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Zürich Verwaltungsgericht 15.08.2023 VB.2023.00200

August 15, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,683 words·~8 min·5

Summary

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 40-jährigen Staatsangehörigen Sri Lankas, der mit einer hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau verheiratet ist.] Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben seit Juli 2022 getrennt (E. 3.2). Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat weniger als drei Jahre gedauert (E. 3.3). Wichtige Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich (E. 3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00200   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 40-jährigen Staatsangehörigen Sri Lankas, der mit einer hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau verheiratet ist.] Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben seit Juli 2022 getrennt (E. 3.2). Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat weniger als drei Jahre gedauert (E. 3.3). Wichtige Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich (E. 3.4). Abweisung.

  Stichworte: NACHEHELICHER HÄRTEFALL SRI LANKA WICHTIGE GRÜNDE WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 44 AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00200

Urteil

der 4. Kammer

vom 15. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1983 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas. Er heiratete am 17. November 2017 in seinem Heimatland C, eine 1973 geborene, in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau. Aus einer früheren Ehe hat diese zwei volljährige Kinder (geboren im April 1998 und im September 1999). Am 21. Mai 2018 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Mai 2019 ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 18. Februar 2020 gut. In der Folge reiste A am 13. März 2020 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, letztmals verlängert bis am 12. August 2022.

B. Nachdem das Migrationsamt am 9. Mai 2022 Kenntnis von einem anonymen Schreiben erhalten hatte, worin A und seine Ehefrau einer Scheinehe bezichtigt wurden, ordnete es eine Wohnungskontrolle und eine Befragung der Eheleute an. Am 21. September 2022 meldete C den Auszug von A aus der Familienwohnung.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom 27. Juni 2022 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung infolge der Trennung ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Mit Entscheid vom 16. März 2023 wies die Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023 gerichteten Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. April 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung "aufgrund Vorliegens eines wichtigen persönlichen Grundes zu erteilen resp. zu verlängern".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. April 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Vorbringen "nicht unter Würdigung der aktuellen beispiellosen Wirtschaftskrise infolge u.a. der Covid-Pandemie geprüft, sondern nur eine generelle Würdigung vorgenommen" habe.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 142 II 218 [= Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3). Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3 Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz hinreichend mit seinen Vorbringen in der Rekursschrift auseinandergesetzt. Dass sie eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt bzw. aus dem Sachverhalt nicht die gleichen Schlüsse zog wie der Beschwerdeführer, stellt keine Gehörsverletzung dar. Ohnehin war sie nicht gehalten, sich mit allen Argumenten der Rekursschrift eingehend auseinanderzusetzen. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl.

3.  

3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder aus dem Landesrecht noch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

Folglich hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern ist. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG haben diese bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.2 Die Aufenthaltsbewilligung ausländischer Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a) und die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unbestritten seit dem 1. Juli 2022 getrennt leben, kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG nicht in Betracht.

3.3 Gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Für die Frist von drei Jahren ist nur auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 136 II 113 E. 3.2 f.).

Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde in der Schweiz längstens vom 13. März 2020 bis am 1. Juli 2022 und damit weniger als drei Jahre gelebt. Somit kommt hier eine Bewilligungsverlängerung lediglich aufgrund eines wichtigen persönlichen Grunds in Betracht.

3.4  

3.4.1 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE).

Analog zur Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AIG sind bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen; dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser sind als im Heimatland, genügt sodann praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen).

Schliesslich müssen die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in einem gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen; fehlt dieser Konnex, ist ein nachehelicher Härtefall zu verneinen (BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.2; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4.2 Wie bereits vor Vorinstanz führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in Sri Lanka vorherrschende Wirtschaftskrise als wichtigen Grund an. Dabei hebt er die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die wirtschaftliche Lage weltweit und insbesondere in Sri Lanka hervor. Des Weiteren weist er auf Anschläge unter anderem auf christliche Kirchen und Hotels (im Jahr 2019) hin, was zu einem massiven Einbruch des Tourismus geführt habe. Ausserdem bringt er vor, Sri Lanka sei im Mai 2022 zahlungsunfähig gewesen. Schliesslich erwähnt er die von der Regierung verordnete Umstellung auf eine biologische Landwirtschaft, wodurch die landwirtschaftliche Produktion um 50 % zurückgegangen sei.

Mit dieser Wirtschafts- und Finanzkrise und den damit verbundenen Versorgungsengpässen würde der Beschwerdeführer aber auch konfrontiert, wenn er im Jahr 2017 nicht geheiratet hätte. Soweit die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka gefährdet ist bzw. sein sollte, vermag dies somit keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Hierfür fehlt es am vorausgesetzten Konnex zur Ehe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die "heutige Situation in Sri Lanka nicht der Situation [entspricht] wie sie der Beschwerdeführer vor seiner Abreise kannte". Auch mit Blick auf sein Vorbringen, er entstamme einer tieferen Kaste, weshalb er bei der Jobsuche trotz seiner Ausbildung und Berufserfahrung benachteiligt werde, fehlt es an einem Zusammenhang mit seiner Ehe.

Der heute 40-jährige Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf; seine bisherige berufliche und soziale Integration in der Schweiz vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Den Grossteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Sri Lanka, wo er einen Universitätsabschluss machte und sechs Jahre bei einer Bank und als "Security Officer" arbeitete. Seit seiner Einreise in die Schweiz hielt er sich mehrmals besuchshalber in seiner Heimat auf, wo seine Mutter, seine Schwester, ein Onkel sowie zwei enge Freunde von ihm leben. Angesichts der Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der Gesellschaft und Sprache seines Heimatlandes vermag schliesslich auch der Umstand, dass er Sri Lanka wegen seiner Ehefrau verliess, keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland zu begründen (vgl. BGr, 24. Januar 2020, 2C_392/2019, E. 3.4). Ebensolches gilt mit Blick auf seine Behauptung, seine Wiedereingliederung sei gefährdet, "da eine Auflösung der Ehe in Sri Lanka nach wie vor verpönt ist".

3.4.3 Insgesamt sind keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE ersichtlich, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz erweist sich damit nicht als rechtsverletzend. Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen erweist es sich auch nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneinten.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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