aufenthaltsbewilligungen bei der Mutter in der Schweiz auf; nach einem längeren Aufenthalt in der Heimat ab Februar 2017 reisten sie zuletzt im September 2021 zum dauerhaften Aufenthalt in die Schweiz.] Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden sind infolge ihres mehrjährigen Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen (E. 3). Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK ist nicht gegeben, weil sie inzwischen beide volljährig sind und keine besondere Abhängigkeit zur Mutter geltend gemacht wird (E. 4.1). Der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verschafft den Beschwerdeführenden schon deshalb keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung, weil sie sich über alles betrachtet noch keine zehn Jahre (bewilligt) in der Schweiz aufhalten und eine besonders ausgeprägte Integration bei ihnen weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist (E. 4.2). Der nachträgliche Familiennachzug des - bei Gesuchseinreichung noch minderjährigen - Beschwerdeführers nach Art. 44 AIG scheitert am Erfordernis des wichtigen familiären Grundes (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: AUSLANDAUFENTHALT AUSREISE ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERMESSEN FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG RECHT AUF FAMILIENLEBEN RECHT AUF PRIVATLEBEN SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL VOLLJÄHRIGKEIT WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 30 lit. b AIG Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Art. 44 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 61 Abs. 2 AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00204

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner, 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. C, eine 1978 geborene Staatsangehörige Brasiliens, reiste im Mai 2006 in die Schweiz ein, wo ihr nach der Heirat eines hier niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Aus der Ehe ging ein Sohn (geboren 2011) hervor.

B. Im Jahr 2007 ersuchte C erstmals um Nachzug ihrer beiden Kinder aus früheren Beziehungen, A (geboren 1999) und B (geboren 2004). Da es die Erstgenannte und ihr Ehemann jedoch im Folgenden unterliessen, die erforderlichen Unterlagen einzureichen, wurden die betreffenden Gesuche als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Erst Anfang August 2012 wurde A und B – auf erneutes Gesuch hin – je eine bis September 2016 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Mutter und beim portugiesischen Stiefvater erteilt.

Nachdem sie das Land zuvor zu einem unbekannten Datum (wohl Anfang 2015) verlassen hatten, reisten A und B am 1. Dezember 2016 erneut in die Schweiz ein, wo sie eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielten (B) bzw. ihre bisherige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis September 2021 verlängert wurde (A). Im Februar 2017 kehrten die Geschwister erneut nach Brasilien zurück.

C. Anfang Juli 2019 wurde die Ehe von C geschieden. Am 17. September 2021 reisten A und B abermals zum dauerhaften Aufenthalt in die Schweiz ein. Um eine Regelung ihres Aufenthalts ersuchten sie jedoch erst Anfang Februar 2022 nach einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei Zürich.

Mit je separaten Ausgangsverfügungen vom 20. Januar 2023 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich daraufhin fest, dass die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B erloschen seien, wies die erneuten Gesuche um Familiennachzug zur Mutter ab und verpflichtete die Geschwister zum Verlassen der Schweiz bis am 20. März 2023.

Mit Entscheid vom 16. März 2023 wies die Sicherheitsdirektion die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab und setzte A und B eine neue Ausreisefrist bis am 20. April 2023.

II.  

A und B liessen am 19. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 16. März 2023 aufzuheben und ihnen "eine Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug" zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie ausserdem um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift.

Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A und B um Gewährung einer Nachfrist ab und verweigerte den beiden den prozeduralen Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens.

Die Sicherheitsdirektion erklärte am 25. April 2023 Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.  

3.1 Das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt. Nach Art. 61 Abs. 2 AIG – welche Regelung im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA steht – erlischt die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann, wenn sich die ausländische Person, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch BGr, 25. Oktober 2021, 2C_693/2021, E. 2.2.2, und 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.2 mit Hinweisen; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 2.1).

3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie sich vor ihrer letzten Einreise in die Schweiz im September 2021 für über vier Jahre in der Heimat aufgehalten bzw. ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegt haben, ohne vorgängig um Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu ersuchen. Belegt ist einzig ein knapp zweimonatiger Besuchsaufenthalt in der Schweiz über den Jahreswechsel 2019/2020.

Somit ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz davon ausgehen, dass die fraglichen Bewilligungen in Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen erloschen sind. Die Beschwerdeführenden wenden denn auch nichts gegen diesen Schluss ein.

3.3 Aus einer anderen bzw. anderen Bestimmung(en) des Freizügigkeitsabkommens vermögen die Beschwerdeführenden ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch abzuleiten. Namentlich können sie sich nicht (mehr) auf Art. 3 Anhang I FZA zum Familiennachzug durch EU-Bürgerinnen und Bürger berufen, nachdem ihre Mutter lediglich über die brasilianische Staatsangehörigkeit verfügt und zum Stiefbruder kein im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Anhang I FZA massgebliches Verwandtschaftsverhältnis besteht.

4.  

4.1 Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist sodann nicht gegeben, weil die Beschwerdeführenden inzwischen beide volljährig sind (BGE 145 I 227 E. 6.7) und keine besondere – nicht bloss finanzielle – Abhängigkeit zur Mutter geltend gemacht wird. Auch kann dem Beschwerdegegner keine ungebührliche Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, die ausnahmsweise trotz Volljährigkeit eine Berufung auf Art. 8 EMRK zuliesse (vgl. BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.1; zum Ganzen auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_223/2021, E. 1.2.2 mit Hinweisen).

4.2 Der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK verschafft den Beschwerdeführenden schon deshalb keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung, weil sie sich über alles betrachtet noch keine zehn Jahre (bewilligt) in der Schweiz aufhalten und eine überdurchschnittliche und besonders ausgeprägte Integration bei ihnen weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Umstand, dass sie hier einen Teil der obligatorischen Schulen absolvierten, allein genügt hierfür jedenfalls nicht.

Ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach einem Auslandsaufenthalt überhaupt den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich berühren kann, kann daher offenbleiben (vgl. hierzu BGE 149 I 66 E. 4.6 und E. 4.8; siehe auch VGr, 2. März 2023, VB.2022.00563, E. 4.3.2).

5.  

5.1 Die Mutter der Beschwerdeführenden verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Da sie sich sodann für den Nachzug ihrer beiden älteren Kinder – wie aufgezeigt – nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu berufen vermag, vermittelt ihr bzw. den Beschwerdeführenden auch das Landesrecht keinen Anspruch auf Familiennachzug. Die Genannten können die strittigen Nachzugsgesuche vielmehr von vornherein nur auf Art. 44 AIG stützen, welche Bestimmung ihnen keinen Nachzugsanspruch einräumt (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1, 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.6).

Der Entscheid über das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführenden zur Mutter ist bzw. war demnach im pflichtgemässen Ermessen zu treffen. Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.).

5.2 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE).

5.3 Nachdem für die Altersgrenze von 18 Jahren – anders als im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK – der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend ist (BGE 136 II 497 E. 3; BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.2), kommt hier eine Berufung auf Art. 44 AIG grundsätzlich in Betracht. Dies gilt jedenfalls für den Beschwerdeführer, der bei Einreichung des das Verfahren auslösenden Gesuchs Anfang Februar 2022 noch nicht 18-jährig war.

Streitig ist die Einhaltung der Fristen: Die ordentliche Frist für den Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz war im Jahr 2022 längst abgelaufen. Für eine Gutheissung des Gesuchs um Nachzug des Beschwerdeführers bedürfte es deshalb wichtiger familiärer Gründe, die die verspätete Einreichung rechtfertigten.

5.4 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer Situation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels der verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt wurden, müssen deshalb objektive, nachvollziehbare Gründe gegeben sein, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1). Besondere Beachtung ist dabei dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – zu schenken. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.4 mit Hinweisen).

Die Praxis nimmt bei der Beurteilung von Gesuchen um Gewährung des nachträglichen Nachzugs von Kindern einen objektiven, nachvollziehbaren Grund insbesondere dann an, wenn deren notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. etwa BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.5 und E. 3.6). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und E. 2.2; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 [je mit Hinweisen]).

Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 und E. 5.1.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).

5.5 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang vor, sie seien im Februar 2017 nur deshalb vorübergehend in die Heimat zurückgekehrt, weil ihre Mutter und ihr früherer Stiefvater Eheprobleme gehabt hätten. Sie hätten die folgenden Jahre in Brasilien bei der Grossmutter mütterlicherseits gelebt. In den letzten Jahren habe sich der Gesundheitszustand der 1958 geborenen Grossmutter allerdings derart verschlechtert, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die erforderliche Betreuungsarbeit zu leisten. Sie sei zudem mit ihrem Partner in eine ländliche Gegend gezogen; die nächste Stadt sei 9 km bzw. fast 10 km entfernt. Weil es auch keine motorisierten Fahrzeuge gebe, hätten die Beschwerdeführenden dort keine Arbeit und keine sozialen Möglichkeiten. Im Fall einer Rückkehr stünden sie deshalb "buchstäblich auf der Strasse", nachdem sie auch keine anderen Familienangehörigen in Brasilien hätten.

Unterlagen, die geeignet wären, ihre Vorbringen zu belegen, reichen die mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden indes nicht ein. Stattdessen fällt auf, dass ihre Angaben zur Familie in der Heimat und zu allfälligen Betreuungsalternativen im Lauf des Verfahrens wenig konsistent sind und sie sich zum Teil in Widersprüche verwickelten. Während der Beschwerdeführer selbst etwa gegenüber dem Beschwerdegegner im Jahr 2022 zunächst angab, dass sein Vater verstorben sei, liess er kurze Zeit später über seinen Rechtsanwalt wiederholt ausführen, keinen Kontakt zum Vater und dessen Familie zu unterhalten. Bezüglich der weiteren Verwandtschaft hatte die Mutter der Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner zudem noch im Jahr 2007 eine Liste mit je sieben weiteren nahen Verwandten mit Wohnsitz am Heimatort ihrer Kinder eingereicht. Schon damals hatte sie ausserdem geltend gemacht, ihre Mutter sei nicht mehr in der Verfassung, für die Beschwerdeführenden zu sorgen. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung am 5. Februar 2022 gar an, sich nach ihrer Ausreise im Jahr 2017 um die Grossmutter gekümmert zu haben.

Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht deshalb in die Schweiz zurückkehrten, weil sie im Heimatland über keine Bezugsperson (mehr) verfüg(t)en, die den Beschwerdeführer in geeigneter (altersadäquater) Form hätte betreuen können, zumal dieser im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ohnehin schon fast 18. Jahre alt war und ihm die fünf Jahre ältere Schwester zur Seite stand bzw. diese wohl schon seit Jahren die nötigen Betreuungsaufgaben übernahm. Der Beschwerdeführer selbst gab denn auch im Jahr 2022 im Rekursverfahren an, er benötige niemanden, der auf ihn schaue. Er wolle einfach in der Schweiz in der Nähe seiner Mutter leben und hier eine Lehre absolvieren. Dieser Wunsch des Beschwerdeführers stellt keinen objektiven, nachvollziehbaren Grund im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung dar.

5.6 Damit scheitert der nachträgliche Familiennachzug des Beschwerdeführers bereits am Erfordernis des wichtigen familiären Grundes und müssen die weiteren Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG nicht geprüft werden.

6.  

6.1 Zu prüfen bleibt dagegen, ob den Beschwerdeführenden aus anderen Gründen im pflichtgemässen Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen wäre (Art. 30 Abs. 1 lit. b oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE).

Auch diesbezüglich ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (siehe dazu vorn E. 5.1).

6.2  

6.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b).

6.2.2 Die Beschwerdeführenden reisten zwar freiwillig aus, die vorstehend genannten zeitlichen Voraussetzungen sind bei ihnen aber nicht gegeben. Wie der Beschwerdegegner u Recht erwägt, erscheint vielmehr bereits zweifelhaft, ob sie vor ihrer letzten Ausreise während fünf Jahren in der Schweiz gelebt haben (siehe dazu auch sogleich E. 6.3.2). Jedenfalls hielten sie sich aber im Anschluss während über vier Jahren in der Heimat auf, nicht bloss zwei Jahre.

6.3  

6.3.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (zum Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1; vgl. ferner BGr, 14. Dezember 2021, 2C_483/2021, E. 8.1.1).

6.3.2 Die Beschwerdeführenden verbrachten die ersten sechs (Beschwerdeführer) bzw. zwölf (Beschwerdeführerin) Jahre ihres Lebens im Heimatland, bis sie von der Mutter erstmals in die Schweiz nachgezogen wurden. Nach einem (wohl) vierjährigen hiesigen Aufenthalt kehrten sie erneut nach Brasilien zurück, bevor sie im Dezember 2016 für einen knapp dreimonatigen, im Dezember 2019 für einen knapp zweimonatigen und im September 2021 im Alter von 17 und 22 Jahren für einen dauerhaften Aufenthalt erneut in die Schweiz gelangten. Mit Blick auf die vorstehenden zeitlichen Angaben ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland sozialisiert wurden und noch immer eng mit dem Land verbunden sind. Dies begünstigt eine Reintegration in der Heimat ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Brasilien – den Angaben jedenfalls der Mutter der Beschwerdeführenden im Rahmen des ersten Nachzugsgesuchs zufolge – neben ihrer Grossmutter auch noch eine relativ grosse Zahl weiterer Verwandter haben, die ihnen bei einer Rückkehr behilflich sein könnten.

In der Schweiz besuchte der Beschwerdeführer während knapp vier Jahren den Kindergarten und die Primarschule; seine Schwester absolvierte die letzte Klasse der Primar- und die Sekundarschule. Die Beschwerdeführenden beherrschen folglich nicht nur die deutsche Sprache, sondern sie dürften auch bis zu einem gewissen Grad mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sein. Nähere Angaben zu ihrer Integration fehlen allerdings. Den Akten lässt sich zu ihrem Leben in der Schweiz bloss entnehmen, dass sie seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz Mitte September 2021 mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder in einer 3-Zimmer-Wohnung wohnen. Für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden kommt ebenfalls die Mutter auf.

6.3.3 Nach dem Gesagten ist es den jungen und gesunden Beschwerdeführenden ohne Weiteres zumutbar, nach Brasilien zurückzukehren und die Kontakte zu ihrer Mutter und dem jüngeren Bruder in der Schweiz – wie in den letzten Jahren auch – besuchsweise und via die modernen Kommunikationsmittel zu pflegen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

Der Entscheid der Vorinstanzen, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu verneinen und den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine neuen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, liegt demzufolge innerhalb des ihnen zustehenden Ermessens.

7.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    2'500.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.        70.--      Zustellkosten, Fr.    2'570.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration.